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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0221-G/05

Liebhaberei eines Rentenversicherungsmodells mit endfälliger Fremdwährungskreditfinanzierung, Wechselkursrisiko

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-G/05vom 18.06.2010Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein aus mehreren, aufeinander abgestimmten Komponenten bestehendes Pensionsvorsorgemodell (hier: Rentenversicherungsvertrag, Fremdwährungsdarlehen, Tilgungsträger, Risiko-Ablebensversicherung, Kurssicherungsinstrument) stellt eine einheitliche Kapitalinvestition gegen Rentenbezug dar, wenn durch die rechtliche und sachliche Verknüpfung der Teilverträge in der Modellkonzeption der Charakter eines fix geschnürten Vertragspakets entstanden ist und aus der Art der Verkaufsabwicklung hervorgeht, dass der Rentenberechtigte nur das Gesamtpaket als Einheit erwerben konnte.
Zuflüsse aus privaten Rentenversicherungen unterliegen der Besteuerung nach § 29 Z.1 EStG 1988, wenn eine Kaufpreisrente vorliegt. Ist bei einem Pensionsvorsorgemodell von einer einheitlichen Kapitalinvestition gegen Rentenbezug auszugehen, ist für die Beurteilung des Rententypus dem (versicherungsmathematisch ermittelten) Wert der Rente alles gegenüber zu stellen, was der Rentenberechtigte aufzuwenden hat, um den Rentenstamm zu erwerben (hier: Zinsen und Spesen für das Fremdwährungsdarlehen, Prämien für den Tilgungsträger, die Ablebensversicherung und die Absicherung des Kursrisikos).
Den Sterbetafeln der Statistik Austria GmbH liegt das Ergebnis der Volkszählung zu Grunde, die Grundsätze der Versicherungsmathematik werden nicht einbezogen. In die versicherungsmathematisch erstellten Rententafeln der Österreichischen Aktuarsvereinigung (= Vereingung der österreichischen Versicherungsunternehmen) fließen die Kriterien der Versicherungswirtschaft mit ein. Dieser unterschiedlichen Konzeption entsprechend, kommt bei der Rentenbesteuerung den Sterbetafeln der Statistik Austria GmbH dort Relevanz zu, wo nach finanzmathematischen Grundsätzen vorzugehen ist, während die Rententafeln der österreichischen Aktuarsvereinigung heranzuziehen sind, wenn versicherungsmathematische Wertansätze zum Tragen kommen.
Rentenbezüge aus privaten Lebensversicherungen sind den Betätigungen nach § 1 Abs. 2 LVO zuzuordnen. Zur Widerlegung des Voluptuarverdachts ist vom Rentenberechtigten ein gegenüber der Altersversorgung vorrangiges Interesse an der Einkünfteerzielung darzutun. Ein Beginn des Rentenbezugs lange vor dem Erreichen des Pensionsalters kann ein Indiz dafür sein. Zudem muss die Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines angemessenen Zeitraums glaubhaft gemacht werden. Wie in anderen Bereichen privater Kapitalinvestitionen, ist bei fremdfinanziertem Erwerb des Rentenanspruchs die übliche Laufzeit von Finanzierungsdarlehen als Maßstab für die Angemessenheit des Zeitraums geeignet. Im Bereich privater Kapitalveranlagungen ist diese Laufzeit tendenziell kürzer, keinesfalls aber länger als jene von Immobiliendarlehen.
Erfolgt infolge Prämienfreistellung nach dem Einmalerlag einer Versicherungsprämie zum Erwerb eines Rentenanspruchs die Auszahlung der prämienfreien Versicherungssumme an den Rentenberechtigten, entspricht dieser Vorgang wirtschaftlich einer (teilweisen) Kapitalablöse des mit dem Einmalerlag erworbenen Rentenanspruchs. Nach der aufgrund einer Option gemäß § 124b Z. 82 EStG 1988 anzuwendenden Rechtslage des § 29 Z. 1 EStG 1988 idF vor dem BBG 2003 unterliegt eine derartige Kapitalrückführung nicht der Steuerpflicht.
Bei Fremdwährungsfinanzierung stellt das Wechselkursrisiko keine Unwägbarkeit dar, sondern gehört zur allgemeinen Gefahr des Wirtschaftens. In einer Prognoserechnung für die Voluptuarprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass neben dem (allenfalls endfällig) rückzahlbaren Darlehenskapital auch die laufenden Zinsen und Spesen für den Fremdwährungskredit dem Wechselkursrisiko ausgesetzt sind.
Der Plan, zunächst kurzfristig eine kursriskante Yen-Finanzierung auf sich zu nehmen, um unter Ausnutzung des ersten, markanten Kursanstiegs mit deutlich reduzierter Darlehensschuld in einen wesentlich weniger kurslabilen, aber dennoch zinsattraktiven CHF-Kredit zu konvertieren, schließt den Wechsel in das zweite Fremdwährungsdarlehen von vorne herein mit ein und stellt daher aus dem Blickwinkel der Voluptuarprüfung bzw. einer zu erstellenden Prognoserechnung weder eine Unwägbarkeit noch eine Änderung der Wirtschaftsführung dar.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 8. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 6. August 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 nach durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Im anhängigen Verfahren war die Einkunftsquelleneigenschaft eines privaten Pensionsvorsorgemodells zu klären. Der im September 1956 geborene Berufungswerber (Bw.) hatte in seiner Einkommensteuer (ESt-) Erklärung 2002 negative Sonstige Einkünfte in Höhe von 54.387,76 € ausgewiesen. Den Beilagen zur Abgabenerklärung war zu entnehmen, dass diese im Zusammenhang mit einem Pensionsvorsorgemodell standen, im Rahmen dessen der Bw. am 31. Juli 2002 ein aus mehreren Komponenten bestehendes Vertragspaket abgeschlossen hatte, dessen Kern eine fremdfinanzierte Rentenversicherung gewesen war. Im Zuge dieses Kapitalinvestments hatte der Bw. gegen einen, mittels endfälligem Yen-Fremdwährungskredit aufgebrachten Einmalerlag in Höhe von 800.000,- € ein Rentenstammrecht erworben, welches ihm einen Anspruch auf eine sofortige, lebenslängliche Rente vermittelte, deren Auszahlung für 31 Jahre garantiert war. Im Fall seines Ablebens vor dieser Zeit sollten die Rentenzahlungen an seine Gattin erfolgen. Die monatlichen Rentenzahlungen setzten sich aus einem garantierten Teilbetrag und einem nicht garantierten Gewinnanspruch zusammen. Beim Finanzierungskredit war die Rückzahlung des gesamten Kapitals nach 15 Jahren mit der Möglichkeit einer kostengünstigen Verlängerung vereinbart worden. Bis zur Kapitalrückführung waren vom Bw. lediglich die anfallenden Zinsen und Spesen zu bezahlen. Die Mittel zur Rückzahlung des Fremdwährungsdarlehens sollten durch eine fondsgebundene Lebensversicherung als so genanntem "Tilgungsträger" angespart werden, deren über eine Laufzeit von 18 Jahren monatlich zu leistende Prämien aus den Rentenzahlungen und, soweit diese dazu nicht ausreichten, durch laufende "Eigenleistungen" des Bw. aufzubringen waren. Das Kreditrisiko der Bank war durch die Verpfändung des Rentenanspruchs, des Tilgungsträgers sowie einer Risiko-Ablebensversicherung an das finanzierende Institut besichert. Eine weitere fondsgebundene Lebensversicherung diente nach den Konzeptunterlagen der zusätzlichen Absicherung des Währungsrisikos. Den negativen Sonstigen Einkünften des Jahres 2002 lagen neben Zinsen und Spesen für den Fremdwährungs- (Fw-) Kredit (6.387,76 €), die Kreditgebühr (6.784,- €), eine Bearbeitungsgebühr der Bank (3.180,- €) und eine Vermittlungsprovision an den Konzeptersteller (38.036,- €) zu Grunde. Mit dem angefochtenen Bescheid verwehrte das Finanzamt X. (FA) den Ansatz der erklärten Sonstigen Einkünfte. Begründend führte es aus, dass die zur Verfügung gestellten Fremdmittel der Finanzierung eines so genannten "Steuermodells" gedient hätten, welches nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht der Einkünfteerzielung im Sinne von § 2 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) diene. Tatsächlich lägen dem erklärten Ergebnis Scheingeschäfte im Sinne der §§ 21ff BAO zu Grunde, deren wirtschaftlicher Gehalt sich in der Erzielung von Steuervorteilen erschöpfe. Das Investitionsmodell sei als Liebhaberei im steuerlichen Sinn zu beurteilen. Die Berücksichtigung der erzielten Verluste werde im Übrigen auch durch § 2 Abs.2a EStG ausgeschlossen. Zudem verbiete § 20 Abs.2 EStG den Abzug von mit nicht steuerpflichtigen Einahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Im Detail schloss die Erstbehörde aus dem geringen zeitlichen Unterschied zwischen dem eingeräumten Renten-Garantiezeitraum (31 Jahre) und der versicherungsmathematischen "Überlebenswahrscheinlichkeit" des Bw. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (34 Jahre) auf "eine missbräuchliche Einkleidung eines bloßen Darlehens- oder Einlagengeschäfts in ein Rentengeschäft". Von der für die steuerliche Anerkennung als Einkunftsquelle erforderlichen Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb einer üblichen Rentabilitätsdauer von 20 Jahren sei weder bei Ansatz des tatsächlichen wirtschaftlichen Engagements (Saldierung der voraussichtlich zu bezahlenden Finanzierungskosten und Versicherungsprämien mit den für 20 Jahre prognostizierten Rentenzuflüssen), noch bei einer Ertragsermittlung nach steuerrechtlichen Vorgaben (Gegenüberstellung der innerhalb von 20 Jahren anfallenden, steuerlich relevanten Einnahmen und Ausgaben) auszugehen. Bei der ersten Variante, der Berechnung einer "wirtschaftlichen Rendite" vor Steuern ergebe sich auch nach 34 Jahren noch kein positives Ergebnis. Die Berechnung nach steuerrechtlichen Vorgaben sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch ungewiss gewesen, da eine Option nach § 124b Z.82 EStG zur Besteuerung nach der Rechtslage vor der Änderung durch BGBl I 2003/71 noch möglich gewesen wäre. Bei einer Option errechne sich aus den vorgelegten Projektdaten binnen 20 Jahren ein Werbungskostenüberhang von rd. 27.000,- €. Sollte der Bw. nicht optieren, käme es innerhalb dieses Zeitraums zu gar keinen steuerpflichtigen Rentenzuflüssen, während gleichzeitig Finanzierungskosten von rd. 225.000,- € anfallen würden. Eine Rendite ergebe sich tatsächlich erst aus der Lukrierung von Steuervorteilen, womit sich die vorliegende Gestaltung als echtes "Steuermodell" erweise (UFS-Anmerkung: als solches wird es im Kreditvertrag der finanzierenden Bank bezeichnet). Sofern nicht schon Liebhaberei vorliege, sei jedenfalls für sämtliche Verlustjahre das Ausgleichs- und Vortragsverbot des § 2 Abs.2a EStG zu unterstellen. Lediglich der Vollständigkeit halber verwies das FA in der Bescheidbegründung noch darauf, dass der Werbungskostencharakter von Aufwendungen jedenfalls nur insoweit gegeben sein könne, als diese "mit steuerbaren und nicht steuerbefreiten Einnahmen im Zusammenhang" stünden. Die geltend gemachten Kosten seien daher "im Ausmaß des auf den Grenzbetrag entfallenden Anteils zu kürzen". In einem fortgesetzten Verfahren werde der Abgabepflichtige "ernst zu nehmende aleatorische Momente des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts aufzuzeigen, seine Überschusserzielungsabsicht durch glaubhafte Prognose- und Renditeberechnungen zu dokumentieren und sich zu seinem Optionsrecht aber auch zu einer allfälligen Kapitalabfindung der Rente eindeutig zu äußern haben. Gegen diesen Bescheid legte der Bw. Berufung ein, in welcher er den Standpunkt der Erstbehörde in allen Punkten bestritt und sich dabei auf ein Gutachten einer vom Modellentwickler/-vermittler beauftragten Steuerberatungsgesellschaft vom September 2002 stützte. Der Sachverständige hatte die den Renten-Garantiezeitraum um vier Jahre übersteigende statistischen Lebenserwartung des Bw. als hinreichendes aleatorisches Element zur Wahrung des Rentencharakters der Vereinbarung beurteilt. Die Überschusserzielungsabsicht für die unter § 1 Abs.2 LVO einzustufende Betätigung ergebe sich aus der Tatsache, dass nach der erstellten Prognoserechnung ein Gesamtüberschuss innerhalb des unkündbaren, 31 jährigen Rentengarantiezeitraums erzielbar sei. Auf Basis der aktuellen Daten werde im 31. Jahr ein steuerlicher Gesamtüberschuss erreicht, der zum Ablauf des Garantiezeitraums knapp 35.000,- € betrage. Allfällige Änderungen der Verhältnisse nach Erstellung der Prognoserechnung (z.B. betreffend unverbindlich in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung oder Höhe der Kreditzinsen) seien in die steuerliche Beurteilung der Prognoserechnung nicht einzubeziehen. Aufgrund des vertraglich fixierten und in der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten Deckung findenden Mindestgarantiezeitraums, des Ausschlusses einer Rentenablöse und der plausiblen Totalgewinnberechnung innerhalb des Garantiezeitraums sei das Vorliegen einer Voluptuarbetätigung zu verneinen. Die Steuerpflicht der Rentenzuflüsse nach "§ 29 Z.1 EStG i.d.g.F." werde beim Bw. gemäß § 16 Abs.2 und 4 BewG nach Überschreiten des 14fachen Wertes der einjährigen Nutzung eintreten. Entsprechend seien alle in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den wiederkehrenden Bezügen bzw. mit der Anschaffung des Rentenstammrechts stehenden Ausgaben Werbungskosten gemäß § 16 Abs.1 EStG. Die 4%ige Versicherungssteuer werde allerdings vom Versicherer abgeführt und getragen. Der Versicherte sei davon nicht betroffen. Die Überschüsse aus dem Tilgungsträger, einer an die 15jährige Kreditlaufzeit angepassten, indexgebundenen Kapitalversicherung, unterlägen nicht der Einkommensteuer. Die nach den überprüften Konzeptunterlagen zur Abklärung der Voraussetzungen des § 2 Abs.2a EStG durchgeführte Renditeberechnung sei fachgerecht erfolgt. Aus dem Renditevergleich vor und nach Steuer (3,13% zu 2,21%) sei abzuleiten, dass das Erzielen steuerlicher Vorteile nicht im Vordergrund stehe. Die Auswirkungen des § 2 Abs.2a EStG kämen daher nicht zum Tragen. In einer ergänzenden Stellungnahme zur Berufung des Bw. stellte der Gutachter den zu beurteilenden Sachverhalt später in einigen Punkten richtig. So sei bei der Liebhabereifrage anstatt der bisher unterstellten 20jährigen Kreditlaufzeit nur eine solche von 15 Jahren anzusetzen. Die 18jährige Laufzeit des Tilgungsträgers sei lediglich aus Sicherheitsüberlegungen gewählt worden, um auf allfällige Kursschwankungen reagieren zu können. Der Tilgungsträger könne aber "jederzeit bei Beendigung des Darlehens storniert werden". Weiters sei irrtümlich in die Modellkalkulation auch die Prämie jener Versicherung einbezogen worden, die der Bw. tatsächlich freiwillig und unabhängig vom verkauften Pensionsvorsorgemodell abgeschlossen habe, um mögliche Verluste durch Fremdwährungskredite abzusichern. Es handle sich dabei um einen weiteren, steuerlich ebenfalls irrelevanten Tilgungsträger. Schließlich sei nach den aktuellen Sterbetafeln anstatt des für den Bw. zu Versicherungsbeginn bisher angenommenen, versicherungsmathematischen Lebensalters von 80 Jahren ein solches von 82 Jahren anzunehmen, was zu einem weiteren Polster für die Liebhabereibeurteilung führe. Auf Basis des nunmehr richtig gestellten Sachverhalts werde - ohne Berücksichtigung abgabenrechtlicher Ergebnisse - bereits im Jahr 2030, zu einem Zeitpunkt zu dem der Bw. 74 Jahre alt sein werde, ein Überhang der Renteneinnahmen über die gesamten Werbungskosten einschließlich der Kosten für den Einmalerlag erzielt werden. In rechtlicher Hinsicht verwies der Gutachter in der Stellungnahme zu dem nach Ansicht der Erstbehörde unzureichend ausgebildeten aleatorischen Moment des Rentenvertrages auf einen zu derartigen Pensionsmodellen ergangenen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 10. August 2001, in welchem zum Ausdruck komme, dass nach Ansicht des BMF auch im Falle von Garantieprodukten der Rentencharakter solange nicht verloren gehe, als der Garantiezeitraum in der statistischen Lebenserwartung des Versicherten Deckung finde. Der Abgabepflichtige habe sich beim vorliegenden Pensionsmodell akribisch an die Erlassvorgaben gehalten. Das FA legte das Rechtsmittel dem UFS zur Entscheidung vor. In einem umfangreichen Ermittlungsverfahren wurden vom UFS die im erstinstanzlichen Verfahren nur fragmentarisch vorhandenen Unterlagen zum strittigen Pensionskonzept beigeschafft, Rentencharakter und -typus sowie die Plausibilität der erstellten Prognoserechnung überprüft und beiden Verfahrensparteien sowohl schriftlich als auch mündlich Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Das FA kam in einer schriftlichen Stellungnahme auf Basis der ergänzten Unterlagen und der vom Bw. zwischenzeitig eingereichten Optionserklärung nach § 124b Z.82 EStG zum Ergebnis, dass - sofern das aleatorische Moment, trotz des Umstandes, dass der Rentengarantiezeitraum in der Lebenserwartung des Bw. unstrittig "gerade einmal Deckung findet", vom UFS als ausreichend erachtet werde - grundsätzlich von einer Kaufpreisrente auszugehen sei. Die Steuerpflicht werde, je nachdem ob der nicht garantierte Rententeil einbezogen werde oder unberücksichtigt bleibe, voraussichtlich im Jahr 2015 oder 2019 eintreten. Den Voluptuarverdacht hielt das FA weiterhin für begründet. Im günstigsten Fall (bei Annahme unveränderter Werte sowohl für die nicht garantierten Gewinntangente der Rente als auch für die Kreditzinsen im Ausmaß der Modellannahme im gesamten Prognosezeitraumzeitraum) errechne sich ein positives Gesamtergebnis für das 21. Jahr nach Rentenbeginn. Es sei allerdings zu bedenken, dass tatsächlich bereits ab dem zweiten Jahr nach Beginn der Rentenzahlungen monatlich wesentlich geringere Beträge zur Auszahlung gelangt seien. Zudem seien in die Prognoserechnung nach Ansicht der Erstbehörde - analog der Behandlung von Prämien für Er- und Ablebensversicherungen von Betriebskrediten im betrieblichen Bereich - ausgabenseitig auch die Prämien für den Tilgungsträger einzubeziehen. In diesem Fall könne selbst innerhalb des 31jährigen Garantiezeitraums kein Gesamtüberschuss erzielt werden. Ein positives Totalergebnis sei innerhalb eines "absehbaren" bzw. "überschaubaren" Zeitraumes jedenfalls äußerst fraglich bzw. im zuletzt genannten Fall überhaupt auszuschließen. Im Übrigen erschien es dem FA auch nur schwer vorstellbar, weshalb der Bw. sich nicht für die Zeit ab Eintritt der Steuerpflicht der laufenden Rentenzuflüsse mit dem Versicherer auf eine steuerfreie Abfindung einigen sollte. Unter Ausblendung der steuerlichen Vorteile dränge sich die Frage nach der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit des Modells unter dem Blickwinkel der §§ 21 BAO geradezu auf. Dieser Eindruck werde nicht zuletzt durch die Einbeziehung des zeitlichen Aspekts unterstrichen (sowohl die der Bewerbung des Modells dienenden Unterlagen als auch die Vertragsabschlüsse seien mit 31. Juli 2002 datiert, dem letzten Tag bevor gemäß der Bezug habenden Erlassregelung des BMF generell das Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs.2a EStG auf derartige Rentenmodelle zur Anwendung zu kommen hatte). Dieser Umstand sei nicht zuletzt bei einer Beurteilung unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben zu berücksichtigen, wobei als Wertmaßstab die sonstige Begünstigung der privaten Pensionsvorsorge dienen möge. In weiterer Folge plädierte das FA neuerlich dafür, den Abzug von Ausgaben und im Besonderen vor allem auch der Kreditzinsen, nur soweit zuzulassen als diese mit einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle sowie mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stünden. Im anhängigen Verfahren seien Aufwendungen somit bis zur Höhe des Rentenbarwerts gemäß § 20 Abs2. EStG nicht abzugsfähig. Die Sichtweise des Bw. legte neuerlich der seinerzeitige steuerliche Begutachter des vorliegenden Rentenmodells und Ersteller der Prognoserechung dar, der im anhängigen Verfahren als (zweiter) steuerlicher Vertreter des Bw. auftrat. Das Modell sei klar erkennbar auf Basis der Rechtslage des § 29 Z.1 EStG in der bis 31.Dezembder 2003 geltenden Fassung und exakt nach den erlassmäßigen Vorgaben des BMF erstellt worden. Unter diesen Umständen sei die irrtümliche Bezeichnung eines falschen Versicherungsunternehmens in der am 27.Dezember 2006 beim FA eingereichten Optionserklärung nach § 124b Z.82 EStG unschädlich, zumal der Bw. mit dem in der Erklärung genannten Versicherer nie eine Rentenvereinbarung getroffen habe. Für die vorgelegte Prognoserechnung lehnte der "Modell-Gutachter" eine Korrektur der angenommenen Daten ab. Auf Basis einer Finanzierung in Euro ergebe sich im 30. Jahr ein Gesamtüberschuss. Die Frage eines Korrekturbedarfs hinsichtlich der Yen- bzw. CHF-Zinssätze stelle sich daher ebenso wenig wie jene nach einer Berücksichtigung von Konvertierungskosten bei einem Wechsel in den Euro. Erlassgemäß finde der Zeitraum der Rentengarantie in der nach den Sterbetafeln 2000/2002 der Statistik Austria für den Bw. bei Vertragsabschluss maßgeblichen statistischen Lebenserwartung des Bw. von rd. 32 Jahren Deckung. Gemäß § 17 Abs.3 BewG seien der Prognoserechnung die in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich zu erzielenden Leistungen zu Grunde zu legen gewesen. Eine ungünstige wirtschaftliche Entwicklung nach dem Jahr 2002 sei bei Vertragsabschluss nicht absehbar gewesen und daher - in Übereinstimmung mit der Judikatur des VfGH - in die Prognoserechnung auch nicht eingeflossen. Der Prognoserechnung seien finanzmathematische bzw. statistische Planzahlen eines anerkannten und von der Finanzmarktaufsicht kontrollierten Versicherungsunternehmens zu Grunde gelegt worden. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, auf abweichende Testergebnisse des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) Bedacht zu nehmen. Ein teilweises Abzugsverbot der bezahlten Schuldzinsen, aber auch der Kreditvermittlungs- und Versicherungsvermittlungsgebühren, sei abzulehnen, da es sich dabei um Aufwendungen für Fremdkapital handle, welches dem Erwerb einer zwar dem Privatvermögen zuzuordnenden, doch zur Gänze steuerpflichtigen Einkunftsquelle gedient habe. Soweit § 29 Z1 EStG von einer Besteuerung absehe, betreffe dies Zuflüsse, welchen der Charakter einer (privaten) Vermögensumschichtung zukomme. Erst nach Überschreiten des Rentenbarwerts führten die Rentenzahlungen zu Einkünften, welche sodann zur Gänze steuerpflichtig seien. Ein Ausschluss des Schuldzinsenabzugs komme nur bei gänzlicher Nichtanerkennung der Einkunftsquelleneigenschaft des Rentenstammrechts in Betracht. Davon sei aber nicht auszugehen, zumal die Prognoserechnung bereits unter Zugrundelegung einer Euro-Finanzierung mit einem Zinssatz von 5% einen Gesamtüberschuss innerhalb des erforderlichen Zeitraums ergeben habe. In der parallel auf Basis einer Yen-Finanzierung erstellten, zweiten Prognoserechnung sei der bei Vertragsabschluss geltende Zinssatz von 0,1% um einen marktüblichen Sicherheitsaufschlag von 1,5% erhöht worden. Der aktuelle Zinssatz für derartige Finanzierungen von 0,8% belege, dass das Zinsniveau im Jahr 2002 keineswegs als historisch tief angesehen werden konnte. Da die spätere Darlehenskonvertierung in Schweizer Franken (CHF) zum Zeitpunkt der Erstellung der Prognoserechnung nicht absehbar gewesen sei, habe man bei der Berechnung weder den CHF-Kurs noch etwaige Konvertierungskosten zu berücksichtigen gehabt. In der Berufungsverhandlung wurde vom Bw. zur Entstehungsgeschichte des strittigen Pensionsvorsorgemodells ergänzend ausgeführt, dass er durch einen seiner Mitarbeiter aufmerksam geworden sei, der rund ein halbes Jahr zuvor vom selben Unternehmen ein in sämtlichen Teilkomponenten (incl. Rücklage für Kursschwankungen) identes Vorsorgemodell mit einer Einmalprämie in halber Höhe erworben hatte. Die mit dem Geschäftsführer des Unternehmens geführten Vertragsverhandlungen seien in Hinblick auf die neue BMF-Erlasslage am 31.Juli 2002 unter Einbeziehung und auf Basis des Ergebnisses der steuerlichen Begutachtung durch jenen, vom Modell-Ersteller beigezogenen Sachverständigen finalisiert worden, der als sein steuerlicher Vertreter im anhängigen Verfahren mehrfach schriftlich Stellung genommen hat. Die Möglichkeit einer Konvertierung vom Yen-Fremdwährungskredit in ein CHF-Darlehen sei vor bzw. bei Vertragsabschluss nicht besprochen, sondern aufgrund der günstigen Kurssituation im April 2003 von der Bank initiiert worden. Dieser Kreditvertrag sei - im Unterschied zur Rücklage für Kursschwankungen, die er wegen der sehr spekulativen Veranlagungsstruktur vor rund zwei Monaten vorzeitig gekündigt habe - bis heute aufrecht. Den aktuell von ihm monatlich aufzubringenden Eigenleistungsanteil bezifferte der Bw. - nach zwischenzeitigem Anstieg auf rd. 3.500,- € (davon 900,- € für die Rücklage für Kursschwankungen) - mit ca. 2.000,- €. Der steuerliche Vertreter des Bw. beantragte in der Berufungsverhandlung die Einvernahme des seinerzeitigen Gutachters als Zeugen, damit dieser zum Pensionsvorsorgemodell im Allgemeinen und konkret zur Beurteilung des Rentencharakters Stellung nehmen könne. In der Sache verteidigte der Vertreter die Heranziehung der Sterbetafel 2000/2002 für die Lebenserwartung des Bw. im Rahmen der Modellerstellung mit der, im Vergleich zu den Verhältnisses, auf welchen die Sterbetafel 1990/1991 aufbaue, tatsächlich bereits gestiegenen faktischen Lebenserwartung der Bevölkerung. Darin komme die Zukunftsorientierung des Gutachters zum Ausdruck, deren Fehlen im Rahmen der Prognoserechnung von der Abgabenverwaltung beanstandet werde. Die Prüfung des Gegenleistungscharakters der Rente im Sinne des vom VwGH im Erkenntnis vom 21. April 2005, 2004/15/0155 angeregten "Gesamtpaket-Gedankens" habe ohne Einbeziehung der Prämien für den Tilgungsträger zu erfolgen, da es andernfalls zu einer Doppelverwertung käme, vergleichbar mit dem Ansatz der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes im Wege der Absetzung für Abnutzung und zusätzlich des für dessen Erwerb aufgewendeten Fremdkapitals als Werbungskosten. Der Vertreter der Erstbehörde verwies in der Berufungsverhandlung auf die äußerst knapp bemessene Zeitplanung des Vorsorgemodells, das, nach den Ausführungen des ehemaligen Gutachters in der Stellungnahme an den UFS vom 27. Juli 2009, auf Basis einer restlichen Lebenserwartung des Bw. bei Vertragsabschluss von 32 Jahren, einen Garantiezeitraum von 31 Jahren einräume und eine Gesamtüberschusserzielung ab dem 30. Jahr prognostiziere. Der steuerliche Vertreter des Bw. erinnerte daran, dass damit den Vorgaben des einschlägigen BMF-Erlasses entsprochen worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Der Rentencharakter: Strittig ist im gegenständlichen Fall zunächst, ob beim Bw. überhaupt ein steuerlich anzuerkennender Rentenbezug vorliegt. Die Erstbehörde schließt aus der geringen zeitlichen Differenz zwischen dem vereinbarten Rentengarantiezeitraum und der versicherungsmathematischen Lebenserwartung des Bw. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dass es dem mit der A.-Versicherung AG (im Folgenden kurz A.- Versicherung) abgeschlossenen Rechtsgeschäft an einem hinreichenden, aleatorischen Moment mangelt, um als Rente qualifiziert zu werden. Der zu beurteilende Rentenvertrag wurde laut vorgelegter Versicherungsurkunde am 31. Juli 2002 als lebenslange "Sofortrente mit Gewinnbeteiligung" abgeschlossen. Die monatlichen Rentenzahlungen an den Bw. als Versicherungsnehmer und versicherte Person begannen vertragskonform am 1. August 2002. Sie sind mit einem Betrag von 2.752,47 € zuzüglich einer betragsmäßig nicht festgelegten Gewinnbeteiligung bis 1.Juli 2033, somit für 31 Jahre garantiert. Bei Ableben des Bw. vor diesem Termin ist seine Gattin bis zum Ende des Garantiezeitraums bezugsberechtigt. Lt. Auskunft der A.- Versicherung liegt dem Vertrag die Annahme einer "Restlebenserwartung" (= fernere statistische Lebenserwartung) von 36 Jahren für den am 27. September 1956 geborenen Bw. zu Grunde (abgeleitet aus der Rententafel der Österreichischen Aktuarsvereinigung AVOE R 96). Gemäß den Angaben der Statistik Austria GmbH betrug die fernere statistische Lebenserwartung des Bw. nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Sterbetafel 1990/92 noch 29,71 Jahre (interpolierter Wert für eine männliche Person im Alter von 45,75 Jahren). Lehre und Rechtsprechung verstehen als Renten im steuerlichen Sinn regelmäßig wiederkehrende Leistungen auf Grund eines besonderen vermögenswerten Anspruchs, der als Rentenstammrecht bezeichnet wird. Das Wesen einer Rente liegt in ihrem aleatorischen Charakter, wodurch sie sich insbesondere von den Raten unterscheidet (VwGH 29.März 1993, 92/15/0052). Die aleatorische Komponente von Renten ergibt sich primär aus einer zeitlichen Unbestimmtheit der Leistungspflicht bzw. des Leistungsanspruchs. Unsicherheiten inhaltlicher Art (etwa eine gewinn- oder umsatzabhängige Leistungshöhe) vermitteln für sich den Rentencharakter noch nicht. Vielmehr ist die Abhängigkeit der Leistungsdauer vom Eintritt eines zeitlich unbestimmten Ereignisses wesentlich. Typisch ist die Ungewissheit des Leistungsumfangs aufgrund der Bindung der Rentenlaufzeit an die Lebensdauer des Rentenberechtigten (Leibrenten). Bei der Vereinbarung von Höchst- oder Mindestzeitrenten (Leibrenten kombiniert mit einer garantierten Maximal- oder Mindestlaufzeit) wird diese Unbestimmtheit zumindest abgeschwächt, im Extremfall sogar zur Gänze beseitigt. Ob das aleatorische Element bei derartigen Vereinbarungen gänzlich verloren geht, hängt entscheidend vom Verhältnis zwischen der Lebenserwartung des Rentenberechtigten und der vereinbarten Mindest- bzw. Höchstlaufzeit der Rente ab. Vom Fehlen eines hinreichend aleatorischen Elements geht die Literatur erst bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen der Rentenbefristung und der mittleren Lebenserwartung des Rentenberechtigten aus (z.B. Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage, S.21ff, insbes. Rz. 51 und Rz. 55). Erst eine garantierte Rentendauer, welche die fernere statistische Lebenserwartung wesentlich übersteigt, spricht demnach gegen den Rentencharakter einer Leistungsvereinbarung. Liegt die garantierte Mindestlaufzeit lediglich geringfügig über oder unter dem maßgeblichen Durchschnittswert der statistischen Lebenserwartung, tragen die Vertragsparteien weiterhin ein relevantes Risiko des Abweichens im Einzelfall. Dieses vergrößert sich mit zunehmender absoluter Dauer des Leistungszeitraums (je länger die Teilzahlungen zu leisten sind, desto größer wird das Risiko eines zwischenzeitigen Ablebens des Anspruchsberechtigten). Der VwGH sieht das aleatorische Moment bei einer befristeten Zeitrente grundsätzlich als hinreichend gewahrt an, wenn die Vereinbarung bei Wegdenken der Befristung einer Leibrente entspricht und der aleatorische Faktor durch die Dauer der Befristung sichergestellt ist. Der Leibrentencharakter erfordere ein Abstellen der Laufzeit der Leistungspflicht auf das Leben einer Person. Die Befristung müsse einen Zeitraum umfassen, der eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für ein vorzeitiges Ableben des Rentenberechtigten in sich birgt. Dabei sieht auch der VwGH die Dauer dieses Zeitraums in Abhängigkeit zur Lebenserwartung des Rentenberechtigten. Im Fall eines 25jährigen Rentenberechtigten ist der aleatorische Charakter bei einer 15jährigen Befristung nach Ansicht des Gerichtshofs hinreichend gewahrt (VwGH 19.3.1985, 82/14/0151). Im zu beurteilenden Rentenvertrag übersteigt der garantierte Rentenzahlungszeitraum von 31 Jahren die nach den Sterbetafeln 1990/92 der Statistik Austria GmbH anzunehmende, fernere statistische Lebenserwartung des Bw. von 29,71 Jahren nur unwesentlich. Auch das Verhältnis zwischen dem Garantiezeitraum und der von der A.- Versicherung zu Grunde gelegten "Restlebensdauer" von 36 Jahren ist, insbesondere in Hinblick auf die lange absolute Vertragsdauer von mehr als drei Jahrzehnten, noch nicht als auffälliges Missverhältnis zu bezeichnen. Eben diese lange Vertragslaufzeit trägt wesentlich dazu bei, den Rentencharakter des Leistungsanspruchs trotz vereinbarter Befristung zu erhalten. Aus Sicht des Bw. als Rentenberechtigten enthält eine Laufzeit von drei Jahrzehnten ein hinreichendes Risiko des mit einem vorzeitigen Ableben verbundenen Verlusts seines Rentenanspruchs. Durch die vereinbarte Garantierfrist verringert sich dieses Risiko nicht. Dass die Leistungsverpflichtung der Versicherung anschließend bis zum Ende des Garantiezeitraums auf die Gattin des Bw. übergeht, ändert am Risiko des Bw. nichts. Unter diesen Umständen sieht der UFS den aleatorischen Charakter des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der dargestellten Kriterien im VwGH-Erkenntnis vom 19.3.1985, 82/14/0151, als hinreichend ausgeprägt an, um bei der steuerlichen Beurteilung von einer Rente auszugehen. Anzumerken ist, dass das Alter der Gattin des Bw. weder für die Beurteilung als Rente noch für die Bewertung des vereinbarten Leistungsinhalts relevant ist, da kein auf deren Lebensalter abstellender Rentenanspruch vereinbart wurde. Tatsächlich ist die Gattin lediglich im Falle eines Ablebens des Bw. vor dem Ende des Garantiezeitraums berechtigt, die mit dem Bw. vereinbarte Rente bis zum 1.7.2033 zu beziehen. Überlebt die Gattin diesen Zeitpunkt, ändert dies - anders als beim Bw. - nichts am Ende der Rentenzahlungen aus dem strittigen Rentenvertrag. Es liegt somit, entgegen der Annahme der Erstbehörde, kein Fall einer verbundenen Rente vor. Zum Einwand des Bw. gegen die Maßgeblichkeit der Sterbetafel 1990/92 sei angemerkt, dass die von der Statistik Austria GmbH veröffentlichte Sterbetafel 2000/2002 erst seit dem Jahr 2005 anzuwenden ist. Zum Zeitpunkt des im Verfahren zu beurteilenden Vertragsabschlusses war noch nicht einmal der Datenerfassungszeitraum für die neue Sterbetafel abgeschlossen. Im anhängigen Verfahren kommt der Sterbetafel 2000/2002 als Grundlage für die statistische Lebenserwartung des Bw. daher keine Relevanz zu. Deren Anwendung hätte im Übrigen auch keine Auswirkung auf das dargestellte Ergebnis zur Beurteilung des Rentencharakters der Leistungsvereinbarung mit der A.- Versicherung gehabt. 2. Der Rententypus: Ausgehend vom Rentencharakter der Leistungsvereinbarung vom 31.Juli 2002 zwischen dem Bw. und der A.- Versicherung ist zu klären, ob und ggfs. nach welcher gesetzlichen Bestimmung die dem Bw. aus diesem Vertrag zufließenden Rentenbezüge der Einkommensbesteuerung unterliegen. Zwischen den Verfahrensparteien herrscht Einigkeit darüber, dass - sofern die Vereinbarung grundsätzlich als Rente qualifiziert wird - von einer Gegenleistungsrente auszugehen ist und die Besteuerung der Rentenbezüge nach § 29 Z.1 EStG zu erfolgen hat. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen schließt sich der UFS dieser Beurteilung nicht an. Zwar stimmt die Ansicht der Verfahrensparteien mit der grundsätzlichen Einschätzung des VwGH zu Bezügen aus derartigen Rentenversicherungen überein, doch bleiben dabei die besonderen Umstände des konkreten Falles unberücksichtigt. Nach der Judikatur des VwGH sind Renten, die auf Grund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages gezahlt werden, grundsätzlich wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z 1 EStG (Gegenleistungsrenten), die als Gegenleistung für die Übertragung von Geld geleistet werden. Eine Gegenleistungsrente liegt vor, wenn der Wert der Rente eine angemessene Gegenleistung für ein übertragenes Wirtschaftsgut darstellt. Bei einem Rentengeschäft aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages tritt an die Stelle des hingegebenen Wirtschaftgutes in einer Art Tausch ein Rentenstammrecht, dessen Wert sich danach bemisst, was der Versicherungsnehmer hinzulegen hat, um dieses Recht zu erhalten (VwGH 21. April 2005, 2004/15/0155). In der grundsätzlichen Ausgestaltung derartiger Rechtsgeschäfte liegt dem Rentenanspruch ein Versicherungsvertrag zu Grunde, in welchem gegen Leistung einer bestimmten Prämie (incl. Versicherungssteuer) eine lebenslange Rente in bestimmter Höhe vereinbart wird. Für diese Fallkonstellation hat der VwGH im oa. Erkenntnis festgehalten, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Wert des Rentenstammrechtes, das mit der Prämienzahlung (inklusive Versicherungssteuer) erworben wird, nicht hinter dem Wert der Prämienzahlung zurückbleibt; ansonsten würde ein wirtschaftlich denkender Investor eine Alternativveranlagung wählen. Im selben Erkenntnis hat der Gerichtshof allerdings auch zum Ausdruck gebracht, dass durchaus nicht in jedem Fall allein auf den Rentenversicherungsvertrag abzustellen ist. Bei einem fixen, aus mehreren Teilkomponenten geschnürten Vertragspaket sei auf den wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtpakets abzustellen. Der VwGH geht davon aus, dass eine einheitlich zu beurteilende Kapitalinvestition gegen Rentenbezug vorliegt, wenn für den Versicherten nur die Möglichkeit bestanden hat, in ein fix geschnürtes Vertragspaket einzusteigen. Liegt eine derartige Konstellation vor, steht dem Rentenanspruch die Gesamtheit der vom Rentenberechtigten im Rahmen dieses Vertragskomplexes zu erbringenden Leistungen gegenüber. Die Prüfung des Gegenleistungscharakters einer Rente hat nach dem wahren wirtschaftlichen Wert von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfolgen. Zu diesem Zweck ist für die Feststellung des Rentenwerts nach gefestigter VwGH-Rechtsprechung vom versicherungsmathematischen Wert der Rentenverpflichtung bzw. des Rentenanspruchs auszugehen (VwGH 17.2.1988, 85/13/0047 u.a.). Dem ist, wie ausgeführt, der Gesamtwert dessen gegenüber zu stellen, was vom Vertragspartner aufzubringen ist, um diese Rente zu erhalten. Auch der Wert dieser Gegenleistung ist nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Soweit die Gegenleistung in Geldbeträgen besteht, die in Form von wiederkehrenden Leistungen über einen bestimmten Zeitraum nach dem Vertragsabschluss zu erbringen sind, ist dieser Wert daher unter Berücksichtigung eines entsprechenden Wertabschlags (Abzinsung) in Ansatz zu bringen. Die Verwaltungspraxis geht für die Berechnung des Renditevergleichs nach § 2 Abs.2a EStG von einem marktüblichen Anlegerzinssatz von 3,5% aus (EStR 2000, Rz. 173). Der steuerliche Gutachter des Vorsorgemodells zieht denselben Zinssatz heran und bezeichnet ihn als dem Fachgutachten Nr. 80 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsprechend. Der UFS erachtet diesen Zinssatz für die Abzinsung zum Zwecke der Ermittlung des Gegenleistungscharakters der im Verfahren zu beurteilenden Rente ebenfalls als angemessen. Beim zu beurteilenden Rentenmodell ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens von einem derart fixen Vertragskomplex auszugehen, wie ihn der VwGH im zitierten Erkenntnis aus dem Jahr 2005 angesprochen hat. Nach den vorhandenen Unterlagen hat der Bw. am 31. Juli 2002 von der "Z.- Finanz", einem Versicherungsvermittlungs- und Vermögensberatungsunternehmen, ein als "Pensionsvorsorgemodell" betiteltes Vertragsbündel, bestehend aus den bereits erwähnten Komponenten (Rentenversicherungsvertrag gegen zur Gänze fremdfinanzierte Einmalprämie, endfälliges Yen-Darlehen zur Finanzierung dieses Einmalerlags, monatlich anzusparender Tilgungsträger (indexgebundene Lebensversicherung) zur Refinanzierung des Darlehenskapitals, Risiko-Ablebensversicherung zur Darlehensbesicherung, zusätzlicher Ansparvertrag für Investmentfonds zur Absicherung des Kursschwankungsrisikos) erworben. Die vom UFS angeforderten "Prospekt- bzw. Projektunterlagen zum Rentenversicherungsmodell" beinhalten, datiert mit 31. Juli 2002, das konkret für die Person des Bw. erstellte Angebot für ein Pensionsvorsorgemodell auf Basis Yen mit einer sofort beginnenden, lebenslangen, monatlichen Rente von 3.521,41 €, deren Auszahlung für einen Zeitraum von 31 Jahren - bei vorzeitigem Ableben des Bw. an dessen Hinterbliebene - garantiert wird. Das Angebot geht von einem 100% fremdfinanzierten Einmalerlag in Höhe von 800.000,- € aus und stellt zunächst die während einer 15jährigen Finanzierungsphase monatlich erforderliche Eigenleistung alternativ bei Finanzierung zu 100% in Euro (Zinssatz 5%) und Ihre Variante 100% in Yen (Zinssatz 1,5%) sowie mit und ohne Steuerersparnis dar (explizit unter der Annahme, dass sich Zinsen und Währungskurs während der 15 Jahre nicht ändern). Für die Yen-Finanzierung wird eine rd. 30% niedrigere Eigenleistung errechnet. Weiters werden unverbindlich nach Ablauf der Finanzierungsphase einmalige Zusatzerträge aus dem Tilgungsträger und der Rücklage für Kursschwankungen in Aussicht gestellt (berechnet auf Basis einer Nettorendite von 6% aus der Lebensversicherung (Tilgungsträger) bzw. einer 9%-Performance aus dem Investmentfonds (Rücklage für Kursschwankung). Ein Schaubild für die Yen-finanzierte Variante mit Darstellung der einzelnen Modellkomponenten (incl. Steuerersparnis auf Basis einer 50% Progression) führt ebenfalls eine empfohlene Rücklage für Kursschwankungen an. Dem Schaubild folgen eine Übersicht des Ergebnisses nach Finanzierungsphase (15 Jahre) sowie Detaildarstellungen der verschiedenen Modellkomponenten. Für die Finanzierung des Prämieneinmalerlags plus Modell-Abschlusskosten mittels 1,5% verzinstem Yen-Darlehen in Höhe von 848.000,- wird ein monatlicher Gesamtaufwand von 4.500,- €, bestehend aus der Versicherungsprämie für den Tilgungsträger (3.440,- €) und Darlehenszinsen von 1.060,-€, errechnet. Zur Darlehenstilgung findet sich der Hinweis "2017 möglich". Das Ergebnis des Tilgungsträgers wird auf Basis einer 6%igen Rendite alternativ für eine Laufzeit von 15 und 18 Jahren dargestellt. Eine Produktübersicht fasst die Teilkomponenten Renteneinmalerlag, Refinanzierung - Tilgungsträger und Ablebensschutz mit den wesentlichen Daten zusammen. Zum Tilgungsträger wird die Ablaufleistung (= ausdrücklich unverbindlich kalkuliertes Gesamtergebnis) alternativ bei einer Nettorendite (= Ertrag nach Abzug aller Kosten) von 6% und 8% sowie für eine Laufzeit von 15 und 18 Jahren angegeben. Die Garantiesumme des Tilgungsträgers (= Mindestanspruch nach 18 (!) Jahren) liegt um knapp 185.000,- € unter dem nach 15 (!) Jahren erforderlichen Rückführungsbedarf für das Darlehenskapital. Die Versicherungssumme für den Ablebensschutz unterschreitet diesen Rückführungsbedarf exakt um die Mindesttodfallssumme des Tilgungsträgers (= Mindestanspruch bei Ableben vor Vertragsende) . Es folgt eine Aufstellung zur Rücklage für Kursschwankung bei Fremdfinanzierung. Analog zur Produktübersicht für den Tilgungsträger wird darin die Ablaufleistung für eine Laufzeit von 15 und 18 Jahren angegeben und alternativ, hier allerdings bei einer Performance (= Erlös vor Kostenabzug) von 6% und 9% ausgewiesen. Bei 6%iger Performance wird nach 15 Jahren eine Ablaufleistung von knapp 181.000- € errechnet, ein Wert, der in etwa der Unterdeckung aus der Garantiesumme des Tilgungsträgers per Ende August 2020 gegenüber dem rückzuführenden Darlehenskapital entspricht. Bei einer Performance von 9% steigt dieser Wert auf rd. 228.000,- € an, sodass die Abdeckung des durch den Tilgungsträger nicht garantierten Bedarfs für die Darlehensrückführung bei Kosten (aus dieser zusätzlichen Versicherung sowie aufgrund des vorzeitigen Rückkaufs des Tilgungsträgers) von bis zu rd. 26% gedeckt ist, vorausgesetzt aus der Rücklage für Kursschwankung wird tatsächlich die unverbindlich prognostizierte Performance von 9% erzielt. Tilgungsträger und Rücklage für Kursschwankungen sind in den vorgelegten Angebotsunterlagen des Bw. mit den konkreten Tarifbezeichnungen unter Hinweis auf Besonderheiten des Tarifs ausgewiesen (Tilgungsträger: Tarif "Exclusiv Z.- XL" Höchststandsgarantie, zweijährliches Vitalogramm; Rücklage für Kursschwankungen: Tarif "Z.- 33 Top" Fondsauswahl: 30% offensiv, 70% spekulativ, mit Gebührenhinweisen). Die Rücklage für Kursschwankung ist auch in den weiteren Angebotsunterlagen des Bw. enthalten, konkret in einer Übersicht der Zahlungsströme sowie in Aufstellungen zum Ergebnis nach bzw. zum Geldbedarf in einer 15jährigen Finanzierungsphase (Privatanteil - Liquiditätserfordernis). Darüber hinaus umfassen die vorgelegten Projektunterlagen der Z.- AG, datiert ebenfalls mit 31.7.2002, ein Kapitel Kalkulationen und steuerliche Gutachten. Auf Basis der angeführten Modelldaten zur Yen-Finanzierung werden darin Berechnungen zum Nachweis der Erzielung eines Gesamtüberschusses (= Prognoserechnung für die Liebhabereiprüfung mit einem errechneten Gesamtüberschuss ab dem Jahr 2022) und füreinen Renditenvergleich gem. § 2 Abs.2a EStG (incl. Verlustverrechnung bei Anwendung des § 2 Abs.2a EStG) durchgeführt, beides dargestellt für eine Zeitraum von 36 Jahren. Dem Eintritt der Steuerpflicht liegt dabei die Rechtslage im Sinne einer Option nach § 124b Z.82 EStG zu Grunde. Weiters enthalten die Unterlagen der Z.- AG, unter der Bezeichnung Vergleich Basis Euro und dem (mit Fettdruck hervorgehobenen) Hinweis im Angebotsteil Ihre Variante 100% in Yen, analoge Berechnungen und Darstellungen für eine Modellvariante auf Basis einer Euro-Finanzierung mit einer 5%-Verzinsung. Eine Rücklage für Kursschwankungen fehlt in der Euro-Modellversion naturgemäß. Ergänzt werden die dargestellten Modell-Unterlagen durch diverse vergleichende Gegenüberstellungen (Vergleich der beiden Modellvarianten vom 4.10.2007(!), Vergleich Pensionsvorsorgemodell mit klassischer Vorsorge, Vergleich Pensionsvorsorgemodell mit klassischer Finanzierung (mit und ohne Steuerersparnis), beides sowohl für Euro- als auch für Yen-Finanzierungen, undatiert und mit großteils nicht nachvollziehbaren Gesamtbetragsangaben ohne weiterführende Informationen). Konkrete Alternativangebote (anderer Finanzierungs- oder Versicherungsinstitute, für andere Finanzierungsvarianten oder mit anderen Tilgungs- bzw. Besicherungsinstrumenten) finden sich in den vorgelegten Projektunterlagen nicht. Die übermittelten Modellunterlagen werden komplettiert durch Z.- interne Auftragsunterlagen ohne Datum, denen zu entnehmen ist, dass für den Bw. eine statistische Lebenserwartung von 82 Jahren konzipiert und für das Gesamtpaket mit sämtlichen Modellkomponenten in der später vereinbarten Form (sowohl bezüglich Vertragsinstitute als auch hinsichtlich der Detailkonditionen) ein Vertragsbeginn zum 1.7.2002 geplant gewesen war. Die Angaben des Anbots vom 31. Juli 2002 korrelieren exakt mit den zugehörigen Anträgen des Bw. vom selben Tag. Teilweise stammen diese Anträge sogar vom 30.Juli 2002 (A.- Versicherung, D.- Versicherung). Die Y.-Bank hat bereits am 31. Juli 2002 die Krediturkunde ausgefertigt und noch mit selbem Tag die Darlehenssumme valutiert. Auch die zu den einzelnen Modellkomponenten gehörenden Vertragsunterlagen entsprechen den dargestellten Projektunterlagen in den modellrelevanten Daten weitgehend (Abweichungen v.a. bei der Rentenhöhe und beim Vertragsbeginn einzelner Teilkomponenten). Aus den Unterlagen der A.- Versicherung ist zu ersehen, dass bereits im Antrag des Bw. auf Abschluss des Rentenvertrages vom 30.7.2002 die Abtretung des Rentenanspruchs zugunsten der finanzierenden Y.-Bank verfügt worden war (ebenso im Übrigen der Ausschluss eines Rentenrückkaufs). Die Vormerkung der beantragten Abtretung war bei Übermittlung der Versicherungspolizze von der Versicherung bestätigt worden. Trotz Einlangens der Antragstellung bei der Versicherung am 31.7. weist die Polizze den Vertragsbeginn mit 1.7.2002 aus (Beginn der Rentenzahlungen am 1.8.2002). Die am 16.8.2002 ausgefertigte Polizze des Tilgungsträgers (indexgebundene Lebensversicherung der Merkur Versicherung, Laufzeit 18 Jahre ab 1.9.2002) sieht eine vom Bw. zu bezahlende Monatsprämie von 3.440,-€ vor und enthält in Höhe der für den Erlebensfall zum Ende der Laufzeit garantierten Vertragssumme (663.446,90 €) ebenfalls den Hinweis auf die Abtretung des Anspruchs an die Y.-Bank. Der Versicherung liegen als Index Investmentfonds mit 100%igem Aktieninvestment zu Grunde (§ 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen/ AVB). Laufzeitveränderungen sind nach den AVB ausgeschlossen. Der bei einer vorzeitigen Kündigung zur Auszahlung gelangende Rückkaufswert wird unter Berücksichtigung eines 5% - 10%igen Abschlags von der Deckungsrückstellung berechnet. Bei der am 1.6.2003 beginnenden Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung (Lt. AVB: Risiko-Ablebensversicherung) der D.- Versicherung mit 15jähriger Laufzeit und einer im Ablebensfall zu leistenden Versicherungssumme von Anfangs 773.696,- € wurde, wie bei einer klassischen Kreditfinanzierung mit laufender (anteiliger) Kapitalrückführung, eine sich jährlich um 1/15 vermindernde Ablebenssumme vereinbart. Der Vertrag vermittelt außerdem einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung in betragsmäßig nicht garantierter Höhe, die jährlich mit der laufenden Prämie gegenverrechnet wird, sodass nur die verbleibende Differenz zur Vorschreibung gelangt. Auch der Anspruch aus diesem Versicherungsvertrag wurde an die Y.-Bank abgetreten. Nach Auskunft des Versicherers war der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages am 30.7.2002 gestellt worden, doch hatte sich der Versicherungsbeginn wegen der vorzunehmenden, ärztlichen Untersuchungen bis Juni 2003 verzögert. Für die im Modell als Rücklage für Kursschwankungen bezeichnete fondsgebundene Kapitalversicherung der E.- Versicherung weist die Polizze vom 14.8.2002 den Versicherungsbeginn mit 1.8.2002 und die Laufzeit mit 18 Jahren aus. Die Versicherungsbedingungen sehen eine jährliche Prämienanpassung von 5% vor. Auf den wirtschaftlichen Nachteil bei vorzeitigem Rückkauf wird ausdrücklich hingewiesen. In den letzten drei Versicherungsjahren wird allerdings kein Rückkaufsabschlag verrechnet. Die Fondsaufteilung zu Vertragsbeginn ist als sehr risikoreich zu bezeichnen (30% offensiv, 70% spekulativ). Bei Vertragsablauf wird der aktuelle Fondswert ausbezahlt. Im Fall des Ablebens vor Vertragsende beträgt der Versicherungsschutz lediglich 10% der einbezahlten Prämien. Dieser Versicherungsvertrag wurde nicht zur Besicherung des Yen-Darlehens der Y.-Bank verwendet. Die Krediturkunde der Y.-Bank vom 31.7.2002 über 848.000,-€ nennt als Verwendungszweck des Darlehens Steuermodell (Rentenversicherung - Einmalerlag). In weiterer Folge ist in der Urkunde festgehalten, dass der Bw. zur Tilgung ...beginnend mit 1.8.2002 eine monatliche Ansparrate in Höhe von 3.440,-- € auf eine neu abzuschließende Kapitalversicherung zur Einzahlung bringen und laut separater Erklärung abtreten bzw. verpfänden wird. Die Laufzeit ist mit 1.8.2017 (= 15 Jahre) festgelegt, doch sichert die Bank dem Bw. in einem Schreiben vom 9.8.2002 für den Fall gleich bleibender Rahmenbedingungen eine grundsätzliche Bereitschaft zur (abgesehen von den staatlichen Gebühren) kostenfreien Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrages vom 31.7.2002 samt (dem UFS nicht vorliegender) Zusatzvereinbarungen zu. Bis zum Laufzeitende sind lediglich die Zinsen und Spesen des Kreditvertrages (..) nach Vorschreibung zur Einzahlung zu bringen. Als Sicherheiten führt der Kreditvertrag neben der Rentenversicherung bei der A.- Versicherung, die Ansprüche des Bw. aus dem Tilgungsträger bei der Merkur Versicherung in Höhe der Todfallssumme (74.304, €), die Risiko-Ablebensversicherung bei der D.- Versicherung mit 773.696,- € und das bei der Y.-Bank geführte Verrechungskonto, über welches die aus den verschiedenen Teilverträgen des Pensionsmodells resultierenden Geldbewegungen (ausgenommen die Prämienzahlungen für die E.- Versicherung) abgewickelt werden, an. Auf Basis der dargestellten Sachverhaltsfeststellungen bestehen für den UFS keine Zweifel, dass das strittige Pensionsvorsorgemodell ein für den Bw. fix vorgegebenes Vertragspaket und daher einheitlich zu betrachtendes Kapitalinvestment gegen Rentenbezug im Sinne der Anmerkungen des VwGH im Erkenntnis vom 21. April 2005, 2004/15/0155 darstellt. Dies ergibt sich, abgesehen von der Bezeichnung, unmittelbar aus der Konzeption des aus den fünf, bis ins Detail aufeinander abgestimmten Komponenten bestehenden Modells. Gerade die gegenseitige, teils rechtliche (Stichwort: Darlehensbesicherung) vor allem aber wirtschaftliche Verknüpfung der Teilverträge (Stichwort: Mittelaufbringung) macht den Mehrwert des Modells gegenüber vergleichbaren rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Rechtsgeschäften aus. Gerade darin kommt der Wert der Leistung der Z.- AG zum Ausdruck, die sich diesen auch abgelten ließ. Dass es sich um ein einheitliches Gesamtprodukt handelt, wurde im Übrigen im gesamten Verfahren weder vom Bw. noch von Seiten des Modell-Erstellers oder -Gutachters in Frage gestellt. Wenn die konkreten Spezialtarife für den Tilgungsträger und die Rücklage für Kursschwankungen Teil der Konzeptunterlagen sind (und zudem sogar nach dem Modellvermittler benannt werden) und bei einer (marktüblichen) Rendite des Tilgungsträgers von unter 4% ein Zusatzertrag aus der Rücklage für Kursschwankungen zur fristgerechten Bedienung der Darlehensrückzahlung auch ohne Kosten verursachende Kursschwankungen notwendig ist, wenn der Text des Kreditvertrags der Y.-Bank explizit die ab 1.8.2002 an den Tilgungsträger zu leistenden Monatsprämien anführt, die Darlehensvaluta bereits am Tag nach der Antragstellung wertstellt, bereits bei Vertragsabschluss die (zur Vermeidung hoher Rückkaufsabschläge beim Tilgungsträger jedenfalls erforderliche) Vertragsverlängerung weitgehend kostenfrei in Aussicht stellt, bei der Darlehensbesicherung den Ablebensschutz exakt mit dem Tilgungsträger abstimmt und den Kreditvertrag fast ein Jahr trotz fehlender Ablebensversicherung modellgemäß akzeptiert, wird evident, dass das vermittelte Pensionsmodell aus Sicht der Z.- AG in eben jener Form, in der es dem Bw. angeboten und mit ihm auch abgeschlossen wurde, ein mit den beteiligten Vertragspartnern bereits in der Vergangenheit mehrfach erprobtes bzw. als Einheit verkauftes Gesamtpaket gewesen war. Das Vorbringen des, in der Funktion des steuerlichen Vertreters des Bw. auftretenden, ehemaligen "Modell-Gutachters" im Verfahren, der darauf verweist, dass bei der Erstellung des Pensionsvorsorgemodell der Z.- AG akribisch auf die Kriterien des BMF-Erlasses vom 10. August 2001 Gz 060101/2-IV/6/01 (ESt-Protokoll 2001) geachtet worden sei, unterstreicht diesen Standpunkt. Gegenstand des genannten Erlasses sind "fremdfinanzierte Rentenmodelle", die aus vier Teilkomponenten der Art bestehen, wie sie auch im hier zu beurteilenden Pensionsvorsorgemodell zusammengefasst wurden (ohne die Rücklage für Kursschwankungen). Das Vorbringen bestätigt somit den als einheitliches Vertragspaket konzipierten Charakter des Modells. Die Projektunterlagen waren eindeutig auf die 100%ige Yen-Finanzierung ausgerichtet. Die offenkundig wesentlich teurere Euro-Variante wird ausdrücklich zu Vergleichszwecken dargestellt und dient augenscheinlich als Verkaufsargument für die Variante mit Yen-Finanzierung. Nichts anderes ist für die vergleichenden Darstellungen bei klassischer Finanzierung bzw. klassischer Vorsorge anzunehmen. Ernst zu nehmende Alternativangebote enthält das Konzept weder für die vorgeschlagene Kreditfinanzierung noch zu den Begleitversicherungen.

Normen und Schlagworte

fremdfinanziertes RentenversicherungsmodellPensionsvorsorgemodellSchneemodellFremdwährungskreditTilgungsträgerKursrisikoWechselkursrisikoRentencharakteraleatorisches MomentKaufpreisrenteGegenleistungsrenteeinheitliche Kapitalinvestitionstatistische LebenserwartungSterbetafelRententafelLiebhabereiPrognoserechnungGesamtüberschusserzielungAltersvorsorgeangemessener ZeitraumLaufzeit von FinanzierungsdarlehenPrämienfreistellungsteuerfreie KapitalablöseUnwägbarkeitÄnderung der WirtschaftsführungKonvertierungWechselkursschwankung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0221-G/05
Stammnummer
47708
Gültig
18.06.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF