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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2858-W/06

Verluste aus fremdfinanzierter Aktienbewirtschaftung: Einkünfte oder Liebhaberei?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2858-W/06vom 26.07.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat eine organisatorisch in sich geschlossene, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit und sei als solche gesondert zu beurteilen, d.h. von der Verwaltung eigenen Aktienbesitzes getrennt zu betrachten: Sie könne - eingereiht in § 1 Abs 1 oder Abs 2 L-VO - eine steuerliche Einkunftsquelle oder Liebhaberei darstellen. Vergütungen und Aufwendungen seien in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht worden. II.10.3. In Ergänzung dieses Vorhaltes wurden der steuerlichen Vertretung des Bw. mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 weitere Fragen zur Beantwortung mit Nachweisen vorgelegt: Die erbetene Nachweisführung über den An- und Verkauf der *Bank-Aktien könne bei Prüfung der Einkunftsquelleneigenschaft der Aktienbewirtschaftung von Bedeutung sein, weil die Veräußerungsergebnisse im Rahmen dieser Prüfung nach ständiger Verwaltungspraxis (indirekt) mit berücksichtigt würden, und weil der UFS dieser Praxis, obgleich daran nicht gebunden, voraussichtlich folgen werde. Zum anderen seien allfällige Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen nach Maßgabe des § 31 EStG, unter Beachtung der §§ 24 und 37, steuerlich zu erfassen. Die Ankaufs- und Veräußerungsvorgänge seien daher an Hand der Urkunden offen zu legen, die Veräußerungsergebnisse rechnerisch darzustellen und an Hand der Belege nachzuweisen. Die Schuldzinsen würden im Verhältnis der Einnahmen aus Dividenden zu jenen aus dem Veräußerungserlös zugeordnet. Aus dem jüngsten Antwortschreiben gehe erstmals hervor, dass ein Teil der Aktien treuhändig für die Ehegattin gehalten worden seien. Die laut Auskunft vom 27. Dezember 2005 von Anfang an vorgenommene Einschränkung der Erklärungsziffern auf den dem Bw zurechenbaren Aktienanteil sei aus den Veranlagungsakten nicht erkennbar. Ein allfällig abgeschlossener Treuhandvertrag sei vorzulegen. - Um rechnerische Darstellung des gesamten und des auf den Bw bzw. auf seine Gattin entfallenden Aktienvolumens, sowie um entsprechende Zuordnung der Anschaffungskredite und der jährlich angefallenen Kreditkosten wurde ersucht. II.11. Der Bw antwortete am 26. (einlangend 31.) Jänner 2006 und legte Beweismittel vor: II.11.1. Zu seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der *(Kreditinstitut) verwies der Bw erneut auf die mit einer derartigen Tätigkeit regelmäßig verbundenen Synergieeffekte. Jenseits eines in der Praxis schwierig zu führenden Nachweises - weil nicht eindeutig feststellbar sei, welche konkreten Vorteile auf diese Tätigkeit zurückzuführen seien - könne festgehalten werden, dass die Übernahme der gegenständlichen Funktion zu einem Imagegewinn führe, der sich über Umwege positiv auf andere Einkünfte auswirke. Die Umwegrentabilität finde beispielsweise im Zusammenhang mit späteren Projekten darin seinen Niederschlag, dass der Zugang zu finanzkräftigen Geschäftspartnern sowie bessere Konditionen bei der Fremdkapitalaufnahme erleichtert würden. Es erscheine nachvollziehbar, dass der Bw aufgrund seines Ansehens sowie Bekanntheitsgrades - diese sicherlich auch durch seine Aufsichtsratstätigkeit bedingt - für die Umsetzung diverser Projekte bei der *(Kreditinstitut) optimale Konditionen vorgefunden habe. Außerdem dürfe angenommen werden, dass diese Tätigkeit die Geschäftsanbahnung mit Wirtschaftstreibenden im Umfeld der *(Kreditinstitut) erleichtert habe. II.11.2. Zum Streitpunkt Bewirtschaftung von Aktien der *Bank AG legte der Bw je ein Schreiben der Herren... und ... - seinerzeit im Vorstand der *Bank AG - bei. Daraus gehe hervor, dass der Bw nicht bloß (im) Aufsichtsrat jener Bank gewesen sei, sondern sich darüber hinaus sehr engagiert und unternehmerisch eingebracht habe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die vom Bw erzielten Veräußerungsgewinne weder Einkünfte nach § 30 EStG noch solche nach § 31 EStG darstellten, weil der Bw unter Berücksichtigung der treuhändig gehaltenen Anteile zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 10 % an der *Bank AG beteiligt gewesen sei (Berechnung laut beigefügtem Anhang) und die Aktien auch nicht innerhalb der Spekulationsfrist verkauft worden seien. Die Veräußerungsgewinne seien daher für die Liebhabereibetrachtung außer Ansatz zu lassen. Davon abgesehen ergebe die dem UFS vorgelegte Prognoserechnung auch ohne Veräußerungsgewinne - diese seien weder geplant noch vorhersehbar gewesen - eindeutig, dass die Aktionäre mit nennenswerten Dividenden rechnen konnten, welche die Kosten der Fremdfinanzierung weit überstiegen. Vorgelegt wurden weiters - vier Schuldurkunden der Lombarddarlehen gewährenden Institute; - 2 Tilgungsbestätigungen der *(Kreditinstitut) - Ankaufsvertrag über die Aktien; - Zeichnungsschein; - zwei Verkaufsverträge und die zugehörigen Bankbelege; - Berechnung zu Veräußerungsergebnissen/Aktienvolumina; und - Kopie Treuhandvertrag zwischen den Eheleuten, datiert mit 20. Juni 1991 II.12. Der UFS setzte das Finanzamt als Verfahrenspartei (§ 276 Abs 7 BAO) von den Vorbringen des Bw und von den bis 24. März 2006 gewonnenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Zuge gewährter Akteneinsicht in Kenntnis, worauf das Finanzamt am 13. April 2006 folgende Äußerung erstattete: II.12.1. Verluste aus fremdfinanzierter Aktienbewirtschaftung *Bank AG als Liebhaberei Das Finanzamt beurteile den fremdfinanzierten Aktienerwerb als Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei und gehe von Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 Z 2 L-VO aus. Wirtschaftsgüter zur Schaffung einer Kapitalanlage seien nach der Rechtsprechung generell einer so begründeten Neigung zuzuordnen (Doralt, EStG, Rz 467 zu § 2 L-VO). II.12.2. Treugeberstellung der Gattin Dem Finanzamt sei der Treuhandvertrag erst durch Übermittlung der Kopie durch den UFS bekannt geworden. Nach Einsicht in diesen Vertrag vertrete die Amtspartei die Ansicht, dass das Kriterium der Fremdüblichkeit iSd Judikatur zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht erfüllt sei. So sei evident, dass ein solcher Vertrag (Treuhänderschaft für Aktien im Nominale von ATS 5,0 Mio.) zwischen Fremden nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (unentgeltlich). Weiters erfülle der Vertrag wie eingangs erwähnt nicht das Kriterium der Publizität. Das Finanzamt beantragte, dem Treuhandvertrag die steuerliche Anerkennung aus den angeführten Gründen zu versagen. Die Wertpapiere seien (zur Gänze) dem Bw zuzurechnen. Die Zinsenaufteilung nach dem Einnahmenverhältnis (Dividenden/Veräußerungserlöse), wie vom VwGH judiziert, werde bevorzugt. Zum Übrigen gab das Finanzamt keine weitere Stellungnahme ab. II.13. Der UFS hielt dem Bw diese Stellungnahme sowie eigene Bedenken und Fragen am 21. April 2006 zur Äußerung vor. Er verwies auf den Inhalt der Schuldurkunden vom 24. April bzw. 22. Mai 1991 betreffend die Aufnahme von Lombarddarlehen zur Deckung des Kaufpreises für die mit Kaufvertrag vom 17. Juni 1991 erworbenen Aktien der *Bank AG; und verwies darauf, dass die Treuhandvereinbarung mit der Ehegattin laut vorgelegter Kopie am 20. Juni 1991 abgeschlossen, dem für die Gattin zuständigen Finanzamt jedoch - soweit bisher bekannt - erst mit Erklärungslegung für 1992, somit nicht vor 1993, bekannt gegeben worden war. II.14. Innerhalb verlängerter Frist beantwortete der Bw diesen Vorhalt mit schriftlicher Äußerung vom 14. Juni bzw. 20. Juni 2006: II.14.1. Liebhabereiverordnung, Einordnung der Tätigkeit unter den zutreffenden Typus: Vergegenwärtige man sich die vom Finanzamt angeführte Literaturstelle (Doralt, Rz 467 zu § 2 L-VO), so komme darin klar zum Ausdruck, dass der vom Finanzamt eingewendete allgemeine Grundsatz - dass Wirtschaftsgüter zur Schaffung einer Kapitalanlage nach der Rechtsprechung generell einer in der Lebensführung begründeten Neigung zuzuordnen sind - einschränkend zu sehen sei. Der VwGH habe nämlich bereits in vergleichbaren Fällen unmissverständlich abgesprochen, dass das Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspreche und daher nicht unter § 1 Abs 2 LVO (Liebhabereivermutung), sondern unter § 1 Abs 1 LVO (Einkunftsquellenvermutung) zu subsumieren sei (Doralt, a. a. O., und VwGH 24.9.2003, 97/13/0232; 30.9.1998, 97/13/0035; und 18.12.1997, 96/15/0147). II.14.2. Treuhandvertrag, Offenlegung, Treugeberstellung der Gattin Die für eine betriebliche Veranlassung und somit steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen bzw. Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen in ständiger Rechtsprechung (des VwGH) geforderten Voraussetzungen, nämlich - Publizität; - eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt; - Fremdüblichkeit (zit. Wieser, FJ 1998, S 55) seien im gegenständlichen Fall erfüllt: Publizität - Wie vom VwGH gefordert, müssten Verträge zwischen nahen Angehörigen nach außen klar zum Ausdruck kommen. Zu diesem Zweck seien sie zumindest in eindeutigen schriftlichen Abmachungen festzuhalten (VwGH 13.2.1991, 86/13/0071). Darüber hinaus bestehe auch für (wie hier gegeben) verdeckte Treuhandverhältnisse eine grundsätzliche Offenlegungs- und Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Jedoch seien für die Abgabenfestsetzung maßgebende Umstände wie z. B. die Begründung eines Treuhandverhältnisses nach § 120 BAO nicht generell beim Finanzamt anzuzeigen; ansonsten müsste etwa jede Betriebsausgabe für sich angezeigt werden (Ritz, BAO, § 120, Tz 2). Dessen ungeachtet sei entschieden festzuhalten, dass die Anzeige des Treuhandverhältnisses jedenfalls nicht ausschließlich durch Vorlage einer Vertragsurkunde - wie vom Finanzamt gefordert - erfolgen müsse. Wieser bekräftige diese Ansicht damit, dass der angesprochene Nachweis auch durch zeitnah errichtete öffentliche Urkunden möglich sei (so auch Jappel, Treuhandschaften, 1998, S 102). Im gegenständlichen Fall sei dem Finanzamt zwar offenbar keine Kopie des Treuhandvertrages vom 20. Juni 1991 übermittelt worden, der Treuhandvertrag habe jedoch von allem Anfang an in den Steuererklärungen 1991 und 1992 des Bw und seiner Ehegattin entsprechenden Niederschlag gefunden. Von allem Anfang an sei in den Steuererklärungen immer nur der auf den jeweiligen Ehepartner entfallende Zinsanteil geltend gemacht worden. Dies beweise zum einen, dass es den Treuhandvertrag schon immer gab, und zum anderen, dass er dem Finanzamt von Beginn an ordnungsgemäß offen gelegt wurde. Der Offenlegungs- und Anzeigepflicht (§ 120 Abs 1 BAO) betreffend ein Treuhandverhältnis werde nämlich bereits durch entsprechende Berücksichtigung desselben in der Steuererklärung in geeigneter Weise Rechnung getragen (zit. Haimerl, in: Apathy, Die Treuhandschaft, 1995, S 201). Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Behandlung des Treuhandverhältnisses in der Steuererklärung - ebenso wie jene in Buchführung und Bilanz - für das Finanzamt ein deutliches, wenn nicht sogar das wichtigste, Indiz für die tatsächliche Durchführung eines behaupteten Treuhandverhältnisses darstelle (Jappel, Treuhandschaften, 1998, S 103). Der Bw sei daher nicht zuletzt auf Grund dieser starken - mitunter bei ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit durch das Finanzamt kaum zu vernachlässigenden - Indizwirkung (bewirkt durch die Berücksichtigung des Treuhandverhältnisses in den Steuererklärungen 1991 und 1992) davon ausgegangen, dass dem Finanzamt die Existenz des Treuhandverhältnisses zwischen ihm und seiner Ehegattin von Anfang an bekannt war und somit der allgemeinen Offenlegungs- und Anzeigepflicht beim Finanzamt ordnungsgemäß nachgekommen wurde. Bei entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt wäre diesem der gegenständliche Treuhandvertrag - ebenso wie kürzlich auf Aufforderung des UFS - zur näheren Sachverhaltsklärung selbstverständlich unverzüglich vorgelegt worden. Der mit der Vertragserrichtung beauftragte Rechtsanwalt stehe als Zeuge zur Verfügung. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass ein nicht offen gelegtes Treuhandverhältnis selbst dann steuerlich anzuerkennen sei, wenn dieses durch die Finanzverwaltung im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht aufgedeckt werde (Haimerl, a. a. O.; so auch Markowetz, SWK 2005, S 690). Eindeutiger Inhalt - Dem gegenständlichen Treuhandverhältnis liege ein schriftlicher Treuhandvertrag zu Grunde, der einen eindeutigen, klaren, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt habe. Im Vertrag werde auf alle wesentlichen Regelungspunkte: Gegenstand, Dauer, beiderseitige Rechte und Pflichten, eingegangen (wie vom VwGH, 16.3.1989, 89/14/0024, gefordert). Vor allem werde deutlich, dass das wirtschaftliche Eigentum an den hier gegenständlichen Aktien im Nominale von ATS 5,0 Mio. ganz klar der Treugeberin zugeordnet sei. Laut Treuhandvertrag vom 20. Juni 1991 könne nämlich der Treuhänder die Aktionärsrechte für die treuhändig gehaltenen Aktien ausschließlich nach den Weisungen der Treugeberin und ausschließlich in deren Interesse ausüben (Pkt III Abs 4), der Treuhänder sei verpflichtet, alle Nutzungen aus dem Treugut an die Treugeberin abzuführen (Pkt V), und er hafte der Treugeberin bei treuwidrigem Verhalten (ebenda). Da somit ausschließlich die Treugeberin über die Einkunftsquelle disponieren könne, sei sie nach herrschender Auffassung als wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien zu qualifizieren. Die aus dem Treugut resultierenden Einkünfte seien daher eindeutig der Treugeberin (= Ehegattin des Bw) zuzurechnen (Haimerl, in: Apathy (Hrsg), Die Treuhandschaft, S 207; so auch Werndl, Wirtschaftliches Eigentum, S 175; und VwGH Zl. 89/14/0024 sowie vom 25.6.1997, Zl. 95/15/0192). Fremdüblichkeit - Das Treuhandverhältnis zwischen dem Bw und seiner Ehegattin sei von Anfang an ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen. Daher sei von allem Anfang an in den Steuererklärungen immer nur der auf den jeweiligen Ehepartner entfallende Zinsanteil geltend gemacht worden. Dem Einwand des Finanzamtes, dass der gegenständliche Treuhandvertrag zwischen Fremden nicht unter der Bedingung der Unentgeltlichkeit abgeschlossen worden wäre, könne so nicht zugestimmt werden. Ein Treuhandvertrag müsse nicht zwingend entgeltlich sein. Solches obliege der Parteienvereinbarung. Selbst wenn es an einer solchen Vereinbarung fehle, könne nicht generell von einer Entgeltlichkeit ausgegangen werden. Im Zweifel hänge nämlich die Entgeltlichkeit des Treuhandvertrages vom Stand des Treuhänders sowie von der konkreten Ausgestaltung des Treuhandvertrages ab (Gruber, Treuhandbeteiligung an Gesellschaften, 2001, S 85; und Jappel, op. cit. S 47). Wie im vorliegenden Fall seien nach der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis - sofern für die Unentgeltlichkeit konkrete Umstände sprächen - durchaus auch altruistische Treuhandsachverhalte denkbar, etwa die dem klassischen Vorbild der fiducia cum amico contracta entsprechende Treuhand unter Freunden, die einem Gefälligkeitsverhältnis nahe kommen könne (Gruber, a. a. O.). Im vorliegenden Fall sei die Unentgeltlichkeit des Treuhandverhältnisses ausdrücklich vereinbart worden. Dies sei durchaus fremdüblich, denn auch fremde Dritte würden so vorgehen. Zwar werde dies zugegebenermaßen nur vereinzelt der Fall sein; dies liege aber in erster Linie daran, dass in der Regel vor allem Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die Aufgabe eines Treuhänders übernähmen. Die Praxis kenne aber durchaus auch Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder, die aus Gefälligkeit unentgeltlich als Treuhänder tätig würden. Im Übrigen schließe nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus, sofern dieses - wie hier - ernsthaft und betrieblich veranlasst sei (Wieser, S 55). Aufgrund ihrer besonderen gesellschaftlichen Kontakte wäre die Ehegattin jedenfalls in der Lage gewesen, anstelle des Bw einen anderen Treuhänder - unter anderem auch Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder - zu finden, der ihre Aktien unentgeltlich gehalten hätte. II.14.3. Zur Behalteabsicht Wie bereits in den Schreiben vom 13. September 2005 und vom 10. November 2005 ausgeführt werde nochmals betont, dass das Engagement des Bw bei der *Bank AG von Beginn an langfristig geplant gewesen sei. Ein vorzeitiger Verkauf der Aktien sei niemals vorgesehen gewesen und erst auf Grund der - anfangs nicht vorhersehbaren - schlechten wirtschaftlichen Entwicklung dieser Bank in 1992 aus rein wirtschaftlichen Überlegungen notwendig geworden. Wie auch die übrigen Aktionäre (spätere Käuferin, Management und private Investoren) sei auch der Bw von Beginn an - nicht zuletzt wegen der hohen Fremdfinanzierung - an hohen Dividenden interessiert gewesen. Dem Einwand, die kurzfristige Endfälligkeit der aufgenommenen Lombarddarlehen sei ein Indiz für die befristete Behalteabsicht des Bw, werde entgegen gehalten, dass der Grund für die kurzfristige Fremdfinanzierung ausschließlich in wirtschaftlichen Günstigkeitsüberlegungen zu sehen sei und keinerlei Rückschlüsse auf eine befristete Behalteabsicht des Bw zulasse. Laut schriftlicher Mitteilung der Österreichischen Nationalbank am 24. Mai 2006 habe es für Lombarddarlehen in 1991 und 1992, welche die ÖNB mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten an die österreichischen Kreditinstitute vergeben durfte, immer nur einen festgelegten Lombardsatz gegeben, der für einen bestimmten Zeitraum gegolten habe. Diese Lombardsätze seien dem Schreiben angeschlossen (Anm.: Sie wurden kurz darauf nachgereicht). Auf diesen Sätzen aufbauend hätten sodann - laut telefonischer Auskunft der Hypo-Alpe-Adria-Bank International AG - die österreichischen Kreditinstitute nach entsprechendem Aufschlag, der sich in der Regel nach der in 1991 und 1992 erwarteten Zinsentwicklung für die nächsten Jahre sowie den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Darlehensnehmers bemesse, einen Lombardsatz festgesetzt, der im Ergebnis für lang- sowie kurzfristiges Fremdkapital annähernd gleich hoch gewesen sein dürfte. Eine genaue Verifizierung der Lombardsätze für langfristige Lombarddarlehen im konkreten Fall zum 24. April 1991 bzw. 22. Mai 1991 sowie 3. August 1992 (Errichtungsdatum der gegenständlichen Schuldurkunden beim ÖCI bzw. der Kärntner Landes- und Hypothekenbank AG) sei aufgrund der Verschwiegenheitspflicht der Banken, erschwert durch deren lediglich siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Dokumente, im vom UFS vorgegebenen Zeitraum leider nicht möglich gewesen. Laut Auskunft der Hypo-Alpe-Adria-Bank International AG dürften diese konkreten, fallbezogenen Informationen nach deren kurzfristiger Einschätzung ohnehin nur auf Anfrage des UFS eruiert bzw. offen gelegt werden. Ungeachtet dessen sei auch von Seiten der NN Bank AG, in welcher die *Institut AG gesellschaftsrechtlich aufgegangen sei, telefonisch mitgeteilt worden, dass die Lombardsätze für lang- und kurzfristige Lombarddarlehen - freilich wiederum abhängig von der in 1991 und 1992 erwarteten Zinsentwicklung für die nächsten Jahre sowie von den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Darlehensnehmers - annähernd gleich hoch seien. Zu den als Beilage angekündigten (sodann nachgereichten) Sekundärmarktrenditen führte die steuerliche Vertretung des Bw aus: Die nach Addition eines entsprechenden Aufschlages - dieser abhängig von der erwarteten Zinsentwicklung und der Bonität des Kunden - in Rechnung gestellten Zinsen für Fremdkapital ermöglichten auch nur einen eingeschränkten Günstigkeitsvergleich zwischen lang- und kurzfristigen Lombarddarlehen 1991 und 1992. Allerdings könne man den berechtigten Schluss ziehen, dass aufgrund des damals vermutlich annähernd gleich hohen Lombardsatzes die Aufnahme eines kurzfristigen Lombarddarlehens jedenfalls günstiger gewesen sei als die Aufnahme eines langfristigen Lombarddarlehens. Dies sei in dieser Allgemeinheit von der schon genannten Hypo-Alpe-Adria-Bank bestätigt worden. Und selbst wenn der Lombardsatz für langfristige Lombarddarlehen in 1991 und 1992 etwas niedriger gewesen sein sollte als jener für kurzfristige Lombarddarlehen - dies könne jedoch nur mittels offizieller Anfrage des UFS bei den genannten Banken tatsächlich in Erfahrung gebracht werden - so führe die längere Laufzeit eines Lombarddarlehens im Vergleich zur kurzfristigen Variante im Ergebnis jedenfalls immer zu höheren Fremdkapitalkosten. Im Übrigen sei das Zinsniveau damals generell sehr hoch gewesen. Der Bw habe daher eine Zinssenkung in den nächsten Jahren erwartet. Bei einem langfristigen Kreditvertrag sei eine Nachverhandlung des Zinssatzes (über die übliche Zinsgleitklausel hinaus) praktisch unmöglich. Daher schlössen Kaufleute gerne kurzfristige Kreditverträge ab, wenn Zinssenkungen erwartet würden, um dann mit mehreren Banken verhandeln und ein optimales Verhandlungsergebnis (d.h. möglichst niedrigen Zinssatz) erreichen zu können. Genau diese Taktik habe sich auch wirklich bewährt. Der zweite Kreditvertrag sei bei einer anderen Bank zu wesentlich günstigeren Konditionen abgeschlossen worden. Allein aus diesem Grund habe sich der Bw 1991 und 1992 für eine möglichst kurzfristige Fremdfinanzierung entschieden. Ein Rückschluss auf eine kurzfristige Behalteabsicht sei daher nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang werde noch darauf hingewiesen, dass die Schätzung der Kosten für die Aufnahme von langfristigem Fremdkapital 1991 und 1992 nur unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt erwarteten Zinsentwicklung für die Folgejahre beurteilt werden könne. Dass sich das Zinsniveau laut den beiden angeschlossenen historischen Aufstellungen tatsächlich nach unten bewegt habe, spiele daher für diese Beurteilung eine nur untergeordnete Rolle, zumal sich auch die Zinssätze für kurzfristiges Fremdkapital aus historischer Sicht entsprechend verringert hätten. II.14.4. Zur Tilgung (des Lombarddarlehens) Wenn gefragt werde, aus welchen Eigenmitteln die Ehegattin des Bw den auf sie entfallenden verbleibenden Tilgungsbetrag ohne Veräußerung der Aktien aufgebracht hätte, sei darauf hinzuweisen, dass sie 1993 und 1994 zu diesem Zweck über ausreichendes Privatvermögen verfügt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Frage im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens - es handle sich um die Berufung des Bw gegen die ihn betreffenden Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 - gestellt werde. Der Bw hätte den auf ihn entfallenden Tilgungsbetrag ohne Veräußerung der Aktien jedenfalls auch aus seinem Privatvermögen aufgebracht. Bei Bedarf werde sich der Bw selbstverständlich bemühen, die ihn betreffenden Einkommens- und Vermögensnachweise für 1993 und 1994 zu beschaffen; die Notwendigkeit erscheine jedoch fraglich, zumal die Steuerakten des Bw und seiner Gattin bei den Finanzämtern zur Verfügung stünden. II.15. Der UFS hielt dem Bw mit Schreiben vom 13. Juli 2006 vor, welcher rechtlich zu beurteilende Sachverhalt betreffend die Aktien der *Bank AG nunmehr angenommen werde: II.15.1. Die von April bzw. Mai 1991 bis Dezember 1992 bzw. Jänner 1993 gehaltenen Anteile (Aktien) an der *Bank AG seien mit einer an der erhofften Kursentwicklung und an einem entsprechenden Veräußerungsgewinn orientierten relativ befristeten Behalteabsicht fremdfinanziert erworben worden. Die laufende Bewirtschaftung habe sich aufgrund der vollständigen Fremdfinanzierung des Aktienkaufes strukturell Verlust bringend gestaltet. Die vom Bw beigebrachte Prognoserechnung habe mit 1993 auslaufenden Darlehenszinsen operiert und anders keinen möglichen Gesamtüberschuss der Einnahmen (Dividenden) aufzeigen können. Ein Börsegang 1991 sei sehr wohl bankintern geplant gewesen, allerdings auf Grund der schlechten Geschäftsentwicklung und wegen des Reputationsverlustes der Bank nicht weiter verfolgt, und nur eine Kapitalerhöhung durch die Ausgabe von Vorzugsaktien beschlossen worden. Die Darlehensverträge des Bw seien befristet gewesen, und ihr Auslaufen habe mit der Veräußerung der Aktien auffallend übereingestimmt. Der günstige Verkaufspreis sei nicht aufgrund der Werthaltigkeit der Aktien, sondern aufgrund des Interesses der "Mehrheitsaktionärin" (Irrtum, siehe oben; sie beherrschte jedoch Vorstand und Aufsichtsrat), die krisengeschüttelte Bank aus dem Verkehr zu ziehen und so aus der Medienberichterstattung zu entfernen, erzielt worden. Ein Aktienerwerb, der erkennbar weit vorrangig auf Kursgewinne und auf einen Verkauf zum günstigsten Zeitpunkt abziele, sei nicht mit einer gewinnorientierten (erwerbstypisch angelegten) Bewirtschaftung von langfristig gehaltenem Aktienbesitz zu vergleichen, wie sie etwa nach den im Verfahren gewonnenen Erkenntnissen hinsichtlich der Anteile des Bw an der *Beteiligungs- AG vorliege. Die Erwartung von Dividenden sei - schon mangels vorweg angestellter Ertragsprognose - ganz im Hintergrund gestanden, und ein Ende des Anteilsbesitzes von Anfang an - wenn auch vom Zeitpunkt her noch nicht exakt bestimmt - absehbar gewesen. Sollte die Tätigkeit überhaupt als solche im Sinne des § 1 Abs 1 L-VO 1990 anzusehen sein, dann unter Ausblenden eines Anlaufzeitraumes. Es liege indes ein Fall des § 1 Abs 2 L-VO 1990 vor: Auf die Ausführungen in früheren Vorhalten werde verwiesen. Die Liebhabereivermutung sei nicht widerlegt worden. II.15.2. Das behauptete Treuhandverhältnis liege mangels Publizität, Klarheit (fehlende Dispositionsbefugnis der Gattin - siehe Syndikatsverträge; diese wären vorzulegen) und Fremdüblichkeit (unentgeltlich bzw. fehlender Kostenersatznachweis) nicht vor, die Aktien würden zur Gänze dem Bw zugerechnet, die aus dem Verkauf von Anteilen 1992 (und 1993; Anm: verjährt) erzielten Überschüsse seien gemäß § 31 Abs 1 EStG 1988 der Einkommensteuer zu unterziehen. Sämtliche, auch die von der Ehegattin geltend gemachten, Schuldzinsen und sonstigen Finanzierungskosten seien, da bei den Dividenden (infolge der Beurteilung als Einnahmen aus Liebhaberei) nicht abziehbar und folglich noch nicht konsumiert, bei Ermittlung der Einkünfte aus Anteilsveräußerung als Werbungskosten abziehbar; allfällige weitere Kosten wie z. B. Vertragserrichtungs-, Beratungs- und Vertretungskosten mögen bekannt gegeben und nachgewiesen werden. II.16. Die steuerliche Vertretung des Bw äußerte sich dazu in zwei Schritten. II.16.1. tat sie dies anlässlich einer Vorsprache von ausgewiesenen Vertretern der WP-Kanzlei am 24. Oktober 2006 mit ergänzendem, niederschriftlich festgehaltenem Vorbringen: In den - nunmehr vorgelegten - zwei Syndikatsverträgen (weiter bzw. enger gefasst) jeweils vom 8. Juli 1991 sei unter anderem vereinbart, dass die Aktien nicht vor dem 31.Mai 1994 veräußert werden dürften. Zur Entstehung der *Bank AG: M habe als Börsenfachmann einen Ruf gehabt, der ihm das Vertrauen von zwei Investorengruppen eingetragen habe, nämlich der XY AG einerseits und einiger Industrieller andererseits; unter diesen habe sich auch der Bw befunden, dessen *Beteiligungs- AG der Genannte kurz zuvor an die Börse gebracht habe. Die neue Bank sollte einerseits Honorare aus dem Dienstleistungsgeschäft (insbesondere Betreuung von Börsegängen), andererseits aus dem Handel mit Wertpapieren erzielen. Wie am Beispiel der -Aktie ersichtlich, sei das Halten von Nostro- Beständen über den Umschlagszeitraum hinaus nicht Geschäftszweck oder Geschäftsziel des Vorstandes gewesen. Aus den erwähnten Geschäftsfeldern hätten alle Beteiligten hohe laufende Erträge erwartet. Budgets und Planungen, die dem Aufsichtsrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden seien, hätten diese Einschätzung bestätigt. Die Absicht, laufend hohe Dividenden auszuschütten, habe mit der grundsätzlichen Geschäftsausrichtung der *Bank AG in vollem Einklang gestanden. Denn für Serviceleistungen (Börsegänge von Klienten) und Wertpapier-Handelsgeschäfte habe es abgesehen von den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (nunmehr: Bankwesengesetzes) keiner besonderen Eigenkapitalbildung bedurft. Dementsprechend hätten Beschlüsse über hohe Dividendenausschüttungen durchaus für jedes Jahr erwartet werden können. Die unerwarteten Vorfälle rund um die Person des - hätten die XY AG veranlasst, die *Bank AG unter gleichzeitiger Namensänderung zu 100% zu übernehmen. Selbst wenn daher die Betätigung als eine solche des in § 1 Abs 2 L-VO beschriebenen Typs sein sollte - was bestritten werde -, sei eine taugliche Prognoserechnung vorgelegt worden, welche die Liebhabereivermutung zu widerlegen vermöge. Das weitere Vorbringen zum Thema Beteiligungsveräußerung 1992 und Treuhandvertrag wird hier in Anbetracht der Rücknahme des Rechtsmittels gegen den Einkommensteuerbescheid für 1992 (siehe unten) nur mehr soweit wiedergegeben, als es für die Erwägungen zum noch verbliebenen Streitgegenstand Einkommensteuer 1991 von rechtserheblicher Bedeutung ist: Demnach sei ausgemacht gewesen, dass die ... ihre Tochtergesellschaft IW_Bank_GmbH in eine AG umwandle; diese Umwandlung sei am */* 1991 ins Firmenbuch eingetragen worden. Der Kaufpreis für die Aktien sei nahe liegender Weise schon längere Zeit bekannt und fest stehend gewesen und dem Vertragsabschluss entsprechend nicht vor Firmenbucheintragung geflossen. II.16.2. Am 12. Dezember 2006 langte beim UFS innerhalb verlängerter Frist ein mit 1. Dezember 2006 datiertes Schreiben der steuerlichen Vertretung ein: II.16.2.1. Der Bw nahm darin zunächst die Berufung vom 13. Februar 1998 gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1992 zurück. II.16.2.2. Zum anderen wurde betreffend das aufrecht erhaltene Rechtsmittel zum Streitthema "Aktienbesitz an der *Bank AG - Einkunftsquelle oder Liebhaberei?" ausgeführt: Das Engagement des Bw sei unter § 1 Abs 1 L-VO zu subsumieren. Er habe sich nicht auf das Halten der Aktien beschränkt, sondern eindeutig unternehmerische Handlungen gesetzt (Beschaffung eines Gesellschaftsmantels mit Bankkonzession; zur Verfügung Stellen von Büroräumen im Vorfeld, Aufsichtsratstätigkeit). Der Hauptzweck der streitgegenständlichen Tätigkeit habe nicht in der Vermögensbildung als einer Form der Eigenvorsorge gelegen, sie sei daher nicht mit jener eines Durchschnittsaktionärs zu vergleichen, zumal sie nicht - wie vom UFS angenommen - im besonderen Maße auf das Abschöpfen von Kursgewinnen abgestellt habe. Denn auf Grund der guten Prognosen und des ausgesuchten "Aktionariats" der *Bank AG hätten von allem Anfang an sehr hohe Dividenden erwartet werden dürfen. Dank der - am 24. Oktober erläuterten - speziellen Geschäftsausrichtung sei nur eine beschränkte Eigenkapitalausstattung erforderlich gewesen. Von einem absehbaren (positiven) Gesamtüberschuss in kurzer Zeit habe der Bw daher ausgehen können. Dies sei auch in der vorgelegten Prognoserechnung entsprechend dargestellt worden. Das Engagement des Bw sei, wie die Syndikatsverträge vom 8. Juli 1991 zeigten, von allem Anfang an langfristig geplant gewesen. So hätten die syndikatsrechtlich gebundenen Aktien nicht vor Ablauf des 31. Mai1994 veräußert werden dürfen. Auch die Unternehmensbeteiligungs- AG habe diese Verpflichtung übernommen. Zur Veräußerung des ersten Aktienvolumens im Dezember 1992 sei es nur aufgrund der unerwarteten, unvorhersehbaren Ereignisse rund um das Management der Bank gekommen. Ohne diese Vorkommnisse hätte der Bw die Aktien 1992 gar nicht verkaufen können. Abgesehen davon hätte es zu diesem Zeitpunkt keine anderen Käufer (gemeint. als die XY Bank) für einen so kleinen Minderheitsanteil an der *Bank AG gegeben, da das Unternehmen nicht börsennotiert gewesen sei. Auch der - aus rein wirtschaftlichen Überlegungen vorgenommene - Abschluss kurzfristiger Lombarddarlehen könne nicht als schlüssiges Indiz für eine befristete Behalteabsicht des Bw herangezogen werden. Nach einer fristenkongruenten Finanzierung (siehe Veräußerungsverbot bis 31.05.1994) habe der Bw niemals getrachtet. Die im Vorhalt vom 13. Juli 2006 angeforderten ergänzenden Nachweise und Unterlagen beträfen das Veranlagungsjahr 1992 und seien aufgrund der für dieses Jahr erfolgten Zurücknahme der Berufung "nach unserem Verständnis" nicht mehr beizuschaffen. Sollten für 1991 dennoch weitere Unterlagen benötigt werden, würde sich die steuerliche Vertretung um die unverzügliche Beischaffung derselben selbstverständlich gerne bemühen. II.17. Die Ehegattin des Bw hatte, soweit dies hier von Bedeutung und dem Bw bekannt ist, folgende aus der *Bank AG stammende Kapitaleinkünfte erklärt: 1991 - Depotverrechnungskonto eingerichtet, noch keine Dividende 1992 - anteilige Dividende 1991 nach Depotgebühr: .........................346.704,00 anteilige Schuldzinsen für die Anschaffungskredite: ÖCI 1991: ..................................................... 395.358,20 1992: ..................................................... 492.559,77 Kärntner Landes- und Hypothekenbank AG 1992: ..................................................... 274,103,71 = ...........-1,162.021,68 negativer Überschuss ...............................................................- 815.317,68 Laut Erklärung wurden die Kredite aus dem Aktienverkauf 29.12.1992 zurückgezahlt. Über die Berufung wurde erwogen: III.1. Zu den Verlusten aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der *(Kreditinstitut): Der Bw hat das ihm vorgehaltene strukturelle Defizit (die empfangenen Vergütungen sind dauernd geringer als die angefallenen Spesen) nicht bestritten, sondern die Übernahme der Verlust bringenden Funktion mit "möglichen Synergieeffekten" begründet, ohne den behaupteten Vorteilszusammenhang konkret zu erläutern, wie dies in den Vorhalten verlangt worden war. Damit hat er eine spezielle Umwegrentabilität seines Engagements gerade in diesem Aufsichtsrat weder dargelegt noch nachgewiesen. Vielmehr hat er erkennen lassen, dass er sich dem Angebot - wohl eher: der Bitte - des Kreditinstitutes auf Grund seiner prominenten Stellung im österreichischen Wirtschaftsleben und in der Erwartung unbestimmter zukünftiger Vorteile nicht entziehen wollte. Die für ihn unschwer erkennbar drohenden Dauerverluste konnte er wegen ihrer geringen Höhe zweifellos verkraften. Es wird daher vom Vorliegen einer Betätigung mit nicht widerlegter Liebhabereivermutung, somit von Liebhaberei ausgegangen und der Ausgleich dieser Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Quellen versagt. Nur nebenbei und nicht Spruch tragend wird angemerkt, dass selbst eine allfällige Einstufung der strukturell Verlust erzeugendenTätigkeit unter den in § 1 Abs 1 L - VO normierten Betätigungstypus zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, zumal weder dem Berufungsvorbringen noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden kann, dass die Verluste in einem Anlaufzeitraum entstanden sind. Insoweit war der angefochtene Bescheid zum Nachteil des Bw abzuändern. III.2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden wie auch in den Berufungsvorentscheidungen die zum Tarif steuerpflichtigen Diensteinkünfte aus beiden Dienstverhältnissen und die darauf entfallende anrechenbare Lohnsteuer unvollständig erfasst. Der Berufung kommt insoweit Berechtigung zu, es wurde daher antragsgemäß angesetzt: | | 1991 | 1992 | I. M*Holding AG | 1,630.759,08 | Bfg zurückgenommen | II. I*Holding AG | 600.000.00 | | KZ 245 | 2,230.759,08 | | LSt aus I. | 696.166,50 | | LSt aus II. | 290.066,70 | | KZ 260 | 986.233,20 | III.3. Einkünfte aus Kapitalvermögen III.3.1. Ergebnisse aus dem Halten von Aktien der *Beteiligungs- AG: Wie den Steuererklärungen der *Privatstiftung entnommen werden kann, sind dort die im erstinstanzlichen Berufungsverfahren "fiktiv" mitgeteilten Dividenden ab 1994 tatsächlich in prognostizierter Höhe der Stiftung zugeflossen; der auch vom UFS geäußerte Liebhabereiverdacht konnte für diese Betätigung ausgeräumt werden, zumal bereits 1993, vor Einbringung der Aktien in die Stiftung, ein Gesamtgewinn von ATS 857.980,42 eingetreten war. Der Verlust 1991 wird daher in erklärter Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt. III.3.2. Ergebnisse aus dem Halten von Aktien der *Bank AG III.3.2.1. Zurechnung der Aktien Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Aktien zur Gänze und somit im Ausmaß von mehr als 10% des Grundkapitals der Bank dem Bw als dem zivilrechtlichen sowie wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind, weil das behauptete Treuhandverhältnis zwischen dem Bw als Treuhänder und seiner Ehegattin als Treugeberin hinsichtlich eines Teiles dieser im ersten Schritt erworbenen Aktien im Nominale von ATS 5,0 Mio. nicht anzuerkennen ist: Der im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Treuhandvereinbarung vom 20. Juni 1991 mangelte es an der für Verträge zwischen nahen Angehörigen geforderten Publizität sowie an einem eindeutigen und fremdüblichen Vereinbarungsinhalt: - Es trifft nicht zu, dass der Treuhandvertrag eine öffentliche Urkunde ist, selbst wenn er - wie behauptet - unter beratender Hilfestellung eines Rechtsanwaltes errichtet worden sein sollte; ist er doch lediglich von den Vertragsparteien und nicht in Gegenwart eines öffentlich beurkundenden Dritten unterfertigt worden. - Eine verdeckte Treuhandstellung des Bw wurde weder dem Finanzamt (im Voraus oder zeitnah) noch anderen Behörden oder Gerichten vorgelegt. Vielmehr haben sich der Bw und seine Ehegattin darauf beschränkt, die (wie sich in diesem Rechtsmittelverfahren herausgestellt hat: anteiligen) Bewirtschaftungsergebnisse aus dem Halten der Aktien in die jeweiligen Einkommensteuererklärungen ziffernmäßigaufzunehmen, und zwar soweit es den Bw betrifft in die am 3. Dezember 1992 gelegte Steuererklärung für 1991 (bzw. das Gesamtpaket der Aktien und die dafür aufgenommenen Schulden in die am 14. Dezember 1992 gelegte gemeinsame Vermögensteuererklärung der Ehegatten zum 1.1.1992) bzw. in die am 8. Juni 1993 gelegte Steuererklärung für 1992; soweit es aber die Ehegattin betrifft erst in die am 19. Oktober 1993 gelegte Steuererklärung für 1992. Von einem ausdrücklichen Hinweis auf das Bestehen einer Treuhandvereinbarung und von einer Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes derselben kann bis zur Veräußerung der Aktien im Dezember 1992 bzw. im Jänner 1993 keine Rede sein. Die nur bei weiteren Ermittlungsschritten des veranlagenden Finanzamtes (solche Schritte wurden aber von dem für die Ehegattin zuständigen FA nicht gesetzt) ergründbare Zuordnung von Teilen der Früchte des Aktienpaketes an die Gattin erfolgte erstmals in der Steuererklärung der Ehegattin für das Jahr 1992 zu einem Zeitpunkt, als die Aktien bereits veräußert worden waren, somit im Nachhinein. - Hinsichtlich des Inhaltes der Vereinbarung blieben erhebliche Zweifel bezüglich deren Durchführung bestehen, insbesondere wie und wann die Auslagen bzw. Kosten des fremdnützig tätigen (Verwaltungs-) Treuhänders von der Treugeberin ersetzt werden sollten und tatsächlich ersetzt wurden. So sind zum Beispiel die vom Bw vorerst offenbar zur Gänze getragenen Schuldzinsenzahlungen des Jahres 1991 in der Steuererklärung der Ehegattin für das Jahr 1991 überhaupt nicht als Werbungskosten erfasst. Ein Ersatz der Kosten des Bw im Zusammenhang mit der Errichtung der Darlehensverträge und des Aktienkaufvertrages ist nicht erkennbar; solcherart konnte weder das Finanzamt noch der UFS im Berufungsverfahren eine tatsächliche Belastung der Ehegattin mit anteiligen Zinsen und Nebenkosten nachvollziehen. Unklar bleibt aus der Vereinbarung auch, inwieweit die Treugeberin ein Dispositionsrecht noch besaß, wenn der Treuhänder die bereits im April 1991 wirtschaftlich erworbenen Aktien (dazu weiter unten) zum Gegenstand von ihn bis 31. Mai 1994 bindenden Syndikatsvereinbarungen gemacht hatte, wozu die Ehegattin eine formelle und nachträglich anmutende Zustimmungserklärung abgab, und wenn sie den Bw als Treuhänder von jeglicher Haftung für allenfalls treuwidrig begangene Eigenmächtigkeiten und Fehler in seiner Verwaltungstätigkeit - ausgenommen bei vorsätzlicher Schädigung ihrer Interessen - befreite. - Mit Abschluss des Vertrages über die Gewährung eines Lombarddarlehens durch das erste Kreditinstitut (Schuldurkunde vom 24. April 1991) standen Gegenstand und Kaufpreis des zu erwerbenden Aktienpaketes bereits ebenso fest wie dessen Verpfändung und die Verwahrung in einem dem Bw allein zuzurechnenden Wertpapierdepot bei der Darlehensgeberin. Daher wird angenommen, dass das Verpflichtungsgeschäft zwischen der Voreigentümerin der Aktien (N, aufgegangen in der XY) und dem Bw bereits zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen war. Der Gegenzeichnung des, nach seinem Wortlaut (siehe Punkt II, Fälligkeit des Kaufpreises) offenkundig bereits vor dem 1. Mai 1991 errichteten Kaufvertrages am 17. Juni 1991 (durch die Verkäuferin der Aktien) kam nur mehr die Bedeutung zu, dass die Entrichtung des Kaufpreises zuvor erfolgt war. - Es wurde weder dargetan noch nachgewiesen, wann und inwieweit dem angeblichen Treuhänder die von ihm getragenen Kosten des Aktienkaufvertrages und die Börsenumsatzsteuer sowie seine Kosten für die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung von der Ehegattin im Umfang des ihr angeblich zuzuordnenden Aktienanteils ersetzt wurden. Gleiches gilt für die ihm erwachsenen Kosten im Zusammenhang mit dem ersten und zweiten Lombarddarlehen, etwa betreffend die Leistungen des als Pfandhalter fungierenden öffentlichen Notars. - Die Vereinbarung erscheint darüber hinaus auch nicht fremdüblich abgeschlossen: Denn fremdnützig tätig werdende Verwaltungstreuhänder sind in der Regel gerade nicht bereit, ihre Tätigkeit - soweit sie im ausschließlichen Interesse des Treugebers erfolgt - unentgeltlich und ohne Vereinbarung der genauen Modalitäten bzw. ohne Dokumentierung der Durchführung des Kostenersatzes auszuüben. Nachdem die vorgelegte Treuhandvereinbarung den von der Rechtsprechung des VwGH eingeforderten Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen in keinem Punkt entspricht, bleibt ihr die steuerliche Anerkennung versagt. Es sind somit die Aktien an der *Bank AG dem Bw als dem alleinigen zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. Die Früchte daraus, nämlich einerseits die laufenden (Verlust-) Ergebnisse und andererseits die Gewinne aus der 1992 und 1993 erfolgten Veräußerung der Anteile sind sodann, mangels Übertragung des ausschließlichen Nutzungs- bzw. Bewirtschaftungsrechtes an der Quelle an die Ehegattin im Schenkungsweg (ein derartiges Übereinkommen wäre notariell zu beglaubigen gewesen), auch dem Bw allein zuzurechnen. Zu den sonstigen Einkünften gehören gemäß § 31 Abs 1 EStG 1988 die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund(...)kapital der Gesellschaft zu mehr als 10% beteiligt war. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös (...) einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Hat der Veräußerer aus dem Halten des Anteils an der Kapitalgesellschaft zuvor steuerlich relevante Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, so sind Kosten der Fremdfinanzierung vorrangig dort als Werbungskosten zu berücksichtigen. Liegt jedoch hinsichtlich der laufenden Bewirtschaftung der Kapitalbeteiligung steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, so mindern die demzufolge noch nicht konsumierten Fremdfinanzierungskosten zur Gänze das Ergebnis der Beteiligungsveräußerung. Der Bw hat seine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 zurückgenommen. Hinsichtlich der Einkommensteuer für 1992 ist seit diesem Verfahrensschritt (hinsichtlich Einkommensteuer für 1993 bereits früher) Bemessungsverjährung eingetreten, sodass die Zurechnung der Veräußerungsergebnisse im Berufungsgegenstand kein Thema mehr bildet. Allerdings wertet der UFS den -steuerrechtlich gescheiterten - Versuch des Bw, sein Aktienpaket zu splitten und so bei der von ihm offenbar schon 1991 durchaus in Betracht gezogenen Wiederveräußerung einer Besteuerung gemäß § 31 Abs 1 EstG 1988 zu entgehen, als starkes Indiz für ein befristetes Engagement, so dass im Falle der Einstufung der Tätigkeit unter § 1 Abs 1 L-VO kein Anlaufzeitraum anzunehmen wäre (§ 4 Abs 4 L-VO). Darauf wird weiter unten nochmals eingegangen. III.3.2.2. Annahme einer wirtschaftlichen Betätigung aus dem Halten der Aktien Vorweg war zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten bzw. tatsächlich angefallenen Aufwendungen (Kreditzinsen) und einem Streben nach Einnahmenerzielung (Dividenden) besteht. Zutreffendenfalls war nach den Bestimmungen der Liebhabereiverordnung BGBl 322/1990 (L-VO I) zu beurteilen, ob eine steuerlich relevante Einkunftsquelle vorliegt. Zur Frage eines Veranlassungszusammenhanges der Kreditzinsen mit der laufenden Bewirtschaftung des Aktienbesitzes *Bank AG - nach Art von Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen - wurde erwogen: Beiser, SWK 2002/07, S 231ff (vom Bw zitiert) führt aus, dass Anschaffungszinsen für einen fremdfinanzierten Aktienerwerb während der Behaltedauer in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Dividenden) darstellen. Beiser räumte in diesem Beitrag ein, dass sich VfGH und VwGH zur Frage eines bloß teilweisen Schuldzinsenabzuges bei begrenzter Veräußerungsbesteuerung (noch) nicht eindeutig bzw. widersprüchlich geäußert hätten (a. a. O., FN 11). Die in früherer Judikatur demnach offen gebliebene Frage, ob und nach welcher Methode bei Vorliegen von schachtelbefreiten Kapitalerträgen (Dividenden) einerseits und a) einer steuerbefreiten Veräußerung (z. B. keine wesentliche Beteiligung, da Treuhandverhältnis anerkannt) oderb) einer steuerpflichtigen Veräußerung (z.B. wesentliche Beteiligung, da Treuhandverhältnis nicht anerkannt) andererseits eine Aufteilung der Anschaffungszinsen auf laufende Kapitalerträge (Dividenden) einerseits und den Veräußerungsvorgang andererseits zu erfolgen hat, erscheint mittlerweile geklärt. Mayr/Walter, RdW 1998, S 767, vertraten noch die Auffassung, dass bei Vorliegen endbesteuerter oder schachtelbefreiter laufender Kapitalerträge und steuerpflichtiger Beteiligungsveräußerung die anschaffungsverursachten Schuldzinsen im Verhältnis der Einnahmen aufzuteilen und dementsprechend bei der Veräußerungsbesteuerung anteilig abzuziehen sind. Sie stützten diese Ansicht auf das von Beiser, in: SWK 2002/07, S 231ff, zitierte E des VfGH vom 7.3.1997, B 2370/94, und traten der von Lang, RdW 1999, S 59, an ihrem Berechnungsmodell geäußerten Kritik entgegen. Der VwGH hat sich im E vom 22. Dezember 2005, 2004/15/0142, der Ansicht Langs nunmehr angeschlossen. Demnach ist vom Gesamtbetrag aller seit Erwerb der Beteiligung angefallenen Schuldzinsen zunächst der Gesamtbetrag aller steuerfreien (fraglich, ob auch der endbesteuerten, also nicht gänzlich steuerbefreiten) Dividenden abzuziehen. Der steuerpflichtige Gewinn des Veranlagungsjahres der Veräußerung ist nur um den dann noch verbleibenden Betrag an Schuldzinsen zu vermindern. Der VwGH fand es im zit. Erkenntnis nicht rechtswidrig, diesen Zuordnungsgrundsatz auch für das in jenem Beschwerdefall gegenständliche Problem der Zuordnung zu steuerfreien Zinsen einerseits und steuerpflichtigen Veräußerungsvorgängen andererseits heranzuziehen. Das Problem einer anteiligen Schuldzinsenzuordnung stellt sich hier nach Meinung des UFS aber nicht. Denn der Bw hat 1991 nicht schachtelbefreite Dividenden und in den Jahren 1992 und 1993 steuerpflichtige Veräußerungserlöse erzielt, wobei 1991, 1992 und - wiewohl nicht mehr erklärt - 1993 (1993 nur Depotgebühren laut Steuererklärung der Ehegattin) Schuldzinsen aus den Anschaffungskrediten anfielen. Ein Veranlassungszusammenhang des Aktienerwerbes und seiner Kreditfinanzierung mit den ausgeschütteten Dividenden ist nicht völlig zu verneinen: Ein analog zu thesaurierenden Kapitalgesellschaften vereinbarter Verzicht auf jegliche Dividenden bis zum Abstoßen der Wertpapiere zu einem vorweg genau bestimmten Zeitpunkt liegt nicht vor, wenngleich Spekulationsmotive durchaus im Spiel waren und wie noch gezeigt wird sogar vorherrschten. Die Tätigkeit zur Einnahmenerzielung wurde aufgenommen, Dividenden wurden vom Bw als Aktionär ausdrücklich verlangt und für das erste Geschäftsjahr der *Bank AG auch lukriert. Somit kam der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht, wenn es sich bei den negativen Dividendenüberschüssen um Einkünfte im steuerlichen Sinn handelte. Da jedoch Liebhaberei vorliegt (dazu weiter unten) und die Dividenden folglich mit der an der Quelle abgezogenen KESt endbesteuert bleiben, waren die Schuldzinsen - weil steuerlich noch nicht konsumiert - zur Gänze den Veräußerungsvorgängen 1992 und 1993 zuzuordnen. Nach diesem Grundsatz ermittelte Veräußerungsgewinne waren als solche aus einer wesentlichen Beteiligung (dazu bereits oben) an sich steuerpflichtig, bleiben aber infolge eingetretener Bemessungsverjährung unversteuert. III.3.2.2. Prüfung der Einkunftsquelleneigenschaft, Typeneinordnung Das private Halten von Aktien dient nach Auffassung des UFS typischerweise der Vermögensbildung als einer Form der Eigenvorsorge, und zwar in besonderem Maße durch das Abschöpfen von Kursgewinnen bei (zumeist steuerfreier) Veräußerung der Wertpapiere, in geringerem Maße auch durch die Erzielung laufender - allerdings von ungewissen Ausschüttungsbeschlüssen abhängiger - Kapitalerträge (Dividenden). Dementsprechend fällt die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens unter die Betätigungen des in § 1 Abs 2 Z 2 der Liebhabereiverordnung vom 18. Mai 1990, BGBl 322/1990 (L-VO) beschriebenen Typs; handelt es sich hierbei doch um Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung (hier: Kapitalanlage mit vorrangiger Aussicht auf Vermögensmehrung durch - angestrebt - außersteuerliche Kursgewinne beim Verkauf) zurück zu führen sind. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen die Beteiligung an Kapitalgesellschaften als Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 LVO I angesehen und dementsprechend einen Anlaufzeitraum gemäß § 2 Abs 2 LVO I zugebilligt. Betrachtet man jedoch die

Normen und Schlagworte

Fremdfinanzierter Aktienerwerblaufende Verluste aus SchuldzinsenüberhangSchuldtilgung durch Gewinn bringenden Verkaufbefristete Beteiligungfehlende Gewinnabsichtfehlende Gewinnmöglichkeitaußersteuerliche Kapitalvorsorgeabgeschlossener Beobachtungszeitraum

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2858-W/06
Stammnummer
29704
Gültig
26.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF