Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2858-W/06
Verluste aus fremdfinanzierter Aktienbewirtschaftung: Einkünfte oder Liebhaberei?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2858-W/06vom 26.07.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat eine organisatorisch in sich
geschlossene, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit und
sei als solche gesondert zu beurteilen, d.h. von der Verwaltung eigenen
Aktienbesitzes getrennt zu betrachten: Sie könne - eingereiht in
§ 1 Abs 1 oder Abs 2 L-VO - eine steuerliche
Einkunftsquelle oder Liebhaberei darstellen. Vergütungen und Aufwendungen
seien in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht worden.
II.10.3. In Ergänzung dieses
Vorhaltes wurden der steuerlichen Vertretung des Bw. mit Schreiben vom
28. Dezember 2005 weitere Fragen zur Beantwortung mit Nachweisen
vorgelegt:
Die erbetene Nachweisführung über den An- und
Verkauf der *Bank-Aktien könne bei Prüfung der
Einkunftsquelleneigenschaft der Aktienbewirtschaftung von Bedeutung sein, weil
die Veräußerungsergebnisse im Rahmen dieser Prüfung nach
ständiger Verwaltungspraxis
(indirekt) mit berücksichtigt
würden, und weil der UFS dieser Praxis, obgleich daran nicht gebunden,
voraussichtlich folgen werde. Zum anderen seien allfällige Gewinne aus
Beteiligungsveräußerungen nach Maßgabe des
§ 31 EStG, unter Beachtung der §§ 24 und 37, steuerlich
zu erfassen.
Die Ankaufs- und Veräußerungsvorgänge seien
daher an Hand der Urkunden offen zu legen, die Veräußerungsergebnisse
rechnerisch darzustellen und an Hand der Belege nachzuweisen. Die Schuldzinsen
würden im Verhältnis der Einnahmen aus Dividenden zu jenen aus dem
Veräußerungserlös zugeordnet.
Aus dem jüngsten Antwortschreiben gehe erstmals
hervor, dass ein Teil der Aktien treuhändig für die Ehegattin gehalten
worden seien. Die laut Auskunft vom 27. Dezember 2005 von Anfang an
vorgenommene Einschränkung der Erklärungsziffern auf den dem Bw
zurechenbaren Aktienanteil sei aus den Veranlagungsakten nicht erkennbar. Ein
allfällig abgeschlossener Treuhandvertrag sei vorzulegen. - Um rechnerische
Darstellung des gesamten und des auf den Bw bzw. auf seine Gattin entfallenden
Aktienvolumens, sowie um entsprechende Zuordnung der Anschaffungskredite und der
jährlich angefallenen Kreditkosten wurde ersucht.
II.11.
Der Bw antwortete am 26. (einlangend 31.) Jänner 2006 und legte
Beweismittel vor:
II.11.1. Zu seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der
*(Kreditinstitut) verwies der Bw erneut auf die mit einer derartigen
Tätigkeit regelmäßig verbundenen Synergieeffekte. Jenseits eines
in der Praxis schwierig zu führenden Nachweises - weil nicht eindeutig
feststellbar sei, welche konkreten Vorteile auf diese Tätigkeit
zurückzuführen seien - könne festgehalten werden, dass die
Übernahme der gegenständlichen Funktion zu einem Imagegewinn
führe, der sich über Umwege positiv auf andere Einkünfte
auswirke. Die Umwegrentabilität finde beispielsweise im Zusammenhang mit
späteren Projekten darin seinen Niederschlag, dass der Zugang zu
finanzkräftigen Geschäftspartnern sowie bessere Konditionen bei der
Fremdkapitalaufnahme erleichtert würden. Es erscheine nachvollziehbar, dass
der Bw aufgrund seines Ansehens sowie Bekanntheitsgrades - diese sicherlich auch
durch seine Aufsichtsratstätigkeit bedingt - für die Umsetzung
diverser Projekte bei der *(Kreditinstitut) optimale Konditionen vorgefunden
habe. Außerdem dürfe angenommen werden, dass diese Tätigkeit die
Geschäftsanbahnung mit Wirtschaftstreibenden im Umfeld der
*(Kreditinstitut) erleichtert habe.
II.11.2. Zum Streitpunkt
Bewirtschaftung von Aktien der
*Bank AG legte der Bw je ein Schreiben der Herren... und ... -
seinerzeit im Vorstand der *Bank AG - bei. Daraus gehe hervor, dass der Bw
nicht bloß (im) Aufsichtsrat
jener Bank gewesen sei, sondern sich darüber hinaus sehr engagiert und
unternehmerisch eingebracht habe.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die vom Bw erzielten
Veräußerungsgewinne weder Einkünfte nach § 30 EStG
noch solche nach § 31 EStG darstellten, weil der Bw unter
Berücksichtigung der treuhändig gehaltenen Anteile zu keinem Zeitpunkt
zu mehr als 10 % an der *Bank AG beteiligt gewesen sei
(Berechnung laut beigefügtem
Anhang) und die Aktien auch nicht innerhalb der Spekulationsfrist
verkauft worden seien. Die Veräußerungsgewinne seien daher für
die Liebhabereibetrachtung außer Ansatz zu lassen.
Davon abgesehen ergebe die dem UFS vorgelegte
Prognoserechnung auch ohne Veräußerungsgewinne - diese seien weder
geplant noch vorhersehbar gewesen - eindeutig, dass die Aktionäre mit
nennenswerten Dividenden rechnen konnten, welche die Kosten der
Fremdfinanzierung weit überstiegen.
Vorgelegt wurden weiters
- vier Schuldurkunden der Lombarddarlehen gewährenden
Institute;
- 2 Tilgungsbestätigungen der *(Kreditinstitut)
- Ankaufsvertrag über die Aktien;
- Zeichnungsschein;
- zwei Verkaufsverträge und die zugehörigen
Bankbelege;
- Berechnung zu
Veräußerungsergebnissen/Aktienvolumina; und
- Kopie Treuhandvertrag zwischen den Eheleuten, datiert mit
20. Juni 1991
II.12.
Der UFS setzte das Finanzamt als Verfahrenspartei
(§ 276 Abs 7 BAO) von den Vorbringen des Bw und von den bis
24. März 2006 gewonnenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im
Zuge gewährter Akteneinsicht in Kenntnis, worauf das Finanzamt am
13. April 2006 folgende Äußerung erstattete:
II.12.1. Verluste aus
fremdfinanzierter Aktienbewirtschaftung *Bank AG als
Liebhaberei
Das Finanzamt beurteile den fremdfinanzierten Aktienerwerb
als Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei und gehe
von Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 Z 2 L-VO aus.
Wirtschaftsgüter zur Schaffung einer Kapitalanlage seien nach der
Rechtsprechung generell einer so begründeten Neigung zuzuordnen
(Doralt, EStG, Rz 467 zu
§ 2 L-VO).
II.12.2.
Treugeberstellung der Gattin
Dem Finanzamt sei der Treuhandvertrag erst durch
Übermittlung der Kopie durch den UFS bekannt geworden. Nach Einsicht in
diesen Vertrag vertrete die Amtspartei die Ansicht, dass das Kriterium der
Fremdüblichkeit iSd Judikatur zu Verträgen zwischen nahen
Angehörigen nicht erfüllt sei. So sei evident, dass ein solcher
Vertrag (Treuhänderschaft für Aktien im Nominale von
ATS 5,0 Mio.) zwischen Fremden nicht zu diesen Bedingungen
abgeschlossen worden wäre (unentgeltlich). Weiters erfülle der Vertrag
wie eingangs erwähnt nicht das Kriterium der Publizität.
Das Finanzamt beantragte, dem Treuhandvertrag die
steuerliche Anerkennung aus den angeführten Gründen zu versagen. Die
Wertpapiere seien (zur Gänze) dem
Bw zuzurechnen. Die Zinsenaufteilung nach dem Einnahmenverhältnis
(Dividenden/Veräußerungserlöse),
wie vom VwGH judiziert, werde bevorzugt.
Zum Übrigen gab das Finanzamt keine weitere
Stellungnahme ab.
II.13.
Der UFS hielt dem Bw diese Stellungnahme sowie eigene Bedenken und Fragen
am 21. April 2006 zur Äußerung vor. Er verwies auf den Inhalt der
Schuldurkunden vom 24. April bzw. 22. Mai 1991 betreffend die Aufnahme
von Lombarddarlehen zur Deckung des Kaufpreises für die mit Kaufvertrag vom
17. Juni 1991 erworbenen Aktien der *Bank AG; und verwies darauf, dass
die Treuhandvereinbarung mit der Ehegattin laut vorgelegter Kopie am
20. Juni 1991 abgeschlossen, dem für die Gattin zuständigen
Finanzamt jedoch - soweit bisher bekannt - erst mit Erklärungslegung
für 1992, somit nicht vor 1993, bekannt gegeben worden war.
II.14.
Innerhalb verlängerter Frist beantwortete der Bw diesen Vorhalt mit
schriftlicher Äußerung vom 14. Juni bzw. 20. Juni
2006:
II.14.1.
Liebhabereiverordnung, Einordnung der
Tätigkeit unter den zutreffenden Typus:
Vergegenwärtige man sich die vom Finanzamt
angeführte Literaturstelle
(Doralt, Rz 467 zu
§ 2 L-VO), so komme darin klar zum Ausdruck, dass der vom
Finanzamt eingewendete allgemeine Grundsatz - dass Wirtschaftsgüter zur
Schaffung einer Kapitalanlage nach der Rechtsprechung generell einer in der
Lebensführung begründeten Neigung zuzuordnen sind - einschränkend
zu sehen sei. Der VwGH habe nämlich bereits in vergleichbaren Fällen
unmissverständlich abgesprochen, dass das Halten von Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften nicht typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entspreche und daher nicht unter
§ 1 Abs 2 LVO (Liebhabereivermutung), sondern unter
§ 1 Abs 1 LVO (Einkunftsquellenvermutung) zu
subsumieren sei (Doralt, a. a. O., und
VwGH 24.9.2003, 97/13/0232; 30.9.1998, 97/13/0035; und 18.12.1997,
96/15/0147).
II.14.2.
Treuhandvertrag, Offenlegung,
Treugeberstellung der Gattin
Die für eine betriebliche Veranlassung und somit
steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen bzw. Leistungsbeziehungen zwischen
nahen Angehörigen in ständiger Rechtsprechung (des VwGH) geforderten
Voraussetzungen, nämlich
- Publizität;
- eindeutiger, klarer und jeden Zweifel
ausschließender Inhalt;
- Fremdüblichkeit (zit.
Wieser, FJ 1998, S 55)
seien im gegenständlichen Fall erfüllt:
Publizität -
Wie vom VwGH gefordert, müssten Verträge zwischen nahen
Angehörigen nach außen klar zum Ausdruck kommen. Zu diesem Zweck
seien sie zumindest in eindeutigen schriftlichen Abmachungen festzuhalten (VwGH
13.2.1991, 86/13/0071). Darüber hinaus bestehe auch für (wie hier
gegeben) verdeckte Treuhandverhältnisse eine grundsätzliche
Offenlegungs- und Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Jedoch seien
für die Abgabenfestsetzung maßgebende Umstände wie z. B. die
Begründung eines Treuhandverhältnisses nach § 120 BAO
nicht generell beim Finanzamt anzuzeigen; ansonsten müsste etwa jede
Betriebsausgabe für sich angezeigt werden
(Ritz, BAO, § 120, Tz 2).
Dessen ungeachtet sei entschieden festzuhalten, dass die Anzeige des
Treuhandverhältnisses jedenfalls nicht ausschließlich durch Vorlage
einer Vertragsurkunde - wie vom Finanzamt gefordert - erfolgen müsse.
Wieser bekräftige diese Ansicht
damit, dass der angesprochene Nachweis auch durch zeitnah errichtete
öffentliche Urkunden möglich sei (so auch
Jappel, Treuhandschaften, 1998, S 102).
Im gegenständlichen Fall sei dem Finanzamt zwar offenbar keine Kopie des
Treuhandvertrages vom 20. Juni 1991 übermittelt worden, der
Treuhandvertrag habe jedoch von allem Anfang an in den Steuererklärungen
1991 und 1992 des Bw und seiner Ehegattin entsprechenden Niederschlag gefunden.
Von allem Anfang an sei in den Steuererklärungen immer nur der auf den
jeweiligen Ehepartner entfallende Zinsanteil geltend gemacht worden. Dies
beweise zum einen, dass es den Treuhandvertrag schon immer gab, und zum anderen,
dass er dem Finanzamt von Beginn an ordnungsgemäß offen gelegt
wurde.
Der Offenlegungs- und Anzeigepflicht
(§ 120 Abs 1 BAO) betreffend ein
Treuhandverhältnis werde nämlich bereits durch entsprechende
Berücksichtigung desselben in der Steuererklärung in geeigneter Weise
Rechnung getragen (zit. Haimerl, in:
Apathy, Die Treuhandschaft, 1995, S
201). Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Behandlung des
Treuhandverhältnisses in der Steuererklärung - ebenso wie jene in
Buchführung und Bilanz - für das Finanzamt ein deutliches, wenn nicht
sogar das wichtigste, Indiz für die tatsächliche Durchführung
eines behaupteten Treuhandverhältnisses darstelle
(Jappel, Treuhandschaften, 1998, S
103).
Der Bw sei daher nicht zuletzt auf Grund dieser starken -
mitunter bei ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit durch das
Finanzamt kaum zu vernachlässigenden - Indizwirkung (bewirkt durch die
Berücksichtigung des Treuhandverhältnisses in den
Steuererklärungen 1991 und 1992) davon ausgegangen, dass dem Finanzamt die
Existenz des Treuhandverhältnisses zwischen ihm und seiner Ehegattin von
Anfang an bekannt war und somit der allgemeinen Offenlegungs- und Anzeigepflicht
beim Finanzamt ordnungsgemäß nachgekommen wurde. Bei entsprechender
Aufforderung durch das Finanzamt wäre diesem der gegenständliche
Treuhandvertrag - ebenso wie kürzlich auf Aufforderung des UFS - zur
näheren Sachverhaltsklärung selbstverständlich unverzüglich
vorgelegt worden.
Der mit der Vertragserrichtung beauftragte Rechtsanwalt
stehe als Zeuge zur Verfügung.
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass ein nicht
offen gelegtes Treuhandverhältnis selbst dann steuerlich anzuerkennen sei,
wenn dieses durch die Finanzverwaltung im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht
aufgedeckt werde (Haimerl, a. a. O.; so
auch Markowetz, SWK 2005, S
690).
Eindeutiger Inhalt
- Dem gegenständlichen Treuhandverhältnis liege ein schriftlicher
Treuhandvertrag zu Grunde, der einen eindeutigen, klaren, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt habe. Im Vertrag werde auf alle wesentlichen
Regelungspunkte: Gegenstand, Dauer, beiderseitige Rechte und Pflichten,
eingegangen (wie vom VwGH, 16.3.1989, 89/14/0024, gefordert). Vor allem werde
deutlich, dass das wirtschaftliche Eigentum an den hier gegenständlichen
Aktien im Nominale von ATS 5,0 Mio. ganz klar der Treugeberin
zugeordnet sei. Laut Treuhandvertrag vom 20. Juni 1991 könne
nämlich der Treuhänder die Aktionärsrechte für die
treuhändig gehaltenen Aktien ausschließlich nach den Weisungen der
Treugeberin und ausschließlich in deren Interesse ausüben
(Pkt III Abs 4), der Treuhänder sei verpflichtet, alle
Nutzungen aus dem Treugut an die Treugeberin abzuführen (Pkt V), und er
hafte der Treugeberin bei treuwidrigem Verhalten (ebenda). Da somit
ausschließlich die Treugeberin über die Einkunftsquelle disponieren
könne, sei sie nach herrschender Auffassung als wirtschaftliche
Eigentümerin der Aktien zu qualifizieren. Die aus dem Treugut
resultierenden Einkünfte seien daher eindeutig der Treugeberin (= Ehegattin
des Bw) zuzurechnen (Haimerl, in:
Apathy (Hrsg), Die Treuhandschaft, S
207; so auch Werndl, Wirtschaftliches
Eigentum, S 175; und VwGH Zl. 89/14/0024 sowie vom 25.6.1997,
Zl. 95/15/0192).
Fremdüblichkeit
- Das Treuhandverhältnis zwischen dem Bw und seiner Ehegattin sei von
Anfang an ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen. Daher sei von
allem Anfang an in den Steuererklärungen immer nur der auf den jeweiligen
Ehepartner entfallende Zinsanteil geltend gemacht worden. Dem Einwand des
Finanzamtes, dass der gegenständliche Treuhandvertrag zwischen Fremden
nicht unter der Bedingung der Unentgeltlichkeit abgeschlossen worden wäre,
könne so nicht zugestimmt werden. Ein Treuhandvertrag müsse nicht
zwingend entgeltlich sein. Solches obliege der Parteienvereinbarung. Selbst wenn
es an einer solchen Vereinbarung fehle, könne nicht generell von einer
Entgeltlichkeit ausgegangen werden. Im Zweifel hänge nämlich die
Entgeltlichkeit des Treuhandvertrages vom Stand des Treuhänders sowie von
der konkreten Ausgestaltung des Treuhandvertrages ab
(Gruber, Treuhandbeteiligung an
Gesellschaften, 2001, S 85; und Jappel,
op. cit. S 47). Wie im vorliegenden Fall seien nach der im allgemeinen
Wirtschaftsleben geübten Praxis - sofern für die Unentgeltlichkeit
konkrete Umstände sprächen - durchaus auch altruistische
Treuhandsachverhalte denkbar, etwa die dem klassischen Vorbild der
fiducia cum amico contracta
entsprechende Treuhand unter Freunden, die einem
Gefälligkeitsverhältnis nahe kommen könne
(Gruber, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall sei die Unentgeltlichkeit des
Treuhandverhältnisses ausdrücklich vereinbart worden. Dies sei
durchaus fremdüblich, denn auch fremde Dritte würden so vorgehen. Zwar
werde dies zugegebenermaßen nur vereinzelt der Fall sein; dies liege aber
in erster Linie daran, dass in der Regel vor allem Rechtsanwälte, Notare
und Wirtschaftstreuhänder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die
Aufgabe eines Treuhänders übernähmen. Die Praxis kenne aber
durchaus auch Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder, die
aus Gefälligkeit unentgeltlich als Treuhänder tätig würden.
Im Übrigen schließe nicht jede Abweichung vom Üblichen
notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus,
sofern dieses - wie hier - ernsthaft und betrieblich veranlasst sei
(Wieser, S 55). Aufgrund ihrer
besonderen gesellschaftlichen Kontakte wäre die Ehegattin jedenfalls in der
Lage gewesen, anstelle des Bw einen anderen Treuhänder - unter anderem auch
Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder - zu finden, der ihre
Aktien unentgeltlich gehalten hätte.
II.14.3.
Zur Behalteabsicht
Wie bereits in den Schreiben vom 13. September 2005
und vom 10. November 2005 ausgeführt werde nochmals betont, dass das
Engagement des Bw bei der *Bank AG von Beginn an langfristig geplant
gewesen sei. Ein vorzeitiger Verkauf der Aktien sei niemals vorgesehen gewesen
und erst auf Grund der - anfangs nicht vorhersehbaren - schlechten
wirtschaftlichen Entwicklung dieser Bank in 1992 aus rein wirtschaftlichen
Überlegungen notwendig geworden. Wie auch die übrigen Aktionäre
(spätere Käuferin, Management und private Investoren) sei auch der Bw
von Beginn an - nicht zuletzt wegen der hohen Fremdfinanzierung - an hohen
Dividenden interessiert gewesen.
Dem Einwand, die kurzfristige Endfälligkeit der
aufgenommenen Lombarddarlehen sei ein Indiz für die befristete
Behalteabsicht des Bw, werde entgegen gehalten, dass der Grund für die
kurzfristige Fremdfinanzierung ausschließlich in wirtschaftlichen
Günstigkeitsüberlegungen zu sehen sei und keinerlei
Rückschlüsse auf eine befristete Behalteabsicht des Bw zulasse. Laut
schriftlicher Mitteilung der Österreichischen Nationalbank am 24. Mai
2006 habe es für Lombarddarlehen in 1991 und 1992, welche die ÖNB mit
einer Laufzeit von höchstens drei Monaten an die österreichischen
Kreditinstitute vergeben durfte, immer nur einen festgelegten Lombardsatz
gegeben, der für einen bestimmten Zeitraum gegolten habe. Diese
Lombardsätze seien dem Schreiben angeschlossen
(Anm.: Sie wurden kurz darauf
nachgereicht). Auf diesen Sätzen aufbauend hätten sodann - laut
telefonischer Auskunft der Hypo-Alpe-Adria-Bank International AG - die
österreichischen Kreditinstitute nach entsprechendem Aufschlag, der sich in
der Regel nach der in 1991 und 1992 erwarteten Zinsentwicklung für die
nächsten Jahre sowie den Einkommensverhältnissen des jeweiligen
Darlehensnehmers bemesse, einen Lombardsatz festgesetzt, der im Ergebnis
für lang- sowie kurzfristiges Fremdkapital annähernd gleich hoch
gewesen sein dürfte. Eine genaue Verifizierung der Lombardsätze
für langfristige Lombarddarlehen im konkreten Fall zum 24. April 1991
bzw. 22. Mai 1991 sowie 3. August 1992 (Errichtungsdatum der
gegenständlichen Schuldurkunden beim ÖCI bzw. der Kärntner
Landes- und Hypothekenbank AG) sei aufgrund der Verschwiegenheitspflicht
der Banken, erschwert durch deren lediglich siebenjährige
Aufbewahrungspflicht für Dokumente, im vom UFS vorgegebenen Zeitraum leider
nicht möglich gewesen. Laut Auskunft der
Hypo-Alpe-Adria-Bank International AG dürften diese konkreten,
fallbezogenen Informationen nach deren kurzfristiger Einschätzung ohnehin
nur auf Anfrage des UFS eruiert bzw. offen gelegt werden.
Ungeachtet dessen sei auch von Seiten der
NN Bank AG, in welcher die *Institut AG gesellschaftsrechtlich
aufgegangen sei, telefonisch mitgeteilt worden, dass die Lombardsätze
für lang- und kurzfristige Lombarddarlehen - freilich wiederum
abhängig von der in 1991 und 1992 erwarteten Zinsentwicklung für die
nächsten Jahre sowie von den Einkommensverhältnissen des jeweiligen
Darlehensnehmers - annähernd gleich hoch seien.
Zu den als Beilage angekündigten (sodann
nachgereichten) Sekundärmarktrenditen führte die steuerliche
Vertretung des Bw aus: Die nach Addition eines entsprechenden Aufschlages -
dieser abhängig von der erwarteten Zinsentwicklung und der Bonität des
Kunden - in Rechnung gestellten Zinsen für Fremdkapital ermöglichten
auch nur einen eingeschränkten Günstigkeitsvergleich zwischen lang-
und kurzfristigen Lombarddarlehen 1991 und 1992. Allerdings könne man den
berechtigten Schluss ziehen, dass aufgrund des damals vermutlich annähernd
gleich hohen Lombardsatzes die Aufnahme eines kurzfristigen Lombarddarlehens
jedenfalls günstiger gewesen sei als die Aufnahme eines langfristigen
Lombarddarlehens. Dies sei in dieser Allgemeinheit von der schon genannten
Hypo-Alpe-Adria-Bank bestätigt worden. Und selbst wenn der Lombardsatz
für langfristige Lombarddarlehen in 1991 und 1992 etwas niedriger gewesen
sein sollte als jener für kurzfristige Lombarddarlehen - dies könne
jedoch nur mittels offizieller Anfrage des UFS bei den genannten Banken
tatsächlich in Erfahrung gebracht werden - so führe die längere
Laufzeit eines Lombarddarlehens im Vergleich zur kurzfristigen Variante im
Ergebnis jedenfalls immer zu höheren Fremdkapitalkosten.
Im Übrigen sei das Zinsniveau damals generell sehr
hoch gewesen. Der Bw habe daher eine Zinssenkung in den nächsten Jahren
erwartet. Bei einem langfristigen Kreditvertrag sei eine Nachverhandlung des
Zinssatzes (über die übliche Zinsgleitklausel hinaus) praktisch
unmöglich. Daher schlössen Kaufleute gerne kurzfristige
Kreditverträge ab, wenn Zinssenkungen erwartet würden, um dann mit
mehreren Banken verhandeln und ein optimales Verhandlungsergebnis (d.h.
möglichst niedrigen Zinssatz) erreichen zu können. Genau diese Taktik
habe sich auch wirklich bewährt. Der zweite Kreditvertrag sei bei einer
anderen Bank zu wesentlich günstigeren Konditionen abgeschlossen
worden.
Allein aus diesem Grund habe sich der Bw 1991 und 1992
für eine möglichst kurzfristige Fremdfinanzierung entschieden. Ein
Rückschluss auf eine kurzfristige Behalteabsicht sei daher nicht
gerechtfertigt.
In diesem Zusammenhang werde noch darauf hingewiesen, dass
die Schätzung der Kosten für die Aufnahme von langfristigem
Fremdkapital 1991 und 1992 nur unter Berücksichtigung der zu diesem
Zeitpunkt erwarteten Zinsentwicklung für die Folgejahre beurteilt werden
könne. Dass sich das Zinsniveau laut den beiden angeschlossenen
historischen Aufstellungen tatsächlich nach unten bewegt habe, spiele daher
für diese Beurteilung eine nur untergeordnete Rolle, zumal sich auch die
Zinssätze für kurzfristiges Fremdkapital aus historischer Sicht
entsprechend verringert hätten.
II.14.4.
Zur Tilgung (des
Lombarddarlehens)
Wenn gefragt werde, aus welchen Eigenmitteln die Ehegattin
des Bw den auf sie entfallenden verbleibenden Tilgungsbetrag ohne
Veräußerung der Aktien aufgebracht hätte, sei darauf
hinzuweisen, dass sie 1993 und 1994 zu diesem Zweck über ausreichendes
Privatvermögen verfügt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum
diese Frage im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens - es handle sich um
die Berufung des Bw gegen die ihn betreffenden Einkommensteuerbescheide 1991 und
1992 - gestellt werde. Der Bw hätte den auf ihn entfallenden Tilgungsbetrag
ohne Veräußerung der Aktien jedenfalls auch aus seinem
Privatvermögen aufgebracht.
Bei Bedarf werde sich der Bw selbstverständlich
bemühen, die ihn betreffenden Einkommens- und Vermögensnachweise
für 1993 und 1994 zu beschaffen; die Notwendigkeit erscheine jedoch
fraglich, zumal die Steuerakten des Bw und seiner Gattin bei den
Finanzämtern zur Verfügung stünden.
II.15.
Der UFS hielt dem Bw mit Schreiben vom 13. Juli 2006 vor, welcher
rechtlich zu beurteilende Sachverhalt betreffend die Aktien der *Bank AG
nunmehr angenommen werde:
II.15.1. Die von April bzw. Mai 1991 bis Dezember 1992 bzw.
Jänner 1993 gehaltenen Anteile (Aktien) an der *Bank AG seien mit
einer an der erhofften Kursentwicklung und an einem entsprechenden
Veräußerungsgewinn orientierten
relativ befristeten Behalteabsicht
fremdfinanziert erworben worden. Die laufende Bewirtschaftung habe sich aufgrund
der vollständigen Fremdfinanzierung des Aktienkaufes strukturell Verlust
bringend gestaltet. Die vom Bw beigebrachte Prognoserechnung habe mit 1993
auslaufenden Darlehenszinsen operiert und anders keinen möglichen
Gesamtüberschuss der Einnahmen (Dividenden) aufzeigen können. Ein
Börsegang 1991 sei sehr wohl bankintern geplant gewesen, allerdings auf
Grund der schlechten Geschäftsentwicklung und wegen des
Reputationsverlustes der Bank nicht weiter verfolgt, und nur eine
Kapitalerhöhung durch die Ausgabe von Vorzugsaktien beschlossen worden. Die
Darlehensverträge des Bw seien befristet gewesen, und ihr Auslaufen habe
mit der Veräußerung der Aktien auffallend übereingestimmt. Der
günstige Verkaufspreis sei nicht aufgrund der Werthaltigkeit der Aktien,
sondern aufgrund des Interesses der "Mehrheitsaktionärin"
(Irrtum, siehe oben;
sie beherrschte jedoch Vorstand und
Aufsichtsrat), die krisengeschüttelte Bank aus dem Verkehr zu ziehen
und so aus der Medienberichterstattung zu entfernen, erzielt worden. Ein
Aktienerwerb, der erkennbar weit vorrangig auf Kursgewinne und auf einen Verkauf
zum günstigsten Zeitpunkt abziele, sei nicht mit einer gewinnorientierten
(erwerbstypisch angelegten) Bewirtschaftung von langfristig gehaltenem
Aktienbesitz zu vergleichen, wie sie etwa nach den im Verfahren gewonnenen
Erkenntnissen hinsichtlich der Anteile des Bw an der *Beteiligungs- AG
vorliege. Die Erwartung von Dividenden sei - schon mangels vorweg angestellter
Ertragsprognose - ganz im Hintergrund gestanden, und ein Ende des
Anteilsbesitzes von Anfang an - wenn auch vom Zeitpunkt her noch nicht exakt
bestimmt - absehbar gewesen. Sollte die Tätigkeit überhaupt als solche
im Sinne des § 1 Abs 1 L-VO 1990 anzusehen sein,
dann unter Ausblenden eines Anlaufzeitraumes. Es liege indes ein Fall des
§ 1 Abs 2 L-VO 1990 vor: Auf die Ausführungen
in früheren Vorhalten werde verwiesen. Die Liebhabereivermutung sei nicht
widerlegt worden.
II.15.2. Das behauptete Treuhandverhältnis liege
mangels Publizität, Klarheit (fehlende Dispositionsbefugnis der Gattin -
siehe Syndikatsverträge; diese wären vorzulegen) und
Fremdüblichkeit (unentgeltlich bzw. fehlender Kostenersatznachweis) nicht
vor, die Aktien würden zur Gänze dem Bw zugerechnet, die aus dem
Verkauf von Anteilen 1992 (und 1993; Anm:
verjährt) erzielten Überschüsse seien gemäß
§ 31 Abs 1 EStG 1988 der Einkommensteuer zu
unterziehen. Sämtliche, auch die von der Ehegattin geltend gemachten,
Schuldzinsen und sonstigen Finanzierungskosten seien, da bei den Dividenden
(infolge der Beurteilung als Einnahmen aus
Liebhaberei) nicht abziehbar und folglich noch nicht konsumiert, bei
Ermittlung der Einkünfte aus Anteilsveräußerung als
Werbungskosten abziehbar; allfällige weitere Kosten wie z. B.
Vertragserrichtungs-, Beratungs- und Vertretungskosten mögen bekannt
gegeben und nachgewiesen werden.
II.16. Die
steuerliche Vertretung des Bw äußerte sich dazu in zwei
Schritten.
II.16.1. tat sie dies anlässlich einer Vorsprache von
ausgewiesenen Vertretern der WP-Kanzlei am 24. Oktober 2006 mit
ergänzendem, niederschriftlich festgehaltenem Vorbringen:
In den - nunmehr
vorgelegten - zwei Syndikatsverträgen (weiter bzw. enger gefasst)
jeweils vom 8. Juli 1991 sei unter anderem vereinbart, dass die Aktien
nicht vor dem 31.Mai 1994 veräußert werden dürften.
Zur Entstehung der *Bank AG: M habe als
Börsenfachmann einen Ruf gehabt, der ihm das Vertrauen von zwei
Investorengruppen eingetragen habe, nämlich der XY AG einerseits und
einiger Industrieller andererseits; unter diesen habe sich auch der Bw befunden,
dessen *Beteiligungs- AG der Genannte kurz zuvor an die Börse gebracht
habe. Die neue Bank sollte einerseits Honorare aus dem
Dienstleistungsgeschäft (insbesondere Betreuung von Börsegängen),
andererseits aus dem Handel mit Wertpapieren erzielen. Wie am Beispiel der
-Aktie ersichtlich, sei das Halten von
Nostro- Beständen über den
Umschlagszeitraum hinaus nicht Geschäftszweck oder Geschäftsziel des
Vorstandes gewesen. Aus den erwähnten Geschäftsfeldern hätten
alle Beteiligten hohe laufende Erträge erwartet. Budgets und Planungen, die
dem Aufsichtsrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden seien, hätten
diese Einschätzung bestätigt.
Die Absicht, laufend hohe Dividenden auszuschütten,
habe mit der grundsätzlichen Geschäftsausrichtung der *Bank AG in
vollem Einklang gestanden. Denn für Serviceleistungen (Börsegänge
von Klienten) und Wertpapier-Handelsgeschäfte habe es abgesehen von den
Vorgaben des Kreditwesengesetzes (nunmehr: Bankwesengesetzes) keiner besonderen
Eigenkapitalbildung bedurft. Dementsprechend hätten Beschlüsse
über hohe Dividendenausschüttungen durchaus für jedes Jahr
erwartet werden können.
Die unerwarteten Vorfälle rund um die Person des -
hätten die XY AG veranlasst, die *Bank AG unter gleichzeitiger
Namensänderung zu 100% zu übernehmen. Selbst wenn daher die
Betätigung als eine solche des in § 1 Abs 2 L-VO
beschriebenen Typs sein sollte - was bestritten werde -, sei eine taugliche
Prognoserechnung vorgelegt worden, welche die Liebhabereivermutung zu widerlegen
vermöge.
Das weitere Vorbringen zum Thema
Beteiligungsveräußerung 1992 und
Treuhandvertrag wird hier in Anbetracht der Rücknahme des
Rechtsmittels gegen den Einkommensteuerbescheid für 1992 (siehe unten) nur
mehr soweit wiedergegeben, als es für die Erwägungen zum noch
verbliebenen Streitgegenstand Einkommensteuer 1991 von rechtserheblicher
Bedeutung ist: Demnach sei ausgemacht gewesen, dass die ... ihre
Tochtergesellschaft IW_Bank_GmbH in eine AG umwandle; diese Umwandlung sei am
*/* 1991 ins Firmenbuch eingetragen worden. Der Kaufpreis für die
Aktien sei nahe liegender Weise schon längere Zeit bekannt und fest stehend
gewesen und dem Vertragsabschluss entsprechend nicht vor Firmenbucheintragung
geflossen.
II.16.2. Am 12. Dezember 2006 langte beim UFS
innerhalb verlängerter Frist ein mit 1. Dezember 2006 datiertes
Schreiben der steuerlichen Vertretung ein:
II.16.2.1. Der Bw nahm darin zunächst die Berufung vom
13. Februar 1998 gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1992 zurück.
II.16.2.2. Zum anderen wurde betreffend das aufrecht
erhaltene Rechtsmittel zum Streitthema
"Aktienbesitz an der *Bank AG -
Einkunftsquelle oder Liebhaberei?" ausgeführt:
Das Engagement des Bw sei unter
§ 1 Abs 1 L-VO zu subsumieren. Er habe sich nicht auf
das Halten der Aktien beschränkt, sondern eindeutig unternehmerische
Handlungen gesetzt (Beschaffung eines Gesellschaftsmantels mit Bankkonzession;
zur Verfügung Stellen von Büroräumen im Vorfeld,
Aufsichtsratstätigkeit). Der Hauptzweck der streitgegenständlichen
Tätigkeit habe nicht in der Vermögensbildung als einer Form der
Eigenvorsorge gelegen, sie sei daher nicht mit jener eines
Durchschnittsaktionärs zu vergleichen, zumal sie nicht - wie vom UFS
angenommen - im besonderen Maße auf das Abschöpfen von Kursgewinnen
abgestellt habe. Denn auf Grund der guten Prognosen und des ausgesuchten
"Aktionariats" der *Bank AG hätten von allem Anfang an sehr hohe
Dividenden erwartet werden dürfen. Dank der - am 24. Oktober
erläuterten - speziellen Geschäftsausrichtung sei nur eine
beschränkte Eigenkapitalausstattung erforderlich gewesen. Von einem
absehbaren (positiven) Gesamtüberschuss in kurzer Zeit habe der Bw daher
ausgehen können. Dies sei auch in der vorgelegten Prognoserechnung
entsprechend dargestellt worden.
Das Engagement des Bw sei, wie die Syndikatsverträge
vom 8. Juli 1991 zeigten, von allem Anfang an langfristig geplant gewesen.
So hätten die syndikatsrechtlich gebundenen Aktien nicht vor Ablauf des
31. Mai1994 veräußert werden dürfen. Auch die
Unternehmensbeteiligungs- AG habe diese Verpflichtung übernommen. Zur
Veräußerung des ersten Aktienvolumens im Dezember 1992 sei es nur
aufgrund der unerwarteten, unvorhersehbaren Ereignisse rund um das Management
der Bank gekommen. Ohne diese Vorkommnisse hätte der Bw die Aktien 1992 gar
nicht verkaufen können. Abgesehen davon hätte es zu diesem Zeitpunkt
keine anderen Käufer (gemeint. als
die XY Bank) für einen so kleinen Minderheitsanteil an der
*Bank AG gegeben, da das Unternehmen nicht börsennotiert gewesen sei.
Auch der - aus rein wirtschaftlichen Überlegungen
vorgenommene - Abschluss kurzfristiger Lombarddarlehen könne nicht als
schlüssiges Indiz für eine befristete Behalteabsicht des Bw
herangezogen werden. Nach einer fristenkongruenten Finanzierung (siehe
Veräußerungsverbot bis 31.05.1994) habe der Bw niemals
getrachtet.
Die im Vorhalt vom 13. Juli 2006 angeforderten
ergänzenden Nachweise und Unterlagen beträfen das Veranlagungsjahr
1992 und seien aufgrund der für dieses Jahr erfolgten Zurücknahme der
Berufung "nach unserem Verständnis" nicht mehr beizuschaffen. Sollten
für 1991 dennoch weitere Unterlagen benötigt werden, würde sich
die steuerliche Vertretung um die unverzügliche Beischaffung derselben
selbstverständlich gerne bemühen.
II.17. Die Ehegattin des Bw hatte, soweit dies hier von
Bedeutung und dem Bw bekannt ist, folgende aus der *Bank AG stammende
Kapitaleinkünfte erklärt:
1991 - Depotverrechnungskonto eingerichtet, noch keine
Dividende
1992
- anteilige Dividende 1991 nach Depotgebühr:
.........................346.704,00
anteilige
Schuldzinsen für die Anschaffungskredite:
ÖCI
1991:
..................................................... 395.358,20
1992:
..................................................... 492.559,77
Kärntner
Landes- und Hypothekenbank AG
1992:
..................................................... 274,103,71 =
...........-1,162.021,68
negativer
Überschuss ...............................................................-
815.317,68
Laut
Erklärung wurden die Kredite aus dem Aktienverkauf 29.12.1992
zurückgezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
III.1. Zu den
Verlusten aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der
*(Kreditinstitut):
Der Bw hat das
ihm vorgehaltene strukturelle Defizit (die empfangenen Vergütungen sind
dauernd geringer als die angefallenen Spesen) nicht bestritten, sondern die
Übernahme der Verlust bringenden Funktion mit "möglichen
Synergieeffekten" begründet, ohne den behaupteten Vorteilszusammenhang
konkret zu erläutern, wie dies in den Vorhalten verlangt worden war. Damit
hat er eine spezielle Umwegrentabilität seines Engagements
gerade in diesem
Aufsichtsrat weder dargelegt noch
nachgewiesen. Vielmehr hat er erkennen lassen, dass er sich dem Angebot -
wohl eher: der Bitte - des
Kreditinstitutes auf Grund seiner prominenten Stellung im österreichischen
Wirtschaftsleben und in der Erwartung unbestimmter zukünftiger Vorteile
nicht entziehen wollte. Die für ihn unschwer erkennbar drohenden
Dauerverluste konnte er wegen ihrer geringen Höhe zweifellos verkraften. Es
wird daher vom Vorliegen einer Betätigung mit nicht widerlegter
Liebhabereivermutung, somit von Liebhaberei ausgegangen und der Ausgleich dieser
Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Quellen versagt. Nur nebenbei
und nicht Spruch tragend wird angemerkt, dass selbst eine allfällige
Einstufung der strukturell Verlust erzeugendenTätigkeit unter den in
§ 1 Abs 1 L - VO normierten
Betätigungstypus zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, zumal
weder dem Berufungsvorbringen noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden
kann, dass die Verluste in einem Anlaufzeitraum entstanden sind. Insoweit war
der angefochtene Bescheid zum Nachteil des Bw abzuändern.
III.2.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden wie auch
in den Berufungsvorentscheidungen die zum Tarif steuerpflichtigen
Diensteinkünfte aus beiden Dienstverhältnissen und die darauf
entfallende anrechenbare Lohnsteuer unvollständig erfasst. Der Berufung
kommt insoweit Berechtigung zu, es wurde daher antragsgemäß
angesetzt:
|
|
1991
|
1992
|
I. M*Holding AG
|
1,630.759,08
|
Bfg
zurückgenommen
|
II. I*Holding AG
|
600.000.00
|
|
KZ 245
|
2,230.759,08
|
|
LSt aus I.
|
696.166,50
|
|
LSt aus II.
|
290.066,70
|
|
KZ 260
|
986.233,20
|
III.3.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
III.3.1. Ergebnisse aus dem Halten
von Aktien der *Beteiligungs- AG:
Wie den Steuererklärungen der *Privatstiftung
entnommen werden kann, sind dort die im erstinstanzlichen Berufungsverfahren
"fiktiv" mitgeteilten Dividenden ab 1994 tatsächlich in prognostizierter
Höhe der Stiftung zugeflossen; der auch vom UFS geäußerte
Liebhabereiverdacht konnte für diese Betätigung ausgeräumt
werden, zumal bereits 1993, vor Einbringung der Aktien in die Stiftung, ein
Gesamtgewinn von ATS 857.980,42 eingetreten war. Der Verlust 1991 wird
daher in erklärter Höhe bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen angesetzt.
III.3.2. Ergebnisse aus dem
Halten von Aktien der *Bank AG
III.3.2.1. Zurechnung der Aktien
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Aktien zur
Gänze und somit im Ausmaß von mehr als 10% des Grundkapitals der Bank
dem Bw als dem zivilrechtlichen sowie wirtschaftlichen Eigentümer
zuzurechnen sind, weil das behauptete Treuhandverhältnis zwischen dem Bw
als Treuhänder und seiner Ehegattin als Treugeberin hinsichtlich eines
Teiles dieser im ersten Schritt erworbenen Aktien im Nominale von
ATS 5,0 Mio. nicht anzuerkennen ist: Der im Rechtsmittelverfahren
vorgelegten Treuhandvereinbarung vom 20. Juni 1991 mangelte es an der
für Verträge zwischen nahen Angehörigen geforderten
Publizität sowie an einem eindeutigen und fremdüblichen
Vereinbarungsinhalt:
- Es trifft nicht zu, dass der Treuhandvertrag eine
öffentliche Urkunde ist, selbst wenn er - wie behauptet - unter beratender
Hilfestellung eines Rechtsanwaltes errichtet worden sein sollte; ist er doch
lediglich von den Vertragsparteien und nicht in Gegenwart eines öffentlich
beurkundenden Dritten unterfertigt worden.
- Eine verdeckte Treuhandstellung des Bw wurde weder dem
Finanzamt (im Voraus oder zeitnah) noch anderen Behörden oder Gerichten
vorgelegt. Vielmehr haben sich der Bw und seine Ehegattin darauf
beschränkt, die (wie sich in diesem Rechtsmittelverfahren herausgestellt
hat: anteiligen) Bewirtschaftungsergebnisse aus dem Halten der Aktien in die
jeweiligen Einkommensteuererklärungen
ziffernmäßigaufzunehmen,
und zwar soweit es den Bw betrifft in die am 3. Dezember 1992 gelegte
Steuererklärung für 1991 (bzw. das Gesamtpaket der Aktien und die
dafür aufgenommenen Schulden in die am 14. Dezember 1992 gelegte
gemeinsame Vermögensteuererklärung der Ehegatten zum 1.1.1992) bzw. in
die am 8. Juni 1993 gelegte Steuererklärung für 1992; soweit es
aber die Ehegattin betrifft erst in die am 19. Oktober 1993 gelegte
Steuererklärung für 1992. Von einem ausdrücklichen Hinweis auf
das Bestehen einer Treuhandvereinbarung und von einer Bekanntgabe des
wesentlichen Inhaltes derselben kann bis zur Veräußerung der Aktien
im Dezember 1992 bzw. im Jänner 1993 keine Rede sein. Die nur bei weiteren
Ermittlungsschritten des veranlagenden Finanzamtes (solche Schritte wurden aber
von dem für die Ehegattin zuständigen FA nicht gesetzt)
ergründbare Zuordnung von Teilen der Früchte des Aktienpaketes an die
Gattin erfolgte erstmals in der Steuererklärung der Ehegattin für das
Jahr 1992 zu einem Zeitpunkt, als die Aktien bereits veräußert worden
waren, somit im Nachhinein.
- Hinsichtlich des Inhaltes der Vereinbarung blieben
erhebliche Zweifel bezüglich deren Durchführung bestehen, insbesondere
wie und wann die Auslagen bzw. Kosten des fremdnützig tätigen
(Verwaltungs-) Treuhänders von der Treugeberin ersetzt werden sollten und
tatsächlich ersetzt wurden. So sind zum Beispiel die vom Bw vorerst
offenbar zur Gänze getragenen Schuldzinsenzahlungen des Jahres 1991 in der
Steuererklärung der Ehegattin für das Jahr 1991 überhaupt nicht
als Werbungskosten erfasst. Ein Ersatz der Kosten des Bw im Zusammenhang mit der
Errichtung der Darlehensverträge und des Aktienkaufvertrages ist nicht
erkennbar; solcherart konnte weder das Finanzamt noch der UFS im
Berufungsverfahren eine tatsächliche Belastung der Ehegattin mit anteiligen
Zinsen und Nebenkosten nachvollziehen. Unklar bleibt aus der Vereinbarung auch,
inwieweit die Treugeberin ein Dispositionsrecht noch besaß, wenn der
Treuhänder die bereits im April 1991 wirtschaftlich erworbenen Aktien (dazu
weiter unten) zum Gegenstand von ihn bis 31. Mai 1994 bindenden
Syndikatsvereinbarungen gemacht hatte, wozu die Ehegattin eine formelle und
nachträglich anmutende Zustimmungserklärung abgab, und wenn sie den Bw
als Treuhänder von jeglicher Haftung für allenfalls treuwidrig
begangene Eigenmächtigkeiten und Fehler in seiner Verwaltungstätigkeit
- ausgenommen bei vorsätzlicher Schädigung ihrer Interessen -
befreite.
- Mit Abschluss des Vertrages über die Gewährung
eines Lombarddarlehens durch das erste Kreditinstitut (Schuldurkunde vom
24. April 1991) standen Gegenstand und Kaufpreis des zu erwerbenden
Aktienpaketes bereits ebenso fest wie dessen Verpfändung und die Verwahrung
in einem dem Bw allein zuzurechnenden Wertpapierdepot bei der Darlehensgeberin.
Daher wird angenommen, dass das Verpflichtungsgeschäft zwischen der
Voreigentümerin der Aktien (N, aufgegangen in der XY) und dem Bw bereits zu
diesem Zeitpunkt abgeschlossen war. Der Gegenzeichnung des, nach seinem Wortlaut
(siehe Punkt II, Fälligkeit des Kaufpreises) offenkundig bereits vor dem
1. Mai 1991 errichteten Kaufvertrages am 17. Juni 1991 (durch die
Verkäuferin der Aktien) kam nur mehr die Bedeutung zu, dass die Entrichtung
des Kaufpreises zuvor erfolgt war.
- Es wurde weder dargetan noch nachgewiesen, wann und
inwieweit dem angeblichen Treuhänder die von ihm getragenen Kosten des
Aktienkaufvertrages und die Börsenumsatzsteuer sowie seine Kosten für
die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung von der Ehegattin im Umfang des
ihr angeblich zuzuordnenden Aktienanteils ersetzt wurden. Gleiches gilt für
die ihm erwachsenen Kosten im Zusammenhang mit dem ersten und zweiten
Lombarddarlehen, etwa betreffend die Leistungen des als Pfandhalter fungierenden
öffentlichen Notars.
- Die Vereinbarung erscheint darüber hinaus auch nicht
fremdüblich abgeschlossen: Denn fremdnützig tätig werdende
Verwaltungstreuhänder sind in der Regel gerade nicht bereit, ihre
Tätigkeit - soweit sie im ausschließlichen Interesse des Treugebers
erfolgt - unentgeltlich und ohne Vereinbarung der genauen Modalitäten bzw.
ohne Dokumentierung der Durchführung des Kostenersatzes
auszuüben.
Nachdem die vorgelegte Treuhandvereinbarung den von der
Rechtsprechung des VwGH eingeforderten Kriterien für die Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen in keinem Punkt entspricht,
bleibt ihr die steuerliche Anerkennung versagt. Es sind somit die Aktien an der
*Bank AG dem Bw als dem alleinigen zivilrechtlichen und wirtschaftlichen
Eigentümer zuzurechnen. Die Früchte daraus, nämlich einerseits
die laufenden (Verlust-) Ergebnisse und andererseits die Gewinne aus der 1992
und 1993 erfolgten Veräußerung der Anteile sind sodann, mangels
Übertragung des ausschließlichen Nutzungs- bzw.
Bewirtschaftungsrechtes an der Quelle an die Ehegattin im Schenkungsweg (ein
derartiges Übereinkommen wäre notariell zu beglaubigen gewesen), auch
dem Bw allein zuzurechnen.
Zu den sonstigen Einkünften gehören
gemäß
§ 31 Abs 1 EStG 1988 die
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer
Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten
fünf Jahre am Grund(...)kapital der Gesellschaft zu mehr als 10% beteiligt
war. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Veräußerungserlös (...) einerseits und den
Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen.
Hat der Veräußerer aus dem Halten des Anteils an
der Kapitalgesellschaft zuvor steuerlich relevante Einkünfte aus
Kapitalvermögen erzielt, so sind Kosten der Fremdfinanzierung vorrangig
dort als Werbungskosten zu berücksichtigen. Liegt jedoch hinsichtlich der
laufenden Bewirtschaftung der Kapitalbeteiligung steuerlich unbeachtliche
Liebhaberei vor, so mindern die demzufolge noch nicht konsumierten
Fremdfinanzierungskosten zur Gänze das Ergebnis der
Beteiligungsveräußerung.
Der Bw hat seine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1992 zurückgenommen. Hinsichtlich der Einkommensteuer
für 1992 ist seit diesem Verfahrensschritt (hinsichtlich Einkommensteuer
für 1993 bereits früher) Bemessungsverjährung eingetreten, sodass
die Zurechnung der Veräußerungsergebnisse im Berufungsgegenstand kein
Thema mehr bildet. Allerdings wertet der UFS den -steuerrechtlich gescheiterten
- Versuch des Bw, sein Aktienpaket zu splitten und so bei der von ihm offenbar
schon 1991 durchaus in Betracht gezogenen Wiederveräußerung einer
Besteuerung gemäß
§ 31 Abs 1 EstG 1988
zu entgehen, als starkes Indiz für ein befristetes Engagement, so dass im
Falle der Einstufung der Tätigkeit unter
§ 1 Abs 1 L-VO kein Anlaufzeitraum anzunehmen wäre
(§ 4 Abs 4 L-VO). Darauf wird weiter unten nochmals
eingegangen.
III.3.2.2. Annahme einer
wirtschaftlichen Betätigung aus dem Halten der Aktien
Vorweg war zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß
ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten bzw. tatsächlich
angefallenen Aufwendungen (Kreditzinsen) und einem Streben nach
Einnahmenerzielung (Dividenden) besteht. Zutreffendenfalls war nach den
Bestimmungen der Liebhabereiverordnung BGBl 322/1990 (L-VO I) zu
beurteilen, ob eine steuerlich relevante Einkunftsquelle vorliegt.
Zur Frage eines Veranlassungszusammenhanges der
Kreditzinsen mit der laufenden Bewirtschaftung des Aktienbesitzes *Bank AG
- nach Art von Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen -
wurde erwogen:
Beiser, SWK
2002/07, S 231ff (vom Bw zitiert) führt aus, dass Anschaffungszinsen
für einen fremdfinanzierten Aktienerwerb während der Behaltedauer in
vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
(Dividenden) darstellen. Beiser
räumte in diesem Beitrag ein, dass sich VfGH und VwGH zur Frage eines
bloß teilweisen Schuldzinsenabzuges bei begrenzter
Veräußerungsbesteuerung (noch) nicht eindeutig bzw.
widersprüchlich geäußert hätten (a. a. O.,
FN 11).
Die in früherer Judikatur demnach offen gebliebene
Frage, ob und nach welcher Methode bei Vorliegen
von
schachtelbefreiten Kapitalerträgen (Dividenden) einerseits
und
a)
einer steuerbefreiten Veräußerung (z. B. keine wesentliche
Beteiligung, da Treuhandverhältnis anerkannt) oderb) einer
steuerpflichtigen Veräußerung (z.B. wesentliche Beteiligung, da
Treuhandverhältnis nicht anerkannt) andererseits
eine Aufteilung der Anschaffungszinsen auf laufende
Kapitalerträge (Dividenden) einerseits und den
Veräußerungsvorgang andererseits zu erfolgen hat, erscheint
mittlerweile geklärt. Mayr/Walter,
RdW 1998, S 767, vertraten noch die Auffassung, dass bei Vorliegen
endbesteuerter oder schachtelbefreiter laufender Kapitalerträge und
steuerpflichtiger Beteiligungsveräußerung die
anschaffungsverursachten Schuldzinsen im Verhältnis der Einnahmen
aufzuteilen und dementsprechend bei der Veräußerungsbesteuerung
anteilig abzuziehen sind. Sie stützten diese Ansicht auf das von
Beiser, in: SWK 2002/07,
S 231ff, zitierte E des VfGH vom 7.3.1997, B 2370/94, und traten der
von Lang, RdW 1999, S 59, an
ihrem Berechnungsmodell geäußerten Kritik entgegen.
Der VwGH hat sich im E vom 22. Dezember 2005,
2004/15/0142, der Ansicht Langs nunmehr
angeschlossen. Demnach ist vom Gesamtbetrag aller seit Erwerb der Beteiligung
angefallenen Schuldzinsen zunächst der Gesamtbetrag aller steuerfreien
(fraglich, ob auch der endbesteuerten, also nicht gänzlich steuerbefreiten)
Dividenden abzuziehen. Der steuerpflichtige Gewinn des Veranlagungsjahres der
Veräußerung ist nur um den dann noch verbleibenden Betrag an
Schuldzinsen zu vermindern. Der VwGH fand es im zit. Erkenntnis nicht
rechtswidrig, diesen Zuordnungsgrundsatz auch für das in jenem
Beschwerdefall gegenständliche Problem der Zuordnung zu steuerfreien Zinsen
einerseits und steuerpflichtigen Veräußerungsvorgängen
andererseits heranzuziehen.
Das Problem einer anteiligen Schuldzinsenzuordnung stellt
sich hier nach Meinung des UFS aber nicht. Denn der Bw hat 1991
nicht schachtelbefreite Dividenden und
in den Jahren 1992 und 1993 steuerpflichtige Veräußerungserlöse
erzielt, wobei 1991, 1992 und - wiewohl nicht mehr erklärt - 1993 (1993 nur
Depotgebühren laut Steuererklärung der Ehegattin) Schuldzinsen aus den
Anschaffungskrediten anfielen. Ein Veranlassungszusammenhang des Aktienerwerbes
und seiner Kreditfinanzierung mit den ausgeschütteten Dividenden ist nicht
völlig zu verneinen: Ein analog zu thesaurierenden Kapitalgesellschaften
vereinbarter Verzicht auf jegliche Dividenden bis zum Abstoßen der
Wertpapiere zu einem vorweg genau bestimmten Zeitpunkt liegt nicht vor,
wenngleich Spekulationsmotive durchaus im Spiel waren und wie noch gezeigt wird
sogar vorherrschten. Die Tätigkeit zur Einnahmenerzielung wurde
aufgenommen, Dividenden wurden vom Bw als Aktionär ausdrücklich
verlangt und für das erste Geschäftsjahr der *Bank AG auch
lukriert. Somit kam der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht, wenn es sich bei den
negativen Dividendenüberschüssen um Einkünfte im steuerlichen
Sinn handelte. Da jedoch Liebhaberei vorliegt (dazu weiter unten) und die
Dividenden folglich mit der an der Quelle abgezogenen KESt endbesteuert bleiben,
waren die Schuldzinsen - weil steuerlich noch nicht konsumiert - zur Gänze
den Veräußerungsvorgängen 1992 und 1993 zuzuordnen. Nach diesem
Grundsatz ermittelte Veräußerungsgewinne waren als solche aus einer
wesentlichen Beteiligung (dazu bereits oben) an sich steuerpflichtig, bleiben
aber infolge eingetretener Bemessungsverjährung unversteuert.
III.3.2.2. Prüfung der Einkunftsquelleneigenschaft,
Typeneinordnung
Das private Halten von Aktien dient nach Auffassung des UFS
typischerweise der Vermögensbildung als einer Form der Eigenvorsorge, und
zwar in besonderem Maße durch das Abschöpfen von Kursgewinnen bei
(zumeist steuerfreier) Veräußerung der Wertpapiere, in geringerem
Maße auch durch die Erzielung laufender - allerdings von ungewissen
Ausschüttungsbeschlüssen abhängiger - Kapitalerträge
(Dividenden). Dementsprechend fällt die Verwaltung eigenen
Kapitalvermögens unter die Betätigungen des in
§ 1 Abs 2 Z 2
der Liebhabereiverordnung vom 18. Mai 1990, BGBl 322/1990 (L-VO)
beschriebenen Typs; handelt es sich hierbei doch um Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung (hier: Kapitalanlage mit vorrangiger Aussicht auf Vermögensmehrung
durch - angestrebt - außersteuerliche Kursgewinne beim Verkauf)
zurück zu führen sind.
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren
Erkenntnissen die Beteiligung an Kapitalgesellschaften als Tätigkeit im
Sinne des
§ 1 Abs 1 LVO I
angesehen und dementsprechend einen Anlaufzeitraum gemäß
§ 2 Abs 2 LVO I zugebilligt. Betrachtet man jedoch die
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 4 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
Fremdfinanzierter Aktienerwerblaufende Verluste aus SchuldzinsenüberhangSchuldtilgung durch Gewinn bringenden Verkaufbefristete Beteiligungfehlende Gewinnabsichtfehlende Gewinnmöglichkeitaußersteuerliche Kapitalvorsorgeabgeschlossener Beobachtungszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2858-W/06
- Stammnummer
- 29704
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF