RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2858-W/06

Verluste aus fremdfinanzierter Aktienbewirtschaftung: Einkünfte oder Liebhaberei?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2858-W/06vom 26.07.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Deloitte AUDITOR Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Renngasse 1/ Freyung, vom 13. Februar 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom 8. Jänner 1998 betreffend Einkommensteuer 1991 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe, festgesetzt in Euro und zusätzlich ausgedrückt in historischen Schilling, sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe I. Zum erstinstanzlichen Verfahren I.1. Der Berufungswerber (Bw) erklärte zur Einkommensteuer für 1991 und - zum besseren Verständnis auch angeführt - 1992 Ergebnisse aus folgenden Betätigungen bzw. Quellen (Diensteinkünfte von der I_AG sind hier bereits mit den später korrigierten Werten angesetzt): | | 1991 | 1992 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | | nach Rücknahme der Berufung irrelevant | a) Aufsichtsratsvergütungen: | | | Einnahmen (lt. Vorstandsvertrag) | | | Sitzungsgelder Bank | 8.000,00 | 9.000,00 | ab Ausgaben Aufsichtsratssitzungen/Bank: - Reisekosten (km-Geld) - Tagesdiäten | - 20.480,00 - 2.880,00 | - 24.768,00 - 3.240,00 | b) Vergütungen der "Bw & Co. GmbH" | 0 | 0 | zusammen | -15.360,00 | -19.008,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | siehe oben | a) Lt. Tangente zu Beteiligung 1: Wartetastenverluste (IFB) | -26.522,00 + 2.711,00 | 16.272,00 - 2.711,00 | b) Lt. Tangente zu Beteiligung 2: | | -1.986.796,00 | zusammen | -23.811,00 | -1.973.235,00 | Lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nsA | | irrelevant, s. oben | a) Lohnzettel M_AG, KZ 245 | 1,630.759,08 | 1,680.091,09 | anrechenbare Lohnsteuer | 696.166,50 | 709.900,00 | b) Entschädigung I_AG: Pensionsabfindung ermäßigt Abfindung zum Normaltarif (lt. Lohnsteuerprüfung 1996) | 1,500.000,00 600.000,00 | 2,100.000,00 | Werbungskosten: Telefon | -11.991,00 | -12.000,00 | anrechenbare rückersetzte Lohnsteuernachzahlung 1996 | 290.066,70 | 1,040.066,70 | Einkünfte aus Kapitalvermögen | | indirekt relevant nur Ergebnis *Bank AG | Spar- u. WP-Zinsen laut Aufstellung | 557.593,11 | | anrechenbare Kapitalertragsteuer | 58.937,74 | | offene Ausschüttungen aus inländischen Aktien: Finanzierungskosten Kapitalerhöhung bei der *Beteiligungs-AG negative Erträge Depotverrechnungskonto Depotgebühren / Spesen | -1,212.556,61 -1.277,71 -12.110,00 | 2,674.750,00 -1,332.679,64 -25.297,66 | zusammen | -1.225.944,32 | 1.316.772,70 | Dividende *Bank AG Kredit(-kosten) zur Finanzierung des Aktienkaufes *Bank AG (2 Konten 1990, 6 Konten 1991), für 1991 noch strittig | 0 -794.847,94 -794.847,94 | 699.993,00 -1,661.997,61 -962.004,61 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | | | 2 Objekte 1991 bzw. 1 Objekt 1992, nicht strittig | 3.738,41 | 2.187,00 I.2. Das Finanzamt anerkannte die Verluste aus der Bewirtschaftung von Aktien der *Bank AG in vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheiden nur vorläufig, "da noch nicht abgesehen werden kann, ob die Verluste aus Kapitalvermögen einer Einkunftsquelle zuzurechnen sind." I.3. Nach einer 1996 durchgeführten Lohnsteuerprüfung beim früheren Arbeitgeber I_AG wurden die Abfindungszahlungen an den Bw wie oben angeführt neu beurteilt, was neben geänderten Mitteilungen über Gewinnanteile aus atypisch stillen Beteiligungen (s. oben) in gemäß § 200 Abs 2 BAO endgültig erklärten Einkommensteuerbescheiden nur insoweit Berücksichtigung fand, als nunmehr die im Veranlagungsweg zu erfassenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der I_AG und die darauf entfallende, anrechenbare Lohnsteuer angesetzt wurden. In diesen Bescheiden blieben die veranlagungspflichtigen Diensteinkünfte und einbehaltenen Lohnsteuerbeträge des Bw laut Lohnzetteln der Fa. M_AG versehentlich außer Ansatz (siehe I.6.1.1. und I.7.). I.4. Zuvor hatte das Finanzamt den Bw aufgefordert, den Einkunftsquellencharakter seiner, vom FA nur vorläufig positiv beurteilten Kapitalanlagen in der *Beteiligungs AG und der *Bank AG nachzuweisen. Um Vorlage der Ergebnisse (Ausschüttungen, Aufwendungen) in den Folgejahren wurde ersucht, ebenso um Sachverhaltsdarstellung betreffend die in der Erklärung für 1993 nicht mehr aufscheinende Beteiligung an der *Bank AG. Der Bw hatte darauf mit Schriftsatz vom 26. November 1997 wie folgt geantwortet: I.4.1. Aktien der *Beteiligungs AG: 1994 habe er eine Privatstiftung gegründet. In diese seien unter anderem die per Ende 1993 in seinem Privateigentum befindlichen 1_ Stück der *Beteiligungs- AG- Aktien durch Widmung (10_ Stück) bzw. durch Verkauf (11_ Stück) übertragen worden. Für die geforderte (Darstellung der) Einkommensentwicklung habe er die Dividenden der *Beteiligungs-AG in den Jahren 1994-1996 als Grundlage herangezogen. Gleichzeitig habe er unterstellt, dass der für die seinerzeitige Finanzierung der (über par erfolgten) Aktienkäufe bzw. Kapitalerhöhungen erforderliche Kredit - per Ende 1993 seien ATS 14_ offen gewesen - weiterhin aufrecht bleibe und daher entsprechende Zinsaufwendungen (= Werbungskosten) anfielen. Die Verzinsung sei unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 8 % p.a. erfolgt (Anlage zum Schriftsatz). Die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen als Werbungskosten sei gegeben, da in einem überschaubaren Zeitraum insgesamt ein positives Ergebnis hätte erwirtschaftet werden können. Liebhaberei bzw. ein nicht abzugsfähiger Verlust liege laut ESt-Richtlinien 1984, Abschn. 62/2, nur dann vor, wenn nach der Sachlage von vornherein feststehe, dass die Einnahmen niedriger sein würden als die für ihre Erzielung aufzuwendenden Schuldzinsen. Im Übrigen sei eine Liebhabereibeurteilung im Zusammenhang mit dem Halten von börsennotierten Aktien undenkbar. Aus der Aktenlage sei klar ersichtlich, dass bereits ab 1992 Einnahmen aus dieser Einkunftsquelle gegeben waren. Abweichend von der bei Erklärungslegung erstellten Übersicht ordnete der Bw die mit ATS 682.458,85 ausgewiesenen Kreditkosten "zur Finanzierung des Aktienkaufes 1992" nicht mehr dem Erwerb von Aktien der *Bank AG, sondern jenem von Aktien der *Beteiligungs AG zu. I.4.2. Aktien der *Bank AG: Im Dezember 1992 habe er den ersten Teil und im Jänner 1993 den zweiten Teil seines Aktienpaketes ("insgesamt unter 10 %") an der *Bank AG verkauft. Beide Verkäufe hätten außerhalb der Spekulationsfrist stattgefunden. Mit den Erlösen seien unter anderem die Kredite zurückgezahlt worden. Die *Bank AG sei in der Folge mit einem anderen Kreditinstitut zusammengeführt worden. Da die Einnahmen aus der Veräußerung zur gänzlichen Rückführung der Kredite ausgereicht hätten, könne seines Erachtens davon ausgegangen werden, dass bei einem weiteren Halten der Aktien positive Einnahmenüberschüsse über die Werbungskosten hätten erreicht werden können. I.5. Daraufhin erließ das Finanzamt für 1991 und 1992 endgültige Steuerbescheide, worin es abweichend vom Antrag den geltend gemachten Verlusten aus der Bewirtschaftung von Aktien der *Bank AG (1991 und 1992) die Ausgleichsfähigkeit mit anderen positiven Einkünften versagte. Die Begründung lautete: Der Bw habe 1991 Aktien der *Bank AG fremdfinanziert erworben. Bis 1993 sei dadurch ein Werbungskostenüberschuss von insgesamt minus S 1.756.849,00 entstanden. Auch in der Prognose bis 1996 trete hinsichtlich dieser Tatsache keine Änderung ein. Somit seien in keiner Phase des abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes positive Einkünfte angefallen. Ein allfälliger Veräußerungsgewinn könne in der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten Veräußerungserlöse außer Ansatz zu bleiben hätten. Träten in einem abgeschlossenen Beobachtungszeitraum ausschließlich Verluste auf, dann sei nach der Rechtsprechung des VwGH eine prognostische Beurteilung der Gewinnaussichten nicht mehr relevant. Außerdem sei die Schlussfolgerung, wonach durch den Verkauf der Aktien und der dadurch erfolgten Schuldtilgung weiterhin eine Einkunftsquelle vorliege, nicht nachvollziehbar; die Schuldtilgung hätte ja bei Behalten der Aktien nicht stattgefunden. Hinsichtlich der negativen Ergebnisse aus Aktien der *Bank AG liege Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO vor. I.6. In seiner gegen diese Bescheide erhobenen Berufung führte der Bw aus: I.6.1. Einkommensteuerbescheid 1991 I.6.1.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Im Bescheid würden die Diensteinkünfte um S 1.042.750,00 niedriger als im vorläufigen Erstbescheid vom 12. Juli 1993 angesetzt, gleichzeitig werde Lohnsteuer entsprechend niedriger angerechnet. Damit sei er nicht einverstanden, weil dadurch mangels Berücksichtigung der auf die Einkünfte aus der M_AG entfallenden Lohnsteuer die im Lohnzettel der M_AG ausgewiesenen Diensteinkünfte keine Progressionsminderung durch die negativen Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten 1991 erführen und dadurch dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprochen werde. I.6.1.2. Einkünfte aus Kapitalvermögen Der Ansicht des Finanzamtes, dass die (negativen) Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Halten von Aktien der *Bank AG in Anwendung der Liebhabereiverordnung unbeachtlich seien, könne nicht gefolgt werden. Das Halten von Aktien stelle keine Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern dar, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen bzw. die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Abgesehen davon hätten die Aktien innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu einem Einnahmenüberschuss geführt. Dies werde durch die Tatsache dokumentiert, dass der Verkaufserlös 1992 zur Rückführung des beim Kreditinstitut * aufgenommenen Kredites ausgereicht habe. Der Verkaufserlös einer Aktie stelle wirtschaftlich betrachtet den Barwert der zukünftigen Dividenden dar. Die Dividendenzahlung 1992 von S 0,7 Mio. zeige ebenfalls die Werthaltigkeit der Aktien. Es sei unbillig einen Steuerpflichtigen, der nach zwei Jahren verkaufe, anders zu beurteilen als einen solchen, der die Aktien länger behalte. Somit werde ersucht, das Halten von Aktien der *Bank AG als steuerliche Einkunftsquelle anzuerkennen und den daraus angefallenen Werbungskostenüberschuss 1991 von minus S 794.848,00 als negative Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleiches zu berücksichtigen. I.6.2. Einkommensteuerbescheid 1992 I.6.2.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Ausführungen dazu unterbleiben, da die Berufung für 1992 zurückgenommen wurde und es an einem Bezug zur Beurteilung der Rechtssache Einkommensteuer 1991 fehlt. I.6.2.2. Einkünfte aus Kapitalvermögen Der Ansicht des Finanzamtes, wonach die (negativen) Einkünfte aus dem Halten von Aktien der *Bank AG in Anwendung der Liebhabereiverordnung steuerlich unbeachtlich seien, könne nicht gefolgt werden. Er verweise auf die Begründung seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1991; der Aktienbesitz sei als steuerliche Einkunftsquelle anzuerkennen und der Werbungskostenüberschuss von minus ATS 327.691,00 im Rahmen des Verlustausgleichs zu berücksichtigen. Bei Ermittlung der Einkünfte aus Aktien der *Beteiligungs AG seien die im angefochtenen Bescheid bisher nicht berücksichtigte Aufwandszinsen iHv S 634.313,85 für die Finanzierung des Ankaufes solcher Aktien als Werbungskosten zu berücksichtigen. I.6.2.3. Sonderausgaben Ausführungen unterbleiben, siehe I.6.2.1. I.7. Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juni 1999 teilweise Folge: Während es bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 1991 versehentlich nur Diensteinkünfte und anrechenbare Lohnsteuer laut Lohnzettel der M_AG (und nicht auch jene laut Lohnzettel der I_AG) erfasste und hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Ergebnisse aus der *Beteiligungs- AG den Berufungsanträgen folgte, versagte es den - für 1992 antragsgemäß korrigierten - negativen Ergebnissen aus dem Halten von Aktien der *Bank AG weiterhin die steuerliche Anerkennung. Die Beteiligung an der *Bank AG habe nicht zu positiven Ergebnissen geführt; dies wäre auch unwahrscheinlich gewesen, da die Dividenden laufend durchschnittlich mehr als 8 % hätten betragen müssen, um die Kreditzinsen zu übersteigen. Bei der vom Bw unterstellten günstigen Entwicklung wäre im Übrigen der Verkauf der Einkunftsquelle nicht verständlich. I.8. Daraufhin beantragte der Bw die Vorlage seiner Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Im Durchführungserlass zur Liebhabereiverordnung (= VO des BMF vom 18. Mai 1990 über das Vorliegen von Einkünften und über die Erlassung vorläufiger Bescheide, BGBl. 322/1990, im Folgenden zitiert als: L-VO) werde zwischen Betätigungen mit widerlegbarer Liebhabereivermutung und Betätigungen mit widerlegbarer Einkunftsquellenvermutung differenziert. Da die Vermutung von Liebhaberei gemäß § 1 Abs 2 L-VO einerseits für Tätigkeiten, die einer persönlichen Neigung (Hobby- und Freizeitbeschäftigung) des Steuerpflichtigen entspringen, und andererseits für die "kleine Vermietung" gelte, fielen Kapitalanlagen zweifelsohne unter die (Tätigkeiten mit) Einkunftsquellenvermutung. Für Einkünfte aus einer solchen Quelle sehe § 2 Abs 2 L-VO vor, dass innerhalb eines Anlaufzeitraumes von 3 bis 5 Jahren jedenfalls Einkünfte vorliegen. Ein Anlaufzeitraum dürfe nur dann nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. - Die Aberkennung des Anlaufzeitraumes aufgrund des vorzeitigen Verkaufes (vor Erzielen eines Gesamtüberschusses) in 1992 und 1993 stelle eine Vergangenheitsbetrachtung der Ertragfähigkeit der Aktien dar und finde keine gesetzliche Deckung. Die Beurteilung der Jahre 1991 und 1992 habe einer prospektiven Betrachtung zu folgen und von den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Tatsachen auszugehen (Verweis auf Lechner/Haunold/Tumpel, Ertragfähige Betätigung und Liebhaberei im Einkommensteuerrecht (Teil II), in: FJ 1994, S.280). Im Zeitpunkt der Anschaffung der Aktien sei ein langfristiges Engagement im Investmentbankbereich beabsichtigt gewesen. Das spätere Interesse der XY AG (Anm.: der nachmaligen Käuferin) an der *Bank AG und in der Folge deren unabwendbarer Einstieg habe für den Bw eine Unwägbarkeit dargestellt und ihn zur Beendigung seines Engagements veranlasst. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete nicht mehr die Auffassung, dass aus einer Betätigung innerhalb eines konkret abgegrenzten Zeitraumes ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet worden sein muss. Wenn bei Vorliegen objektiver Ertragfähigkeit einer Betätigung im Einzelfall aufgrund von Unwägbarkeiten ein Gesamterfolg nicht erzielt worden sei, sei die Betätigung trotzdem als Einkunftsquelle anzusehen. Nicht der tatsächlich erwirtschaftete Erfolg, sondern die objektive Eignung einer Betätigung zur Erwirtschaftung eines solchen sei Voraussetzung einer Einkunftsquelle (siehe Erk. eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996). - Wenn in der Berufungsvorentscheidung ausgesprochen werde, dass eine objektive Ertragfähigkeit der Beteiligung an der *Bank AG nicht vorliege, sei dem entgegenzuhalten, dass die XY AG ihr Kaufinteresse zweifellos auf eine solche Ertragfähigkeit gestützt und schließlich sämtliche Aktien der *Bank AG erworben habe. Nicht die Ertraglosigkeit der Beteiligung des Bw sondern die für ihn unwägbaren genannten Umstände seien als Anlass für den Verkauf der Aktien anzusehen: Das sich verstärkende Interesse der XY AG sei mit den wirtschaftlichen, mittelfristigen Überlegungen des Bw nicht vereinbar gewesen. I.9. Daraufhin legte das Finanzamt die Berufung der FLDWNB zur Entscheidung vor. Am 1. Jänner 2003 wurde der UFS für das Rechtsmittel zuständig. Eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragte der Bw nicht. II. Verfahren vor dem UFS II.1. Der UFS forderte das Finanzamt auf, zu den Ausführungen des Bw nach Einholung von dessen angekündigtem Ergänzungsvorbringen eine Antrag stellende Gegenäußerung abzugeben, sowie unter einem die auf den Streitgegenstand bzw. auf die Berufungspunkte - auch jene, die mit Berufungsvorentscheidung eine positive Beurteilung erfuhren - Bezug habenden Veranlagungsakten vorzulegen. II.2. Parallel zur Aktenvorlage äußerte sich das Finanzamt per E-Mail II.2.1. zum Verfahren: Die mit dem Vorlageantrag angekündigten ergänzenden Ausführungen seien bis dato nicht nachgereicht worden und befänden sich nicht im Akt. Der steuerliche Vertreter sei daher mit Datum dieses Zwischenberichtes schriftlich um Nachholung ersucht worden (Frist bis 23. Dezember 2003); II.2.2. und in der Sache selbst: Ausgehend von der Annahme, dass auch eine allfällige noch einzureichende Ergänzung des steuerlichen Vertreters zu keiner wesentlichen Änderung der rechtlichen Beurteilung durch das Finanzamt führen würde, werde vorsorglich beantragt, die Berufung im Punkt Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuweisen, weil im Hinblick auf die Veräußerung der Aktien der *Bank AG ein abgeschlossener Zeitraum vorliege, weitere Prognosen hinsichtlich der Gewinnaussichten nicht mehr relevant seien und somit von Liebhaberei auszugehen sei. II.2.3. berichtete das Finanzamt mit weiterer E-Mail: Der steuerliche Vertreter habe mit Schreiben vom 27.Februar 2004 mitgeteilt, dass keine weiteren Vorbringen erstattet würden. II.3. Bei einer fernmündlichen Kontaktaufnahme mit der neuen steuerlichen Vertretung des Bw am 2. August 2004 ersuchte der Referent des UFS, die Hintergründe des Ankaufes und Verkaufes der streitgegenständlichen Aktien zu erläutern, insbesondere nachvollziehbar darzulegen, wann der Bw von der beabsichtigten Übernahme der *Bank AG durch die XY AG erfahren habe; hinsichtlich des nachhaltigen laufenden Ertrages aus diesen Aktien eine Vorschau der Einnahmen (Dividenden) und Werbungskosten (Aufwandszinsen) zu bieten und seine Behalteabsicht nachzuweisen; die Verluste aus einer bestimmten Aufsichtsratstätigkeit, bei der die selbst getragenen Reise- und Aufenthaltskosten regelmäßig die empfangenen Sitzungsgelder überstiegen, vom nahe liegenden Liebhabereiverdacht auf geeignete Weise zu befreien, etwa durch Darstellung zu begründen, inwiefern diese Tätigkeit für das betreffende Kreditinstitut mit der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes einer jener Kapitalgesellschaften, in denen der Bw engagiert war, unvermeidbar verknüpft sei. II.4. Am 21. September 2004 forderte der UFS den Bw schriftlich auf, konkreten Nachweis in folgenden Punkten zu führen: II.4.1. *Bank AG II.4.1.1. Der Bw möge darlegen und nachweisen, wann und wie er die Aktien der *Bank AG erworben habe. Die Absicht, daraus einen nachhaltigen Ertrag aus laufender Bewirtschaftung zu erzielen und nicht binnen absehbarer Frist wieder zu verkaufen (keine auch nur außersteuerliche Spekulationstätigkeit zu entfalten), sei an Hand nachprüfbarer Unterlagen und einer darauf fußenden Ertragsvorschau zu erläutern. II.4.1.2. Bekannt zu geben sei, unter welchen objektivierbaren Umständen er von der Einstiegsabsicht der XY AG erfahren habe und warum er sich entschloss, die Aktien vor Erzielung eines Gesamtüberschusses der Kapitalerträge über die Werbungskosten wieder abzustoßen. II.4.1.3. Die gestellten Fragen seien zu beantworten, weil davon die Zuordnung der Tätigkeit nach der L-VO 1990 wesentlich abhänge: Sollte sich die Zuordnung gemäß § 1 Abs. 1 L-VO als richtig erweisen, jedoch eine spekulationsorientierte Befristung aufgrund von Indizien nicht auszuschließen sein, so wäre die Betätigung ohne Anlaufzeit zu beurteilen. II.4.2. Ertragsentwicklung bei der *Beteiligungs-AG Für 1994 bis 1996 sei eine "fiktive Entwicklung" der Ausschüttungen an die Privatstiftung des Bw angesetzt worden. Name, Anschrift und Steuernummer dieser Stiftung seien bekannt zu geben; die tatsächlichen Ausschüttungen seit 1994 bis dato seien ebenso offen zu legen wie die schon bezifferten Zinsaufwendungen der entsprechenden Jahre. Betrachte man nur die bereits vollständig bekannten Ergebnisse 1991 bis 1993, so ergebe sich daraus noch kein endgültig zu beurteilendes Bild von der Ertragfähigkeit dieser Quelle. II.4.3. Aus der Tätigkeit im Aufsichtsrat der *(Kreditinstitut) seien dem Bw regelmäßig Aufwendungen erwachsen, welche die Aufsichtsratsvergütungen jeweils überstiegen hätten. Er erziele mit dieser Tätigkeit von vornherein erkennbar strukturell begründete Verluste, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit seinen anderen Betätigungen stünden, so dass diesbezüglich nicht von einer Einkunftsquelle, sondern von Liebhaberei auszugehen sei; um Äußerung werde ersucht. II.4.4. Kunstspende, Bewertung Der Bw möge die Anschaffungskosten seiner Spende an das *Landesmuseum belegen. II.5. Binnen erstreckter Frist antwortete der Bw wie folgt: Da die zu Grunde liegenden Sachverhalte bereits geraume Zeit zurück lägen, seien die vom UFS gewünschten Belege größtenteils nicht mehr vorhanden bzw. könnten die angeforderten Informationen nicht mehr vollständig gegeben werden. II.5.1. *Bank AG II.5.1.1. Aktienankauf: Der Bw habe 1991 durch Umwandlung der *Bank GmbH in eine AG 09_ Aktien im Nominale von je ATS 100,00 erworben. Anlässlich einer Kapitalerhöhung im selben Jahr dürfte der Bw weiterhin Aktien in den Nominalen von insgesamt ATS 4_ erworben haben, so dass er Anfang 1992 15% des Grundkapitals gehalten habe. II.5.1.2. Aktienverkauf: Bei der Anschaffung sei ein langfristiges Engagement im Investmentbankbereich beabsichtigt gewesen. Das spätere Interesse der XY AG an der *Bank AG und in der Folge der unabwendbare Einstieg dieser Gesellschaft habe für den Bw eine Unwägbarkeit dargestellt und ihn zur Beendigung seines Engagements veranlasst. II.5.2. Aufsichtsratstätigkeit: Die Übernahme der Aufsichtsratstätigkeit sei erfolgt, weil dem Bw diese Position angeboten worden sei und derartige Angebote auf Grund möglicher Synergieeffekte in der Regel nicht ausgeschlagen würden. II.5.3. Kunstspende: Belege seien nicht mehr vorhanden. Möglicherweise sei ein entsprechender Beleg beim Spendenempfänger (genannt) vorhanden. II.5.4. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 (Datum der Postaufgabe) zog der Bw seinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück. II.6. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 wurde der Bw daran erinnert, welche vom UFS zuletzt gestellten Fragen unbeantwortet geblieben bzw. welche erbetenen Nachweise ausgeblieben seien, so dass - hinsichtlich der Beteiligung an der *Bank AG mangels Nachweises von Unwägbarkeiten, die zum Aktienverkauf geführt haben könnten, von einem abgeschlossenen Beobachtungszeitraum und, wegen des unrealistischen Prognoseansatzes von 8% Verzinsung sowie wegen übersteigender Fremdfinanzierungskosten, von einem strukturellen Dauerverlust, somit von Liebhaberei ohne Anlaufzeitraum auszugehen sei; - die abweichend von der Erklärung begehrte Zuordnung bestimmter Aufwandszinsen zur "Einkunftsquelle" *Beteiligungs- AG nicht belegt worden sei; bei Ausbleiben eines Nachweises werde von der Zuordnung laut Erklärung für 1992 (zur *Bank AG) ausgegangen; - hinsichtlich der Kunstspende mangels Nachweises der Anschaffungskosten der Wertansatz im Zeitpunkt der Hingabe nicht nachvollziehbar sei. II.7. Der Bw antwortete darauf II.7.1. mit Schreiben vom 16. August 2005 zur Frage betreffend die Bewertung der Kunstspende: Der Künstler sei einer der renommiertesten österreichischen Bildhauer der Nachkriegszeit und habe unser Land ... auf der Biennale in Venedig vertreten. Die von der Landesgalerie ausgewählte Arbeit "..." sei eines seiner Hauptwerke aus der vielfach dokumentierten Arbeitsgruppe "...". Der damalige Galerieleiter, ein namhafter Publizist und gerichtlich beeideter Kunstsachverständiger, habe bei seiner Bewertung auf eine Versicherungsliste (Beilage) zurück gegriffen, die anlässlich einer Ausstellung des Künstlers 1988/89 an genannten Orten im In- und Ausland erstellt worden sei. Der damalige Schätzwert von ATS 600.000,00 sei von ihm offensichtlich aktualisiert worden. Der Künstler habe über Ersuchen des Bw den Vertrag mit der Republik Österreich zur Verfügung gestellt (Beilage), nach welchem 1991 im Auftrag der LH * eine vergleichbar große Skulptur zum Nettopreis von ATS 854.500,00 geliefert worden sei. Sollten die behördlichen Zweifel über die Angemessenheit der Bewertung der Kunstspende wider Erwarten noch nicht beseitigt worden sein, so empfehle der Bw drei weitere (namentlich genannte) Sachverständige aus der Museums- und Kunsthandelsbranche; II.7.2. und mit Schreiben vom 13. September 2005 zu den übrigen Vorhaltsfragen: II.7.2.1. Beteiligung an der *Bank AG: Bei Einstufung der Tätigkeit unter den zutreffenden Typus nach der L-VO sei zunächst zu prüfen, ob eine Betätigung gemäß § 1 Abs 1 L-VO vorliegt. Dies sei im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen zu bejahen: Für die Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle spreche zunächst die Überschusserzielungsabsicht des Bw. Dieser habe "auf Grund der uns vorliegenden Informationen" nach Umwandlung der *Bank GmbH in eine AG mit der Firma"* Bank AG" im Jahre 1991 Aktien dieser AG im schon bekannten Umfang erworben. Nach zwei weiteren Aktienerwerben im selben Jahr sei der Bw zu rund 11% an der *Bank AG beteiligt gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bank der Finanzierung privater Interessen des Bw gedient hätte bzw. dienen sollte. Dies könne auch daraus ersehen werden, dass sich im Zuge der Kapitalerhöhung 1991 (anlässlich deren der Bw weitere Aktien im Nominalwert von ATS 4 Mio. erworben habe) auch andere private Investoren an der Bank beteiligt hätten (drei Persönlichkeiten namentlich genannt). Die Bank sei ... als reine Wertpapierbank vor allem in den dafür charakteristischen (aufgezählten) Geschäftsbereichen tätig gewesen. Der Bw habe sich wegen begründeter Gewinnaussicht beteiligt. Dass die Erwartungen bereits in der Anfangsphase der Bank sehr hoch waren, zeigten nicht zuletzt die noch aufgefundenen Zeitungsberichte aus jener Zeit (beigelegt). Bis Jahresende 1991 seien (Stückzahl) Neuemissionen geplant und ein Börsegang für den Sommer 1991 in Aussicht gestellt gewesen. Im ersten Geschäftsjahr sollte die Bank laut Plan einen Gewinn von ATS 42 Mio. erwirtschaften. Ein Aktienumsatz von ATS 1 Mrd. sei angestrebt worden. Eine im Zuge der erwähnten Umwandlung unternommene tief greifende Korrektur der Geschäftspolitik und Geschäftsausrichtung sowie Strukturverbesserungen (neuer Leiter aus dem WP-Geschäft einer anderen Bank, neues Führungsteam) hätten eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Bank erwarten lassen. Der Bw sei von deren Ertragfähigkeit überzeugt gewesen und habe sich deshalb zur Investition entschieden. Der Aktienankauf sei zunächst über das *Institut, später über die *Hypothekenbank fremdfinanziert worden. Die Ertragserwartungen des Bw. hätten sich zunächst bestätigt: der Jahresüberschuss 1991 (vor Rücklagenbewegungen) habe ATS 27,8 Mio. betragen. Dieses Ergebnis und das Erreichen eines nicht unerheblichen Marktanteils im Handel an der Wiener Börse hätten trotz widriger Rahmenbedingungen (z.B. Jugoslawienkrise, Putschversuch in Moskau) und der damit einhergehenden zeitlichen Verschiebung diverser Emissionsprojekte erzielt werden können. 1992 habe der Bw aus dem Ergebnis 1991 die erklärte Dividende zugewiesen erhalten. Das Ausmaß der Ausschüttung hätte auf Grund der guten Performance 1991 sogar noch höher sein können, wären nicht Rücklagen iHv ATS 19,6 Mio. dotiert worden. Angesichts der anfänglichen und 1991 tatsächlich realisierten Erfolgsaussichten bestehe kein Zweifel, dass das Engagement des Bw zur Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses zum Zeitpunkt des Aktienankaufes objektiv geeignet war. Zwar hätten im ersten Beteiligungsjahr die Dividendeneinnahmen die Werbungskosten nicht überstiegen, doch sei auf Grund von Prognosen künftig mit höheren Ergebnissen bzw. Dividendeneinnahmen zu rechnen gewesen. Laut Geschäftsbericht der *Bank AG für 1991 sei der Optimismus angesichts des positiven Trends in der Wirtschaft begründet gewesen, der Vorstand habe sich auch noch 1992 optimistisch gezeigt, das Ergebnis von 1991 zu übertreffen. Wider Erwarten sei das Jahr 1992 jedoch von der unerfreulichen Entwicklung der Wiener Börse, vom hohen Zinsniveau, von der unsicheren politischen Lage am Balkan und von den sich verschlechternden Konjunkturaussichten geprägt gewesen. Aufgrund dieser Umstände habe kein Geschäftsbereich der Bank die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllen können. Der Jahresfehlbetrag vor Rücklagenbewegungen habe für 1992 rund ATS 133 Mio. betragen. Die weitere Entwicklung ab 1992 sei geprägt gewesen von Misswirtschaftsgerüchten im Zusammenhang mit dem Management der Bank, von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, Verhaftungen und vom Skandal um eine Emission. Diese Vorkommnisse hätten das Management zusehends unter Druck gesetzt und zu einem nachhaltigen Reputationsverlust der Bank geführt. Ein immenser Wertverlust des Bw sei daher - wie durch das gänzliche Ausbleiben einer Gewinnausschüttung für 1992 untermauert - zu befürchten gewesen. In dieser Situation habe die nachmalige Käuferin der Aktien zunehmendes Interesse an einer Mehrheitsbeteiligung an der *Bank AG gezeigt. Eine derartige Veränderung der Aktionärsstruktur hätte voraussichtlich zum nachhaltigen Verlust von Einfluss des Bw auf die Geschäftspolitik der *Bank AG geführt. Als die nachmalige Käuferin daher dem Bw ein lukratives Angebot zum Kauf seiner Aktien machte, habe er sich zum Verkauf entschlossen. Der Reputationsverlust der *Bank AG sei aus seiner Sicht ohnedies nicht mehr sanierbar gewesen. Der Aktienverkauf habe sich in zwei Schritten Ende 1992 und Anfang 1993 vollzogen. Die Entscheidung zum vorzeitigen Verkauf habe auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen Überlegungen des Bw gegründet und sei durch die dargestellten unvorhersehbar eintretenden Unwägbarkeiten bedingt gewesen. Die infolge Unwägbarkeiten drohenden Verluste sollten daher für sich allein der Qualifizierung des Engagements bei der *Bank AG als Einkunftsquelle nicht abträglich sein (E des VwGH vom 3.7.1996). Stets sei davon ausgegangen worden, dass die Einnahmen aus der Beteiligung die Werbungskosten (Fremdkapitalzinsen) von Anfang bis Ende der Betätigung übersteigen würden. Selbst wenn ein nicht steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Beurteilung des Erzielens eines Gesamtüberschusses aus Liebhabereigesichtspunkten nicht zu berücksichtigen sei, so biete die Tatsache eines erzielten Veräußerungsgewinnes Indiz dafür, dass die Beteiligung objektiv geeignet war, einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Durch Realisation des Veräußerungsgewinnes habe der Bw überdies sein subjektives Ertragstreben zum Ausdruck gebracht. Bei Prüfung der weiteren Frage, ob eine Betätigung mit Liebhabereivermutung nach § 1 Abs 2 L-VO vorliegt, sei der Wortlaut dieser Norm zu betrachten. Demnach würden von der Liebhabereivermutung bei Auftreten von Verlusten nur solchen Betätigungen betroffen sein, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Im konkreten Fall gebe es dafür keine Anhaltspunkte. Insbesondere sei die vom Referenten geäußerte Vermutung, die *Bank AG habe möglicherweise der Verwirklichung privater Interessen des Bw gedient, nicht zutreffend. Der VwGH habe in vergleichbaren Fällen klar zum Ausdruck gebracht, dass das Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter § 1 Abs 1 L-VO zu subsumieren sei, wenn es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Liebhabereivermutung gebe. Insbesondere habe der VwGH nicht finden können, dass das Halten von derartigen Beteiligungen typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspreche, und habe daher einer derartigen Betätigung wiederholt Einkunftsquelleneigenschaft beigemessen (drei E zitiert). Da es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Betätigung nach § 1 Abs 2 L-VO gebe, vielmehr die in § 1 Abs 1 L-VO normierten Voraussetzungen für die Einkunftsquellenvermutung vorlägen, bleibe für eine Anwendung des § 1 Abs 2 L-VO kein Raum, und es sei von einer Betätigung iSd § 1 Abs 1 L-VO auszugehen. Für Tätigkeiten iSd § 1 Abs 1 L-VO gelte ein Anlaufzeitraum von 3 bis 5 Jahren, in welchem Verluste jedenfalls anzuerkennen seien. Die 1991 und 1992 entstandenen Verluste seien daher anzuerkennen. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 2 L-VO II (BGBl 33/1993), wonach der Anlaufzeitraum nicht angenommen werden dürfe, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines ... Gesamtüberschusses beendet werde, finde sich in der "alten" L-VO idF BGBl. Nr. 322/1990 nicht. Setze man sich dennoch mit der Frage auseinander, ob im konkreten Fall mit der vorzeitigen Beendigung der Betätigung noch vor Gesamtüberschusserzielung zu rechnen war, so sei nachdrücklich betont, dass das Engagement des Bw von Beginn an langfristig geplant war. Ein vorzeitiger Aktienverkauf sei aufgrund der anfänglich guten Erfolgsaussichten nicht zur Diskussion gestanden und weder eine Befristung der Beteiligung noch eine Option auf Verkauf der Aktien vereinbart gewesen. Wie der VwGH ausführe, könne eine Ungewissheit über die von vornherein geplante zeitliche Beschränkung des Engagements als Gesellschafter nur dann angenommen werden, wenn ein Umstand (Indiz) für einen derartigen Plan spreche (E zitiert). Der VwGH habe aber in vergleichbaren Fällen weder in einem zeitlich nicht näher bestimmten Abtretungsrecht noch in einem Kündigungsausschluss für die ersten zehn Jahre ein Indiz für eine von vornherein zeitlich begrenzte Beteiligung eines Gesellschafters erblicken können (zwei E zitiert). Umso weniger werde man hier von einer Beteiligungsbefristung sprechen können. Es lasse sich dafür kein Indiz finden. Der Anlaufzeitraum sei jedenfalls zu gewähren. Betreffend die Zuordnung von Aufwandszinsen gab der Bw bekannt, dass diese - wie ursprünglich erklärt - für den fremdfinanzierten Ankauf der *Bank AG-Aktien angefallen seien. Da jedoch nach seiner Auffassung sowohl die Beteiligung an der *Bank AG als auch jene an der *Beteiligungs AG als Einkunftsquelle gemäß § 1 Abs 1 L-VO zu qualifizieren seien, mache es prinzipiell (von der steuerlichen Auswirkung her) keinen Unterschied, welcher von beiden Einkunftsquellen die Zinsenaufwendungen zugeordnet würden. Dem Schriftsatz waren Zeitungsausschnitte, eine Pressemitteilung, Auszüge aus diversen Aufsichtsratsprotokollen und eine Kopie des Geschäftsberichts 1991 beigefügt. II.8. Der UFS forderte den Bw mit Schreiben vom 30. September 2005 auf, zu weiteren Bedenken und Fragen Stellung zu nehmen: Zum Ankauf, Halten und Veräußern von Aktien der *Bank AG: Nicht auszuschließen sei, dass es sich bei den Verlusten aus dieser Tätigkeit um keine negativen Einkünfte aus einer steuerlich relevanten Betätigung, sondern um Verlust erzeugende Aufwendungen für eine außerhalb der Spekulationsfrist steuerfreie Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft handle (§ 20 Abs 2 EStG 1988). Vom UFS werde andererseits nicht ausgeschlossen, dass folgende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Tätigkeit sprächen, bei der nach § 1 Abs 2 Z 2 L-VO BGBl 322/1990 Liebhaberei zu vermuten sei: Beim Aktienbesitz und dessen Bewirtschaftung handle es sich um die Verwaltung eigenen Privatvermögens, sofern nicht gewerblicher Wertpapierhandel vorliege, was im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden könne. Aktien würden im Rahmen einer Verwaltung eigenen Vermögens typischerweise angeschafft, um daraus laufend Kaptalerträge (Dividenden) und Kursgewinne bei der Veräußerung zu erzielen. Dem Kurs der Aktie komme (aber) aus Sicht eines Anlegers wesentlich höhere Bedeutung zu als der Aussicht auf Dividenden, da letztere nur auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen zugewiesen würden. Die Beschlüsse hingen alljährlich sowohl vom Geschäftserfolg als auch von der Bilanzpolitik des Unternehmens ab. Kursgewinne seien, soweit sie nicht aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen stammten, außerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist nicht einkommensteuerpflichtig. Der Bw habe die Anschaffung 1991 von Aktien der durch Mantelumwandlung im selben Jahr gegründeten * Bank AG zu 100% fremdfinanziert. Die anfallenden Darlehenszinsen, denen 1991 naturgemäß keine Ausschüttungen gegenüber standen, hätten im Folgejahr 1992 die dann erstmalig (für 1991) zugewiesenen Dividenden überstiegen. Der für den Ausschüttungsbeschluss maßgebliche Geschäftserfolg 1991 sei unter den Erwartungen des Vorstandes geblieben. Der an den Bw ausgeschüttete Betrag habe sich aus einem mit 7% festgelegten Satz des nach Rücklagenzuführung verbleibenden ausschüttungsfähigen Ertrages ergeben. Entgegen den Ausführungen des Bw, es hätten ja Rücklagen nicht in diesem Ausmaß gebildet werden müssen und somit ein höherer ausschüttungsfähiger Ertrag verbleiben können, erscheine der Umfang der gebildeten Rücklagen nicht willkürlich, sondern als Maßnahme einer (gemeint: minimalen) Bilanzvorsorge, die im Gründungsstadium dieser - und wohl jeder - Wertpapierbank mit offensivem Engagement in Hoffnungsmärkten und risikoreichen Produkten dringend geboten war. Da sich die Bank im Anfangsstadium ihrer Existenz befunden habe, wäre sogar ein Verzicht auf jegliche Dividendenausschüttung für das erste Geschäftsjahr nahe gelegen. Warum es dennoch zur Ausschüttung gekommen sei, müsste an Hand von internen Unterlagen eindeutig erklärbar sein. Die spezielle Geschäftsausrichtung der Bank hätte diese gewiss verpflichtet, den erhofften schnellen Erfolg durch zurückhaltende Dividendenpolitik über einen mehrjährigen Zeitraum abzusichern. Jedem Aktionär mussten diese (Bilanz-) Erfordernisse verständlich sein. Da der Bw daneben dem Aufsichtsrat der Bank angehört habe, sei seine Kenntnis aller näheren Umstände vorauszusetzen. Dessen ungeachtet habe er seinen Aktienbesitz zur Gänze fremdfinanziert und Verluste in Kauf genommen, deren Aufholung im Sinne des Return of Investment durch ungewisse Dividendenausschüttungen in der nahen Zukunft unmöglich und in weiterer Ferne kaum abschätzbar gewesen sei. Der zeitliche Rentabilitätshorizont der fremdfinanzierten Investition sei durch keine nachvollziehbare Prognose (aus Sicht des Ankaufsvorganges) untermauert worden. Das mindestens gleichrangige Einstiegsmotiv einer Kursgewinnerwartung (der baldige Börsegang sei schon geplant gewesen) sei deshalb nicht von der Hand zu weisen. Die Betätigung erscheine somit gar nicht vorrangig auf die Erzielung eines nachhaltigen laufenden steuerpflichtigen Ertrages ausgerichtet gewesen zu sein. Zutreffendenfalls würden die Vorschriften der Liebhabereiverordnung im Hinblick auf § 20 Abs 2 EStG1988 nicht anzuwenden sein. Andernfalls wäre auf Grund der vorgenannten Anhaltspunkte bei dieser Betätigung Liebhaberei zu vermuten, wobei die Vermutung nur vom Bw, und zwar an Hand einer dokumentierten, objektiv nachvollziehbaren Prognoserechnung, widerlegt werden könne. Dazu sollten, wie Hilfe stellend bemerkt werde, bankintern vorhandene Unterlagen wie: vollständige Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen (bisher lägen nur zwei Protokollseiten in Kopie vor) sowie unabhängige Prüferberichte, klaren Aufschluss geben. Denn es sei anzunehmen, dass die XY Bank AG, als "Mehrheitsaktionärin" (Irrtum des Referenten: die aufgrund ihrer Kapitalstärke und Marktbedeutung den privaten Aktionären weit überlegene XY AG beherrschte den Aufsichtsrat und hatte daher entscheidenden Einfluss auf die Bestellung des Vorstandes; ihr allein wurde die aus der umgewandelten Mantel-GmbH - einer XY AG-Tochter - hervor gegangene *Bank AG in der Branche und in den Medien zugeordnet) und nachmalige Käuferin der "restlichen" (richtig: der privat gehaltenen) Anteile, an umfassenden Kenntnissen über Geschäftsführung, Geschäftserfolg, Geschäftschancen und Vermögenslage der * Bank AG ebenso interessiert war wie der seinerzeitige Aufsichtsrat, dem der Bw und hochrangige Mitglieder des XY-Vorstandes angehört hätten. II.9. Mit Eingabe vom 14. November 2005 (Aufgabedatum) antwortete der Bw durch seine steuerliche Vertretung wie folgt: 1. Zur Beteiligung an der * Bank AG a) Zum Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 2 EStG Zwar fordere das Gesetz für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten einen finalen Zusammenhang mit einer ertragsteuerlichen Einnahmenerzielung, doch verlange es keine Ausschließlichkeit der finalen Verknüpfung zwischen Fremdfinanzierung und Einkunftserzielung; ein positiver Zusammenhang genüge dafür. Eine "Mitursächlichkeit" (von) ertragsteuerfreien Einnahmen löse die für den Schuldzinsenabzug geforderte Verbindung zu ertragsteuerpflichtigen Einnahmen nicht (zit. Beiser, in: SWK 2002, S 231ff; BFH 21.7.1981, VIII R 154/76, BStBl II 1981, 37,39). Weiters sei die * Bank AG nicht börsennotiert und ein Börsegang in absehbarer Zeit auch nicht geplant gewesen. (Anm: Im Schreiben vom 13. September 2005 hatte der Bw das Gegenteil vorgebracht.) Vielmehr ergebe sich aus der Aktionärsstruktur (aufgezählt), dass die Bank als langfristiges Investment gedacht war und daher alle Aktionäre (vielleicht mit Ausnahme der XY Bank) an hohen Dividenden interessiert waren, nicht zuletzt wegen der hohen Fremdfinanzierung bei den Aktionären. Zum Verkauf sei es lediglich dadurch gekommen, weil ein leitender Manager verhaftet wurde, was einen Skandal ausgelöst habe. Zur Rettung des eigenen Rufes habe daher die XY Bank den restlichen Aktionären ein Kaufanbot unterbreitet. Da alle Aktionäre das Vertrauen in das Management verloren hätten, sei das Anbot auch angenommen worden, insbesondere vom Bw. Ohne dieses unvorhergesehene und unvorhersehbare Ereignis hätte es keinen Käufer für die Aktien des Bw (und auch anderer Aktionäre) an der * Bank AG gegeben. Im vorliegenden Fall sei auszuschließen, dass der Bw die Anschaffung der Aktien nur vorgenommen habe um Kursgewinne bzw. einen Veräußerungsgewinn zu erzielen. Das Erzielen von Dividenden sei jedenfalls das Hauptmotiv für den Einstieg des Bw bei der * Bank AG gewesen. Im Hinblick auf § 20 Abs 2 EStG sei daher schon allein deswegen von der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen auszugehen. b) Zur Frage der Liebhaberei Im Zusammenhang mit der Einstufung der Beteiligung als Liebhaberei gemäß § 1 Abs 2 L-VO werde mitgeteilt, dass eine - wie vom UFS verlangt - dokumentierte, objektiv nachvollziehbare Prognoserechnung, aus welcher hervorgehen sollte, dass ein Gesamtüberschuss erzielbar war, im Zeitpunkt des Einstieges des Bw bei der * Bank AG nicht erstellt worden sei, da aus Sicht des Investors keine Veranlassung bestanden habe anzunehmen, dass seine Betätigung nicht als Einkunftsquelle beurteilt werden könnte. Trotzdem sei nun versucht worden, auf Basis des vorliegenden Budgets bzw. der Planrechnungen der *Bank AG, welche in den (aufgezählt datierten) Aufsichtsratssitzungen 1991, 1992 und 1993 besprochen worden seien, eine entsprechende Prognoserechnung zu erstellen. Diese liege dem Schreiben bei. Zum Inhalt der Beilage: Blätter 1 ("Prognose *Bank.xls") und 2 ("Variante") enthielten Prognoserechnungen für die Jahre 1991 bis 1994, worin verschiedene Ansätze von Bruttodividenden pro Stammaktie angenommen wurden, und zwar für das Ausschüttungsjahr 1991 jeweils NULL, für 1992 27 bzw. 20/Aktie, für 1993 13,125 bzw. 13,3/Aktie und für 1994 jeweils 0,47/Aktie. Diesen fiktiven Ausschüttungsbeträgen wurden in den Prognosen Schuldzinsenzahlungen von jeweils ATS 943.653,81/1991; 1.415.480,71/1992; 707.740,36/1993 und 0/1994 gegenüber gestellt, so dass sich positive Jahresüberschüsse beiden Prognosen zufolge ab 1992, wenngleich in unterschiedlicher Höhe, ergaben und ein kumulierter Überschuss laut Prognose-Blatt 1 ab 1992, laut Prognose-Blatt 2 ab 1993 erwartet wurde. In dieser Beilage war erstmals im Verfahren ein Aktienanteil von 45,455% als "treuhändig für die Ehegattin des Bw gehaltene Aktien" ausgewiesen. Betreffend den Zinssatz von 10,25% und die Kredittilgung bis Ende Juni 1993 waren auf den Prognose-Blättern die Vermerke "laut Vertrag" angebracht. Gestützt wurden die angenommenen Ausschüttungsbeträge mit gesondert dargestellten "Planungen" für 1991 bis 1993, aufgrund der Plan-Jahresergebnisse der *Bank AG laut 2., 7. und 11. Aufsichtsratssitzung. Für 1991 und 1993 wurden Dividendengesamtbeträge "angenommen" und auf Stammaktien bzw. Vorzugsaktien verteilt (1991 mit rund 97% des Plan-Jahresergebnisses, 1993 mit rund 89% des im Februar '93 erwarteten, tatsächlich aber drastisch abgesunkenen Planergebnisses vor Steuern) und auf Stammaktien bzw. Vorzugsaktien verteilt; für 1992 war eine Plandividende iHv insgesamt rund 38 % des deutlich über dem Plan für 1991 erwarteten Plan-Jahresergebnisses, welches aber gänzlich verfehlt wurde, angesetzt und wieder auf Stamm bzw. Vorzug verteilt. Der Bw führte dazu weiter aus: Bei Erstellung der Prognoserechnung sei auch davon ausgegangen worden, "dass der Kredit wie mit dem Kreditinstitut vereinbart bis Ende Juni 1993 rückgeführt wird und demnach nur bis Mitte 1993 Zinsenzahlungen anfallen". Bei den Dividendenausschüttungen sei von dem Verhältnis zwischen Vorzugs- und Stammaktien (7% Stamm, 10% Vorzug) ausgegangen worden, welches der ersten Ausschüttung im Jahr 1992 (Anm.: für 1991) tatsächlich zugrunde gelegt worden sei. In einer alternativen Berechnung sei eine mögliche geringere Ausschüttung 1992 fingiert worden, auch in diesem Szenario hätte sich bereits 1993 ein positiver Gesamtüberschuss ergeben. Betreffend die Ausführungen im Vorhalt, wonach die Investoren in den ersten Jahren mit einer zurückhaltenden Dividendenpolitik rechnen mussten bzw. nicht mit Dividendenausschüttungen zu rechnen war, werde angemerkt, dass zum einen die gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen (Haftrücklage, gesetzliche Rücklage) im erforderlichen Ausmaß gebildet waren und das verbleibende Ergebnis somit jeweils ausschüttungsfähig war und andererseits die konkreten Investoren aus schon dargelegten Gründen (Fremdfinanzierung, Aktionärsstruktur) jedenfalls auf Dividenden in größtmöglichem Ausmaß bestanden hätten. Die angesprochenen Unterlagen (vollständige Aufsichtsratsprotokolle, unabhängige Prüfberichte) seien, soweit vorhanden, diesem Schreiben beigefügt. Aus Sicht des Bw stelle das Eingehen der Beteiligung an der *Bank AG eine Betätigung nach § 1 Abs 1 L-VO I dar (Schreiben vom 13.9.05) und seien die erwirtschafteten Verluste im Anlaufzeitraum steuerlich anzuerkennen. Zur Abgrenzung zwischen § 1 Abs 1 und § 1 Abs 2 L-VO I sei betreffend das fernmündlich angesprochene "unternehmerische" Wirken des Bw im Zusammenhang mit dem Eingehen und Halten der Beteiligung zu ergänzen, dass der Bw nicht nur Aktionär der *Bank AG gewesen sei, sondern es auch übernommen habe, durch seine Kontakte einen entsprechenden "Mantel" mit Bankkonzession ausfindig zu machen und zu vermitteln (die still gelegte IW_Bank_GmbH; Anmerkung: dies war die erwähnte XY-Tochter). Weiters habe er den Betreibern im Vorfeld Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt, um dort beispielsweise die entsprechende Software programmieren zu können. Nicht zuletzt sei er auch im Aufsichtsrat tätig gewesen. (All) dies zeige deutlich, dass seine damalige Rolle nicht mit der eines reinen Aktionärs vergleichbar sei, der die Aktien aus Anlage- bzw. Vorsorgegründen erworben hat. Es sei davon auszugehen, dass über die Position und das Engagement des Bw in dieser Angelegenheit auch zwei namentlich genannte Funktionäre der XY Bank Auskunft geben könnten. 2. Zur Aufsichtsratstätigkeit bei der *(Kreditinstitut) Da der steuerlichen Vertretung über die konkreten Aufwendungen bzw. die Aufsichtsratsvergütungen aus 1991 und 1992 leider keine Unterlagen vorlägen (außer den Einkommensteuererklärungsformularen), werde ersucht die dem UFS vorliegenden Details zukommen zu lassen. Möglicherweise sei es sodann möglich, weitere Informationen bzw. Erläuterungen zu liefern, die die Beurteilung als Einkunftsquelle bestätigen würden. II.10.1. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 übermittelte der UFS die von der steuerlichen Vertretung erbetenen Erklärungsbeilagen betreffend Verluste aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied und hielt dem Bw weitere Fragen bzw. Bedenken im Streitpunkt Verluste aus der Bewirtschaftung von Aktienbesitz vor: II.10.2. Abverlangt wurden die im letzten Antwortschreiben und in den beigelegten Prognoserechnungen erstmals bekannt gegebene "Vereinbarung" betreffend vorzeitige Tilgung der Anschaffungskredite für den Erwerb der streitgegenständlichen Aktien bis Ende Juni 1993 ("laut Vertrag") sowie der bankmäßige Nachweis der Kredittilgung; ferner die Verträge über den An- und Verkauf der Aktien und der Nachweis der Kredittilgung mit Erlösen aus dem Aktienverkauf. Ersucht wurde um nähere Ausführungen und Belege zum behaupteten unternehmerischen Handeln als Aktionär, da ein solches Handeln mit der Erwähnung eigener Mitwirkung an der Auswahl des zur Bankgründung benötigten Mantels mit Bankkonzession und des Bereitstellens von Räumlichkeiten für Software-Programmierung nicht ausreichend konkret dargestellt worden sei. Das weitere Argument, der Bw sei Mitglied des Aufsichtsrates jener Bank gewesen, an der er die streitgegenständlichen Aktien hielt, untermauere eigenes unternehmerisches Handeln als Aktionär nicht, weil die Geschäftsführung der Bank dem Vorstand, die Abschlussprüfung dem Wirtschaftsprüfer oblag. Auch bilde jede

Normen und Schlagworte

Fremdfinanzierter Aktienerwerblaufende Verluste aus SchuldzinsenüberhangSchuldtilgung durch Gewinn bringenden Verkaufbefristete Beteiligungfehlende Gewinnabsichtfehlende Gewinnmöglichkeitaußersteuerliche Kapitalvorsorgeabgeschlossener Beobachtungszeitraum

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2858-W/06
Stammnummer
29704
Gültig
26.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF