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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2858-W/06

Verluste aus fremdfinanzierter Aktienbewirtschaftung: Einkünfte oder Liebhaberei?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2858-W/06vom 26.07.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

auch vom Bw ins Treffen geführten Erkenntnisse und die ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalte näher, so fällt auf, dass sich der VwGH mit der jeweils gegebenen Einstufungsproblematik (noch) nicht wirklich auseinander gesetzt hat: In seinem das Halten von Anteilen an einer GmbH betreffenden Erkenntnis (E) vom 24. September 2003, Zl 97/13/0232, verneinte der VwGH die von der damals belangten Behörde gesehene tatbestandsmäßige Vergleichbarkeit der Vermietung von Eigentumswohnungen mit dem Halten von Kapitalanteilen im Privatvermögen (arg Kapitalanlage, Vermögensvorsorge), weil nach § 1 Abs 2 Z 1 der LVO in der dort anzuwendenden Stammfassung neben der Eignung des zu bewirtschaftenden Wirtschaftsgutes für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung (LVO: "WG, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen") für die Einreihung einer Betätigung unter diese Bestimmung zusätzlich erforderlich sei, dass das Wirtschaftsgut typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspreche, was auf die Beteiligung des damaligen Bf an einer GmbH nicht zutreffe. Hier ist anzumerken, dass der VwGH in jenem Erkenntnis auf sein andernorts wiederholt dargelegtes Verständnis des Verordnungswortlautes - wonach es nicht auf die tatsächliche Nutzung (Nutzungsabsicht) durch den Steuerpflichtigen selbst (die bei einer Vielzahl von Vermietungsobjekten gleicher Art regelmäßig auszuschließen sei), sondern auf die objektive Eignung eines Wirtschaftsgutes zur Nutzung im Rahmen der Lebensführung ankomme - gerade nicht einging. Zum anderen äußerte sich der VwGH in diesem Erkenntnis und in weiteren vom Bw zitierten Erkenntnissen nicht zur Frage, wodurch sich eine private Kapitalanlage Wohnung von einer privaten Kapitalanlage Anteils- bzw. Aktienbesitz spruchwesentlich unterscheidet. Ein solcher Unterschied ist auch nicht erkennbar, geht es doch dem Investor in beiden Fällen typischerweise neben dem Erzielen von steuerlich relevanten Einkünften (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen) wesentlich um das Erzielen von Vermögenszuwächsen anderer Art, die zumeist nicht der Einkommensteuer unterliegen (Gewinne aus Liegenschaftsveräußerung, Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist) oder einem anderen Einkunftstatbestand (Spekulationsgeschäft, Veräußerung wesentlicher Beteiligungen) unterfallen, und nicht zuletzt um ertragsteuerlich völlig irrelevante Dispositionen, (z.B. um Vererben, Verschenken oder die unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten). Die Verordnung hat eine derart strenge Differenzierung von Varianten vorsorgemotivierter Kapitalanlage, wie sie dem Bw vorschwebt und aus den zitierten Erkenntnissen vermeintlich hervorgeht, nicht vorgenommen: § 1 Abs 2 Z 2 L-VO stellt dem in Z 1 beschriebenen Betätigungstyp einen weiteren Typus zur Seite: "Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurück zu führen sind". Unter solche Tätigkeiten sind auch vorsorgemotivierte Kapitalanlagen, welche vorrangig außersteuerliche Zugewinne versprechen und nur in zweiter Linie Einkünfte der strittigen Art abwerfen, zu verstehen. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier die durch 100%- ige Fremdfinanzierung verursachten laufenden Verluste dank positiver Einkünfte aus anderen Quellen, insbesondere durch lukrative Veräußerung der Wertpapiere, leicht zu verkraften sind. Auch das im soeben zitierten E verwiesene E vom 30. September 1998, 97/13/0035 gibt für die Einordnung von Aktienbesitz nichts her: Die dort belangte Behörde hatte im angefochtenen Bescheid ohne weitere Begründung das Vorliegen einer Betätigung iSd § 1 Abs 2 LVO festgestellt, in der Gegenschrift jedoch eingeräumt, von einer Betätigung nach § 1Abs 1 LVO ausgegangen zu sein. Daher sah sich der VwGH in jenem Fall nicht veranlasst, zur Einordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers eigene Aussagen zu treffen. Im E vom 18. Dezember 1997, 96/15/0147 sah der VwGH das Halten der Beteiligung an einer AG "im gegenständlichen Fall" als Betätigung an, die unter § 1 Abs 1 LVO BGBl 322/1990 falle, "zumal kein Anhaltspunkt dafür festgestellt worden ist, dass das Halten der Beteiligung letztlich auf eine Betätigung nach § 1 Abs 2 der Verordnung abzielte". Solcherart liege jedenfalls für den Anlaufzeitraum des § 2 Abs 2 der VO eine Einkunftsquelle vor, und würde anderes nur gelten, wenn von vornherein die Absicht bestanden hätte, die Beteiligung nach einem bestimmten Zeitraum abzugeben (Verweis auf E 17. September 1996, 95/14/0052). In jenem Fall war dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen gewesen, ob der Bf seine Beteiligung an der AG bereits abgegeben hatte. Der VwGH schloss in diesem E die Subsumierbarkeit von Kapitalbeteiligungen unter § 1 Abs 2 nicht generell aus, sondern für den - in gleichartigen Beschwerdefällen offenbar häufig anzutreffenden - Fall, dass gar keine Feststellungen über die näheren Umstände der Beteiligung getroffen worden sind. Das Vorliegen einer befristeten Behalteabsicht kann im Einzelfall Indiz für das Vorliegen einer Betätigung nach § 1 Abs 2 LVO bilden, wenn etwa die Anteile bereits vor dem Gesamtüberschusseintritt veräußert wurden, Spekulationsmotive nahe liegen und es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, die von ihm behauptete unbefristete Behalteabsicht glaubhaft zu machen. Freilich hätte der mit § 4 Abs 4 L-VO I (BGBl 1990/322) korrespondierende, in § 2 Abs 2 L-VO II (BGBl 33/1993) normierte Verweis auf § 1 Abs 1 (kein Anlaufzeitraum, wenn eine Betätigung nach § 1 Abs 1 von vornherein befristet war) keine Bedeutung für Fälle des § 1 Abs 1, wenn befristete Betätigungen immer unter § 1 Abs 2 der VO zu subsumieren wären, zumal dort Anlaufzeiträume überhaupt nicht vorgesehen sind. Anzunehmen ist, dass der VO-Geber keine überflüssige oder unanwendbare Bestimmung schaffen wollte. Der Ausschluss von Anlaufzeiträumen in Befristungsfällen des Betätigungstyps nach § 1 Abs 1 L-VO I normiert daher keinen Wechsel der Einordnung und dementsprechenden Methodenwechsel bei der Ertragfähigkeitsprüfung. Anders gesagt: § 1 Abs 1- Betätigungen bleiben solche auch im Befristungsfall, während § 1 Abs 2-Betätigungen solche auch dann bleiben, wenn keine Befristung vorliegt. Dass - wie der Bw einwendet - § 2 Abs 2 L-VO I einen Anlaufzeitraum im Befristungsfall (anders als die entsprechende Norm in L-VO II/1993) nicht ausdrücklich ausschließe, ist im Hinblick auf § 4 Abs 4 dieser Verordnung zu relativieren und hat den VwGH in ständiger Rechtsprechung (z.B. 5. August 1993, 93/14/0110; 18. Dezember 1997, 96/15/0147; 17. September 1996, 95/14/0052) nicht daran gehindert, bei Betätigungen iSd § 1 Abs 1 L-VO den Ausschluss eines Anlaufzeitraumes im Befristungsfall auch nach der ersten L-VO für rechtens zu befinden. Das Halten von Kapitalbeteiligungen (hier: an einer AG) kann also nach den Umständen des Einzelfalles durchaus eine Betätigung iSd § 1 Abs 2 Z 2 L-VO sein, auf deren Ge- und Verbrauchbarkeit als Konsumgüter im engsten Sinne kommt es dabei nicht an. Zur Einordnung der strittigen Kapitalbeteiligung unter § 1 Abs 2 L-VO wurde erwogen: Zwecks Lösung der Einordnungsfrage hatte der UFS nach eigener Auffassung vorerst zu prüfen, ob die Tätigkeit einem der in Abs 2 normierten Typen unterfällt. Denn bei Zutreffen der dort umschriebenen Merkmale ist das Vorliegen des in § 1 Abs 1 normierten Betätigungstyps gemäß Abs 1 zweiter Teilstrich bereits ausgeschlossen, mag auch die in Abs 1 erster Teilstrich geforderte Überschusserzielungsabsicht - anders als hier - gegeben sein. Nach § 1 Abs 2 L-VO I ist Liebhaberei zu vermuten bei einer Betätigung mit Verlusten Z. 1 (entweder) aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder Z. 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Somit löst bereits das Vorliegen eines dieser Tatbestände die Einordnung einer Tätigkeit in den Betätigungstyp des § 1 Abs 2 aus. Da die streitgegenständlichen Kapitalanlagen keine Wirtschaftsgüter (WG) sind, "die sich nach der Verkehrsauffassung zur Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Sport- und Freizeitausübung, Luxusgüter, persönliche Wohnbedürfnisse, zu ergänzen um:museale oder Sammlerinteressen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen", ist zu untersuchen, ob die Vermögensverwaltung durch den Bw eine Tätigkeit darstellt, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung allein zurückzuführen ist. Dabei ist auf alle Umstände und Motive des Engagements Bedacht zu nehmen. Der Bw musste auf Grund der vollständigen Fremdfinanzierung seiner umfangreichen Aktienkäufe mit hohen Zinsenbelastungen rechnen, während der Dividendenzufluss von keineswegs regelmäßig oder gar in regelmäßiger (prognostizierbarer) Höhe zu erwartenden Ausschüttungsbeschlüssen abhing. Das Argument des Bw, die Geschäftsausrichtung der Bank habe keine hohe Eigenkapitalrücklage erforderlich gemacht und daher laufend hohe Dividenden an die Aktionäre versprochen, überzeugt nicht: Das Dienstleistungsgeschäft einer Wertpapierbank (z. B. Börsegang-Betreuung) mag für die Bank tendenziell weniger Risiken bergen, wird aber auch nur konservativ prognostizierbare Erträge abwerfen, was den ausschüttungsfähigen Gewinn reduziert, so dass eine Fremdfinanzierungsquote von 100% dann erwerbswirtschaftlich keinen Sinn macht. Dagegen erscheint der Aktienhandel, insbesondere bei Engagements in neuen Märkten etwa am Balkan und in Osteuropa selbst dann hoch riskant, wenn Nostro-Bestände nicht massiv angesammelt werden. Gegenständlich war freilich das auffallende Anwachsen der Nostro-Bestände (schlecht verkäuflliche Aktienpakete und unrentable andere Beteiligungen, etwa an Sportvereinen und Zeitungen) ein ernstes, jedoch vom Aufsichtsrat letztlich hingenommenes Problem. Da die *Bank AG ihre risikoreiche Geschäftstätigkeit gerade erst aufgenommen hatte und entsprechende Konzessionen erst Schritt für Schritt erwarb, musste bei teils gesetzlich vorgeschriebener, teils betriebswirtschaftlich gebotener Bilanzvorsorge für hohen Rücklagenbedarf (u. a. für Wertberichtigungen bei Investments in neuen Märkten) von einer mittelfristig sehr zurückhaltenden Dividendenpolitik ausgegangen werden. Nun hatte die *Bank AG ihre hochgesteckten Ertragsziele für 1991 eklatant verfehlt, den für Ende 1991 geplanten Börsegang auf ungewisse Zeit verschoben und 1992 entgegen unverständlicherweise noch höheren Erwartungen des Vorstandes einen empfindlichen Jahresverlust von ATS 133 Mio. hinnehmen müssen. Dennoch wurde für das enttäuschende Jahr 1991 so ausgeschüttet, als ob die Bank seit langem bestünde und von einer soliden Substanz bzw. dauernd hohen Ertragskraft zehren könne. Die ersten Jahresergebnisse der Bank konnten aber auch im Falle weit besserer Zahlen und bei einer erfolgreichen Fortführung der Geschäfte auf eigenständiger Basis über 1992 und 1993 hinaus, keine seriöse Grundlage für Ausschüttungen an den Bw bilden, die den Kreditzinsenaufwand überstiegen und binnen üblichen Kalkulationszeitraumes - den der Bw im Übrigen nicht konkretisierte - zu einem Gesamtüberschuss der Dividendeneinnahmen über die Werbungskosten geführt hätten. In Wirklichkeit kommt es Kapitalanlegern typischerweise weniger auf die Dividendenerträge als auf eine positive Kursentwicklung ihrer Aktien an. Es ist praktisch niemals so, dass der - kurz- oder langfristig operierende - Anleger aus seinem wie immer finanzierten Aktieninvestment einen durch Dividenden erzielbaren Gesamtgewinn erwartet, sondern dass er im günstigsten Zeitpunkt des optimalen Kursgewinnes diesen realisiert. Auch der Bw war an der Kurswertentwicklung seiner Aktien interessiert, zumal ein rascher Börsegang der *Bank AG seinen eigenen glaubwürdigen Erstangaben zufolge geplant war (so auch der Vorstandsbericht an den Aufsichtsrat. Pkt 2. des Protokolls über die 8. Sitzung vom 3. Juni 1992, in der eine Versammlung der wesentlichen Aktionäre für 28. Juli 1992 zum Thema Börseneinführung angekündigt wurde; Unterlagen dazu wurden vom Bw nicht vorgelegt). Die gegenteilige Behauptung im jüngsten Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vermag daher nicht zu überzeugen. Da der Bw hohe Fremdfinanzierungskosten in Kauf nahm, musste sein Ertragsinteresse umso mehr auf den Kurs der Aktie beim Börsegang gerichtet sein. Eine Prognose zum Verhältnis Zinsenaufwand/Dividendenerträge hat er über Aufforderung durch die Abgabenbehörden zwar nachträglich erstellt. Diese Vorschau geht jedoch wegen der krassen Abweichung von den tatsächlichen Geschäftsergebnissen der Bank und wegen der auffälligen Schwankungen des realen wie des prognostizierten Ausschüttungssatzes (rd. 97% bzw. rd. 38% bzw. rd. 89% von den Planergebnissen 1991, 1992 bzw. 1993) an der Realität vorbei. Eine betriebswirtschaftlich orientierte Geschäftspolitik der AG hätte kaufmännische Vorsicht walten lassen, sich zu Beginn jeder Ausschüttung enthalten und Kapitalreserven aufgebaut. Die Ausschüttung von 97% des Ergebnisses 1991 erscheint dem UFS verfehlt, sie mag allenfalls der Weckung von Anlegerinteresse vor dem geplanten Börsegang gedient haben, etwa um "Kursfantasie" zu erzeugen, und sollte nach den Ausführungen des Bw im Verfahren die mit hohen Schuldzinsen belasteten privaten Erstanleger finanziell unterstützen. Auch die Prognosen für 1992 bis 1994 erscheinen realitätsfremd. Konkrete Anhaltspunkte für eine Ertragfähigkeitsprüfung ergeben sich nur aus dem Missverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag in den Jahren der Betätigung. Ein Aufholen der hohen Anfangsverluste durch Dividendeneinnahmen in späteren Jahren wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Die gewählte Finanzierungsart lässt das Vorwiegen einer ertragsorientierten Behalteabsicht über das Ziel einer Veräußerungsgewinnrealisierung nicht erkennen Sie zeigt vielmehr die überragende Bedeutung eines Veräußerungserfolges zur Abdeckung der laufenden Verluste und zur Tilgung der Anschaffungskredite auf. Dazu erbetene interne Dokumentationen (Umstände von Ankauf und Verkauf, Rentabilitätsberechnungen aus bankinternen Analysen und Berichten) wurden dem UFS trotz wiederholtem Ersuchen nicht vorgelegt, da solche nicht mehr auffindbar bzw. nicht erstellt worden seien. Damit ist dem Bw die ihm zumutbare Aufklärung des Sachverhaltes bezüglich seiner Entscheidungsmotive im Sinne der behaupteten Absicht, laufende Gewinne aus Dividenden zu erzielen, umso weniger gelungen, als die vorgelegten Zeitungsausschnitte und der für die Außenwelt bestimmte Geschäftsbericht des Vorstandes für 1991, dessen Pressemitteilung 1992, welche noch im selben Jahr durch katastrophale Ergebnisziffern als Schönfärberei widerlegt wurde, und die nachgereichten Kopien von Aufsichtsratsprotokollen in keinem Verhältnis zum mutmaßlichen Wissensstand des Bw stehen, der immerhin gemeinsam mit hochrangigen Vorstandsmitgliedern der nachmaligen Käuferin Aufsichtsratsmitglied jener Bank war und umfassende Informationen über den eklatant mangelnden Geschäftserfolg, über die Absichten der Mitaktionärin und späteren Käuferin und über seinen erwartbaren Veräußerungsgewinn schon 1991 besessen haben muss. Vernachlässigbare Einkünfte aus regelmäßigen Dividendenausschüttungen (weil die Kreditzinsen nicht dadurch, sondern nur durch Sondertilgungen nach Aktienverkäufen gesenkt oder gänzlich beseitigt werden konnten); das Streben nach Einkommensteuer milderndem Verlustausgleich mit anderen Einkünften; und eine hohe - vom Bw via Aktiensplitting zunächst verdeckte - Kursgewinnerwartung sowie deren optimale Realisierung innerhalb von weniger als zwei Jahren: Diese Umstände sprechen entscheidend gegen beabsichtigte Geseamtgewinnerzielung aus laufenden Kapitalerträgen und für die Einordnung der Betätigung des Bw unter den in § 1 Abs 2 Z 2 L-VO normierten Typus. Im Verfahren wurde nie behauptet, dass die neue Bank zur Hausbank des Bw werden sollte und Synergieeffekte iSd § 1 Abs 3 Z 2 LVO für seine inzwischen in eine Privatstiftung eingebrachten industriellen Engagements liefern konnte. III.3.2.3. Entgegen der Rechtsansicht des Bw lösen daher die streitgegenständlichen Verluste die im ersten Satz des § 1 Abs 2 L-VO normierte Vermutung des Vorliegens von Liebhaberei aus, welche nach Maßgabe des § 2 Abs 4 widerlegt werden kann. Demnach gelingt die Widerlegung nur, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen (...) Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Der UFS hatte zu prüfen, ob bei der gegebenen Bewirtschaftungsart ein positiver Gesamtüberschuss zu erwarten war, wobei die 1992 und 1993 erzielten Veräußerungsgewinne als Ergebnisse einer steuerlich gesondert zu beurteilenden Betätigung Einkünfte anderer Art darstellen und in die Prognose des laufenden Gesamtergebnisses (Dividenden abzüglich Werbungskosten) nicht aufzunehmen sind. Die Fremdfinanzierungskosten des Aktienerwerbes verursachten die in den Streitjahren angefallenen Verluste: Im Jahr 1991 standen ihnen noch keine, im Jahr 1992 deutlich geringere Dividenden als prognostiziert und 1993 (infolge des hoch negativen Geschäftsergebnisses 1992) wiederum keine Ausschüttungen gegenüber. Ende 1992 und Anfang 1993 wurden die Aktien bereits an die operativ beherrschende Mitaktionärin (= vormalige Mutter der in die *Bank AG umgewandelten Konzessionsmantel- GmbH) verkauft, wirtschaftlich betrachtet: rückübertragen. Der Bw dokumentierte im Verfahren weder seine Behalteabsicht noch die näheren Umstände des Verkaufes: Erbeten waren nähere Informationen über die angeblich unwägbare, seinen Interessen zuwider laufende Einstiegsabsicht und Geschäftspolitik der späteren Käuferin des gesamten Aktienkapitals der *Bank AG, zumal deren umgewandelte Vorgängerin sich im Eigentum der N (fusioniert mit der NN zur XY Bank-AG) befunden hatte, während an anderer Stelle der Prestigeverlust aller Beteiligten und die ausbleibende Ertragfähigkeit der Bank für den Verkauf maßgeblich gewesen sein sollen. Noch lieferte der Bw eine nachvollziehbare Prognose über die erhofften Renditen. Denn bereits der 1992 gefasste, vom Aufsichtsrat angeblich vehement betriebene Ausschüttungsbeschluss hinsichtlich des Geschäftsjahres 1991 war vor dem Hintergrund der dramatisch verschlechterten Ertragsituation, verbunden mit ernsten Bedenken im Aufsichtsrat gegen die expansive und riskante Geschäftsführung des Vorstandes, als verfehlt zu beurteilen. Da das Engagement des Bw nach weniger als 2 Jahren mit einem laufenden Totalverlust beendet wurde, dessen erklärter Wert sich um die zurechenbaren Ergebnisse aus den "Treuhand"-Anteilen und um 1993 anfallende - allerdings nicht deklarierte - Kreditzinsen noch erhöht, wäre es im Hinblick auf die konkrekten Befristungsindizien, nämlich versuchtes Aktiensplitting knapp nach Aktienerwerb, um der Besteuerung nach § 31 EStG zu entgehen, Syndikatsvertrag (auf Betreiben der die Gründung initiierenden Mitaktionärin XY AG) mit Verkaufsverbot nur bis 1994, Vollständige Fremdfinanzierung des Aktienerwerbes bei Gründung der Bank, Kreditverträge mit kurzfristigen Rückzahlungsterminen und Verkauf der Aktien an die geschäftsbeherrschende Aktionärin nach 20 Monaten am Bw gelegen, den Anschein einer weitaus überwiegend am erhofften späteren Aktienwert (Kurspflege für den Börsegang 1992; wer wenn nicht die Großaktionäre sollte davon zuerst profitieren?) orientierten Investitionsabsicht durch geeignetes und dokumentiertes Vorbringen zu widerlegen. Dies ist nicht geschehen. Somit konnte der UFS nur von einem spekulativen Engagement ausgehen. Aber selbst wenn - anders als hier - unbefristete Behalteabsicht vorläge, wäre unter der Norm § 1 Abs 2 und § 2 Abs 4 L-VO I für den Berufungsstandpunkt nichts gewonnen. Denn die strukturelle Ursache der - bei aufrecht erhaltenem Aktienbesitz perpetuierten - Verluste konnte mit zukünftigen, von ungewissen Ausschüttungsbeschlüssen abhängigen Dividendenbezügen in einer Höhe wie bisher nicht behoben werden. Dass im vorliegenden Fall eine weit höhere Ausschüttung zu erwarten war, hat der Bw nur mit Hinweis auf die vollständige Tilgung des aushaftenden Kreditrestes durch den auf Verlangen des UFS nur zögerlich offen gelegten Verkaufserlös argumentiert, aber durch kein konkret nachvollziehbares Vorbringen untermauert. Solcherart gelang es ihm nicht, den Einwand des Finanzamtes, er könne mit realistisch prognostizierten Dividenden nicht einmal die laufenden, auch 1993 noch anfallenden, Kreditzinsen decken, zu entkräften. Es wäre daher auch bei Fortbetrachtung über den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit hinaus von einem Gesamtverlust und von Liebhaberei auszugehen. Die geltend gemachten, um anteilige Ergebnisse laut Steuererklärung der Ehegattin noch erhöhten Verluste sind vom Ausgleich mit positiven anderen Einkünften ausgeschlossen. Insoweit bleibt dem Berufungsbegehren der Erfolg versagt. Nebenher wird bemerkt, dass eine Einstufung der Tätigkeit unter den in § 1 Abs 1 L-VO beschriebenen Typus die Berufung nicht zum Erfolg geführt hätte, weil die Vermutung einer relativ bestimmten Befristungsabsicht für den UFS nahe lag, vom Bw nicht widerlegt werden konnte und daher die erwerbswirtschaftliche Ertragfähigkeit einer solchen Betätigung mit Blick auf den abgeschlossenen Beobachtungszeitraum zu prüfen gewesen wäre. Das objektive Missverhältnis von Dividendenertrag und Schuldzinsenaufwand bildete die vom Bw weit gehend selbst erzeugte strukturelle Verlustursache, die anders als mit dem von Anbeginn auch erwogenen Abstoßen der Aktien nicht zu beheben war. III.4. Sonderausgaben - Kunstspende 1991 Der Bw hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug seiner Kunstspende dargetan sowie deren Wert im Zeitpunkt der Hingabe nachgewiesen. Die Kunstspende bleibt daher in beantragter Höhe absetzbar. Beilagen: 2 Berechnungsblätter Wien, am 26. Juli 2007

Normen und Schlagworte

Fremdfinanzierter Aktienerwerblaufende Verluste aus SchuldzinsenüberhangSchuldtilgung durch Gewinn bringenden Verkaufbefristete Beteiligungfehlende Gewinnabsichtfehlende Gewinnmöglichkeitaußersteuerliche Kapitalvorsorgeabgeschlossener Beobachtungszeitraum

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2858-W/06
Stammnummer
29704
Gültig
26.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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