Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2858-W/06
Verluste aus fremdfinanzierter Aktienbewirtschaftung: Einkünfte oder Liebhaberei?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2858-W/06vom 26.07.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
auch vom Bw ins Treffen geführten Erkenntnisse und die ihnen zu Grunde
liegenden Sachverhalte näher, so fällt auf, dass sich der VwGH mit der
jeweils gegebenen Einstufungsproblematik (noch) nicht wirklich auseinander
gesetzt hat:
In seinem das Halten von Anteilen an einer GmbH
betreffenden Erkenntnis (E) vom 24. September 2003, Zl 97/13/0232,
verneinte der VwGH die von der damals belangten Behörde gesehene
tatbestandsmäßige Vergleichbarkeit der Vermietung von
Eigentumswohnungen mit dem Halten von Kapitalanteilen im Privatvermögen
(arg Kapitalanlage,
Vermögensvorsorge), weil nach
§ 1 Abs 2 Z 1
der LVO in der dort anzuwendenden Stammfassung neben der Eignung des zu
bewirtschaftenden Wirtschaftsgutes für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung (LVO: "WG, die der
Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen")
für die Einreihung einer Betätigung unter diese Bestimmung
zusätzlich erforderlich sei, dass das Wirtschaftsgut typischerweise einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspreche, was
auf die Beteiligung des damaligen Bf an einer GmbH nicht zutreffe. Hier ist
anzumerken, dass der VwGH in jenem Erkenntnis auf sein andernorts wiederholt
dargelegtes Verständnis des Verordnungswortlautes - wonach es nicht auf die
tatsächliche Nutzung (Nutzungsabsicht) durch den Steuerpflichtigen selbst
(die bei einer Vielzahl von Vermietungsobjekten gleicher Art
regelmäßig auszuschließen sei), sondern auf die objektive
Eignung eines Wirtschaftsgutes zur Nutzung im Rahmen der Lebensführung
ankomme - gerade nicht einging. Zum
anderen äußerte sich der VwGH in diesem Erkenntnis und in weiteren
vom Bw zitierten Erkenntnissen nicht zur Frage, wodurch sich eine private
Kapitalanlage Wohnung von einer
privaten Kapitalanlage Anteils- bzw.
Aktienbesitz spruchwesentlich
unterscheidet. Ein solcher Unterschied ist auch nicht erkennbar, geht es doch
dem Investor in beiden Fällen typischerweise neben dem Erzielen von
steuerlich relevanten Einkünften (Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen)
wesentlich um das Erzielen von
Vermögenszuwächsen anderer Art, die zumeist nicht der Einkommensteuer
unterliegen (Gewinne aus Liegenschaftsveräußerung, Kursgewinne
außerhalb der Spekulationsfrist) oder einem anderen Einkunftstatbestand
(Spekulationsgeschäft, Veräußerung wesentlicher Beteiligungen)
unterfallen, und nicht zuletzt um ertragsteuerlich völlig irrelevante
Dispositionen, (z.B. um Vererben, Verschenken oder die unentgeltliche
Einräumung von Nutzungsrechten). Die Verordnung hat eine derart strenge
Differenzierung von Varianten vorsorgemotivierter Kapitalanlage, wie sie dem Bw
vorschwebt und aus den zitierten Erkenntnissen vermeintlich hervorgeht, nicht
vorgenommen:
§ 1 Abs 2 Z 2 L-VO
stellt dem in Z 1 beschriebenen Betätigungstyp einen weiteren Typus
zur Seite: "Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurück zu führen sind".
Unter solche Tätigkeiten sind auch vorsorgemotivierte Kapitalanlagen,
welche vorrangig außersteuerliche Zugewinne versprechen und nur in zweiter
Linie Einkünfte der strittigen Art abwerfen, zu verstehen. Dies gilt umso
mehr, wenn wie hier die durch 100%- ige Fremdfinanzierung verursachten laufenden
Verluste dank positiver Einkünfte aus anderen Quellen, insbesondere durch
lukrative Veräußerung der Wertpapiere, leicht zu verkraften sind.
Auch das im soeben zitierten E verwiesene E vom
30. September 1998, 97/13/0035 gibt für die Einordnung von
Aktienbesitz nichts her: Die dort belangte Behörde hatte im angefochtenen
Bescheid ohne weitere Begründung das Vorliegen einer Betätigung iSd
§ 1 Abs 2 LVO
festgestellt, in der Gegenschrift jedoch eingeräumt, von einer
Betätigung nach
§ 1Abs 1 LVO
ausgegangen zu sein. Daher sah sich der VwGH in jenem Fall nicht veranlasst, zur
Einordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers eigene Aussagen zu
treffen.
Im E vom 18. Dezember 1997, 96/15/0147 sah der VwGH
das Halten der Beteiligung an einer AG "im gegenständlichen Fall" als
Betätigung an, die unter § 1 Abs 1 LVO
BGBl 322/1990 falle, "zumal kein Anhaltspunkt dafür festgestellt
worden ist, dass das Halten der Beteiligung letztlich auf eine Betätigung
nach § 1 Abs 2 der Verordnung abzielte". Solcherart liege
jedenfalls für den Anlaufzeitraum des § 2 Abs 2 der VO
eine Einkunftsquelle vor, und würde anderes nur gelten, wenn von vornherein
die Absicht bestanden hätte, die Beteiligung nach einem bestimmten Zeitraum
abzugeben (Verweis auf E 17. September 1996, 95/14/0052). In jenem Fall war
dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen gewesen, ob der Bf seine
Beteiligung an der AG bereits abgegeben hatte. Der VwGH schloss in diesem E die
Subsumierbarkeit von Kapitalbeteiligungen unter § 1 Abs 2
nicht generell aus, sondern für den - in gleichartigen
Beschwerdefällen offenbar häufig anzutreffenden - Fall, dass gar keine
Feststellungen über die näheren Umstände der Beteiligung
getroffen worden sind.
Das Vorliegen einer befristeten Behalteabsicht kann im
Einzelfall Indiz für das Vorliegen einer Betätigung nach
§ 1 Abs 2 LVO bilden, wenn etwa die Anteile bereits vor
dem Gesamtüberschusseintritt veräußert wurden,
Spekulationsmotive nahe liegen und es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, die
von ihm behauptete unbefristete Behalteabsicht glaubhaft zu machen. Freilich
hätte der mit § 4 Abs 4 L-VO I
(BGBl 1990/322) korrespondierende, in
§ 2 Abs 2 L-VO II (BGBl 33/1993) normierte
Verweis auf § 1 Abs 1 (kein Anlaufzeitraum, wenn eine
Betätigung nach § 1 Abs 1 von vornherein befristet war)
keine Bedeutung für Fälle des § 1 Abs 1, wenn
befristete Betätigungen immer unter § 1 Abs 2 der VO zu
subsumieren wären, zumal dort Anlaufzeiträume überhaupt nicht
vorgesehen sind. Anzunehmen ist, dass der VO-Geber keine überflüssige
oder unanwendbare Bestimmung schaffen wollte. Der Ausschluss von
Anlaufzeiträumen in Befristungsfällen des Betätigungstyps nach
§ 1 Abs 1 L-VO I normiert daher keinen Wechsel der
Einordnung und dementsprechenden Methodenwechsel bei der
Ertragfähigkeitsprüfung. Anders gesagt: § 1 Abs 1-
Betätigungen bleiben solche auch im Befristungsfall, während
§ 1 Abs 2-Betätigungen solche auch dann bleiben, wenn
keine Befristung vorliegt. Dass - wie der Bw einwendet -
§ 2 Abs 2 L-VO I einen Anlaufzeitraum im
Befristungsfall (anders als die entsprechende Norm in L-VO II/1993) nicht
ausdrücklich ausschließe, ist im Hinblick auf
§ 4 Abs 4 dieser Verordnung zu relativieren und hat den VwGH
in ständiger Rechtsprechung (z.B. 5. August 1993, 93/14/0110;
18. Dezember 1997, 96/15/0147; 17. September 1996, 95/14/0052) nicht
daran gehindert, bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs 1 L-VO den Ausschluss eines Anlaufzeitraumes im
Befristungsfall auch nach der ersten L-VO für rechtens zu befinden.
Das Halten von Kapitalbeteiligungen (hier: an einer AG)
kann also nach den Umständen des Einzelfalles durchaus eine Betätigung
iSd
§ 1 Abs 2 Z 2 L-VO
sein, auf deren Ge- und Verbrauchbarkeit als Konsumgüter im engsten Sinne
kommt es dabei nicht an.
Zur Einordnung der strittigen Kapitalbeteiligung unter
§ 1 Abs 2 L-VO
wurde erwogen:
Zwecks Lösung der Einordnungsfrage hatte der UFS nach
eigener Auffassung vorerst zu prüfen, ob die Tätigkeit einem der in
Abs 2 normierten Typen unterfällt. Denn bei Zutreffen der dort
umschriebenen Merkmale ist das Vorliegen des in § 1 Abs 1
normierten Betätigungstyps gemäß Abs 1 zweiter
Teilstrich bereits ausgeschlossen, mag auch die in Abs 1 erster
Teilstrich geforderte Überschusserzielungsabsicht - anders als hier -
gegeben sein.
Nach § 1 Abs 2 L-VO I ist
Liebhaberei zu vermuten bei einer Betätigung mit Verlusten
Z. 1
(entweder) aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung
entsprechen
oder
Z. 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf
eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
Somit löst bereits das Vorliegen
eines dieser Tatbestände die
Einordnung einer Tätigkeit in den Betätigungstyp des
§ 1 Abs 2 aus.
Da die streitgegenständlichen Kapitalanlagen keine
Wirtschaftsgüter (WG) sind, "die sich
nach der Verkehrsauffassung zur Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen
(z.B. Sport- und Freizeitausübung, Luxusgüter, persönliche
Wohnbedürfnisse, zu ergänzen
um:museale oder
Sammlerinteressen)
und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen", ist zu untersuchen, ob die Vermögensverwaltung
durch den Bw eine Tätigkeit darstellt, die
typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung allein
zurückzuführen ist. Dabei ist auf alle Umstände und Motive des
Engagements Bedacht zu nehmen.
Der Bw musste auf Grund der vollständigen
Fremdfinanzierung seiner umfangreichen Aktienkäufe mit hohen
Zinsenbelastungen rechnen, während der Dividendenzufluss von keineswegs
regelmäßig oder gar in regelmäßiger (prognostizierbarer)
Höhe zu erwartenden Ausschüttungsbeschlüssen abhing. Das Argument
des Bw, die Geschäftsausrichtung der Bank habe keine hohe
Eigenkapitalrücklage erforderlich gemacht und daher laufend hohe Dividenden
an die Aktionäre versprochen, überzeugt nicht: Das
Dienstleistungsgeschäft einer Wertpapierbank (z. B.
Börsegang-Betreuung) mag für die Bank tendenziell weniger Risiken
bergen, wird aber auch nur konservativ prognostizierbare Erträge abwerfen,
was den ausschüttungsfähigen Gewinn reduziert, so dass eine
Fremdfinanzierungsquote von 100% dann erwerbswirtschaftlich keinen Sinn macht.
Dagegen erscheint der Aktienhandel, insbesondere bei Engagements in neuen
Märkten etwa am Balkan und in Osteuropa selbst dann hoch riskant, wenn
Nostro-Bestände nicht massiv angesammelt werden. Gegenständlich war
freilich das auffallende Anwachsen der Nostro-Bestände (schlecht
verkäuflliche Aktienpakete und unrentable andere Beteiligungen, etwa an
Sportvereinen und Zeitungen) ein ernstes, jedoch vom Aufsichtsrat letztlich
hingenommenes Problem. Da die *Bank AG ihre risikoreiche
Geschäftstätigkeit gerade erst aufgenommen hatte und entsprechende
Konzessionen erst Schritt für Schritt erwarb, musste bei teils gesetzlich
vorgeschriebener, teils betriebswirtschaftlich gebotener Bilanzvorsorge für
hohen Rücklagenbedarf (u. a. für Wertberichtigungen bei Investments in
neuen Märkten) von einer mittelfristig sehr zurückhaltenden
Dividendenpolitik ausgegangen werden.
Nun hatte die *Bank AG ihre hochgesteckten
Ertragsziele für 1991 eklatant verfehlt, den für Ende 1991 geplanten
Börsegang auf ungewisse Zeit verschoben und 1992 entgegen
unverständlicherweise noch höheren Erwartungen des Vorstandes einen
empfindlichen Jahresverlust von ATS 133 Mio. hinnehmen müssen.
Dennoch wurde für das enttäuschende Jahr 1991 so ausgeschüttet,
als ob die Bank seit langem bestünde und von einer soliden Substanz bzw.
dauernd hohen Ertragskraft zehren könne. Die ersten Jahresergebnisse der
Bank konnten aber auch im Falle weit besserer Zahlen und bei einer erfolgreichen
Fortführung der Geschäfte auf eigenständiger Basis über 1992
und 1993 hinaus, keine seriöse Grundlage für Ausschüttungen an
den Bw bilden, die den Kreditzinsenaufwand überstiegen und binnen
üblichen Kalkulationszeitraumes - den der Bw im Übrigen nicht
konkretisierte - zu einem Gesamtüberschuss der Dividendeneinnahmen
über die Werbungskosten geführt hätten. In Wirklichkeit kommt es
Kapitalanlegern typischerweise weniger auf die Dividendenerträge als auf
eine positive Kursentwicklung ihrer Aktien an. Es ist praktisch niemals so, dass
der - kurz- oder langfristig operierende - Anleger aus seinem wie immer
finanzierten Aktieninvestment einen durch Dividenden erzielbaren Gesamtgewinn
erwartet, sondern dass er im günstigsten Zeitpunkt des optimalen
Kursgewinnes diesen realisiert. Auch der Bw war an der Kurswertentwicklung
seiner Aktien interessiert, zumal ein rascher Börsegang der *Bank AG
seinen eigenen glaubwürdigen Erstangaben zufolge geplant war (so auch der
Vorstandsbericht an den Aufsichtsrat. Pkt 2. des Protokolls über die 8.
Sitzung vom 3. Juni 1992, in der eine Versammlung der wesentlichen
Aktionäre für 28. Juli 1992 zum Thema Börseneinführung
angekündigt wurde; Unterlagen dazu wurden vom Bw nicht vorgelegt). Die
gegenteilige Behauptung im jüngsten Schriftsatz der steuerlichen Vertretung
vermag daher nicht zu überzeugen.
Da der Bw hohe Fremdfinanzierungskosten in Kauf nahm,
musste sein Ertragsinteresse umso mehr auf den Kurs der Aktie beim
Börsegang gerichtet sein. Eine Prognose zum Verhältnis
Zinsenaufwand/Dividendenerträge hat er über Aufforderung durch die
Abgabenbehörden zwar nachträglich erstellt. Diese Vorschau geht jedoch
wegen der krassen Abweichung von den tatsächlichen
Geschäftsergebnissen der Bank und wegen der auffälligen Schwankungen
des realen wie des prognostizierten Ausschüttungssatzes (rd. 97% bzw. rd.
38% bzw. rd. 89% von den Planergebnissen 1991, 1992 bzw. 1993) an der
Realität vorbei. Eine betriebswirtschaftlich orientierte
Geschäftspolitik der AG hätte kaufmännische Vorsicht walten
lassen, sich zu Beginn jeder Ausschüttung enthalten und Kapitalreserven
aufgebaut. Die Ausschüttung von 97% des Ergebnisses 1991 erscheint dem UFS
verfehlt, sie mag allenfalls der Weckung von Anlegerinteresse vor dem geplanten
Börsegang gedient haben, etwa um "Kursfantasie" zu erzeugen, und sollte
nach den Ausführungen des Bw im Verfahren die mit hohen Schuldzinsen
belasteten privaten Erstanleger finanziell unterstützen.
Auch die Prognosen für 1992 bis 1994 erscheinen
realitätsfremd. Konkrete Anhaltspunkte für eine
Ertragfähigkeitsprüfung ergeben sich nur aus dem Missverhältnis
zwischen Aufwand und Ertrag in den Jahren der Betätigung. Ein Aufholen der
hohen Anfangsverluste durch Dividendeneinnahmen in späteren Jahren wurde
nicht nachvollziehbar dargelegt. Die gewählte Finanzierungsart lässt
das Vorwiegen einer ertragsorientierten Behalteabsicht über das Ziel einer
Veräußerungsgewinnrealisierung
nicht erkennen Sie
zeigt vielmehr die überragende Bedeutung eines
Veräußerungserfolges zur Abdeckung der laufenden Verluste und zur
Tilgung der Anschaffungskredite auf. Dazu erbetene interne Dokumentationen
(Umstände von Ankauf und Verkauf, Rentabilitätsberechnungen aus
bankinternen Analysen und Berichten) wurden dem UFS trotz wiederholtem Ersuchen
nicht vorgelegt, da solche nicht mehr auffindbar bzw. nicht erstellt worden
seien. Damit ist dem Bw die ihm zumutbare Aufklärung des Sachverhaltes
bezüglich seiner Entscheidungsmotive im Sinne der behaupteten Absicht,
laufende Gewinne aus Dividenden zu erzielen, umso weniger gelungen, als die
vorgelegten Zeitungsausschnitte und der für die Außenwelt bestimmte
Geschäftsbericht des Vorstandes für 1991, dessen Pressemitteilung
1992, welche noch im selben Jahr durch katastrophale Ergebnisziffern als
Schönfärberei widerlegt wurde, und die nachgereichten Kopien von
Aufsichtsratsprotokollen in keinem Verhältnis zum mutmaßlichen
Wissensstand des Bw stehen, der immerhin gemeinsam mit hochrangigen
Vorstandsmitgliedern der nachmaligen Käuferin Aufsichtsratsmitglied jener
Bank war und umfassende Informationen über den eklatant mangelnden
Geschäftserfolg, über die Absichten der Mitaktionärin und
späteren Käuferin und über seinen erwartbaren
Veräußerungsgewinn schon 1991 besessen haben muss.
Vernachlässigbare Einkünfte aus
regelmäßigen Dividendenausschüttungen (weil die Kreditzinsen
nicht dadurch, sondern nur durch Sondertilgungen nach Aktienverkäufen
gesenkt oder gänzlich beseitigt werden konnten); das Streben nach
Einkommensteuer milderndem Verlustausgleich mit anderen Einkünften; und
eine hohe - vom Bw via Aktiensplitting zunächst verdeckte -
Kursgewinnerwartung sowie deren optimale Realisierung innerhalb von weniger als
zwei Jahren: Diese Umstände sprechen entscheidend gegen beabsichtigte
Geseamtgewinnerzielung aus laufenden Kapitalerträgen und für die
Einordnung der Betätigung des Bw unter den in
§ 1 Abs 2 Z 2 L-VO
normierten Typus. Im Verfahren wurde nie behauptet, dass die neue Bank zur
Hausbank des Bw werden sollte und Synergieeffekte iSd
§ 1 Abs 3 Z 2 LVO für seine inzwischen
in eine Privatstiftung eingebrachten industriellen Engagements liefern
konnte.
III.3.2.3. Entgegen der Rechtsansicht des Bw lösen
daher die streitgegenständlichen Verluste die im ersten Satz des
§ 1 Abs 2 L-VO normierte Vermutung des Vorliegens von
Liebhaberei aus, welche nach Maßgabe des § 2 Abs 4
widerlegt werden kann. Demnach gelingt die Widerlegung nur, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen (...) Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Der UFS hatte zu
prüfen, ob bei der gegebenen Bewirtschaftungsart ein positiver
Gesamtüberschuss zu erwarten war, wobei die 1992 und 1993 erzielten
Veräußerungsgewinne als Ergebnisse einer steuerlich gesondert zu
beurteilenden Betätigung Einkünfte anderer Art darstellen und in die
Prognose des laufenden Gesamtergebnisses (Dividenden abzüglich
Werbungskosten) nicht aufzunehmen sind.
Die Fremdfinanzierungskosten des Aktienerwerbes
verursachten die in den Streitjahren angefallenen Verluste: Im Jahr 1991 standen
ihnen noch keine, im Jahr 1992 deutlich geringere Dividenden als prognostiziert
und 1993 (infolge des hoch negativen Geschäftsergebnisses 1992) wiederum
keine Ausschüttungen gegenüber. Ende 1992 und Anfang 1993 wurden die
Aktien bereits an die operativ beherrschende Mitaktionärin (= vormalige
Mutter der in die *Bank AG umgewandelten Konzessionsmantel- GmbH) verkauft,
wirtschaftlich betrachtet: rückübertragen. Der Bw dokumentierte im
Verfahren weder seine Behalteabsicht noch die näheren Umstände des
Verkaufes: Erbeten waren nähere Informationen über die angeblich
unwägbare, seinen Interessen zuwider laufende Einstiegsabsicht und
Geschäftspolitik der späteren Käuferin des gesamten
Aktienkapitals der *Bank AG, zumal deren umgewandelte Vorgängerin sich
im Eigentum der N (fusioniert mit der NN zur XY Bank-AG) befunden hatte,
während an anderer Stelle der Prestigeverlust aller Beteiligten und die
ausbleibende Ertragfähigkeit der Bank für den Verkauf maßgeblich
gewesen sein sollen. Noch lieferte der Bw eine nachvollziehbare Prognose
über die erhofften Renditen. Denn bereits der 1992 gefasste, vom
Aufsichtsrat angeblich vehement betriebene Ausschüttungsbeschluss
hinsichtlich des Geschäftsjahres 1991 war vor dem Hintergrund der
dramatisch verschlechterten Ertragsituation, verbunden mit ernsten Bedenken im
Aufsichtsrat gegen die expansive und riskante Geschäftsführung des
Vorstandes, als verfehlt zu beurteilen.
Da das Engagement des Bw nach weniger als 2 Jahren mit
einem laufenden Totalverlust beendet wurde, dessen erklärter Wert sich um
die zurechenbaren Ergebnisse aus den "Treuhand"-Anteilen und um 1993 anfallende
- allerdings nicht deklarierte - Kreditzinsen noch erhöht, wäre es im
Hinblick auf die konkrekten Befristungsindizien, nämlich
versuchtes
Aktiensplitting knapp nach Aktienerwerb, um der
Besteuerung
nach § 31 EStG zu
entgehen,
Syndikatsvertrag
(auf Betreiben der die Gründung initiierenden Mitaktionärin
XY AG) mit Verkaufsverbot nur bis 1994,
Vollständige
Fremdfinanzierung des Aktienerwerbes bei Gründung der Bank,
Kreditverträge
mit kurzfristigen Rückzahlungsterminen und
Verkauf
der Aktien an die geschäftsbeherrschende Aktionärin nach 20
Monaten
am Bw gelegen, den Anschein einer weitaus überwiegend
am erhofften späteren Aktienwert (Kurspflege für den Börsegang
1992; wer wenn nicht die Großaktionäre sollte davon zuerst
profitieren?) orientierten Investitionsabsicht durch geeignetes und
dokumentiertes Vorbringen zu widerlegen. Dies ist nicht geschehen. Somit konnte
der UFS nur von einem spekulativen Engagement ausgehen. Aber selbst wenn -
anders als hier - unbefristete Behalteabsicht vorläge, wäre unter der
Norm § 1 Abs 2 und
§ 2 Abs 4 L-VO I für den Berufungsstandpunkt
nichts gewonnen. Denn die strukturelle Ursache der - bei aufrecht erhaltenem
Aktienbesitz perpetuierten - Verluste konnte mit zukünftigen, von
ungewissen Ausschüttungsbeschlüssen abhängigen
Dividendenbezügen in einer Höhe wie bisher nicht behoben werden. Dass
im vorliegenden Fall eine weit höhere Ausschüttung zu erwarten war,
hat der Bw nur mit Hinweis auf die vollständige Tilgung des aushaftenden
Kreditrestes durch den auf Verlangen des UFS nur zögerlich offen gelegten
Verkaufserlös argumentiert, aber durch kein konkret nachvollziehbares
Vorbringen untermauert. Solcherart gelang es ihm nicht, den Einwand des
Finanzamtes, er könne mit realistisch prognostizierten Dividenden nicht
einmal die laufenden, auch 1993 noch anfallenden, Kreditzinsen decken, zu
entkräften. Es wäre daher auch bei Fortbetrachtung über den
Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit hinaus von einem Gesamtverlust und
von Liebhaberei auszugehen. Die geltend gemachten, um anteilige Ergebnisse laut
Steuererklärung der Ehegattin noch erhöhten Verluste sind vom
Ausgleich mit positiven anderen Einkünften ausgeschlossen. Insoweit bleibt
dem Berufungsbegehren der Erfolg versagt.
Nebenher wird bemerkt, dass eine Einstufung der
Tätigkeit unter den in § 1 Abs 1 L-VO
beschriebenen Typus die Berufung nicht zum Erfolg geführt hätte, weil
die Vermutung einer relativ bestimmten Befristungsabsicht für den UFS nahe
lag, vom Bw nicht widerlegt werden konnte und daher die erwerbswirtschaftliche
Ertragfähigkeit einer solchen Betätigung mit Blick auf den
abgeschlossenen Beobachtungszeitraum zu prüfen gewesen wäre. Das
objektive Missverhältnis von Dividendenertrag und Schuldzinsenaufwand
bildete die vom Bw weit gehend selbst erzeugte strukturelle Verlustursache, die
anders als mit dem von Anbeginn auch erwogenen Abstoßen der Aktien nicht
zu beheben war.
III.4.
Sonderausgaben - Kunstspende 1991
Der Bw hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den
Abzug seiner Kunstspende dargetan sowie deren Wert im Zeitpunkt der Hingabe
nachgewiesen. Die Kunstspende bleibt daher in beantragter Höhe
absetzbar.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 26.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 4 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
Fremdfinanzierter Aktienerwerblaufende Verluste aus SchuldzinsenüberhangSchuldtilgung durch Gewinn bringenden Verkaufbefristete Beteiligungfehlende Gewinnabsichtfehlende Gewinnmöglichkeitaußersteuerliche Kapitalvorsorgeabgeschlossener Beobachtungszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2858-W/06
- Stammnummer
- 29704
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF