Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0147-W/02
Liebhaberei bei Beratungstätigkeit, Werbungskosten vor Einnahmenerzielung bei Vermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-W/02vom 21.01.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Consulting-Unternehmen mit der Erstellung der Studien beauftragt, wäre ein
mehrfaches an Kosten angefallen. Der Hinweis des BP auf den
Sicherstellungsauftrag sei verfehlt.
Die Zahlung
von Büroservicekosten an die Firma C. sei nicht bedenklich. Diese Firma sei
aber mit dem Bw. nicht verbunden. Der Umstand, dass diese Firma eine
Tochterfirma der C. AG sei, erlaube keine Gleichsetzung mit dem Bw.
selbst.
Der BP
vermöge keinen vernünftigen Grund anzugeben, warum die Bezahlung von
Büroservicekosten (für Observerleistungen) an seine Firma in Polen
unzulässig sein sollten. Der BP könne nicht ernstlich behaupten, die
Firma C. habe keine Leistungen erbracht.
Die
Millionenbeträge seien nicht verbracht, sondern legal eingeführt
worden. Die offiziellen, von polnischen Finanzbehörden abgestempelten
Einfuhrbelege würden dem BP vorliegen.
3. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung A-Gasse
Der BP gebe
kein Besichtigungsdatum an. Dadurch hätte der Bw. nicht an der Besichtigung
teilnehmen können. Aufgrund der Situation hätte der BP auch nicht das
gesamte Gebäude besichtigen können.
Wie auch der
BP erkenne, seien die Werbungskosten äußerst gering und in Anbetracht
des Bauprojekts mit 38 Wohnungen minimal. Der BP vermöge nicht anzugeben,
warum diese geringen Projektvorlaufkosten nachhaltige Gewinne in Zukunft
verhindern sollten.
In Anbetracht
der langen Vorlaufzeit seit 1988 sei ein langer Zeitraum für die
Beurteilung der Gesamtrentabilität zu Grunde zu legen. Selbst wenn man den
relativ kurzen Amortisationszeitraum von 20 bis 25 Jahren zu Grunde lege, sei
mit einem Einnahmenüberschuss zu rechnen.
Die geltend
gemachten Aufwendungen hingen mit der Sanierung zusammen. Es handle sich um
notwendige Abbruch- und Demontagekosten als Voraussetzung für die Sanierung
und um Dichtungsarbeiten, sowie um laufende Abgaben.
Der Zeitraum
1984 bis 1987 sei nicht in den Beobachtungszeitraum einzubeziehen, da keine
Aufwendungen steuerlich abgesetzt worden seien.
In der mündlichen
Verhandlung wird ergänzend vorgebracht, der Bw übe seine
Beratungstätigkeit seit 20 Jahren aus und habe sich an seiner
Tätigkeit nichts geändert. Ursprünglich sei diese
Beratungstätigkeit für die Firma M ausgeübt und mittlerweile auf
Polen ausgedehnt worden.
Mit Liebhaberei könne
nicht argumentiert werden, da aus dem M-Projekt Einnahmen erklärt worden
seien, wie sie in der Berufung dargestellt sind.
Die Tätigkeit des
Systemberaters sei eine weitgefasste Unternehmensberatung und bestehe aus
folgenden Teilbereichen:
Unternehmensführung und
Managementberatung Qualifiziertes Personalmanagement Aufstellen
von Systemen Aufgaben auf dem Gebiet des Marketings Entwicklung
von Marketingkonzepten und
Strategien Marketingplanung Organisation und
Finanzierung Technologie Logistikberatung und
Finanzierungsberatung.
Ein Personalprojekt,
ursprünglich für Amerika entwickelt, sei auf österreichische
Verhältnisse angepasst worden. Es sei eine Beratung der
Gesetzesänderung erfolgt, und zwar in den Jahren 1988 und 1989. Diese
Beratungstätigkeit führte zum
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).
Seit dem Jahr 1990
werden Aufwendungen aus dem Projekt Polen geltend gemacht.
Hinsichtlich des Objektes
A-Gasse 33 wird ausgeführt, die Sanierungsarbeiten seien im Jahr 1998
begonnen und im Jahr 2003 abgeschlossen worden. Kleinigkeiten seien noch zu
erledigen, 95 % des Gebäudes seien fertig saniert. Von 38 Wohnungen seien
bereits 4 vermietet.
Im Jahr 1986 sei ein Antrag auf
Förderung eingereicht, aber im Jahr 1993 mittels Bescheid abgelehnt worden.
Ohne Bescheid hätte der Bw mit den Sanierungsarbeiten nicht beginnen
dürfen.
Die Sanierung sei
ausschließlich ohne Inanspruchnahme von Förderungsmitteln
durchgeführt worden. Auf den Seiten 153 - 166 des Beilagenordners
befänden sich verschiedene Modelle von Prognoserechnungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beratungstätigkeit: Entgegen
den Berufungsausführungen ist davon auszugehen, dass die
Beratungstätigkeit in Polen nicht mit der Beratungstätigkeit für
die Fa. M zusammenhängt, sondern ein eigene Tätigkeit darstellt. Diese
Tätigkeit ist somit gesondert auf Liebhaberei zu
überprüfen.
Unbestritten ist, dass es sich
um eine Tätigkeit gem. § 1 Abs. 1 LVO handelt. Die Bestimmungen
über den Anlaufzeitraum sind somit anzuwenden.
§ 2 Abs. 2 LVO bestimmt,
dass bei einer Betätigung gem. § 1 Abs. 1 LVO innerhalb der ersten 3
Kalenderjahre ab Beginn der Betätigung, längstens jedoch innerhalb der
ersten 5 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen jedenfalls von einer
Einkunftsquelle auszugehen ist.
Im vorliegenden Fall wurden
erstmals im Jahr 1990 Aufwendungen geltend gemacht, Einnahmen wurden erstmals im
Jahr 1995 erzielt. Im Streitzeitraum 1991 bis 1994 ist daher auf Grund des
fünfjährigen Anlaufzeitraumes jedenfalls von einer Einkunftsquelle
auszugehen und sind die Aufwendungen für die Beratungstätigkeit
anzuerkennen.
Die abziehbare Vorsteuer im
Jahr 1993 war um den Betrag von S 3.833,30 zu erhöhen. Die BP
begründet den Ausschluss vom Vorsteuerabzug ausschließlich damit,
dass die Aufwendungen für 4 Schmückstücke erfolgten, die unter
Werbungskosten ausgewiesen wurden, wobei 2 Schmuckstücke im Zusammenhang
mit polnischen Projekten verwendet wurden. Da die Aufwendungen für das
Polenprojekt nicht anzuerkennen seien, sei auch die Vorsteuer nicht
abzugsfähig. Da die Aufwendungen für das Beratungsprojekt Polen
abzugsfähig sind und weitere Feststellungen hinsichtlich
Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer nicht getroffen wurden, war die
Vorsteuer für die 4 Schmuckstücke abzugsfähig.
Vermietung A-Gasse: Die
BP geht davon aus, dass in den Streitjahren die Aufwendungen für das Objekt
nicht anzuerkennen sind, da Liebhaberei vorliegt.
Der Bw hingegen geht davon aus,
dass Liebhaberei nicht vorliegen könne, da in einem absehbaren Zeitraum ein
Gesamtüberschuss erzielt werde.
Beide Rechtsansichten sind
nicht zutreffend.
Für die Streitjahre liegt
deshalb keine Einkunftsquelle vor, da der Bw keine Vermietungsabsicht hatte bzw.
diese nach außen nicht zum Ausdruck gebracht hat.
Tatsache ist, dass der Bw seit
dem Zeitpunkt, seit dem er außerbücherlicher Eigentümer ist,
keine Mieteinnahmen erzielt hat. Dies bestätigt auch der Bw in der
Berufungsschrift. In den Streitjahren hatte somit die Vermietungstätigkeit
noch nicht begonnen.
Werbungskosten vor
Einnahmenerzielung aus Vermietung können steuerlich nur dann
berücksichtigt werden, wenn die ernsthafte Absicht zur späteren
Einnahmenerzielung aufgrund bindender oder sonstiger über die
Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen
werden kann. Bloße Absichtserklärungen über eine künftige
Vermietung eben sowenig wie der Umstand, dass der Bw bloß die
Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge
fasst, reichen nicht aus (vgl. etwa VwGH vom 4.6.2003, 99/13/0173).
Im gegenständlichen Fall
hat der Bw nicht einmal behauptet, dass verbindliche Vereinbarungen über
zukünftige Vermietungen vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat
der Bw ausgeführt, die ersten Mietverträge über Wohnungen wurden
im Jahr 2003 abgeschlossen.
Auch aus anderen Umständen
kann nicht auf die spätere Absicht des Bw auf Vermietung des Objektes
geschlossen werden. Die Nutzungsvereinbarung vom 11. September 1995,
abgeschlossen zwischen dem Bw und der Firma M, lässt darauf
schließen, dass der Bw keine Verträge betreffend Vermietung von
Wohnungen abgeschlossen hat. Hätten tatsächlich bindende
Mietverträge bestanden, wäre der Abschluss des genannten Vertrages
sinnlos gewesen.
Darüber hinaus betrifft
die Nutzungsvereinbarung lediglich die Nutzung der Liegenschaft zu Lagerzwecken,
nicht jedoch die Vermietung von Wohnungen.
Auch der Antrag auf Zuerkennung
einer Förderung lässt nicht erkennen, dass der Bw beabsichtigt, das
Objekt in Zukunft zu vermieten. Ebenso könnte der Bw die Absicht haben, das
Objekt zu renovieren und anschließend zu
veräußern.
Frühestens ab dem
Zeitpunkt des Abschlusses der Nutzungsvereinbarung kann von einer bindenden
Vereinbarung und somit von Vermietungsabsicht gesprochen werden. Ab diesem
Zeitpunkt könnten somit auch Werbungskosten anerkannt werden.
Da somit hinsichtlich des
Projektes A-Gasse zumindest in den Streitjahren keine Einkunftsquelle vorliegt,
war die Tätigkeit nicht auf Liebhaberei zu prüfen.
Es war daher der Berufung
teilweise Folge zu geben.
Die abziehbare Vorsteuer im
Jahr 1993 beträgt lt. angef. Bescheid S 95.010,76 und ist, wie bereits oben
ausgeführt, um S 3.833,30 zu erhöhen, sodass sich lt. BE die
abziehbare Vorsteuer 1993 mit S 98.844,06 errechnet.
Die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit errechnen sich wie folgt:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
lt. angef.
Bescheid
|
1.522.207
|
1.482.328
|
1.350.616
|
2.717.895
|
Polen
|
-1.268.777
|
-927.369
|
-1.193.402
|
-2.319.820
|
IRL
|
126.878
|
---
|
119.368
|
---
|
lt. BE
|
380.308
|
554.959
|
276.582
|
398.075
Beilage:
5 Berechnungsblätter (jeweils in ATS und €)
Wien,
21. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-W/02
- Stammnummer
- 7777
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF