Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0221-G/05
Liebhaberei eines Rentenversicherungsmodells mit endfälliger Fremdwährungskreditfinanzierung, Wechselkursrisiko
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-G/05vom 18.06.2010Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In Anlehnung an das Verhältnis der Vertragssummen der einzelnen Modellkomponenten erfolgt, mangels Detailaufgliederung durch die Z.- AG trotz ergangener Aufforderung, die Zuordnung dieser Aufwandsposition zum Kreditvertrag der Y.-Bank pauschal mit 1/3 des in Rechnung gestellten Betrages (12.687,- €). In der Prognoserechnung ist somit im Jahr 2002 für einmalige Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss ein Betrag von 22.651,- € in Ansatz zu bringen.
Die Prognoserechnung für das Yen-Finanzierungsmodell geht, wie erwähnt, ausgabenseitig, von gleich bleibenden Zinsen in Höhe von 1,5% des Darlehenskapitals für einen Finanzierungszeitraum von 15 Jahren aus.
Den Modellunterlagen folgend, liegt dem Kreditvertrag der Y.-Bank vom 31.7.2002 eine Yen-Finanzierung zu Grunde. Der Vertrag erlaubt ausdrücklich auch eine Ausnutzung Darlehensbetrages von 848.000,- € in anderer Fremdwährung. Im April 2003 erfolgte die Konvertierung in jenes CHF-Darlehen, das nach Auskunft des Bw. bis heute aufrecht ist.
Die Verzinsung wurde im Kreditvertrag der Y.-Bank vom 31.7.2002 variabel für jede Fixzinstranche (Anpassungstermine am 1.Februar und 1.August eines Jahres, erstmalig am 1.2.2003) mit dem jeweiligen Zinssatz basierend auf den Refinanzierungskosten für entsprechende Vorlagen plus einer zusätzlichen Marge von 1,25% gerundet auf das nächste volle 1/8%, dzt. 1,5% p.a., bei zusätzlich 5% Verzugszinsen und einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 0,375%, vereinbart. Bei Vertragsabschluss ergab sich lt. Kreditvertrag für die Gesamtbelastung von 1.024.467,93 € ein effektiver Jahreszinssatz von 1,6%.
Die Rückzahlung des Kreditkapitals hat nach dem Inhalt des Kreditvertrages zum Laufzeitende am 1.8.2017 durch Überweisung der Versicherungssumme aus dem zur Besicherung verpfändeten Tilgungsträger zuzüglich zugewiesener Gewinnanteile zu erfolgen. Ein verbleibender, offener Restbetrag ist vom Kreditnehmer gesondert zu begleichen.
Ausdrücklich wird in der Krediturkunde auf das besondere Risiko bei Fremdwährungsfinanzierung hingewiesen und vermerkt, dass bei einer Kurssteigerung von mehr als 5% Differenz zum Einstiegskurs die Ansparrate erhöht und Nachschüsse eingefordert werden können. Bei einer Umwandlung in Euro werde bis auf weiteres ein Sollzinssatz von
dzt. 5% p.a. verrechnet.
Eine dem Kreditvertrag angeschlossene Beilage mit Risikohinweisen für Fremdfinanzierungen enthält neben Ausführungen zum Kurs- und Zinssatzrisiko (wobei Ersteres durch den Abschluss eines Kurssicherungsgeschäftes minimiert werden könne, wodurch allerdings die Zinsvorteile der fremden Währung wieder aufgehoben würden) eine Darstellung der bei jeder Transaktion zur Verrechnung gelangenden Konvertierungskosten:
- 1% Kursspanne (Differenz zwischen Geld- und Briefkurs) und zusätzlich
- Transaktionsentgelt (Devisenkommission) lt. Schalteraushang für jede Umrechnung (dzt. je 0,275% bei Zuzählung und Rückzahlung).
Ein Rechenbeispiel veranschaulicht die Auswirkungen dieser Konvertierungskosten am Beispiel einer Finanzierung in Schweizer Franken. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der vereinbarte Fixzinssatz auf die Geldmarktverhältnisse zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses abstellt und bei einer Änderung eine Neufestsetzung der Zinsen auf Basis der geänderten Verhältnisse erfolgen wird, wobei daraus entstehende Kosten gesondert in Rechnung gestellt würden. Zudem erhöhe ein allenfalls steigender Devisenkurs der Kreditwährung die Kreditkosten.
Bei Fälligkeit des Kredites aus welchem Grund auch immer werde zu dem am Abrechnungsstichtag gültigen Devisenbriefkurs umgerechnet.
Den vorgelegten Kontoauszügen der involvierten Bankkonten der Y.-Bank sind entsprechende Kosten, zum Teil allerdings nur indirekt (in erhöhten Umrechnungskursen verborgene Spesen), zu entnehmen. So zeigt die laufende Gebarung auf dem Yen-FW-Konto bei jeder Transaktion Differenzen zwischen Zinsenvorschreibung und Zinsengutschrift (2002: 1,9%, 2003: 3,7%). Bei der CHF-Finanzierung sind zum Teil zusätzliche Gebühren auf dem FW-Konto ausgewiesen. Weitere Kosten sind der Weiterverrechnung auf das für die Abwicklung der laufenden Zinsen- und Spesentransaktionen gesondert geführte Euro-Verrechnungskonto zu entnehmen, für welches zudem eigene Zinsen und Spesen anfallen (5% Sollzinssatz, Fixgebühr 10,70 € pro Quartal, 0,35% Manipulationsgebühr).
Damit sind noch keineswegs Kosten aus Zinssteigerungen oder Wechselkursschwankungen berücksichtigt.
Wenn auch für den Werbungskostenabzug zwischen den im Zusammenhang mit Zinsen und Spesen laufend "schlagend werdenden" Konvertierungskosten und jenen, die erst bei der Rückführung des Darlehenskapitals in die Euro-Währung zum Tragen kommen, zu unterscheiden ist, so veranschaulichen die erörterten Unterlagen doch hinreichend, dass mit Zinsen in Höhe von 1,5%, gerechnet von der ursprünglich in Euro zur Verfügung gestellten Kredithöhe (848.000,- €), von Beginn an nicht das Auslangen zu finden war.
Folgt man den Angaben des Bw. in der Berufungsverhandlung, war der Wechsel in eine Schweizer Franken Finanzierung zu Vertragsbeginn nicht geplant gewesen.
In diesem Fall ist die Prognoserechnung für den gesamten Prognosezeitraum auf Basis der Yen-Finanzierung darzustellen. Infolge geänderter Wirtschaftsführung beginnt mit dem tatsächlich erfolgten Umstieg in den CHF-Kredit ein neuer Prognosezeitraum für die Voluptuarprüfung, der allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Für die im Verfahren vorzunehmende Voluptuarprüfung liegt mit 2002 ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor, in dem ein negatives Gesamtergebnis erzielt wurde. Die Prognoserechnung ist auf Basis einer durchgehenden Yen-Finanzierung mit realistischen Werten zu erstellen.
Geht man davon aus, dass die Konvertierung in den CHF-Kredit beim Bw. von Beginn an Teil des Finanzierungsplans gewesen war, ist die Voluptuarprüfung auf Basis einer einheitlichen Prognoserechnung für den gesamten Prognosezeitraum unter Bedachtnahme auf die mit der Konvertierung voraussichtlich verbundenen Veränderungen bei den Werbungskosten durchzuführen.
Nach den vorgelegten Kontoauszügen war das Zinsniveau der Yen-Finanzierung bis zur Konvertierung in den CHF-Kredit im April 2003 im Wesentlichen unverändert geblieben. Der Wechselkurs war in dieser Zeit dagegen deutlichen Schwankungen unterlegen.
Lt. Daten der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) lag das Zinsniveau für 3-Monats-Zinssätze in Japan zwischen 1984 und 2002 (= 18 Jahre) bei durchschnittlich 3,28%. Die Kursentwicklung war in diesem Zeitraum äußerst volatil. Eine realistische Prognoserechnung für einen Zeitraum von 18 Jahren hat (zumal vor dem Hintergrund eines Zinssatzes von 0,1% zum Zeitpunkt des Einsteiges in den FW-Kredit) auf diese Situation durch geeignete (Schätzungs-) Ansätze Bedacht zu nehmen, wobei sich diese in Bezug auf das Kursrisiko auf die laufende Zinsen- und Spesenverrechnung zu beschränken hat.
Die notorisch äußerst risikoreiche Kursentwicklung des Yen und der rasche Umstieg in die CHF-Währung trotz unveränderter Zinssituation beim Yen, lässt es allerdings als wenig glaubwürdig erscheinen, dass der Bw. die Yen-Finanzierung tatsächlich für die gesamte Kreditlaufzeit geplant hatte.
Der UFS geht unter den gegebenen Umständen davon aus, dass dem Bw., als seit Jahren wirtschaftlich höchst erfolgreich agierender Unternehmer, das hohe Risiko einer Yen-Finanzierung beim Abschluss des Pensionsvorsorgemodells sehr wohl bewusst gewesen war. Der Ausstieg aus der Yen-Währung bereits kurz nach dem Ende der ersten Fixzinsphase bestätigt, dass er nicht gewillt gewesen war, dieses persönlich für längere Zeit mitzutragen.
Es erscheint nicht einsichtig, weshalb der Bw. in dieser Situation bei Vertragsabschluss geplant haben sollte, über den gesamten Finanzierungszeitraum im hoch risikoreichen Yen investiert zu bleiben, anstatt von der vertraglich vorgesehenen Möglichkeit der Konvertierung in eine andere Fremdwährung Gebrauch zu machen. Dass sich dafür bei einer Ausgangsfinanzierung in Euro, aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Situation der Schweiz, seit Jahren in erster Linie eine CHF-Finanzierung anbietet, darf als im Wirtschaftleben allgemein bekannt angesehen werden.
Nach der (durch die Kontoauszüge bestätigten) Darstellung des Bw. in der Berufungsverhandlung, war die Konvertierung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem aufgrund der Wechselkurssituation ein maßgeblicher Kursgewinn beim aushaftenden Kreditkapital erzielt werden konnte.
Hier tritt das eigentliche Motiv für die ursprüngliche Finanzierung in Yen zu Tage. Augenscheinlich geplant war, in Kenntnis der hohen Kursvolatilität des Yen, das Risiko kurzfristig einzugehen, um die markanten Währungsschwankungen innerhalb von geringen Zeitspannen für sich zu nutzen und nach möglichst kurzer Zeit unter Lukrierung eines entsprechenden Kursgewinns in eine Fremdwährung mit weniger Kursschwankungsrisiko gegenüber dem Euro (bei dennoch günstiger Verzinsung) zu wechseln.
Eine derartige Planung schließt den späteren Wechsel in eine zweite Fremdwährung von vorne herein mit ein.
Der UFS geht davon aus, dass die Konvertierung von einer hoch riskanten Fremdwährung in einer Währung mit weniger Kursschwankungsrisiko im Bereich der FW-Finanzierung grundsätzlich keine Unwägbarkeit darstellt, sondern zu den allgemeinen Bedingungen des Wirtschaftens gehört, die unter den dargestellten Umständen konkret auch beim Bw. von Anfang an Teil der Planung gewesen war. Lediglich der genaue Zeitpunkt der Umsetzung mag bei Eingehen der Yen-Kreditschuld noch nicht festgelegt gewesen sein. Dies macht die Konvertierung in den CHF-Kredit aber weder zu einer Unwägbarkeit noch spricht sie gegen eine entsprechende Planung von Anfang an.
Nach den zugehörigen Kontoauszügen lag dem CHF-Kredit bei der Kontoeröffnung formell derselbe Sollzinssatz zu Grunde wie dem vorangegangenen Yen-Kredit. Bereits vor Wertstellung der Darlehensvaluta war allerdings eine Anhebung des Sollzinssatzes zunächst auf 1,75% und in weiterer Folge in mehreren Schritten bis zum Jahresende 2007 bis auf 4,125% erfolgt (für spätere Zeiträume liegen dem UFS keine Unterlagen vor). Die Effektivverzinsung war jeweils entsprechend noch höher.
Die 3-Monats-Zinsentwicklung des Schweizer Franken lag nach den Daten der ÖNB in den Jahren 1989 bis 2003 bei durchschnittlich 3,92%.
Da die Konvertierung in den Schweizer Franken in der vorgelegten Prognoserechnung keinen Niederschlag gefunden hat, weichen die tatsächlichen Zinsenbelastungen (incl. "erkennbarer" Spesen) von den prognostizierten Werten jährlich zunehmend ab. Im Jahr 2007 ergibt sich aus den Bezug habenden Kontoauszügen eine, gegenüber den Annahmen der Prognoserechnung, um rd. 120% gestiegene Zinsenbelastung.
Wie bereits erwähnt, wurde dem Bw. in einem Ergänzungsschreiben vom 9.August 2002 zum Kreditvertrag der Y.-Bank vom 31. Juli 2002 die (bis auf die staatliche Kreditvertragsgebühr) kostenfreie Laufzeitverlängerung des Kredites in Aussicht gestellt. Gleichzeitig enthalten die Modellunterlagen den Hinweis, dass die Darlehensrückführung 2017 möglich ist.
In Hinblick auf die hohen Kosten beim vorzeitigen Rückkauf des Tilgungsträgers geht der UFS vor diesem Hintergrund davon aus, dass sowohl nach der Modellkonzeption als auch von Seiten des Bw. von Beginn an geplant gewesen war, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. In diesem Fall erhöht sich in der Prognoserechnung die Zinsenbelastung für den Kredit um drei weitere Jahre.
Die vorgelegte Prognoserechnung errechnet, wie erwähnt, einen Gesamtüberschuss im 21. Jahr und übersteigt damit bereits den für den strittigen Rentenvertrag, nach den obigen Ausführungen mit maximal 20 Jahren anzunehmenden, angemessenen Zeitraum i.S. des § 2 Abs.4 LVO.
Die dargestellten Umstände zeigen einen maßgeblichen Anpassungsbedarf der Prognoserechnung an die steuerlichen Bestimmungen und realen Wirtschaftsbedingungen, bei dessen Berücksichtigung sich der Zeitraum bis zur möglichen Erzielung eines Gesamtüberschusses noch wesentlich verlängert.
Die zu beurteilende Prognoserechnung ist daher mangels hinreichender Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Verhältnisse nicht geeignet, die Voluptuarvermutung der LVO für den Rentenversicherungsvertrag des Bw. mit der A.- Versicherung zu widerlegen.
Dem für den Verfahrenszeitraum geltend gemachten Werbungskostenüberschuss aus dem Pensionsvorsorgemodell der Z.- AG war somit sowohl mangels Gegenleistungscharakters der Rente als auch aus dem Titel der nicht widerlegten Voluptuarbetätigung im Sinne des § 1 Abs.2 LVO die steuerliche Anerkennung zu versagen. Die Einräumung eines Beobachtungszeitraums mit vorläufiger Veranlagung gemäß
§ 200 BAO erübrigte sich.
Ebenso konnte auf eine Klärung der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2a EStG verzichtet werden.
Angemerkt sei noch, dass die in der Berufungsverhandlung beantragte, zeugenschaftliche Befragung des seinerzeitigen "Modell-Gutachters" entbehrlich war, weil der UFS beim einzigen, zu dieser Zeugenbefragung hinreichend konkretisierten Beweisthema (Rentencharakter des Vertrages mit der Allianz Versicherung) dem Standpunkt des Bw. ohnehin gefolgt ist. Im Übrigen war der Beweisantrag schon mangels Konkretisierung des Beweisthemas unbeachtlich.
Zudem hat eine Zeugenbefragung der Sachverhaltsfeststellung und nicht der Erörterung von Rechtsstandpunkten zu dienen. Da es sich bei dem als Beilage zur Berufung vorgelegten Gutachten des beantragten Zeugen vom 9.9.2002 weder nach dem Datum noch inhaltlich um eine Expertise zum verfahrensgegenständlichen Pensionsvorsorgemodell des Bw. handelt und eine allgemeine Erörterung des Vorsorgemodells der Z.- AG nicht Gegenstand des durchzuführenden Beweisverfahrens war, ergab sich aus Sicht des UFS kein Erfordernis für eine nähere Auseinandersetzung mit den Inhalt dieses Gutachtens im Rahmen der Berufungsverhandlung, zumal der Gutachter in seiner Funktion als steuerlicher Vertreter des Bw. seinen Standpunkt im Verfahren ohnehin mehrmals schriftlich vorgebracht hat.
Im Übrigen wurde der ehemalige "Modell-Gutachter" als ausgewiesener (weiterer) steuerlicher Vertreter des Bw., im Wege des Bw. zur Berufungsverhandlung geladen (der Bw. wurde in der Ladung zur Berufungsverhandlung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beiziehung eines befugten Vertreters zur Verhandlung hingewiesen - und hat diese auch in Anspruch genommen). Vom UFS ergingen vor der Berufungsverhandlung Unterlagen zur Vorbereitung der Verhandlung und Wahrung des Parteiengehörs auch an die Kanzlei des Zweitvertreters und ehemaligen "Modell-Gutachters". Nach dem Wissensstand aus der Berufungsverhandlung hatte der ehemalige "Modell-Gutachter" vom Verhandlungstermin auch tatsächlich Kenntnis. Es wäre daher an diesem gelegen, im Falle der Verhinderung zeitgerecht in geeigneter Weise zu reagieren.
Graz, am 18. Juni 2010
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-G/05
- Stammnummer
- 47708
- Gültig
- 18.06.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF