Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0221-G/05
Liebhaberei eines Rentenversicherungsmodells mit endfälliger Fremdwährungskreditfinanzierung, Wechselkursrisiko
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-G/05vom 18.06.2010Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Ausführungen des Bw. zum Zustandekommen des Geschäftsabschlusses in der Berufungsverhandlung (Erstkontakt mit der Z.- AG aufgrund eines identen Vertragsabschlusses eines Mitarbeiters rund ein halbes Jahr vorher) bestätigen das Bild eines einheitlichen Kapitalinvestments. Das Interesse des Bw. war demnach von vorne herein auf das Gesamtpaket in der bereits am Markt befindlichen Form gerichtet gewesen.
Aufgrund der dargestellten Umstände ist evident, dass die Z.- AG dieses Modell sowohl als Gesamtprodukt erarbeitet als auch verkauft hat und ein Abgehen von den tragenden Elementen des Modells weder angeboten wurde, noch in Frage gekommen wäre.
Zum Gesamtpaket gehört auch die als Rücklage für Kursschwankungen bei der E.- Versicherung abgeschlossene, indexgebundene Kapitalversicherung. Wenn auch in einer einzelnen Modelldarstellung nur als empfohlen bezeichnet, zeigt die Tatsache, dass diese Versicherung in alle Konzeptberechnungen auf Yen-Basis (und nur dort hat eine Empfehlung für ein Wechselkursabsicherungsinstrument überhaupt eine "Berechtigung") einbezogen wurde (und dem Modell insbesondere mit dem kalkulierten Einmalertrag im Jahr 2017 spezielle Attraktivität verleiht) doch, dass auch dieser Vertrag Teil des fixen Gesamtpakets der Z.- AG gewesen war. Die bereits bei einer marktüblichen Rendite des Tilgungsträgers von unter 4% entstehende Deckungslücke zum Rückführungsbedarf für das Darlehen (umso mehr, wenn nur die Mindestgarantiesumme des Tilgungsträgers zur Auszahlung gelangt) zeigt auf, dass dieser Zusatzversicherung auch außerhalb des Kursrisikos eine maßgebliche Funktion im Rahmen des Modells zukommt.
Unter den gegebenen Umständen ist somit, im Sinne des bereits mehrfach zitierten VwGH-Erkenntnisses von einem einheitlichen Kapitalinvestment gegen Rentenbezug auszugehen.
Da für die Prüfung des Gegenleistungscharakters einer Rente dem (nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten) Rentenwert alles gegenüber zu stellen ist, was der Bw. aufzuwenden hat, um das Rentenstammrecht zu erwerben, bilden beim strittigen Rentenmodell die Zinsen und Spesen des Y.-Bank-Darlehens sowie die Kosten der Begleitversicherungen, jeweils mit den auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zum Zinssatz von 3,5% abgezinsten Werten, den maßgeblichen Gegenwert. Diese vom Bw. teils durch Verwendung der zugeflossenen Rentenbezüge, im Übrigen aus zusätzlichen Eigenmitteln aufgebrachten Aufwendungen entsprechen wirtschaftlich betrachtet dessen Gesamtinvestition zum Erwerb des Rentenstammrechts.
Wie in weiterer Folge (Punkt 3. dieser Entscheidung) noch näher erläutert werden wird, liegen den Modell-Annahmen einerseits unrealistisch hohe Rentenbezüge, anderseits zu niedrige Finanzierungskosten zu Grunde.
Geht man bei der Rentenhöhe von der dem Bw. bis 2008 im Durchschnitt der Jahre tatsächlich zugeflossenen Rentenhöhe (monatlich 3.191,- €) aus, ergibt sich auf Basis der ErlWVO 2004 des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl II 2003/627 (diese ist den Daten der für die Versicherungswirtschaft bis 2005 relevanten, von der Österr. Aktuarsvereinigung erstellten Rententafel AVOE 1996 R angenähert) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Rentenbarwert aus dem Vertrag mit der A.- Versicherung von 587.684,- €.
Diesem Rentenwert stehen (mit einem Zinssatz von 3,5% abgezinste) Aufwendungen für die Prämien des Tilgungsträgers (554.684,- €), der Risiko-Ablebensversicherung (18.431,- €) und der Rücklage für Kursschwankungen (119.644,- €) gegenüber.
Dieser Wert erhöht sich noch, berücksichtigt man beim Aufwand für die D.- Ablebensversicherung, die laufenden Gutschriften aus der Gewinnbeteiligung, welche vom Bw. zur teilweisen Finanzierung der Prämienvorschreibung verwendet wurden.
Bereits bei einem durchschnittlichen Sollzinssatz für das Darlehen von mehr als 3,125% (gerechnet für eine Darlehenslaufzeit von 18 Jahren) erreichen die abgezinsten Kosten der reinen Zinsenbelastung - ohne Berücksichtigung von Gebühren und sonstigen Spesen, Konvertierungskosten oder Kursrisiken - eine Höhe*, die zu einem Gesamtwert der vom Bw. aufzubringenden Gegenleistung vom mehr als dem zweifachen Wert des zuvor errechneten Rentenstammrechts führt.
(* 3,126% Zinssatz + 1,25% Marge gerundet = 4,50%, ergibt für 848.000,- € jährlich 38.160,- € Zinsen, somit für 18 Jahre bei 3,5% Abzinsung = 510.560,- € Barwert).
Wie unter Punkt 3. dieser Entscheidung näher ausgeführt, sind selbst die dieser Wertermittlung zu Grunde liegenden Annahmen betreffend Rentenhöhe (gemessen an den realen Marktverhältnissen) und Kosten der Darlehensfinanzierung (durchschnittliche CHF- und Yen-Zinssätze der vorangegangenen 15 bzw. 18 Jahre, hohe Spesenbelastung bei FW-Finanzierung) als äußerst günstig zu bezeichnen.
Vor diesem Hintergrund geht der UFS davon aus, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert des im Rahmen des Pensionsvorsorgemodells vom Bw. erworbenen Rentenstammrechts die Hälfte des Wertes der von ihm zu erbringenden Gegenleistung nicht erreicht hat.
Durch BGBl I 106/1999 wurde die österreichische Rentenbesteuerung mit Wirkung ab der Veranlagung 2000 umfassend neu geregelt. Renten, die im Zusammenhang mit der Übertragung einzelner, außerbetrieblicher Wirtschaftgüter vereinbart werden, kommt seither steuerliche Relevanz (als Kaufpreisrenten) erst ab einem vereinbarten Rentenwert von mehr als der Hälfte des Gegenwertes zu. Bleibt der Rentenwert unter dieser Grenze, schließt § 20 Abs.1 Z.4 EStG eine steuerliche Berücksichtigung der Vereinbarung aus.
Nach § 20 Abs.1 Z.4 EStG in der Fassung des BGBl. I 106/1999 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt .....
Übersteigt der Rentenwert die Hälfte des gemeinen Werts der Gegenleistung, ist der Rentenbezug nach den Bestimmungen des § 29 Z.1 EStG zu besteuern.
Da beim strittigen Pensionsmodell der Wert des Rentenstammsrechts aus dem Vertrag mit der A.- Versicherung, wie dargestellt, die Hälfte der vom Bw. aufzubringenden Gegenleistung nicht erreicht, liegt im Sinne dieser Bestimmung keine steuerlich beachtliche Rente vor.
3. Voluptuarprüfung:
Zum selben Ergebnis gelangt man auch bei Betrachtung des vom Bw. mit der A.- Versicherung abgeschlossenen Rentenvertrages als eigenständiges, losgelöst vom übrigen Vertragspaket der Z.- AG zu beurteilendes Rechtsgeschäft.
In diesem Fall stehen der nach den zuvor erläuterten Kriterien ermittelte Rentenbarwert und als Gegenleistung die Einmalprämie (zuzüglich anteiliger Vermittlungsprovision) in einem angemessenen Gegenwertverhältnis im Sinne des § 20 Abs.1 Z.4 EStG.
Dennoch kommt es damit noch nicht jedenfalls zu einer Besteuerung nach § 29 Z.1 EStG, setzt diese doch voraus, dass die Rentenzuflüsse einer Einkunftsquelle im Sinne des EStG zuzuordnen sind. Die dazu erforderliche Prüfung hat den Vorgaben der Liebhabereiverordnung, BGBl. 1993/1993 idF BGBl. II 358/1997 (LVO) zu entsprechen.
Die Parteien des Verfahrens gehen bei der Beurteilung der Voluptuarfrage mit der in Lehre und Verwaltungspraxis vorherrschenden Ansicht konform, dass der Abschluss einer privaten Rentenversicherung eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.2 LVO darstellt.
Der UFS schließt sich dieser Beurteilung an.
§ 1 Abs.2 LVO bezieht sich auf Betätigungen mit oder ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die sich in besonderem Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Aufgrund der Nähe zur privaten Lebenssphäre geht der Verordnungsgeber bei wiederholtem Auftreten von Verlusten grundsätzlich davon aus, dass diese Art von Betätigungen nicht (primär) zum Zwecke der Einkünfteerzielung sondern aus anderen (privaten) Motiven ausgeübt werden und daher steuerlich unbeachtlich sind. Dieser Beurteilung liegt eine, losgelöst vom Einzelfall, abstrakte, nach der Verkehrsauffassung typisierende Betrachtungsweise zu Grunde. Die subjektive Sicht oder Neigung der Steuerpflichtigen im Einzelfall ist unbeachtlich.
Eine steuerlich relevante Einkunftsquelle liegt nach den Bestimmungen der LVO bei unter § 1 Abs.2 LVO fallenden Betätigungen nur vor, wenn trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinns oder Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten ist (§ 2 Abs.4 LVO). Aus § 2 Abs.2 LVO ergibt sich für diese Art von Betätigungen, dass sie objektiv ertragsfähig sein müssen. Subjektives Ertragsstreben genügt zur Annahme einer Einkunftsquelle nicht. Der Nachweis der objektiven Ertragsfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, der die steuerliche Berücksichtigung der Ergebnisse einer derartigen Betätigung begehrt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, bleibt es so lange bei der in der Verordnung normierten Vermutung der steuerlichen Unbeachtlichkeit der erzielten Ergebnisse, bis geänderte Verhältnisse eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Zeitspanne im Sinne des § 2 Abs.4 LVO dann noch absehbar, wenn sie zu dem im konkreten Fall getätigten Mitteleinsatz in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Als absehbar wird ein Zeitraum betrachtet, der im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des getätigten Aufwands bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolgs in Kauf genommen wird. Maßstab ist die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach der Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht und nicht andere Motive. Die nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises übliche Rentabilitätsdauer gilt als absehbar (vgl. JAKOM, EStG Kommentar, 3. Auflage, § 2 Rz.260 mit Judikaturverweisen).
Soweit nicht durch die LVO andere Zeitspannen vorgegeben sind, fordert der VwGH - mit Blick auf die übliche Laufzeit von Immobiliendarlehen - in ständiger Rechtsprechung im Bereich der Vermietung und Verpachtung für die Annahme einer Erwerbsbetätigung die Erzielbarkeit eines Gesamtüberschusses innerhalb von 20 Jahren. Das Höchstgericht geht also davon aus, dass im Vermietungsbereich zum Ende der Fremdfinanzierungsphase die Voraussetzungen für ein positives Gesamtergebnis geschaffen sind, wenn die Ertragserzielung im Vordergrund steht.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen hat der VwGH einen 17jährigen Zeitraum bis zur Gesamtüberschusserzielung als nicht mehr angemessen erachtet (vwGH 22.10.1996, 95/14/0146).
Die Investition zur Erlangung einer lebenslangen Rente ist mit Kapitalinvestments anderer Art nur bedingt vergleichbar. Das Interesse des betroffenen Verkehrskreises ist vielfach vornehmlich auf eine wirtschaftliche Absicherung nach Beendigung der aktiven Berufsausübung in Form eines lebenslangen, laufenden Zusatzeinkommens (häufig auch für nahe stehende Dritte) ausgerichtet. Dafür wird im betroffenen Verkehrskreis im Allgemeinen in Kauf genommen, dass sich die Investition erst später "rentiert". Gerade dieses Vorherrschen des Versorgungsmotivs führt zur Zuordnung privater Rentenversicherungsverträge zu den Betätigungen nach § 1 Abs.2 LVO und damit zur Voluptuarvermutung. Der vom Rentenempfänger zu erbringende Gegenbeweis hat daher darauf abzuzielen, sein primäres Interesse an einer Einkünfteerzielung glaubhaft zu machen. Als ein Indiz dafür kann ein vereinbarter Beginn der Rentenzahlungen bereits (lange) vor dem Pensionsantrittsalter gelten, der darauf hinweist, dass das Augenmerk (im doppelten Sinn) zunächst dem Erzielen eines wirtschaftlichen Erfolges und erst in zweiter Linie (bzw. auch zeitlich danach) der Altersversorgung gilt.
Ist ein positives Gesamtergebnis innerhalb der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten nicht zu erwarten, steht das Vorsorge- bzw. - im Fall eines Übergangs des Rentenanspruchs auf nahe stehende Dritte nach dem Tod des ursprünglichen Rentenberechtigten - auch das Versorgungsmotiv eindeutig im Vordergrund.
Da ein Übergang des Rentenanspruchs auf Hinterbliebene (sei es bei Vereinbarung einer verbundenen Rente oder aufgrund einer garantierten Mindestlaufzeit der Rentenzahlungen) zu einem Wechsel des Besteuerungssubjekts führt, sind absehbar nach dem Tod des (ursprünglich) Rentenberechtigten zufließende Rentenbezüge in eine für dessen Besteuerung maßgebliche, nach steuerlichen Grundsätzen zu erstellende Gesamtüberschussprognose nicht einzubeziehen. Maßstab für diese "Absehbarkeit" ist, sofern aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls nicht von einer kürzeren "Restlebensdauer" auszugehen ist, die fernere statistische Lebenserwartung des Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Ist der Gesamtüberschuss aus einem privaten Rentenversicherungsanspruch erst unter Einbeziehung der im Sinne dieser Ausführungen voraussichtlich an Hinterbliebene fließenden Rentenzahlungen erzielbar, ist die Voluptuarvermutung des § 1 Abs.2 LVO nicht widerlegt.
Ein zumindest ausgeglichenes Verhältnis zwischen investiertem Kapital und erhaltener Rente innerhalb der "Restlebensdauer" wird selbst im üblichen Verkehrskreis der privat Rentenversicherten erwartet. Auch bei dieser Form des Kapitalinvestments geht der typische Investor nicht davon aus, dass er mehr für den Erwerb des Rentenanspruchs aufzuwenden hat, als er bis zu seinem Lebensende in Form von Renten zurückerhält. Daraus ist allerdings noch kein Vorherrschen des Ertragserzielungsmotivs abzuleiten.
Ein glaubhaftes, primäres Interesse an einer Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit privaten Rentenversicherungsansprüchen setzt daher jedenfalls die Erzielbarkeit eines wirtschaftlichen Gesamterfolgs in einer spürbar kürzeren Zeitspanne als jener bis zum Ende der bei Vertragsabschluss zu erwartenden "Restlebensdauer" des Rentenberechtigten voraus. Dies umso mehr, wenn der Beginn der Rentenzahlungen lange vor dem Pensionsantrittsalter darauf hinweist, dass hinter der Investition in eine "Pensionsvorsorge" durchaus Überlegungen stehen, wie sie für private Kapitalveranlagungen, die zur Einkünfteerzielung eingesetzt werden, typisch sind. In derartigen Fällen wird sich der angemessene Zeitraum für die Gesamtüberschusserzielung an den für diese Investments maßgeblichen Kriterien zu orientieren haben.
In Anlehnung an die erwähnte VwGH-Rechtsprechung zum Vermietungsbereich liegt es - insbesondere bei tatsächlicher Fremdfinanzierung in relevantem Ausmaß - nahe, diesen Zeitraum ebenfalls an die übliche Laufzeit von Finanzierungsdarlehen anzupassen. Diese ist nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens tendenziell kürzer, keinesfalls aber länger als im Bereich der Immobilienfinanzierungen.
Wenn der vom "Modell-Gutachter" angesprochene BMF-Erlass vom 10. August 2001 bei der Voluptuarprüfung auf einen Gesamtüberschuss innerhalb des vereinbarten Garantiezeitraums abstellt, so ist darauf zu verweisen, dass der Erlass nicht erkennen lässt, dass das BMF dabei einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren vor Augen hatte. Tatsächlich ist bei Zusammenschau der dbzgl. Erlassaussage mit dem folgenden Satz davon auszugehen, dass dem BMF ebenfalls ein absehbarer Zeitraum von maximal 20 Jahren als angemessen erschienen ist (vgl. Punkt 2.2.2.1.2. des zitierten Erlasses).
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Erlässen des BMF mangels entsprechender Kundmachung kein allgemein normativer Charakter zukommt (vgl. auch Hinweis ESt-Prokoll 2001, 6. Satz) und sich die verpflichtende Bindung des UFS auf (gehörig kundgemachte) österreichische Gesetze und Verordnungen bzw. das einzelstaatlich verbindliche EU-Recht beschränkt.
Die LVO sieht die Nachweisführung der objektiven Ertragsfähigkeit einer unter § 1 Abs.2 LVO zu subsumierenden Betätigung in Form einer Prognoserechnung vor, welche die ab Beginn der Betätigung innerhalb des absehbaren Zeitraums zu erwartenden Einnahmen und Aufwendungen möglichst realitätsnah zu erfassen hat und mit deren Hilfe darzustellen ist, dass innerhalb des absehbaren Zeitraums ein der Besteuerung zugängliches, positives Gesamtergebnis erzielt werden kann.
Eine derartige Prognoserechnung stellt einen Akt der Schätzung dar, dessen Genauigkeit mit der Dauer des Prognosezeitraums tendenziell abnehmen wird. Dennoch ist, wie bei jeder Schätzung, danach zu trachten, der Realität möglichst nahe zu kommen. Anknüpfend an die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Prognosezeitraums hat sich diese an der konkret geplanten Form der Wirtschaftführung zu orientieren. Unabsehbare Entwicklungen, so genannte Unwägbarkeiten, bleiben außer Ansatz. Dagegen ist auf absehbare Veränderungen auch und gerade in einer realistischen Prognoserechnung sehr wohl Bedacht zu nehmen. Allgemeine Bedingungen des Wirtschaftens, zu denen etwa ein Anstieg von Fremdmittelzinsen gehört, sind nichts Außergewöhnliches und sind einer Prognoserechnung zur Prüfung der objektiven Ertragsfähigkeit daher zugrunde zu legen (vgl. JAKOM, a.a.O, Tz.269 und Rauscher, SWK 2003, S.642). Bei Fremdwährungsfinanzierung gehört zweifellos auch das Wechselkursrisiko, abhängig von der gewählten Währung wohl auch ein spezielles Zinsrisiko zu den "allgemeinen Bedingungen des Wirtschaftens". Dies machen nicht zuletzt die standardmäßigen Risikohinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für FW-Finanzierungen deutlich (so auch beim hier zu beurteilenden Yen-Kredit der Y.-Bank).
Wesentlicher Bestandteil einer Prognoserechnung ist die Einschätzung der künftigen Entwicklungen. Nach dem Zeitpunkt der Erstellung der Prognoserechnung eintretende Umstände sind zwar nicht Teil dieser Berechnung, sie bilden allerdings - soweit sie nicht auf Unwägbarkeiten zurückzuführen sind - Indizien dafür, wie realistisch die Annahmen der Prognoserechnung waren. Dem Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen hinter der Prognose und dem Anfallen höherer Aufwendungen als prognostiziert, kommt Bedeutung für die Glaubwürdigkeit und damit für die Beweiskraft der Prognoserechnung zu. Eine von den tatsächlichen Verhältnissen losgelöste Prognoserechnung stellt keinen Beweis für die Ertragfähigkeit der Betätigung dar (VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036 und 30.10.2003, 2003/15/0028).
Zweifeln, ob die Prognose tatsächlich erfüllt wird, ist durch Einschaltung eines mehrjährigen Beobachtungszeitraumes zu begegnen. Dieser dient der Gewinnung weiterer Fakten zur Beurteilung der Beweiskraft der Prognoserechung. Sofern die Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses nicht von vorne herein aussichtslos ist bzw. feststeht, können innerhalb dieses Zeitraums Abgabenbescheide gemäß
§ 200 BAO vorläufig ergehen.
Im Bereich privater Rentenversicherungen ist es, wie erwähnt, Ziel der zu erstellenden Prognoserechnung, den durch Verordnung vermuteten Voluptuarcharakter zu widerlegen. Die Beweislast dafür trägt derjenige, der ein solches Rechtsgeschäft mit steuerlicher Wirksamkeit geltend macht. Die Beweisführung ist gelungen, wenn innerhalb des im betreffenden Fall maßgeblichen Zeitraums ein besteuerungsfähiger Überschuss glaubhaft erzielbar ist. Wie aus der Terminologie des § 3 Abs.2 LVO abzuleiten ist, sind der Prognoserechnung zur Ermittlung des Gesamtüberschusses die steuerlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen. In die Prognoserechnung haben somit steuerlich relevante Einnahmen und Ausgaben einzufließen. Im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte sind daher steuerpflichtigen Zuflüssen ausgabenseitig Aufwendungen mit Werbungskostencharakter gegenüber zu stellen.
Für die Besteuerung wiederkehrender Bezüge nach § 29 Z.1 EStG wesentlich ist, dass bei der Übertragung von privaten Wirtschaftsgütern gegen Leibrente eine Steuerpflicht der zufließenden Rente erst eintritt, wenn die Summe der zufließenden Rentenbeträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (= des Rentenstammrechts) übersteigt.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.April 2005 2004/15/0155 führt der VwGH zur grundsätzlichen Steuerpflicht von Privatrenten aus:
Da die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens grundsätzlich nicht einkommensteuerbar ist, wenn der Kaufpreis in einem festen Betrag oder in Raten zu entrichten ist, darf von Verfassungs wegen (Art. 7 Abs. 1 B-VG) eine Besteuerung der als Rente vereinbarten Gegenleistung nur insoweit erfolgen, als die Rente zu einem Vermögenszuwachs führt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2002, G 112/02). Es dürfen daher nur die den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Übertragung übersteigenden Bezüge steuerpflichtig sein. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes darf der Gesetzgeber dabei den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes auch mit dem Barwert der Rente festlegen; wenn er die Steuerpflicht nur insoweit vorsieht, als der Betrag der zufließenden Rente den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt, wird damit bei einer Durchschnittsbetrachtung gesichert, dass die zufließenden Renten solange nicht besteuert werden, als es sich um die bloße Umschichtung von Vermögen und nicht um eine Einkommenserzielung handelt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1980, B 213/77, VfSlg. 8727/1980).
Festzuhalten ist somit, dass § 29 Z 1 EStG nicht die Vermögensumschichtung, sondern den Vermögenszuwachs besteuert.
Erst ab dem Überschreiten der Vermögensumschichtung stellen die monatlichen Geldzuflüsse aus dem privaten Rentenversicherungsvertrag beim Bw. als Rentenberechtigten somit steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 29 Z.1 EStG dar. Erst ab diesem Zeitpunkt werden aus dem Investment Erträge erzielt. Diese sind zur Gänze steuerpflichtig. § 29 Z.1 EStG unterscheidet sich in seiner Konzeption von anderen - laufend verzinsten - Kapitalanlagen insofern, als von Gesetzes wegen unterstellt wird, dass zuerst das Kapital und erst danach die Zinsen ausbezahlt werden (vgl. VfGH 9.10.2002, G112/02 ua).
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.(...) Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
1. Schuldzinsen (....), soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2. Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
Dagegen dürfen generell bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (.....) in unmittelbarem, wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 20 Abs.2 EStG).
Die Unterschiede in der Terminologie des § 16 Abs.1 Z.1 und Z.2 EStG belegen einen gesetzlich gewollten, unterschiedlich weiten Anwendungsbereich der beiden Bestimmungen. Beim Zinsenabzug genügt für den Werbungskostencharakter ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart. Versicherungsprämien sind Werbungskosten dagegen nur, wenn sie sich auf ein zur Einnahmenerzielung verwendetes Wirtschaftsgut beziehen. In Hinblick auf § 20 Abs.2 EStG setzt die steuerliche Berücksichtigung zudem voraus, dass mit/durch diesem/dieses Wirtschaftsgut steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden.
Der VwGH hat im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 21.4.2005 2004/15/0155 festgestellt, dass von dieser Bestimmung Versicherungsbeiträge nicht erfasst sind, die in den steuerneutralen Vermögensaustausch Eingang finden, die also Teil der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes sind.
Dem Terminus Schuldzinsen ist nach Lehre und Rechtsprechung ein weites Begriffverständnis zu Grunde zu legen, das alle Entgelte umfasst, welches mit der Nutzung von Fremdkapital verbunden ist. Neben Zinsen und Zinseszinsen im engeren Sinn gehören dazu auch Verzugs- und Bereitstellungszinsen, Wertsicherungsbeträge, Kurssicherungskosten, ein Damnum, Kreditprovisionen, Gebühren und die Kosten für eine grundbücherliche Sicherstellung (vgl. JAKOM, a.a.O. § 16, Tz. 11).
Für die im anhängigen Verfahren vorzulegende Prognoserechnung ergibt sich aus dieser Rechtslage, dass die Schuldzinsen (im Sinne des dargestellten, weiten Zinsenbegriffs) aufgrund ihrer expliziten Nennung in § 16 Abs.1 Z.1 EStG auch insoweit zu berücksichtigen sind, als sie dem Erwerb des Rentenstamms gedient haben. Aufgrund der vollen Steuerpflicht der Rentenerträge kommt auch die Abzugsbeschränkung des § 20 Abs.2 EStG nicht zum Tragen.
Anderseits kommt § 16 Abs.1 Z.2 EStG für die im Rahmen des Pensionsvorsorgemodells vom Bw. zu leistenden Versicherungsbeiträge nicht zur Anwendung.
Dies betrifft neben der Versicherungssteuer beim Erwerb des Rentenstammrechts aus dem Vertrag mit der A.- Versicherung insbesondere die monatlichen Prämien für den Tilgungsträger und die Rücklage für
Kursschwankungen, welche dem Erwerb von Wirtschaftgütern gelten, die der Bw. nicht zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen nutzt (Kapitalversicherungen mit mehr als 10jähriger Laufzeit).
Nichts anders gilt aufgrund der speziellen Vertragsgestaltung auch für die bei der D.- Versicherung abgeschlossene Risiko-Ablebensversicherung (lt. Polizze: Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung). Die jährlich zur Gegenverrechnung mit der Prämienvorschreibung gelangende Gewinnbeteiligung bei gleichzeitig vereinbarter Kürzung der Versicherungssumme für den Ablebensfall um 1/15 pro Jahr zeigt, dass diese Versicherung keineswegs als klassische Ablebensversicherung zur Darlehensbesicherung im Falle eines vorzeitigen Ablebens des Bw. ausgestaltet ist. Dies umso mehr vor dem Hintergrund der endfällig vereinbarten Darlehensrückzahlung, der die laufende Verringerung der Versicherungssumme geradezu kontraproduktiv gegenüber steht. So beträgt etwa bei Ableben des Bw. im Juli 2016 die Versicherungsleistung nur 2/15 der ursprünglichen Versicherungssumme, das sind rd. 103.000,- €. Diese Vertragsgestaltung ist nur in der Zusammenschau mit dem (ebenfalls der Kreditbesicherung dienenden) Versicherungsvertrag für den Tilgungsträger wirtschaftlich nachvollziehbar.
Zwar bleiben, mangels Vorlage der vollständigen Originalpolizze aus dem Jahr 2003, die näheren Vertragsbestimmungen mit der D.- Versicherung im Dunkeln, doch belegen die vorgelegten Unterlagen hinreichend, dass diese Versicherungsbeiträge nicht primär der Darlehensbesicherung nach Art einer klassischen Risiko-Ablebensversicherung dienen, sondern sich zu einem maßgeblichen Teil auf die Lukrierung von Einnahmen aus dem Gewinnbeteiligungsanspruch beziehen (die Höhe der bisher jährlich gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen erreicht 53% der Tarifbruttoprämie).
Die ab Vertragsbeginn erfolgten Gewinngutschriften stellen grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen des Bw. dar. Allerdings wäre zur Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb der 15jährigen Vertragsdauer ein Anstieg der Gewinnbeteiligungserlöse um nahezu 50% erforderlich. Für eine derartige Entwicklung finden sich in den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte. Bei diesem Versicherungsvertrag ist demnach von keiner Einkunftsquelle auszugehen.
Ein Werbungskostenabzug der Prämien für die D.- Versicherung nach § 16 Abs.1 Z.2 EStG beim Rentenbezug der A.- Versicherung kommt unter den dargestellten Umständen nicht in Betracht.
Da die Versicherung des Ablebensrisikos (eines grundsätzlich privaten Interesses) nicht der (nahezu) ausschließliche Zweck dieses Versicherungsvertrages ist, fehlt es, selbst im Sinn des weiten Zinsenbegriffs und mit Blick auf die von der Erstbehörde angesprochene Behandlung von Ablebensversicherungen im betrieblichen Bereich, auch an einem hinreichenden Konnex mit dem FW-Kredit der Y.-Bank, um die Prämien für diese Versicherung als Nutzungsentgelt für das Darlehenskapital zu qualifizieren. Dies gilt auch für die Versicherungsbeiträge zum Tilgungsträger und zur Rücklage für Kursschwankungen, welche maßgeblich der Kapitalbildung dienen.
Für die Einnahmenseite der Prognoserechnung zum Rentenvertrag des Bw. mit der A.- Versicherung ist, da die Überschussermittlung nach steuerlichen Grundsätzen zu erfolgen hat, weiters zu klären, welche Rechtslage des § 29 Z.1 EStG im Fall einer Besteuerung des zu beurteilenden Rentenvertrages zur Anwendung zu kommen hat.
Wie erwähnt unterliegen wiederkehrende Bezüge aus privaten Rentenversicherungsverträgen grundsätzlich dem Besteuerungsregime des § 29 Z.1 EStG.
Die durch BGBl. I 106/1999 mit Wirkung ab der Veranlagung 2000 in Kraft gesetzte Fassung des § 29 Z.1 EStG lautet, soweit für das anhängige Verfahren relevant:
Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs.2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln.
Ab der Veranlagung 2004 ist § 29 Z.1 EStG grundsätzlich in der Fassung des BGBl. I 71/2003 (BBG 2003) anzuwenden:
Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen.
Diese Form der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen gilt gemäß
§ 124b Z.82 EStG nicht, wenn der Rechtsgrund für wiederkehrende Bezüge vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist und der Rentenberechtigte spätestens bis 31. Dezember 2006 im Einvernehmen mit dem zur Rentenzahlung Verpflichteten beantragt (..), dass die wiederkehrenden Bezüge gemäß
§ 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 versteuert werden.
Die Wirkung einer derartigen Optionserklärung betrifft somit die Weitergeltung der Bewertungsbestimmungen des § 16 Abs.2 und Abs.4 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) in der Fassung vor der Aufhebung durch BGBl. I Nr. 165/2002 für Zwecke der Besteuerung nach § 29 Z.1 EStG.
Auf die Wertermittlung zur Feststellung des Rententypus wirken sich dagegen im Ergebnis weder die Änderungen des § 29 Z.1 EStG durch das BBG 2003 noch eine Optionserklärung nach § 124b Z.82 EStG aus. Wie erwähnt, war der Rententypus gemäß gesicherter VwGH-Judikatur schon im Bereich des § 29 Z.1 EStG in der Fassung vor dem BGBl I Nr. 71/2003 nach den Verhältnissen der wahren wirtschaftlichen Werte zu berechnen (VwGH 17.2.1988, 85/13/0047, vom VfGH bestätigt im Erkenntnis vom 9.10.2002, G112/02 ua.). Diese Methode wurde durch BGBl I Nr. 71/2003 nunmehr gesetzlich verankert (vgl. RV zu BGBl I Nr. 71/2003).
Der ehemalige "Modell-Gutachter" hat am 27. Dezember 2006 als steuerlicher Vertreter des Bw. (im Auftrag meiner Mandantschaft) eine Optionserklärung nach § 124b Z.82 EStG beim FA eingereicht. Allerdings bezog sich diese Erklärung nach dem eindeutigen Wortlaut auf eine Rentenvereinbarung mit der B.- Versicherung.
Zwar ist für die Wirksamkeit von Prozesserklärungen grundsätzlich das Erklärte und nicht das Gewollte maßgeblich, doch ist auch das Erklärte der Auslegung zugänglich (vgl. Ritz BAO Kommentar § 85, Tz.1 mit einschlägigen Judikaturhinweisen).
Nach den vorgelegten Unterlagen der Z.- AG vom 31.Juli 2002 war das zu beurteilende Rentenmodell bei Vertragsabschluss zweifelsfrei auf eine Besteuerung unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 ausgerichtet gewesen.
Unter diesen Umständen geht der UFS nicht zuletzt in Hinblick auf das Fehlen einer in Frage kommenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Bw. und der B.- Versicherung davon aus, dass die Optionserklärung vom 27. Dezember 2006 tatsächlich irrtümlich eine Fehlbezeichnung des Versicherers enthält, die im Wege der Interpretation korrigierbar ist und ordnet diese Erklärung nach § 124b Z.82 EStG dem verfahrensgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag des Bw. mit der A.- Versicherung zu. Einer ggfs. durchzuführenden Besteuerung des zu beurteilenden Rentenvertrages ist daher § 29 Z.1 EStG unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen des § 16 Abs.2 und Abs.4 BewG in der Fassung vor der Aufhebung durch BGBl. I Nr. 165/2002 zu Grunde zu legen.
Wie der VfGH im Erkenntnis vom 9.10.2002, G112/02 ua. ausgeführt hat, lagen der im Verfahren somit anzuwenden Fassung des § 16 Abs.2 BewG in Bezug auf die Lebenserwartung die (damals amtlichen) Sterbetafeln 1959/1961 zu Grunde, deren Ausgangspunkt die Zahlen der vorangegangenen Volkszählung gewesen waren. Nach dieser Art der Erhebung werden bis heute die Sterbetafeln der Statistik Austria GmbH erstellt, dem Nachfolgeunternehmen des seinerzeit zuständigen Statistischen Zentralamts. Versicherungsmathematische Grundsätze fließen in diese Sterbetafeln nicht ein. Gerade deren Fehlen hat der VfGH im zitierten Erkenntnis zum Anlass genommen, die Besteuerung einer (nach versicherungsmathematischen Methoden errechneten) Versicherungsrente auf Basis der Bewertungsfaktoren des § 16 Abs.2 BewG für verfassungswidrig zu erklären, weil die Unterschiede in der zu Grunde liegenden Lebenserwartung im Ergebnis, in einer nicht zu vernachlässigenden Häufigkeit zu einer Besteuerung des Rentenstamms führen könnten.
Rententafeln für Zwecke der Kalkulation von Rentenversicherungen durch Versicherungsunternehmen werden durch die Österreichische Aktuarsvereinigung (= Vereinigung österreichischer Versicherungsunternehmen) erstellt. In diese Tabellen fließen verschiedenste Aspekte ein, welche der Sicht eines dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip verpflichteten und gewinnorientierten Versicherers Rechnung tragen. Neben der Bedachtnahme auf sich allgemein verlängernde Lebenserwartungen (z.B. infolge verbesserter, medizinischer Standards), machen es etwa die in Rentenverträgen bei Vertragabschluss garantierten Rechnungsgrundlagen für vielfach Jahrzehnte später beginnende Rentenzahlungen (garantierter Rechnungszins und Anwendung einer bestimmten Rententafel) notwendig, entsprechende Sicherheiten einzukalkulieren, da eine spätere Anpassung der Rechnungsgrundlagen nicht mehr möglich ist. Um das Risiko vorsichtig einzuschätzen, wird bei Rentenversicherungen die Sterbewahrscheinlichkeit gegenüber den "realistischen" Werten der "amtlichen" Sterbetafeln generell um bestimmte Abschläge gesenkt. Daraus resultieren eine entsprechend längere Lebenserwartung der Versicherten nach den Daten der Rententafeln im Vergleich zu den Sterbetafeln der Statistik Austria GmbH und in weiterer Folge höhere Versicherungsprämien, um diese längere Rentenlaufzeit abzudecken (vgl. z.B. Kainhofer, Die neue österreichische Rententafel AVÖ 2005R und Stichwort Sterbetafel in http://de.wikipedia.org).
Ein Abstellen auf die Lebenserwartung nach den Rententafeln der Österreichischen Aktuarsvereinigung (AVÖ) scheidet daher dort aus, wo für die Besteuerung finanzmathematische Grundsätze maßgeblich sind.
Aufgrund der Optionserklärung des Bw. gemäß
§ 124b Z.82 EStG kommen bei der Bewertung der strittigen Rente nicht versicherungsmathematische Grundsätze sondern die finanzmathematisch errechneten Werte des § 16 Abs.2 BewG zur Anwendung. Entsprechend ist für diesen Bereich auch bei der durchschnittlichen Lebenserwartung des Bw. nicht auf die Rententafeln der AVÖ abzustellen (im Unterschied dazu haben diese bei der Beurteilung des Gegenwertcharakters der Rente, für welche die wahren wirtschaftlichen Werte von Leistung und Gegenleistung zu vergleichen sind, sehr wohl Berücksichtigung zu finden).
Wie erwähnt ergibt sich für den Bw. nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Sterbetafel 1990/92 der Statistik Austria GmbH eine fernere statistische Lebenserwartung von 29,71 Jahren. Der Rentengarantiezeitraum von 31 Jahren findet darin keine Deckung. Aufgrund der fehlenden Bindungswirkung von Erlassregelungen des BMF bleibt dieser Umstand im anhängigen Verfahren allerdings ohne unmittelbare Auswirkung.
Die vom Bw. als Teil der Prospektunterlagen vorgelegte Prognoserechnung stellt, auf Basis seiner Optionserklärung nach § 124b Z.82 EStG, den (nicht garantierten Maximal-) Rentenzuflüssen aus dem Vertrag mit der A.- Versicherung (mtl. 3.521,41 €) als Werbungskosten, neben einmaligen Abschlusskosten von 48.000,-, lediglich Zinsen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag der Y.-Bank vom 31.7.2002 in Höhe von 1,5% der vereinbarten Kredithöhe (848.000,- €) gegenüber. Daraus wird in der "Yen-Modellvariante" ein positiver Gesamtüberschuss von 8.381,52 € im Jahr 2022, konkret ab Oktober 2022, somit im 21. Jahr des Rentenbezugs, errechnet. Für das Vergleichsmodell in der "Euro-Variante" ergibt sich im Jahr 2033 (und zwar im September 2033, d.h. im 32. Jahr) ein solcher von 13.167,64 €.
Festgehalten sei nochmals, dass Ausgangspunkt einer Prognoserechnung nach der LVO die konkret ausgestaltete Art der Wirtschaftsführung der zu beurteilenden Betätigung zu sein hat. Die im Zeitpunkt der Erstellung seit Beginn des Beurteilungszeitraums bereits realisierten Einnahmen und Ausgaben sind - soweit steuerlich relevant - der Prognoserechnung zu Grunde zu legen. Für künftige Zeiträume sind, wie ausgeführt, die bei Erstellung der Prognoserechnung realistischer Weise zu erwartenden Werte in Ansatz zu bringen.
Die vorgelegte Prognoserechnung war Teil der Projektunterlagen der Z.- AG vom 31.7.2002, dem Tag des Abschlusses des Pensionsvorsorgemodells durch den Bw. auf Basis einer Kreditfinanzierung in Yen. Da einer Prognoserechnung für den zu beurteilenden Rentenvertrag somit die "Yen-Modellvariante" zu Grunde zu legen ist, bleiben Vorbringen, die sich auf die Euro-Variante stützen, außer Betracht. Dies betrifft insbesondere jene Argumentation des "Modell-Gutachters", die mit dem Hinweis auf die Euro-Vergleichsvariante des Pensionsvorsorgepakets, die Berücksichtigung von Risiken einer Fremdwährungsfinanzierung (spezielle, von der gewählten Währung abhängige Zinsänderungs- und Wechselkursrisiken) für entbehrlich erklärt.
Den zum Rentenvertrag mit der A.- Versicherung vorgelegten Unterlagen ist zur Rentenhöhe im Detail folgendes zu entnehmen:
Der Bw. hat am 30. Juli 2002 bei der A.- Versicherung den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit einer monatlichen Rente von 3.536,10 € beantragt.
Die Versicherungsurkunde der A.- Versicherung vom 31.7.2002 weist - ausdrücklich abweichend vom Antrag (und auch von den Modellunterlagen) - die garantierte monatliche Rentenhöhe mit 2.752,47 € aus. Zusätzlich wird - ohne Betragsangabe - eine Gewinnbeteiligung aus der Vorwegnahme künftiger Gewinnanteile in Aussicht gestellt.
In einer Beilage zur Versicherungsurkunde wird die Entwicklung der Rentenzahlungen, beginnend mit 1.8.2002 für eine 36jährige Laufzeit mit (für den gesamten Zeitraum gleich bleibender) monatlicher Rentenhöhe, gegliedert in die monatliche Rente (= garantierte Rentenhöhe ohne Gewinnbeteiligung) und die monatliche Rente inkl. Gewinn*) (= im Modell der Z.- AG enthaltene Maximalrente von 3.521,41 €)dargestellt.
Neben dem beantragten Rückkaufsausschluss verweist die Polizze auch auf den Ausschluss einer Kapitalablösemöglichkeit der Rente.
Einer beigeschlossenen Vertragsübersicht
zur Versicherungsurkunde vom selben Tag ist zu entnehmen, dass sich die monatliche Rente durch die Gewinnbeteiligung jährlich ab dem zweiten Versicherungsjahr erhöht.
In einem ebenfalls vom 31.7.2002 stammenden Ergänzungsschreiben hält die A.- Versicherung fest, dass der Versicherungsvertrag(..) mit einer Versicherungssumme von 42.256,94 €
prämienfrei ist.
Den zugehörigen AVB ist unter § 6.3 zu entnehmen, dass anstelle einer Kündigung des Vertrages eine ganz oder teilweise Befreiung von der Rentenzahlungspflicht beantragt werden kann, was zur Herabsetzung der Leistungspflicht nach den Regeln der Versicherungsmathematik führe. Beim Rückzahlungsbetrag für die prämienfrei versicherte Leistung werde eine Kürzung um einen angemessenen Abschlag, gleich jenem bei Vertragskündigung, vorgenommen.
Der Antrag des Bw. vom 30.7.2002 auf Abschluss der Versicherung ist aufgrund der schlechten Qualität der Kopie im Bereich der Prämienfreistellung nicht aussagekräftig.
Nach Auskunft der A.- Versicherung hatte der Bw. eine mit einem Rechnungszins von 5% berechnete Bonusrente beantragt (davon lt. Geschäftsbericht der A.- Versicherung 3,25% für die garantierte Grundrente). Wegen Sinkens der Gesamtverzinsung von A.- Leben auf 4,25% im Jahr 2003 durch ein niedriges Zinsniveau und gleichzeitige Verluste auf den Aktienmärkten sei die Bonusrente des Bw. mit dem Zinssatz von 4,25% neu berechnet worden und entsprechend gefallen, sodass sie ab 2003 deutlich unter den in der Versicherungsurkunde unverbindlich genannten Werten gelegen seien.
Anzumerken ist, dass sich das Sinken der Gesamtverzinsung im Jahr 2003 nach den Regeln des Geschäftsberichtes erstmals auf den Gewinnanspruch des Jahres 2004 auswirken konnte.
Die Erstbehörde hat, im Fall der Besteuerung der strittigen Rente nach der Rechtslage vor dem BBG 2003, die Möglichkeit einer steuerfreien Kapitalablöse des Rentenanspruchs in den Raum gestellt.
Das dargestellte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens stützt diese Vermutung insofern, als die Vertragslage zur Prämienfreistellung wirtschaftlich betrachtet einer solchen Maßnahme gleich zu setzen ist. Die als prämienfrei angeführte Versicherungssumme von 42.256,94 € entspricht 12 x der im Modell enthaltenen Maximalrente bzw. den tatsächlichen Rentenauszahlungen des ersten Versicherungsjahres.
In Anwendung der Grundsätze des § 21 BAO kommt der UFS zum Schluss, dass die im ersten Versicherungsjahr an den Bw. überwiesenen Zahlungen der A.- Versicherung nicht im Rahmen des vertraglichen Leistungsaustausches aus dem Rentenvertrag erbracht wurden, dass es sich dabei nicht um geschuldete Rentenzahlungen gehandelt hat, sondern dass damit die im oa. Schreiben vom 31.7.2002 angeführte prämienfreie Versicherungssumme an den Bw. (steuerfrei) rückgeführt wurde.
Gegen die Annahme von Rentenzahlungen in dieser Höhe im ersten Versicherungsjahr spricht auch der Umstand, dass der Bw. aufgrund der Vertragsvereinbarungen erst ab dem zweiten Versicherungsjahr Anspruch auf die Auszahlung einer Gewinnbeteiligung hat. Eine Anfrage des UFS nach der Rechtsgrundlage für die bereits im ersten Versicherungsjahr ausbezahlte Gewinnbeteiligung blieb von der A.- Versicherung unbeantwortet.
Da die im Zeitraum 1.8.2002 - 1.7.2003 von der A.- Versicherung an den Bw. ausbezahlten Beträge in Höhe von 42.256,94 € nicht Teil der Gegenleistung für das mit dem Prämieneinmalerlag erworbene Rentenstammrecht waren, fließen sie auch nicht in den gemäß
§ 16 Abs.2 BewG zu berechnenden, steuerfreien Teilbezug des Bw. aus dem Rentenversicherungsvertrag mit der A.- Versicherung ein. Dies ist in der für die Liebhabereibeurteilung zu erstellenden Prognoserechnung entsprechend zu berücksichtigen, sodass von einer Steuerpflicht des Rentenbezuges nach § 16 Abs.2 BewG erst für Rentenzuflüsse ab August 2017 auszugehen ist.
Für eine darüber hinaus gehende (steuerfreie) Kapitalrückführung aus dem Rentenvertrag mit der A.- Versicherung bzw. eine dieser wirtschaftlich gleich kommenden Maßnahme bietet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allerdings erscheint nach der Vertragslage künftig eine weitere Prämienfreistellung (z.B. nach Eintritt der Streuerpflicht für die Rentenbezüge) auch nicht ausgeschlossen.
Einnahmenseitig geht die vorgelegte Prognoserechnung, wie erwähnt, für den gesamten Zeitraum des kalkulierten Rentenbezugs (36 Jahre) von der im Vorsorgemodell der Z.- AG angenommenen, vertraglich aber nicht zugesicherten Maximalrente von mtl. 3.521,41 € aus.
Die lt. Versicherungsurkunde garantierte Rentenhöhe bleibt mit 2.752,47 € pro Monat um fast 22% unter diesem Wert.
Tatsächlich wurden ab dem zweiten Versicherungsjahr monatliche Rentenleistungen von 3.188,48 € erbracht. Dies entspricht einem Zurückbleiben gegenüber den Modell- und Prognoserechnungsdaten von rd. 9,5%. Die Differenz zum garantierten Rentenbezug entfällt auf die unverbindlich in Aussicht gestellte, in der Polizze betragsmäßig nicht angeführte Gewinnbeteiligung, die damit um rd. 43% geringer war als nach den prognostizierten Werten.
In den folgenden Jahren fanden nur marginale Anpassungen - zweimal nach oben, einmal nach unten - statt (im Jahr 2008 lagen die Rentenzuflüsse insgesamt um 0,5% über jenen des Jahres 2004). Mit durchschnittlich 3.190,86 € pro Monat im Zeitraum 8/03 - 7/09 unterschritten die tatsächlichen Rentenzuflüsse die Prognose um jährlich 9,3%.
Die vereinbarte Garantierente von 2.752,- € pro Monat entspricht einer Verzinsung der Einmalprämie von 4,128%, die ab 8/03 tatsächlich ausbezahlte Rente von mtl. 3.188,84 € einer solchen von 4,78%. Bei mtl. 3.521,- € erzielt der Bw. eine Rendite von 5,28% seines eingesetzten Kapitals. Bei Berücksichtigung der prämienfreien Versicherungssumme ergeben sich entsprechend höhere Werte (4,35% für die Garantierente, 5,05% für die tatsächliche Rente, 5,57% für die Maximalrente).
Einer Erhebung des Vereins für Konsumenteninformation vom April 2006 zufolge lag die Rendite von Erlebensversicherungen in Österreich mit 20jähriger Laufzeit (1985 - 2005) bei durchschnittlich 3,39%. Ein durchschnittliches Sparbuch (mit 4-Jahresbindung) erzielte im selben Zeitraum eine Rendite von 3%.
Der UFS geht davon aus, dass im Juli 2002 die Ertragslage von Lebensversicherungen nicht wesentlich anders gewesen war.
Von steuerlichen Sachverständigen für Vorsorgeprodukte und Brancheninsidern wie der Z.- AG ist zu erwarten, dass diese einen Überblick über die realistische Ertragssituation der von ihnen begutachteten bzw. verkauften Produkte haben, ohne dass es dazu des VKI-Ergebnisses vom Frühjahr 2006 bedurfte.
Zudem ist kein spezielles Expertenwissen erforderlich, um zu erkennen, dass bei einer nicht garantierten Rentenhöhe realistischer Weise nicht über einen Zeitraum von drei Jahrzehnten vom Maximalwert ausgegangen werden kann.
Der Verweis des "Modell-Sachverständigen" auf finanzmathematische bzw. statistische
Planzahlen eines anerkannten und der staatlichen Finanzmarktaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmens überzeugt nicht, weil die A.- Versicherung ausdrücklich nur eine mtl. Rente von 2.752,- € garantiert und die Maximalrente von 3.521,-€ in der Beilage zur Versicherungsurkunde vom 31. Juli 2002 deutlich erkennbar unverbindlich anführt.
Der einnahmenseitig gewählte Ansatz in der Prognoserechnung war somit - entgegen der Ansicht des ehemaligen Gutachters - schon auf Basis des Kenntnisstandes vom Juli 2002 nicht jener Betrag, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird (§ 17 Abs.3 BewG). Tatsächlich war der Ansatz im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls überhöht.
Abschließend sei festgehalten, dass die dem UFS von der A.- Versicherung gegebenen Erläuterungen zur Berechnung der zu beurteilenden Bonusrente des Bw. keinen Rückschluss auf die konkrete Anspruchshöhe aus dem Einzelvertrag zulassen, da die Basis für den Rechnungszins die Gesamtverzinsung von A.- Leben ist. Den AVB zum Rentenvertrag des Bw. ist zu entnehmen, dass sich der konkrete Rentenanspruch eines Versicherten erst nach Abzug verschiedener Kostenpositionen von dem aus diesen beiden Parametern resultierenden Betrag ergibt.
Bei den ausgabeseitigen Ansätzen der Prognoserechnung ist zunächst noch einmal daran zu erinnern, dass der Beurteilung im laufenden Verfahren nicht die Euro-finanzierte Modellversion sondern die Variante mit Yen-Finanzierung zu Grunde zu legen ist, da es bei der Voluptuarprüfung nach der LVO auf die tatsächliche Art der Wirtschaftsführung ankommt. Allenfalls ist ein bei Abschluss des Yen-Kreditvertrages bereits geplanter, späterer Wechsel in den Schweizer-Franken-Kredit zu berücksichtigen.
Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass der UFS davon ausgeht, dass die Variante mit Euro-Finanzierung im angebotenen Vorsorgemodell lediglich zum Zwecke des Vergleichs, zur Veranschaulichung der besseren Ertragschancen einer Yen-Finanzierung, enthalten ist, tatsächlich aber nie ernsthaft Gegenstand der Verkaufsbemühungen der Z.- AG gewesen war.
In den Prognosedaten des ersten Jahres bedarf es zunächst hinsichtlich der einmaligen Abschlusskosten von 48.000,- € einer Kürzung um jene Anteile, welche nicht im Zusammenhang mit der Darlehensfinanzierung stehen, da außerhalb der Finanzierungskosten Aufwendungen für den Erwerb des Rentenstammrechts aufgrund der dargestellten Bestimmungen des § 16 Abs.1 EStG kein Werbungskostencharakter zukommt.
Nach den vorgelegten Unterlagen waren vom genannten Betrag 9.964,- € unmittelbar durch die Kreditgewährung verursacht (0,8% Kreditgebühr, 0,375% Bearbeitungsgebühr der Bank lt. Kreditvertrag). Der restliche Betrag entfiel auf die Kosten der Z.- AG (38.036,- €).
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
fremdfinanziertes RentenversicherungsmodellPensionsvorsorgemodellSchneemodellFremdwährungskreditTilgungsträgerKursrisikoWechselkursrisikoRentencharakteraleatorisches MomentKaufpreisrenteGegenleistungsrenteeinheitliche Kapitalinvestitionstatistische LebenserwartungSterbetafelRententafelLiebhabereiPrognoserechnungGesamtüberschusserzielungAltersvorsorgeangemessener ZeitraumLaufzeit von FinanzierungsdarlehenPrämienfreistellungsteuerfreie KapitalablöseUnwägbarkeitÄnderung der WirtschaftsführungKonvertierungWechselkursschwankung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-G/05
- Stammnummer
- 47708
- Gültig
- 18.06.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF