Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2858-W/06
Verluste aus fremdfinanzierter Aktienbewirtschaftung: Einkünfte oder Liebhaberei?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2858-W/06vom 26.07.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
Deloitte AUDITOR Treuhand GmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Renngasse
1/ Freyung, vom 13. Februar 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Mag.
Thomas Zach, vom 8. Jänner 1998 betreffend Einkommensteuer 1991
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe, festgesetzt in Euro und
zusätzlich ausgedrückt in historischen Schilling, sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
I. Zum
erstinstanzlichen Verfahren
I.1.
Der Berufungswerber (Bw) erklärte zur Einkommensteuer für 1991 und
- zum besseren Verständnis auch
angeführt - 1992 Ergebnisse aus folgenden Betätigungen bzw.
Quellen (Diensteinkünfte von der I_AG sind hier bereits mit den später
korrigierten Werten angesetzt):
|
|
1991
|
1992
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
|
nach
Rücknahme
der
Berufung irrelevant
|
a)
Aufsichtsratsvergütungen:
|
|
|
Einnahmen
(lt. Vorstandsvertrag)
|
|
|
Sitzungsgelder
Bank
|
8.000,00
|
9.000,00
|
ab
Ausgaben Aufsichtsratssitzungen/Bank:
-
Reisekosten (km-Geld)
-
Tagesdiäten
|
-
20.480,00
-
2.880,00
|
-
24.768,00
-
3.240,00
|
b)
Vergütungen der "Bw & Co. GmbH"
|
0
|
0
|
zusammen
|
-15.360,00
|
-19.008,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
|
siehe
oben
|
a)
Lt. Tangente zu Beteiligung 1:
Wartetastenverluste
(IFB)
|
-26.522,00
+
2.711,00
|
16.272,00
-
2.711,00
|
b)
Lt. Tangente zu Beteiligung 2:
|
|
-1.986.796,00
|
zusammen
|
-23.811,00
|
-1.973.235,00
|
Lohnsteuerpflichtige
Einkünfte aus nsA
|
|
irrelevant,
s. oben
|
a) Lohnzettel
M_AG, KZ 245
|
1,630.759,08
|
1,680.091,09
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
696.166,50
|
709.900,00
|
b)
Entschädigung I_AG: Pensionsabfindung
ermäßigt
Abfindung zum
Normaltarif (lt. Lohnsteuerprüfung 1996)
|
1,500.000,00
600.000,00
|
2,100.000,00
|
Werbungskosten:
Telefon
|
-11.991,00
|
-12.000,00
|
anrechenbare
rückersetzte Lohnsteuernachzahlung 1996
|
290.066,70
|
1,040.066,70
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
|
indirekt
relevant
nur
Ergebnis
*Bank AG
|
Spar-
u. WP-Zinsen laut Aufstellung
|
557.593,11
|
|
anrechenbare
Kapitalertragsteuer
|
58.937,74
|
|
offene
Ausschüttungen aus inländischen
Aktien:
Finanzierungskosten
Kapitalerhöhung bei der
*Beteiligungs-AG
negative
Erträge
Depotverrechnungskonto
Depotgebühren
/ Spesen
|
-1,212.556,61
-1.277,71
-12.110,00
|
2,674.750,00
-1,332.679,64
-25.297,66
|
zusammen
|
-1.225.944,32
|
1.316.772,70
|
Dividende
*Bank AG
Kredit(-kosten) zur
Finanzierung des Aktienkaufes
*Bank AG
(2 Konten 1990, 6
Konten 1991), für 1991 noch
strittig
|
0
-794.847,94
-794.847,94
|
699.993,00
-1,661.997,61
-962.004,61
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
|
|
2
Objekte 1991 bzw. 1 Objekt 1992, nicht strittig
|
3.738,41
|
2.187,00
I.2.
Das Finanzamt anerkannte die Verluste aus der Bewirtschaftung von Aktien der
*Bank AG in vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheiden nur
vorläufig, "da noch nicht abgesehen werden kann, ob die Verluste aus
Kapitalvermögen einer Einkunftsquelle zuzurechnen sind."
I.3.
Nach einer 1996 durchgeführten Lohnsteuerprüfung beim früheren
Arbeitgeber I_AG wurden die Abfindungszahlungen an den Bw wie oben
angeführt neu beurteilt, was neben geänderten Mitteilungen über
Gewinnanteile aus atypisch stillen Beteiligungen (s. oben) in gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültig erklärten
Einkommensteuerbescheiden nur insoweit Berücksichtigung fand, als nunmehr
die im Veranlagungsweg zu erfassenden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bei der I_AG und die darauf entfallende, anrechenbare Lohnsteuer
angesetzt wurden. In diesen Bescheiden blieben die veranlagungspflichtigen
Diensteinkünfte und einbehaltenen Lohnsteuerbeträge des Bw laut
Lohnzetteln der Fa. M_AG versehentlich außer Ansatz (siehe I.6.1.1.
und I.7.).
I.4.
Zuvor hatte das Finanzamt den Bw aufgefordert, den Einkunftsquellencharakter
seiner, vom FA nur vorläufig positiv beurteilten Kapitalanlagen in der
*Beteiligungs AG und der
*Bank AG nachzuweisen. Um Vorlage
der Ergebnisse (Ausschüttungen, Aufwendungen) in den Folgejahren wurde
ersucht, ebenso um Sachverhaltsdarstellung betreffend die in der Erklärung
für 1993 nicht mehr aufscheinende Beteiligung an der *Bank AG.
Der Bw hatte darauf mit Schriftsatz vom 26. November
1997 wie folgt geantwortet:
I.4.1. Aktien der
*Beteiligungs AG: 1994 habe er eine Privatstiftung gegründet.
In diese seien unter anderem die per Ende 1993 in seinem Privateigentum
befindlichen 1_ Stück der *Beteiligungs- AG- Aktien durch Widmung (10_
Stück) bzw. durch Verkauf (11_ Stück) übertragen worden. Für
die geforderte (Darstellung der)
Einkommensentwicklung habe er die Dividenden der *Beteiligungs-AG in den Jahren
1994-1996 als Grundlage herangezogen. Gleichzeitig habe er unterstellt, dass der
für die seinerzeitige Finanzierung der (über par erfolgten)
Aktienkäufe bzw. Kapitalerhöhungen erforderliche Kredit - per Ende
1993 seien ATS 14_ offen gewesen - weiterhin aufrecht bleibe und daher
entsprechende Zinsaufwendungen (= Werbungskosten) anfielen. Die Verzinsung sei
unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 8 % p.a. erfolgt
(Anlage zum Schriftsatz).
Die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen als
Werbungskosten sei gegeben, da in einem überschaubaren Zeitraum insgesamt
ein positives Ergebnis hätte erwirtschaftet werden können. Liebhaberei
bzw. ein nicht abzugsfähiger Verlust liege laut ESt-Richtlinien 1984,
Abschn. 62/2, nur dann vor, wenn nach der Sachlage von vornherein feststehe,
dass die Einnahmen niedriger sein würden als die für ihre Erzielung
aufzuwendenden Schuldzinsen. Im Übrigen sei eine Liebhabereibeurteilung im
Zusammenhang mit dem Halten von börsennotierten Aktien undenkbar. Aus der
Aktenlage sei klar ersichtlich, dass bereits ab 1992 Einnahmen aus dieser
Einkunftsquelle gegeben waren.
Abweichend von der bei Erklärungslegung erstellten
Übersicht ordnete der Bw die mit ATS 682.458,85 ausgewiesenen
Kreditkosten "zur Finanzierung des Aktienkaufes 1992" nicht mehr dem Erwerb von
Aktien der *Bank AG, sondern jenem von Aktien der *Beteiligungs AG
zu.
I.4.2.
Aktien der *Bank AG: Im Dezember
1992 habe er den ersten Teil und im Jänner 1993 den zweiten Teil seines
Aktienpaketes ("insgesamt unter 10 %") an der *Bank AG verkauft. Beide
Verkäufe hätten außerhalb der Spekulationsfrist stattgefunden.
Mit den Erlösen seien unter anderem die Kredite zurückgezahlt worden.
Die *Bank AG sei in der Folge mit einem anderen Kreditinstitut
zusammengeführt worden. Da die Einnahmen aus der Veräußerung zur
gänzlichen Rückführung der Kredite ausgereicht hätten,
könne seines Erachtens davon ausgegangen werden, dass bei einem weiteren
Halten der Aktien positive Einnahmenüberschüsse über die
Werbungskosten hätten erreicht werden können.
I.5.
Daraufhin erließ das Finanzamt für 1991 und 1992 endgültige
Steuerbescheide, worin es abweichend vom Antrag den geltend gemachten Verlusten
aus der Bewirtschaftung von Aktien der *Bank AG (1991 und 1992) die
Ausgleichsfähigkeit mit anderen positiven Einkünften versagte. Die
Begründung lautete:
Der Bw habe 1991 Aktien der *Bank AG fremdfinanziert
erworben. Bis 1993 sei dadurch ein Werbungskostenüberschuss von insgesamt
minus S 1.756.849,00 entstanden. Auch in der Prognose bis 1996 trete
hinsichtlich dieser Tatsache keine Änderung ein. Somit seien in keiner
Phase des abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes positive Einkünfte
angefallen. Ein allfälliger Veräußerungsgewinn könne in der
Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da bei den
außerbetrieblichen Einkunftsarten Veräußerungserlöse
außer Ansatz zu bleiben hätten. Träten in einem abgeschlossenen
Beobachtungszeitraum ausschließlich Verluste auf, dann sei nach der
Rechtsprechung des VwGH eine prognostische Beurteilung der Gewinnaussichten
nicht mehr relevant. Außerdem sei die Schlussfolgerung, wonach durch den
Verkauf der Aktien und der dadurch erfolgten Schuldtilgung weiterhin eine
Einkunftsquelle vorliege, nicht nachvollziehbar; die Schuldtilgung hätte ja
bei Behalten der Aktien nicht stattgefunden. Hinsichtlich der negativen
Ergebnisse aus Aktien der *Bank AG liege Liebhaberei im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO vor.
I.6.
In seiner gegen diese Bescheide erhobenen
Berufung führte der Bw aus:
I.6.1. Einkommensteuerbescheid 1991
I.6.1.1. Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit
Im Bescheid würden die Diensteinkünfte um
S 1.042.750,00 niedriger als im vorläufigen Erstbescheid vom
12. Juli 1993 angesetzt, gleichzeitig werde Lohnsteuer entsprechend
niedriger angerechnet. Damit sei er nicht einverstanden, weil dadurch mangels
Berücksichtigung der auf die Einkünfte aus der M_AG entfallenden
Lohnsteuer die im Lohnzettel der M_AG ausgewiesenen Diensteinkünfte keine
Progressionsminderung durch die negativen Einkünfte aus den anderen
Einkunftsarten 1991 erführen und dadurch dem
Leistungsfähigkeitsprinzip widersprochen werde.
I.6.1.2. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der Ansicht des Finanzamtes, dass die
(negativen) Einkünfte aus
Kapitalvermögen aus dem Halten von Aktien der *Bank AG in Anwendung
der Liebhabereiverordnung unbeachtlich seien, könne nicht gefolgt werden.
Das Halten von Aktien stelle keine Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern
dar, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße
für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen bzw. die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind. Abgesehen davon hätten die Aktien
innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu einem Einnahmenüberschuss
geführt. Dies werde durch die Tatsache dokumentiert, dass der
Verkaufserlös 1992 zur Rückführung des beim Kreditinstitut *
aufgenommenen Kredites ausgereicht habe. Der Verkaufserlös einer Aktie
stelle wirtschaftlich betrachtet den Barwert der zukünftigen Dividenden
dar. Die Dividendenzahlung 1992 von S 0,7 Mio. zeige ebenfalls die
Werthaltigkeit der Aktien. Es sei unbillig einen Steuerpflichtigen, der nach
zwei Jahren verkaufe, anders zu beurteilen als einen solchen, der die Aktien
länger behalte. Somit werde ersucht, das Halten von Aktien der
*Bank AG als steuerliche Einkunftsquelle anzuerkennen und den daraus
angefallenen Werbungskostenüberschuss 1991 von minus S 794.848,00 als
negative Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleiches zu
berücksichtigen.
I.6.2. Einkommensteuerbescheid 1992
I.6.2.1. Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit
Ausführungen
dazu unterbleiben, da die Berufung für 1992 zurückgenommen wurde und
es an einem Bezug zur Beurteilung der Rechtssache Einkommensteuer 1991
fehlt.
I.6.2.2. Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Der Ansicht des Finanzamtes, wonach die (negativen)
Einkünfte aus dem Halten von Aktien der *Bank AG in Anwendung der
Liebhabereiverordnung steuerlich unbeachtlich seien, könne nicht gefolgt
werden. Er verweise auf die Begründung seiner Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1991; der Aktienbesitz sei als steuerliche
Einkunftsquelle anzuerkennen und der Werbungskostenüberschuss von minus
ATS 327.691,00 im Rahmen des Verlustausgleichs zu
berücksichtigen.
Bei Ermittlung der Einkünfte aus Aktien der
*Beteiligungs AG seien die im angefochtenen Bescheid bisher nicht
berücksichtigte Aufwandszinsen iHv S 634.313,85 für die
Finanzierung des Ankaufes solcher Aktien als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
I.6.2.3. Sonderausgaben
Ausführungen
unterbleiben, siehe I.6.2.1.
I.7.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juni
1999 teilweise Folge: Während es bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit 1991 versehentlich nur Diensteinkünfte und
anrechenbare Lohnsteuer laut Lohnzettel der M_AG (und nicht auch jene laut
Lohnzettel der I_AG) erfasste und hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung
der Ergebnisse aus der *Beteiligungs- AG den Berufungsanträgen folgte,
versagte es den - für 1992 antragsgemäß korrigierten - negativen
Ergebnissen aus dem Halten von Aktien der *Bank AG weiterhin die
steuerliche Anerkennung. Die Beteiligung an der *Bank AG habe nicht zu
positiven Ergebnissen geführt; dies wäre auch unwahrscheinlich
gewesen, da die Dividenden laufend durchschnittlich mehr als 8 %
hätten betragen müssen, um die Kreditzinsen zu übersteigen. Bei
der vom Bw unterstellten günstigen Entwicklung wäre im Übrigen
der Verkauf der Einkunftsquelle nicht verständlich.
I.8.
Daraufhin beantragte der Bw die Vorlage
seiner Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung. Im Durchführungserlass zur
Liebhabereiverordnung (= VO des BMF vom 18. Mai 1990 über das
Vorliegen von Einkünften und über die Erlassung vorläufiger
Bescheide, BGBl. 322/1990, im Folgenden zitiert als: L-VO) werde zwischen
Betätigungen mit widerlegbarer Liebhabereivermutung und Betätigungen
mit widerlegbarer Einkunftsquellenvermutung differenziert. Da die Vermutung von
Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs 2 L-VO einerseits
für Tätigkeiten, die einer persönlichen Neigung (Hobby- und
Freizeitbeschäftigung) des Steuerpflichtigen entspringen, und andererseits
für die "kleine Vermietung" gelte, fielen Kapitalanlagen zweifelsohne unter
die (Tätigkeiten mit)
Einkunftsquellenvermutung.
Für Einkünfte aus einer solchen Quelle sehe
§ 2 Abs 2 L-VO vor, dass innerhalb eines
Anlaufzeitraumes von 3 bis 5 Jahren jedenfalls Einkünfte vorliegen. Ein
Anlaufzeitraum dürfe nur dann nicht angenommen werden, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, dass die Betätigung
vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. -
Die Aberkennung des Anlaufzeitraumes aufgrund des vorzeitigen Verkaufes (vor
Erzielen eines Gesamtüberschusses) in 1992 und 1993 stelle eine
Vergangenheitsbetrachtung der Ertragfähigkeit der Aktien dar und finde
keine gesetzliche Deckung. Die Beurteilung der Jahre 1991 und 1992 habe einer
prospektiven Betrachtung zu folgen und von den zu diesem Zeitpunkt gegebenen
Tatsachen auszugehen (Verweis auf
Lechner/Haunold/Tumpel,
Ertragfähige Betätigung und Liebhaberei im Einkommensteuerrecht (Teil
II), in: FJ 1994, S.280).
Im Zeitpunkt der Anschaffung der Aktien sei ein
langfristiges Engagement im Investmentbankbereich beabsichtigt gewesen. Das
spätere Interesse der XY AG (Anm.:
der nachmaligen Käuferin) an der *Bank AG und in der Folge
deren unabwendbarer Einstieg habe für den Bw eine Unwägbarkeit
dargestellt und ihn zur Beendigung seines Engagements veranlasst. Der
Verwaltungsgerichtshof vertrete nicht mehr die Auffassung, dass aus einer
Betätigung innerhalb eines konkret abgegrenzten Zeitraumes ein
wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet worden sein muss. Wenn bei
Vorliegen objektiver Ertragfähigkeit einer Betätigung im Einzelfall
aufgrund von Unwägbarkeiten ein Gesamterfolg nicht erzielt worden sei, sei
die Betätigung trotzdem als Einkunftsquelle anzusehen. Nicht der
tatsächlich erwirtschaftete Erfolg, sondern die objektive Eignung einer
Betätigung zur Erwirtschaftung eines solchen sei Voraussetzung einer
Einkunftsquelle (siehe Erk. eines verstärkten Senates vom 3. Juli
1996). - Wenn in der Berufungsvorentscheidung ausgesprochen werde, dass eine
objektive Ertragfähigkeit der Beteiligung an der *Bank AG nicht
vorliege, sei dem entgegenzuhalten, dass die XY AG ihr Kaufinteresse
zweifellos auf eine solche Ertragfähigkeit gestützt und
schließlich sämtliche Aktien der *Bank AG erworben habe. Nicht
die Ertraglosigkeit der Beteiligung des Bw sondern die für ihn
unwägbaren genannten Umstände seien als Anlass für den Verkauf
der Aktien anzusehen: Das sich verstärkende Interesse der XY AG sei
mit den wirtschaftlichen, mittelfristigen Überlegungen des Bw nicht
vereinbar gewesen.
I.9.
Daraufhin legte das Finanzamt die Berufung der FLDWNB zur Entscheidung vor. Am
1. Jänner 2003 wurde der UFS für das Rechtsmittel zuständig.
Eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragte der Bw
nicht.
II.
Verfahren vor dem UFS
II.1. Der UFS
forderte das Finanzamt auf, zu den Ausführungen des Bw nach Einholung von
dessen angekündigtem Ergänzungsvorbringen eine Antrag stellende
Gegenäußerung abzugeben, sowie unter einem die auf den
Streitgegenstand bzw. auf die Berufungspunkte - auch jene, die mit
Berufungsvorentscheidung eine positive Beurteilung erfuhren - Bezug habenden
Veranlagungsakten vorzulegen.
II.2. Parallel zur
Aktenvorlage äußerte sich das Finanzamt per E-Mail
II.2.1. zum Verfahren: Die mit dem Vorlageantrag
angekündigten ergänzenden Ausführungen seien bis dato nicht
nachgereicht worden und befänden sich nicht im Akt. Der steuerliche
Vertreter sei daher mit Datum dieses Zwischenberichtes schriftlich um Nachholung
ersucht worden (Frist bis 23. Dezember 2003);
II.2.2. und in der Sache selbst: Ausgehend von der Annahme,
dass auch eine allfällige noch einzureichende Ergänzung des
steuerlichen Vertreters zu keiner wesentlichen Änderung der rechtlichen
Beurteilung durch das Finanzamt führen würde, werde vorsorglich
beantragt, die Berufung im Punkt Einkünfte aus Kapitalvermögen
abzuweisen, weil im Hinblick auf die Veräußerung der Aktien der
*Bank AG ein abgeschlossener Zeitraum vorliege, weitere Prognosen
hinsichtlich der Gewinnaussichten nicht mehr relevant seien und somit von
Liebhaberei auszugehen sei.
II.2.3. berichtete das Finanzamt mit weiterer E-Mail: Der
steuerliche Vertreter habe mit Schreiben vom 27.Februar 2004 mitgeteilt, dass
keine weiteren Vorbringen erstattet würden.
II.3. Bei einer
fernmündlichen Kontaktaufnahme mit der neuen steuerlichen Vertretung des Bw
am 2. August 2004 ersuchte der Referent des UFS,
die Hintergründe des Ankaufes und Verkaufes der
streitgegenständlichen Aktien zu erläutern, insbesondere
nachvollziehbar darzulegen, wann der Bw von der beabsichtigten Übernahme
der *Bank AG durch die XY AG erfahren habe;
hinsichtlich des nachhaltigen laufenden Ertrages aus diesen
Aktien eine Vorschau der Einnahmen (Dividenden) und Werbungskosten
(Aufwandszinsen) zu bieten und seine Behalteabsicht nachzuweisen;
die Verluste aus einer bestimmten
Aufsichtsratstätigkeit, bei der die selbst getragenen Reise- und
Aufenthaltskosten regelmäßig die empfangenen Sitzungsgelder
überstiegen, vom nahe liegenden Liebhabereiverdacht auf geeignete Weise zu
befreien, etwa durch Darstellung zu begründen, inwiefern diese
Tätigkeit für das betreffende Kreditinstitut mit der Tätigkeit
als Mitglied des Vorstandes einer jener Kapitalgesellschaften, in denen der Bw
engagiert war, unvermeidbar verknüpft sei.
II.4. Am
21. September 2004 forderte der UFS den Bw schriftlich auf, konkreten
Nachweis in folgenden Punkten zu führen:
II.4.1. *Bank AG
II.4.1.1. Der Bw möge darlegen und nachweisen, wann
und wie er die Aktien der *Bank AG erworben habe. Die Absicht, daraus einen
nachhaltigen Ertrag aus laufender Bewirtschaftung zu erzielen und nicht binnen
absehbarer Frist wieder zu verkaufen (keine auch nur außersteuerliche
Spekulationstätigkeit zu entfalten), sei an Hand nachprüfbarer
Unterlagen und einer darauf fußenden Ertragsvorschau zu
erläutern.
II.4.1.2. Bekannt zu geben sei, unter welchen
objektivierbaren Umständen er von der Einstiegsabsicht der XY AG
erfahren habe und warum er sich entschloss, die Aktien vor Erzielung eines
Gesamtüberschusses der Kapitalerträge über die Werbungskosten
wieder abzustoßen.
II.4.1.3. Die gestellten Fragen seien zu beantworten, weil
davon die Zuordnung der Tätigkeit nach der L-VO 1990 wesentlich
abhänge: Sollte sich die Zuordnung gemäß
§ 1 Abs. 1 L-VO als richtig erweisen, jedoch eine
spekulationsorientierte Befristung aufgrund von Indizien nicht
auszuschließen sein, so wäre die Betätigung ohne Anlaufzeit zu
beurteilen.
II.4.2. Ertragsentwicklung bei der *Beteiligungs-AG
Für 1994 bis 1996 sei eine "fiktive Entwicklung" der
Ausschüttungen an die Privatstiftung des Bw angesetzt worden. Name,
Anschrift und Steuernummer dieser Stiftung seien bekannt zu geben; die
tatsächlichen Ausschüttungen seit 1994 bis dato seien ebenso offen zu
legen wie die schon bezifferten Zinsaufwendungen der entsprechenden Jahre.
Betrachte man nur die bereits vollständig bekannten Ergebnisse 1991 bis
1993, so ergebe sich daraus noch kein endgültig zu beurteilendes Bild von
der Ertragfähigkeit dieser Quelle.
II.4.3. Aus der Tätigkeit im Aufsichtsrat der
*(Kreditinstitut) seien dem Bw regelmäßig Aufwendungen erwachsen,
welche die Aufsichtsratsvergütungen jeweils überstiegen hätten.
Er erziele mit dieser Tätigkeit von vornherein erkennbar strukturell
begründete Verluste, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit seinen
anderen Betätigungen stünden, so dass diesbezüglich nicht von
einer Einkunftsquelle, sondern von Liebhaberei auszugehen sei; um
Äußerung werde ersucht.
II.4.4. Kunstspende, Bewertung
Der Bw
möge die Anschaffungskosten seiner Spende an das *Landesmuseum
belegen.
II.5. Binnen
erstreckter Frist antwortete der Bw wie folgt:
Da die zu Grunde liegenden Sachverhalte bereits geraume
Zeit zurück lägen, seien die vom UFS gewünschten Belege
größtenteils nicht mehr vorhanden bzw. könnten die angeforderten
Informationen nicht mehr vollständig gegeben werden.
II.5.1. *Bank AG
II.5.1.1. Aktienankauf: Der Bw habe 1991 durch Umwandlung
der *Bank GmbH in eine AG 09_ Aktien im Nominale von je ATS 100,00
erworben. Anlässlich einer Kapitalerhöhung im selben Jahr dürfte
der Bw weiterhin Aktien in den Nominalen von insgesamt ATS 4_ erworben
haben, so dass er Anfang 1992 15% des Grundkapitals gehalten habe.
II.5.1.2. Aktienverkauf: Bei der Anschaffung sei ein
langfristiges Engagement im Investmentbankbereich beabsichtigt gewesen. Das
spätere Interesse der XY AG an der *Bank AG und in der Folge der
unabwendbare Einstieg dieser Gesellschaft habe für den Bw eine
Unwägbarkeit dargestellt und ihn zur Beendigung seines Engagements
veranlasst.
II.5.2. Aufsichtsratstätigkeit: Die Übernahme der
Aufsichtsratstätigkeit sei erfolgt, weil dem Bw diese Position angeboten
worden sei und derartige Angebote auf Grund möglicher Synergieeffekte in
der Regel nicht ausgeschlagen würden.
II.5.3. Kunstspende: Belege seien nicht mehr vorhanden.
Möglicherweise sei ein entsprechender Beleg beim Spendenempfänger
(genannt) vorhanden.
II.5.4. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 (Datum der
Postaufgabe) zog der Bw seinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurück.
II.6.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 wurde der Bw daran erinnert, welche
vom UFS zuletzt gestellten Fragen unbeantwortet geblieben bzw. welche erbetenen
Nachweise ausgeblieben seien, so dass
- hinsichtlich der Beteiligung an der *Bank AG mangels
Nachweises von Unwägbarkeiten, die zum Aktienverkauf geführt haben
könnten, von einem abgeschlossenen Beobachtungszeitraum und, wegen des
unrealistischen Prognoseansatzes von 8% Verzinsung sowie wegen
übersteigender Fremdfinanzierungskosten, von einem strukturellen
Dauerverlust, somit von Liebhaberei ohne Anlaufzeitraum auszugehen sei;
- die abweichend von der Erklärung begehrte Zuordnung
bestimmter Aufwandszinsen zur "Einkunftsquelle" *Beteiligungs- AG nicht
belegt worden sei; bei Ausbleiben eines Nachweises werde von der Zuordnung laut
Erklärung für 1992 (zur *Bank AG) ausgegangen;
- hinsichtlich der Kunstspende mangels Nachweises der
Anschaffungskosten der Wertansatz im Zeitpunkt der Hingabe nicht nachvollziehbar
sei.
II.7.
Der Bw antwortete darauf
II.7.1. mit Schreiben vom 16. August 2005 zur Frage
betreffend die Bewertung der Kunstspende:
Der Künstler sei einer der renommiertesten
österreichischen Bildhauer der Nachkriegszeit und habe unser Land ... auf
der Biennale in Venedig vertreten. Die von der Landesgalerie ausgewählte
Arbeit "..." sei eines seiner Hauptwerke aus der vielfach dokumentierten
Arbeitsgruppe "...". Der damalige Galerieleiter, ein namhafter Publizist und
gerichtlich beeideter Kunstsachverständiger, habe bei seiner Bewertung auf
eine Versicherungsliste (Beilage) zurück gegriffen, die anlässlich
einer Ausstellung des Künstlers 1988/89 an genannten Orten im In- und
Ausland erstellt worden sei. Der damalige Schätzwert von
ATS 600.000,00 sei von ihm offensichtlich aktualisiert worden.
Der Künstler habe über Ersuchen des Bw den
Vertrag mit der Republik Österreich zur Verfügung gestellt (Beilage),
nach welchem 1991 im Auftrag der LH * eine vergleichbar große
Skulptur zum Nettopreis von ATS 854.500,00 geliefert worden
sei. Sollten die behördlichen Zweifel über die Angemessenheit
der Bewertung der Kunstspende wider Erwarten noch nicht beseitigt worden sein,
so empfehle der Bw drei weitere (namentlich genannte) Sachverständige aus
der Museums- und Kunsthandelsbranche;
II.7.2. und mit Schreiben vom 13. September 2005 zu
den übrigen Vorhaltsfragen:
II.7.2.1. Beteiligung an der *Bank AG:
Bei Einstufung der Tätigkeit unter den zutreffenden
Typus nach der L-VO sei zunächst zu prüfen, ob eine Betätigung
gemäß
§ 1 Abs 1 L-VO vorliegt. Dies sei im
gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen zu bejahen:
Für die Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle
spreche zunächst die
Überschusserzielungsabsicht des
Bw. Dieser habe "auf Grund der uns vorliegenden Informationen" nach Umwandlung
der *Bank GmbH in eine AG mit der Firma"* Bank AG" im Jahre 1991 Aktien dieser AG im schon bekannten
Umfang erworben. Nach zwei weiteren Aktienerwerben im selben Jahr sei der Bw zu
rund 11% an der *Bank AG beteiligt gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Bank der Finanzierung privater Interessen des Bw gedient
hätte bzw. dienen sollte. Dies könne auch daraus ersehen werden, dass
sich im Zuge der Kapitalerhöhung 1991 (anlässlich deren der Bw weitere
Aktien im Nominalwert von ATS 4 Mio. erworben habe) auch andere
private Investoren an der Bank beteiligt hätten
(drei Persönlichkeiten namentlich
genannt). Die Bank sei ... als reine Wertpapierbank vor allem in den
dafür charakteristischen
(aufgezählten)
Geschäftsbereichen tätig gewesen.
Der Bw habe sich wegen
begründeter Gewinnaussicht beteiligt. Dass die Erwartungen bereits
in der Anfangsphase der Bank sehr hoch waren, zeigten nicht zuletzt die noch
aufgefundenen Zeitungsberichte aus jener Zeit
(beigelegt). Bis Jahresende 1991 seien
(Stückzahl) Neuemissionen geplant und ein Börsegang für den
Sommer 1991 in Aussicht gestellt gewesen. Im ersten Geschäftsjahr sollte
die Bank laut Plan einen Gewinn von ATS 42 Mio. erwirtschaften. Ein
Aktienumsatz von ATS 1 Mrd. sei angestrebt worden. Eine im Zuge der
erwähnten Umwandlung unternommene tief greifende Korrektur der
Geschäftspolitik und Geschäftsausrichtung sowie Strukturverbesserungen
(neuer Leiter aus dem WP-Geschäft einer
anderen Bank, neues Führungsteam) hätten eine positive
wirtschaftliche Entwicklung der Bank erwarten lassen. Der Bw sei von deren
Ertragfähigkeit überzeugt gewesen und habe sich deshalb zur
Investition entschieden. Der Aktienankauf sei zunächst über das
*Institut, später über die *Hypothekenbank fremdfinanziert
worden.
Die Ertragserwartungen des Bw. hätten sich
zunächst bestätigt: der Jahresüberschuss 1991 (vor
Rücklagenbewegungen) habe ATS 27,8 Mio. betragen. Dieses Ergebnis
und das Erreichen eines nicht unerheblichen Marktanteils im Handel an der Wiener
Börse hätten trotz widriger Rahmenbedingungen (z.B. Jugoslawienkrise,
Putschversuch in Moskau) und der damit einhergehenden zeitlichen Verschiebung
diverser Emissionsprojekte erzielt werden können. 1992 habe der Bw aus dem
Ergebnis 1991 die erklärte Dividende zugewiesen erhalten. Das Ausmaß
der Ausschüttung hätte auf Grund der guten Performance 1991 sogar noch
höher sein können, wären nicht Rücklagen iHv
ATS 19,6 Mio. dotiert worden.
Angesichts der anfänglichen und 1991 tatsächlich
realisierten Erfolgsaussichten bestehe kein Zweifel, dass das Engagement des Bw
zur Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses zum Zeitpunkt des
Aktienankaufes objektiv geeignet war.
Zwar hätten im ersten Beteiligungsjahr die Dividendeneinnahmen die
Werbungskosten nicht überstiegen, doch sei auf Grund von Prognosen
künftig mit höheren Ergebnissen bzw. Dividendeneinnahmen zu rechnen
gewesen. Laut Geschäftsbericht der *Bank AG für 1991 sei der
Optimismus angesichts des positiven Trends in der Wirtschaft begründet
gewesen, der Vorstand habe sich auch noch 1992 optimistisch gezeigt, das
Ergebnis von 1991 zu übertreffen.
Wider Erwarten sei das Jahr 1992 jedoch von der
unerfreulichen Entwicklung der Wiener Börse, vom hohen Zinsniveau, von der
unsicheren politischen Lage am Balkan und von den sich verschlechternden
Konjunkturaussichten geprägt gewesen. Aufgrund dieser Umstände habe
kein Geschäftsbereich der Bank die in ihn gesetzten Erwartungen
erfüllen können. Der Jahresfehlbetrag vor Rücklagenbewegungen
habe für 1992 rund ATS 133 Mio. betragen.
Die weitere Entwicklung ab 1992 sei geprägt gewesen
von Misswirtschaftsgerüchten im Zusammenhang mit dem Management der Bank,
von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, Verhaftungen und vom Skandal um eine
Emission. Diese Vorkommnisse hätten das Management zusehends unter Druck
gesetzt und zu einem nachhaltigen Reputationsverlust der Bank geführt. Ein
immenser Wertverlust des Bw sei daher - wie durch das gänzliche Ausbleiben
einer Gewinnausschüttung für 1992 untermauert - zu befürchten
gewesen.
In dieser Situation habe die nachmalige Käuferin der
Aktien zunehmendes Interesse an einer Mehrheitsbeteiligung an der *Bank AG
gezeigt. Eine derartige Veränderung der Aktionärsstruktur hätte
voraussichtlich zum nachhaltigen Verlust von Einfluss des Bw auf die
Geschäftspolitik der *Bank AG geführt. Als die nachmalige
Käuferin daher dem Bw ein lukratives Angebot zum Kauf seiner Aktien machte,
habe er sich zum Verkauf entschlossen. Der Reputationsverlust der *Bank AG
sei aus seiner Sicht ohnedies nicht mehr sanierbar gewesen. Der Aktienverkauf
habe sich in zwei Schritten Ende 1992 und Anfang 1993 vollzogen. Die
Entscheidung zum vorzeitigen Verkauf habe auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen
Überlegungen des Bw gegründet und sei durch die dargestellten
unvorhersehbar eintretenden Unwägbarkeiten bedingt gewesen. Die infolge
Unwägbarkeiten drohenden Verluste sollten daher für sich allein der
Qualifizierung des Engagements bei der *Bank AG als Einkunftsquelle nicht
abträglich sein (E des VwGH vom
3.7.1996). Stets sei davon ausgegangen worden, dass die Einnahmen aus der
Beteiligung die Werbungskosten (Fremdkapitalzinsen) von Anfang bis Ende der
Betätigung übersteigen würden.
Selbst wenn ein nicht steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn bei Beurteilung des Erzielens eines
Gesamtüberschusses aus Liebhabereigesichtspunkten nicht zu
berücksichtigen sei, so biete die Tatsache eines erzielten
Veräußerungsgewinnes Indiz dafür, dass die Beteiligung objektiv
geeignet war, einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Durch Realisation des
Veräußerungsgewinnes habe der Bw überdies sein
subjektives Ertragstreben zum Ausdruck
gebracht.
Bei Prüfung der weiteren Frage, ob eine
Betätigung mit Liebhabereivermutung nach
§ 1 Abs 2 L-VO vorliegt, sei der Wortlaut dieser Norm
zu betrachten. Demnach würden von der Liebhabereivermutung bei Auftreten
von Verlusten nur solchen Betätigungen betroffen sein, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen
und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Im konkreten Fall gebe es dafür keine Anhaltspunkte. Insbesondere sei die
vom Referenten geäußerte Vermutung, die *Bank AG habe
möglicherweise der Verwirklichung privater Interessen des Bw gedient, nicht
zutreffend.
Der VwGH habe in vergleichbaren Fällen klar zum
Ausdruck gebracht, dass das Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
unter § 1 Abs 1 L-VO zu subsumieren sei, wenn es keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Liebhabereivermutung gebe.
Insbesondere habe der VwGH nicht finden können, dass das Halten von
derartigen Beteiligungen typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entspreche, und habe daher einer
derartigen Betätigung wiederholt Einkunftsquelleneigenschaft beigemessen
(drei E zitiert). Da es im vorliegenden
Fall keine Anhaltspunkte für eine Betätigung nach
§ 1 Abs 2 L-VO gebe, vielmehr die in
§ 1 Abs 1 L-VO normierten Voraussetzungen für die
Einkunftsquellenvermutung vorlägen, bleibe für eine Anwendung des
§ 1 Abs 2 L-VO kein Raum, und es sei von einer
Betätigung iSd § 1 Abs 1 L-VO auszugehen.
Für Tätigkeiten iSd
§ 1 Abs 1 L-VO gelte ein Anlaufzeitraum von 3 bis 5
Jahren, in welchem Verluste jedenfalls anzuerkennen seien. Die 1991 und 1992
entstandenen Verluste seien daher anzuerkennen.
Die Ausnahmeregelung des
§ 2 Abs 2 L-VO II
(BGBl 33/1993), wonach der Anlaufzeitraum nicht angenommen werden
dürfe, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei,
dass die Betätigung vor dem Erzielen eines ... Gesamtüberschusses
beendet werde, finde sich in der "alten" L-VO idF BGBl. Nr. 322/1990
nicht. Setze man sich dennoch mit der Frage auseinander, ob im konkreten Fall
mit der vorzeitigen Beendigung der Betätigung noch vor
Gesamtüberschusserzielung zu rechnen war, so sei nachdrücklich betont,
dass das Engagement des Bw von Beginn an langfristig geplant war. Ein
vorzeitiger Aktienverkauf sei aufgrund der anfänglich guten
Erfolgsaussichten nicht zur Diskussion gestanden und weder eine Befristung der
Beteiligung noch eine Option auf Verkauf der Aktien vereinbart gewesen. Wie der
VwGH ausführe, könne eine Ungewissheit über die von vornherein
geplante zeitliche Beschränkung des Engagements als Gesellschafter nur dann
angenommen werden, wenn ein Umstand (Indiz) für einen derartigen Plan
spreche (E zitiert). Der VwGH habe aber
in vergleichbaren Fällen weder in einem zeitlich nicht näher
bestimmten Abtretungsrecht noch in einem Kündigungsausschluss für die
ersten zehn Jahre ein Indiz für eine von vornherein zeitlich begrenzte
Beteiligung eines Gesellschafters erblicken können
(zwei E zitiert). Umso weniger werde
man hier von einer Beteiligungsbefristung sprechen können. Es lasse sich
dafür kein Indiz finden. Der Anlaufzeitraum sei jedenfalls zu
gewähren.
Betreffend die Zuordnung von Aufwandszinsen gab der Bw
bekannt, dass diese - wie ursprünglich erklärt - für den
fremdfinanzierten Ankauf der *Bank AG-Aktien angefallen seien. Da jedoch
nach seiner Auffassung sowohl die Beteiligung an der *Bank AG als auch jene
an der *Beteiligungs AG als Einkunftsquelle gemäß
§ 1 Abs 1 L-VO zu qualifizieren seien, mache es
prinzipiell (von der steuerlichen Auswirkung her) keinen Unterschied, welcher
von beiden Einkunftsquellen die Zinsenaufwendungen zugeordnet
würden.
Dem Schriftsatz waren Zeitungsausschnitte, eine
Pressemitteilung, Auszüge aus diversen Aufsichtsratsprotokollen und eine
Kopie des Geschäftsberichts 1991 beigefügt.
II.8. Der UFS
forderte den Bw mit Schreiben vom 30. September 2005 auf, zu weiteren
Bedenken und Fragen Stellung zu nehmen:
Zum Ankauf, Halten und
Veräußern von Aktien der *Bank AG:
Nicht auszuschließen sei, dass es sich bei den
Verlusten aus dieser Tätigkeit um keine negativen Einkünfte aus einer
steuerlich relevanten Betätigung, sondern um Verlust erzeugende
Aufwendungen für eine außerhalb der Spekulationsfrist steuerfreie
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft handle
(§ 20 Abs 2 EStG 1988).
Vom UFS werde andererseits nicht ausgeschlossen, dass
folgende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Tätigkeit
sprächen, bei der nach
§ 1 Abs 2 Z 2 L-VO BGBl 322/1990
Liebhaberei zu vermuten sei:
Beim Aktienbesitz und dessen Bewirtschaftung handle es sich
um die Verwaltung eigenen Privatvermögens, sofern nicht gewerblicher
Wertpapierhandel vorliege, was im gegenständlichen Fall ausgeschlossen
werden könne. Aktien würden im Rahmen einer Verwaltung eigenen
Vermögens typischerweise angeschafft, um daraus laufend Kaptalerträge
(Dividenden) und
Kursgewinne bei der Veräußerung zu erzielen. Dem Kurs der Aktie komme
(aber) aus Sicht eines Anlegers
wesentlich höhere Bedeutung zu als der Aussicht auf Dividenden, da letztere
nur auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen zugewiesen würden. Die
Beschlüsse hingen alljährlich sowohl vom Geschäftserfolg als auch
von der Bilanzpolitik des Unternehmens ab.
Kursgewinne seien, soweit sie nicht aus der
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen stammten, außerhalb der
gesetzlichen Spekulationsfrist nicht einkommensteuerpflichtig.
Der Bw habe die Anschaffung 1991 von Aktien der durch
Mantelumwandlung im selben Jahr gegründeten * Bank AG zu 100%
fremdfinanziert. Die anfallenden Darlehenszinsen, denen 1991
naturgemäß keine Ausschüttungen gegenüber standen,
hätten im Folgejahr 1992 die dann erstmalig (für 1991) zugewiesenen
Dividenden überstiegen. Der für den Ausschüttungsbeschluss
maßgebliche Geschäftserfolg 1991 sei unter den Erwartungen des
Vorstandes geblieben. Der an den Bw ausgeschüttete Betrag habe sich aus
einem mit 7% festgelegten Satz des nach Rücklagenzuführung
verbleibenden ausschüttungsfähigen Ertrages ergeben. Entgegen den
Ausführungen des Bw, es hätten ja Rücklagen nicht in diesem
Ausmaß gebildet werden müssen und somit ein höherer
ausschüttungsfähiger Ertrag verbleiben können, erscheine der
Umfang der gebildeten Rücklagen nicht willkürlich, sondern als
Maßnahme einer (gemeint:
minimalen) Bilanzvorsorge, die im Gründungsstadium dieser - und wohl jeder
- Wertpapierbank mit offensivem Engagement in Hoffnungsmärkten und
risikoreichen Produkten dringend geboten war. Da sich die Bank im Anfangsstadium
ihrer Existenz befunden habe, wäre sogar ein Verzicht auf jegliche
Dividendenausschüttung für das erste Geschäftsjahr nahe gelegen.
Warum es dennoch zur Ausschüttung gekommen sei, müsste an Hand von
internen Unterlagen eindeutig erklärbar sein. Die spezielle
Geschäftsausrichtung der Bank hätte diese gewiss verpflichtet, den
erhofften schnellen Erfolg durch zurückhaltende Dividendenpolitik über
einen mehrjährigen Zeitraum abzusichern. Jedem Aktionär mussten diese
(Bilanz-) Erfordernisse verständlich sein. Da der Bw daneben dem
Aufsichtsrat der Bank angehört habe, sei seine Kenntnis aller näheren
Umstände vorauszusetzen.
Dessen ungeachtet habe er seinen Aktienbesitz zur
Gänze fremdfinanziert und Verluste in Kauf genommen, deren Aufholung im
Sinne des Return of Investment durch ungewisse Dividendenausschüttungen in
der nahen Zukunft unmöglich und in weiterer Ferne kaum abschätzbar
gewesen sei. Der zeitliche Rentabilitätshorizont der fremdfinanzierten
Investition sei durch keine nachvollziehbare Prognose (aus Sicht des
Ankaufsvorganges) untermauert worden.
Das mindestens gleichrangige Einstiegsmotiv einer
Kursgewinnerwartung (der baldige Börsegang sei schon geplant gewesen) sei
deshalb nicht von der Hand zu weisen. Die Betätigung erscheine somit gar
nicht vorrangig auf die Erzielung eines nachhaltigen laufenden steuerpflichtigen
Ertrages ausgerichtet gewesen zu sein. Zutreffendenfalls würden die
Vorschriften der Liebhabereiverordnung im Hinblick auf
§ 20 Abs 2 EStG1988 nicht anzuwenden sein.
Andernfalls wäre auf Grund der vorgenannten
Anhaltspunkte bei dieser Betätigung Liebhaberei zu vermuten, wobei die
Vermutung nur vom Bw, und zwar an Hand einer dokumentierten, objektiv
nachvollziehbaren Prognoserechnung, widerlegt werden könne. Dazu sollten,
wie Hilfe stellend bemerkt werde, bankintern vorhandene Unterlagen wie:
vollständige Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen (bisher
lägen nur zwei Protokollseiten in Kopie vor) sowie unabhängige
Prüferberichte, klaren Aufschluss geben. Denn es sei anzunehmen, dass die
XY Bank AG, als "Mehrheitsaktionärin"
(Irrtum des Referenten: die aufgrund ihrer
Kapitalstärke und Marktbedeutung den privaten Aktionären weit
überlegene XY AG beherrschte den Aufsichtsrat und hatte daher
entscheidenden Einfluss auf die Bestellung des Vorstandes; ihr allein wurde die
aus der umgewandelten Mantel-GmbH - einer
XY AG-Tochter - hervor gegangene
*Bank AG in der Branche und in den Medien zugeordnet) und nachmalige
Käuferin der "restlichen" (richtig: der
privat gehaltenen) Anteile, an umfassenden Kenntnissen über
Geschäftsführung, Geschäftserfolg, Geschäftschancen und
Vermögenslage der * Bank AG ebenso interessiert war wie der
seinerzeitige Aufsichtsrat, dem der Bw und hochrangige Mitglieder des
XY-Vorstandes angehört hätten.
II.9. Mit Eingabe
vom 14. November 2005 (Aufgabedatum) antwortete der Bw durch seine
steuerliche Vertretung wie folgt:
1. Zur Beteiligung an der * Bank AG
a) Zum Abzugsverbot gemäß
§ 20 Abs 2 EStG
Zwar fordere das Gesetz für den Abzug von Schuldzinsen
als Werbungskosten einen finalen Zusammenhang mit einer ertragsteuerlichen
Einnahmenerzielung, doch verlange es keine Ausschließlichkeit der finalen
Verknüpfung zwischen Fremdfinanzierung und Einkunftserzielung; ein
positiver Zusammenhang genüge dafür. Eine "Mitursächlichkeit"
(von) ertragsteuerfreien Einnahmen löse die für den Schuldzinsenabzug
geforderte Verbindung zu ertragsteuerpflichtigen Einnahmen nicht (zit.
Beiser, in: SWK 2002, S 231ff; BFH
21.7.1981, VIII R 154/76, BStBl II 1981, 37,39).
Weiters sei die * Bank AG nicht
börsennotiert und ein Börsegang in absehbarer Zeit auch nicht geplant
gewesen. (Anm: Im Schreiben vom
13. September 2005 hatte der Bw das Gegenteil vorgebracht.)
Vielmehr ergebe sich aus der Aktionärsstruktur
(aufgezählt), dass die Bank als
langfristiges Investment gedacht war und daher alle Aktionäre (vielleicht
mit Ausnahme der XY Bank) an hohen Dividenden interessiert waren, nicht
zuletzt wegen der hohen Fremdfinanzierung bei den Aktionären. Zum Verkauf
sei es lediglich dadurch gekommen, weil ein leitender Manager verhaftet wurde,
was einen Skandal ausgelöst habe. Zur Rettung des eigenen Rufes habe daher
die XY Bank den restlichen Aktionären ein Kaufanbot unterbreitet. Da
alle Aktionäre das Vertrauen in das Management verloren hätten, sei
das Anbot auch angenommen worden, insbesondere vom Bw. Ohne dieses
unvorhergesehene und unvorhersehbare Ereignis hätte es keinen Käufer
für die Aktien des Bw (und auch anderer Aktionäre) an der
* Bank AG gegeben.
Im vorliegenden Fall sei auszuschließen, dass der Bw
die Anschaffung der Aktien nur vorgenommen habe um Kursgewinne bzw. einen
Veräußerungsgewinn zu erzielen. Das Erzielen von Dividenden sei
jedenfalls das Hauptmotiv für den Einstieg des Bw bei der
* Bank AG gewesen. Im Hinblick auf
§ 20 Abs 2 EStG sei daher schon allein deswegen von der
Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen auszugehen.
b) Zur Frage der Liebhaberei
Im Zusammenhang mit der Einstufung der Beteiligung als
Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs 2 L-VO werde
mitgeteilt, dass eine - wie vom UFS verlangt - dokumentierte, objektiv
nachvollziehbare Prognoserechnung, aus welcher hervorgehen sollte, dass ein
Gesamtüberschuss erzielbar war, im Zeitpunkt des Einstieges des Bw bei der
* Bank AG nicht erstellt worden sei, da aus Sicht des Investors keine
Veranlassung bestanden habe anzunehmen, dass seine Betätigung nicht als
Einkunftsquelle beurteilt werden könnte.
Trotzdem sei nun versucht worden, auf Basis des
vorliegenden Budgets bzw. der Planrechnungen der *Bank AG, welche in den
(aufgezählt datierten)
Aufsichtsratssitzungen 1991, 1992 und 1993 besprochen worden seien, eine
entsprechende Prognoserechnung zu erstellen. Diese liege dem Schreiben
bei.
Zum
Inhalt der Beilage:
Blätter 1 ("Prognose *Bank.xls") und 2 ("Variante")
enthielten Prognoserechnungen für die Jahre 1991 bis 1994, worin
verschiedene Ansätze von Bruttodividenden pro Stammaktie angenommen wurden,
und zwar für das Ausschüttungsjahr 1991 jeweils NULL, für 1992 27
bzw. 20/Aktie, für 1993 13,125 bzw. 13,3/Aktie und für 1994 jeweils
0,47/Aktie. Diesen fiktiven Ausschüttungsbeträgen wurden in den
Prognosen Schuldzinsenzahlungen von jeweils ATS 943.653,81/1991;
1.415.480,71/1992; 707.740,36/1993 und 0/1994 gegenüber gestellt, so dass
sich positive Jahresüberschüsse beiden Prognosen zufolge ab 1992,
wenngleich in unterschiedlicher Höhe, ergaben und ein kumulierter
Überschuss laut Prognose-Blatt 1 ab 1992, laut Prognose-Blatt 2
ab 1993 erwartet wurde. In dieser Beilage war erstmals im Verfahren ein
Aktienanteil von 45,455% als "treuhändig für die Ehegattin des Bw
gehaltene Aktien" ausgewiesen. Betreffend den Zinssatz von 10,25% und die
Kredittilgung bis Ende Juni 1993 waren auf den Prognose-Blättern die
Vermerke "laut Vertrag" angebracht.
Gestützt wurden die angenommenen
Ausschüttungsbeträge mit gesondert dargestellten "Planungen" für
1991 bis 1993, aufgrund der Plan-Jahresergebnisse der *Bank AG laut 2., 7.
und 11. Aufsichtsratssitzung. Für 1991 und 1993 wurden
Dividendengesamtbeträge "angenommen" und auf Stammaktien bzw. Vorzugsaktien
verteilt (1991 mit rund 97% des Plan-Jahresergebnisses, 1993 mit rund 89% des im
Februar '93 erwarteten, tatsächlich aber drastisch abgesunkenen
Planergebnisses vor Steuern) und auf Stammaktien bzw. Vorzugsaktien verteilt;
für 1992 war eine Plandividende iHv insgesamt rund 38 % des deutlich
über dem Plan für 1991 erwarteten Plan-Jahresergebnisses, welches aber
gänzlich verfehlt wurde, angesetzt und wieder auf Stamm bzw. Vorzug
verteilt.
Der Bw führte dazu weiter aus:
Bei Erstellung der Prognoserechnung sei auch davon
ausgegangen worden, "dass der Kredit wie mit dem Kreditinstitut vereinbart bis
Ende Juni 1993 rückgeführt wird und demnach nur bis Mitte 1993
Zinsenzahlungen anfallen". Bei den Dividendenausschüttungen sei von dem
Verhältnis zwischen Vorzugs- und Stammaktien (7% Stamm, 10% Vorzug)
ausgegangen worden, welches der ersten Ausschüttung im Jahr 1992
(Anm.: für 1991) tatsächlich
zugrunde gelegt worden sei. In einer alternativen Berechnung sei eine
mögliche geringere Ausschüttung 1992 fingiert worden, auch in diesem
Szenario hätte sich bereits 1993 ein positiver Gesamtüberschuss
ergeben.
Betreffend die Ausführungen im Vorhalt, wonach die
Investoren in den ersten Jahren mit einer zurückhaltenden Dividendenpolitik
rechnen mussten bzw. nicht mit Dividendenausschüttungen zu rechnen war,
werde angemerkt, dass zum einen die gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen
(Haftrücklage, gesetzliche Rücklage) im erforderlichen Ausmaß
gebildet waren und das verbleibende Ergebnis somit jeweils
ausschüttungsfähig war und andererseits die konkreten Investoren aus
schon dargelegten Gründen (Fremdfinanzierung, Aktionärsstruktur)
jedenfalls auf Dividenden in größtmöglichem Ausmaß
bestanden hätten. Die angesprochenen Unterlagen (vollständige
Aufsichtsratsprotokolle, unabhängige Prüfberichte) seien, soweit
vorhanden, diesem Schreiben beigefügt.
Aus Sicht des Bw stelle das Eingehen der Beteiligung an der
*Bank AG eine Betätigung nach
§ 1 Abs 1 L-VO I dar (Schreiben vom 13.9.05) und
seien die erwirtschafteten Verluste im Anlaufzeitraum steuerlich
anzuerkennen.
Zur Abgrenzung zwischen § 1 Abs 1 und
§ 1 Abs 2 L-VO I sei betreffend das fernmündlich
angesprochene "unternehmerische" Wirken des Bw im Zusammenhang mit dem Eingehen
und Halten der Beteiligung zu ergänzen, dass der Bw nicht nur Aktionär
der *Bank AG gewesen sei, sondern es auch übernommen habe, durch seine
Kontakte einen entsprechenden "Mantel" mit Bankkonzession ausfindig zu machen
und zu vermitteln (die still gelegte IW_Bank_GmbH;
Anmerkung: dies war die erwähnte
XY-Tochter). Weiters habe er den Betreibern im Vorfeld
Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt, um dort beispielsweise
die entsprechende Software programmieren zu können. Nicht zuletzt sei er
auch im Aufsichtsrat tätig gewesen. (All) dies zeige deutlich, dass seine
damalige Rolle nicht mit der eines reinen Aktionärs vergleichbar sei, der
die Aktien aus Anlage- bzw. Vorsorgegründen erworben hat. Es sei davon
auszugehen, dass über die Position und das Engagement des Bw in dieser
Angelegenheit auch zwei namentlich genannte Funktionäre der XY Bank
Auskunft geben könnten.
2. Zur Aufsichtsratstätigkeit bei der
*(Kreditinstitut)
Da der steuerlichen Vertretung über die konkreten
Aufwendungen bzw. die Aufsichtsratsvergütungen aus 1991 und 1992 leider
keine Unterlagen vorlägen (außer den
Einkommensteuererklärungsformularen), werde ersucht die dem UFS
vorliegenden Details zukommen zu lassen. Möglicherweise sei es sodann
möglich, weitere Informationen bzw. Erläuterungen zu liefern, die die
Beurteilung als Einkunftsquelle bestätigen würden.
II.10.1.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 übermittelte der UFS die von der
steuerlichen Vertretung erbetenen Erklärungsbeilagen betreffend Verluste
aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied und hielt dem Bw weitere Fragen
bzw. Bedenken im Streitpunkt Verluste aus der
Bewirtschaftung von Aktienbesitz vor:
II.10.2. Abverlangt wurden die im
letzten Antwortschreiben und in den beigelegten Prognoserechnungen erstmals
bekannt gegebene "Vereinbarung" betreffend vorzeitige Tilgung der
Anschaffungskredite für den Erwerb der streitgegenständlichen Aktien
bis Ende Juni 1993 ("laut Vertrag") sowie der bankmäßige Nachweis der
Kredittilgung; ferner die Verträge über den An- und Verkauf der Aktien
und der Nachweis der Kredittilgung mit Erlösen aus dem Aktienverkauf.
Ersucht wurde um nähere Ausführungen und Belege zum behaupteten
unternehmerischen Handeln als Aktionär, da ein solches Handeln mit der
Erwähnung eigener Mitwirkung an der Auswahl des zur Bankgründung
benötigten Mantels mit Bankkonzession und des Bereitstellens von
Räumlichkeiten für Software-Programmierung nicht ausreichend konkret
dargestellt worden sei. Das weitere Argument, der Bw sei Mitglied des
Aufsichtsrates jener Bank gewesen, an der er die streitgegenständlichen
Aktien hielt, untermauere eigenes unternehmerisches Handeln als Aktionär
nicht, weil die Geschäftsführung der Bank dem Vorstand, die
Abschlussprüfung dem Wirtschaftsprüfer oblag. Auch bilde jede
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 4 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
Fremdfinanzierter Aktienerwerblaufende Verluste aus SchuldzinsenüberhangSchuldtilgung durch Gewinn bringenden Verkaufbefristete Beteiligungfehlende Gewinnabsichtfehlende Gewinnmöglichkeitaußersteuerliche Kapitalvorsorgeabgeschlossener Beobachtungszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2858-W/06
- Stammnummer
- 29704
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF