Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0001-L/04
Liebhaberei eines Musikensembles im Bereich Jazz und Klassik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-L/04vom 25.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übersteigt die (nebenberufliche) Tätigkeit als Musiker und Leiter eines Musikensembles nach Art, Umfang und Intensität den Rahmen einer sog. typischen Liebhaberei, so liegt eine Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle vor. Bei der Kriterienprüfung ist der Schwerpunkt auf die bis zum Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen. Die Bemühungen müssen ihrer Art und Weise nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 17. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wels, vertreten durch FA, vom 4. November 2003
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird endgültig
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
-
2.800,33
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
30.849,62
|
Einkommen
|
30.044,62
|
Einkommensteuer
|
8.300,90
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Leader der Band H, welche von
ihm 1993 mit Musikern der oberösterreichischen Klassik und Jazzszene
gegründet wurde.
Mit Ausnahme des Jahres 2001 erzielte der Bw. im Zeitraum
1994 bis 2002 durchwegs negative Einkünfte aus dieser Tätigkeit.
Neben dieser Tätigkeit erzielt der Bw. noch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Land Oberösterreich) sowie Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung.
Im Zuge der
Veranlagung des Jahres
2002 (4. November 2003)
berücksichtigte das zuständige Finanzamt die erklärten Verluste
aus dieser Tätigkeit nicht (vorläufiger Bescheid gem.
§ 200 BAO). Begründend wurde ausgeführt, dass
nach Lehre und Rechtsprechung des VwGH nur Tätigkeiten als steuerliche
Einkunftsquelle in Betracht kommen, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw.
Einnahmenüberschüsse erwarten lassen. Andernfalls würde
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegen. Ist das vorausgesetzte
subjektive Element einer Gewinn-(Überschuss-)erzielungsabsicht nicht
unmittelbar erkennbar, so ist daher anhand objektiver Kriterien darauf zu
schließen, ob ein Ertragstreben vorliegt. Das objektiv erkennbare
Ertragstreben des Steuerpflichtigen müsse darauf gerichtet sein, im Laufe
der Betätigung Gewinne in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur
die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus bei einer
betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens
(Gesamtgewinn) führen würden. Im konkreten Fall sind bei der
Tätigkeit als Musiker seit 1994 (mit Ausnahme 2001) nur Verluste geltend
gemacht worden. Da es sich in diesem Fall um eine steuerlich unbeachtliche
Einkunftsquelle handeln würde, hätten die geltend gemachten Verluste
nicht anerkannt werden können.
Mit Eingabe vom 17. November 2003 wurde
Berufung gegen diesen Bescheid
eingelegt. Die Berufung richte sich gegen die Feststellung, dass die
Tätigkeit als Musiker als Liebhaberei eingestuft worden sei. Es sei
korrekt, dass in den Jahren 1994 bis 2000 keine Gewinne erwirtschaftet worden
seien. Im Jahr 2001 seien die ersten Konzerte gegeben worden, die auch sehr
erfolgreich gewesen seien. Auf Grund dieses Erfolges seien auch weitere Konzerte
geplant gewesen, die durch die Produktion einer CD, die unbedingt für die
künftige Entwicklung erforderlich gewesen sei, allerdings erst im Jahr 2003
verwirklicht hätten werden können. Seit Jahren würde die
Musikbranche in verschiedenen Bereichen, insbesonders durch Raubkopien von CD`s
und kostenlose Internet Downloads im MP3 Format, stagnieren. Auch würden
sich durch die wirtschaftliche Lage in Europa merkliche Rückgänge im
Konzertbetrieb feststellen lassen. Um diesem Trend gegen zu steuern,
hätte H 2002 an einer neuen kopiergeschützten CD gearbeitet. Diese
würde im nächsten Monat erscheinen und positive Verkaufszahlen incl.
Konzertbetrieb und somit auch für 2004 einen gewinnbringenden Abschluss
erwarten lassen. Auch im Jahr 2003 seien zahlreiche Konzerte gegeben worden und
der bisherige Umsatz würde bei 30.000,00 € liegen. Bereits zum
jetzigen Zeitpunkt (vor Verkauf der CD`s) würde das Jahr 2003 ebenfalls
einen Überschuss ergeben. Bei Aufnahme der CD sei besonders Wert darauf
gelegt worden, dass eine breitere Masse (Jazz- und Klassikpublikum) angesprochen
werde und dadurch würde auch die Gewährleistung von Gewinnen gegeben
sein.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
9. Dezember 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die
streitgegenständliche Tätigkeit, die neben dem Beruf eines
Musikschullehrers ausgeübt werde, 1994 begonnen worden sei. In den
Steuererklärungen seien folgende Ergebnisse erklärt worden (in
ATS):
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Davon
Subventionen
|
Ausgaben ohne AfA und
IFB
|
AfA und IFB
|
Gewinn/Verlust
|
1994
|
140.857,50
|
40.000,00
|
178.985,99
|
6.667,00
|
- 44.795,49
|
1995
|
77.475,00
|
15.000,00
|
179.503,50
|
10.167,00
|
- 112.195,50
|
1996
|
395.916,16
|
96.000,00
|
382.853,55
|
13.667,00
|
- 604,39
|
1997
|
257.513,00
|
180.423,00
|
338.468,80
|
13.667,00
|
- 94.622,80
|
1998
|
679.669,20
|
371.397,00
|
844.308,88
|
13.664,00
|
- 178.299,68
|
1999
|
385.475,00
|
235.000,00
|
464.888,96
|
15.892,00
|
- 95.305,96
|
2000
|
343.273,33
|
238.693,00
|
618.362,67
|
11.042,00
|
- 286.131,64
|
2001
|
524.129,41
|
336.253,00
|
487.929,59
|
7.543,00
|
+ 28.656,82
|
2002
|
84.147,67
|
68.801,50
|
115.114,40
|
7.566,65
|
- 38.533,38
|
Summe
|
2.888.456,27
|
1.581.568,40
|
|
|
-
821.832,02
Gem. § 1 Abs. 1 der
Liebhaberei-Verordnung (L-VO) würden Einkünfte bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis)
vorliegen, die durch die Absicht veranlasst sei, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
zu erzielen, und nicht unter § 1 Abs. 2 falle.
Voraussetzung sei, dass die Absicht anhand objektiver Umstände
(§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar sei. Das Vorliegen einer
derartigen Absicht sei für jede organisatorisch in sich geschlossene und
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
§ 2 Abs. 1 L-VO: Fallen bei
Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist
das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere
anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und
Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen
oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 5. marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf angebotene Leistungen, 4. marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen). Das in
§ 1 Abs. 1 L-VO vorausgesetzte subjektive Element einer
Gewinn(Überschuss)-erzielungsabsicht sei nicht unmittelbar erkennbar. Es
sei daher anhand objektiver Kriterien (§ 2 Abs. 1) darauf zu
schließen, ob ein Ertragstreben vorliege. Das objektiv erkennbare
Ertragstreben des Steuerpflichtigen müsse darauf gerichtet sein, im Laufe
der Betätigung Gewinne bzw. Überschüsse in einer Höhe zu
erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern
darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des
Betriebsvermögens (Gesamtgewinn), bei einer außerbetrieblichen
Einkunftsquelle zu einem Überhang der Überschüsse gegenüber
den Verlusten (Gesamtüberschuss) führen würde.
Würden nach Ablauf des Anlaufzeitraumes von drei Jahren weiterhin
Verluste anfallen, so sei anhand der Kriterien des
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 L-VO zu untersuchen, ob auch
über den Anlaufzeitraum hinaus vom Vorliegen einer Einkunftsquelle
auszugehen sei. Die gegenständliche Tätigkeit hätte in
den 9 Jahren ein steuerliches Ergebnis von minus 821.832,00 ATS
(59.724,86 €) ergeben. Ein nennenswerter Veräußerungsgewinn
sei nicht zu erwarten. Auch bei der Kriterienprüfung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 L-VO würden keine positiven Aspekte
für das Vorliegen einer Einkunftsquelle erblickt werden können.
Mit Ausnahme des Jahres 2001 seien nur - zum Teil hohe -
Verluste erklärt worden. Es seien keine Verbesserungsmaßnahmen
erkennbar, die auf eine Trendumkehr schließen lassen würden.
Auffällig sei auch, dass der Anteil der Subventionen und Förderungen
an den Einnahmen knapp 55% betragen würde. Daraus sei nicht unbedingt zu
schließen, dass die angebotene Leistung am Markt nachgefragt werden
würde. Der Bw. erziele sein Haupteinkommen im Bereich der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er könne daher die
Verluste aus der berufungsgegenständlichen Tätigkeit leichter
verkraften. Obwohl mehrere Personen bei der Ausführung der Tätigkeit
involviert und tätig seien, würde das wirtschaftliche Risiko
ausschließlich der Bw. tragen. Zusammengefasst sei daher nach
Durchführung der Kriterienprüfung davon auszugehen, dass die
Tätigkeit - auf Dauer gesehen - nicht geeignet sei, ein
positives Gesamtergebnis abzuwerfen. Es sei daher davon auszugehen, dass
zumindest für 2002 Liebhaberei vorliege und die Verluste ertragsteuerlich
nicht mehr anzuerkennen seien.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 wurde der
Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz
vorzulegen. Ergänzend zur Berufung wurde ausgeführt, dass der
Bw. bis zum Jahr 2000 keine Gewinne hätte erwirtschaften können, da es
nicht einfach sei, mit dieser Musikrichtung die entsprechende Bekanntheit zu
erreichen. Da er jedoch mit einem der bekanntesten amerikanischen Jazzmusiker
zusammen arbeite, sei dies doch gelungen. Daraus würde auch der
Überschuss 2001 resultieren, sowie das jedenfalls positive Betriebsergebnis
2003 und die noch zu erwartenden wesentlich höheren Überschüsse
2004 und Folgejahre. Neben den laufenden Konzertveranstaltungen würde
nunmehr auch der CD-Verkauf zu regelmäßigen Umsätzen
führen, ohne dass entsprechende Ausgaben anfallen würden. Die
CD-Produktion samt allen erforderlichen Ausgaben sei 2002 erfolgt und teilweise
auch noch 2003. Der Verkauf hätte Ende 2003 begonnen. Diese CD-Produktion
hätte auch dazu geführt, dass 2002 nochmals ein Verlust erwirtschaftet
worden und die Nachfrage für diese CD gegeben gewesen sei. Die Erträge
aus dieser Produktion würden jedoch erst ab 2003 zufließen. Die
Musikrichtung, in welcher der Bw. tätig ist, würde zwar eine
längere Anlaufzeit als z.B. in der Popmusik benötigen, dafür
könne jedoch jedenfalls nach Erreichung der Bekanntheit mit einem
nachhaltigen Erfolg gerechnet werden. Marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf die angebotenen Leistungen und Preisgestaltung könne wohl
nicht negiert werden, da alle vorhandenen Möglichkeiten beansprucht worden
seien und weiterhin beansprucht würden (Konzertveranstaltungen,
CD-Produktionen, Präsenz im Internet, etc.). Auch die Preisgestaltung
würde den üblichen Marktwerten entsprechen. Alle Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage seien bereits gesetzt und auch realisiert worden,
was eben ab 2003 zu entsprechenden Überschüssen führen
würde. Es sei korrekt, dass der Bw. bislang sein Haupteinkommen aus
der unselbständigen Tätigkeit beziehen würde, allerdings sei
dieses Einkommen nicht so hoch, um sich diese Nebentätigkeit als Hobby
leisten zu können. Es sei ihm zwar von Anfang an klar gewesen, dass es eine
gewisse Zeit dauern werde, um Überschüsse erwirtschaften zu
können, trotzdem sei die Gewinnabsicht immer klar gewesen. Deshalb sei auch
in den vergangenen Jahren alles unternommen worden, um längerfristig
Gewinne zu erwirtschaften. Dies sei auch erstmals 2001 gelungen und werde sich
jedenfalls ab 2003 fortsetzen.
Mit Datum 2. Jänner 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Schreiben vom
7. April 2006 wurde der Bw. seitens des nunmehr
zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates aufgefordert,
folgende Angaben nachzureichen: 1.) Seit wann würden Einkünfte
aus der betrieblichen Musikertätigkeit erzielt (1994?)? 2.)
Hätte sich diese Tätigkeit im Laufe der Jahre (seit 1994)
geändert? Sei die Musikrichtung im Wesentlichen die gleiche
geblieben? 3.) Darstellung der Einnamen-/Ausgabenstruktur seit Beginn.
Einnahmen Konzert; Einnahmen Tonträgerverkauf; Subventionen;
Zuschüsse; Förderungen; ... . 4.) Ergebnis des Jahres
2005 5.) Prognoserechnung ab 2006; wie würden sich die
Einnahmen/Ausgaben voraussichtlich in den folgenden Jahren
entwickeln?
Mit Eingabe vom
24. April 2006 wurde seitens der Steuerberaterin folgende
Mitteilung eingebracht: 1.) Der Bw. würde die betriebliche
Musikertätigkeit seit 1994 ausüben. 1994 sei eine CD produziert
worden; hieraus seien auch Verkäufe über 76.670,00 ATS
getätigt worden, weiters hätte es Auftritte mit 18.487,50 ATS
sowie Förderungen für die CD-Produktion über 40.000,00 ATS
gegeben.
2.) Die Bezeichnung "HT" sei bereits 1994 verwendet worden.
Die Musikrichtung sei gleich geblieben, hätte sich jedoch im Laufe der
Jahre wesentlich weiterentwickelt. Zwischenzeitlich würden laufend
Auftritte bei Festivals und Auslandskonzerte absolviert. Sämtliche
Auftritte und die Darstellung der Entwicklung seien auch aus dem Internet zu
entnehmen (www.HC). In den Jahren 1994 bis 2001 sei der
Durchschnittsumsatz einschließlich Förderungen vom Land OÖ bei
346.750,00 ATS gelegen. Durch die CD-Produktion und der Tatsache, dass die
damaligen Konzerte noch nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten,
hätte noch kein Überschuss erwirtschaftet werden können. Im Jahr
2002 seien überwiegend Vorbereitungsarbeiten für die künftigen
Konzerte gemacht worden und daher hätte der Umsatz nur 6.115,25 €
(einschließlich Förderung 5.000,00 €) betragen.
Seit dem Jahr 2003 würden laufend Auftritte absolviert und seither
sei auch das Betriebsergebnis positiv (2003: 714,42 €; 2004:
3.122,81 €).
3.) Nachstehend die Daten 1994 bis 1997 und
2005:
|
1994 in
ATS
|
|
|
|
Einnahmen
|
Auftritte
|
18.487,50
|
|
|
CD-Verkäufe
|
76.670,00
|
|
|
Förderungen
|
40.000,00
|
135.157,50
|
Ausgaben
|
CD-Produktion
|
91.646,00
|
|
|
Werbung
|
12.508,50
|
|
|
Gagen, Fahrtkosten
|
20.407,62
|
|
|
VSt. Anlagen
|
6.666,67
|
|
|
sonst. Ausgaben
|
42.057,20
|
|
|
AfA
|
6.667,00
|
179.952,99
|
|
|
Verlust
1994
|
44.795,49
|
1995 in
ATS
|
|
|
|
Einnahmen
|
Auftritte
|
14.360,00
|
|
|
CD-Verkäufe
|
25.915,00
|
|
|
Werbung
|
16.500,00
|
|
|
Förderungen
|
15.000,00
|
71.775,00
|
Ausgaben
|
CD-Produktion
|
33.189,50
|
|
|
Werbung
|
38.361,40
|
|
|
Gagen, Fahrtkosten
|
24.810,00
|
|
|
sonst. Ausgaben
|
77.442,60
|
|
|
AfA
|
10.167,00
|
183.970,50
|
|
|
Verlust
1995
|
112.195,50
|
1996 in
ATS
|
|
|
|
Einnahmen
|
Auftritte
|
140.062,00
|
|
|
Workshops
|
26.400,00
|
|
|
CD-Verkäufe
|
55.854,16
|
|
|
Werbung
|
71.900,00
|
|
|
Förderungen
|
96.000,00
|
390.216,16
|
Ausgaben
|
CD-Material
|
23.670,00
|
|
|
Organisation Festival
|
40.100,00
|
|
|
Werbung
|
51.066,94
|
|
|
Gagen, Fahrtkosten
|
195.177,47
|
|
|
sonst. Ausgaben
|
67.139,14
|
|
|
AfA
|
13.667,00
|
390.820,55
|
|
|
Verlust
1996
|
604,39
|
1997 in
ATS
|
|
|
|
Einnahmen
|
Auftritte
|
45.600,00
|
|
|
CD-Verkäufe
|
8.000,00
|
|
|
Förderungen
|
32.160,00
|
|
|
Förderungen
|
180.423,00
|
266.183,00
|
Ausgaben
|
CD-Material
|
14.370,00
|
|
|
Miete Tonanlage
|
10.800,00
|
|
|
Werbung
|
42.782,82
|
|
|
Gagen, Fahrtkosten
|
187.232,36
|
|
|
sonst. Ausgaben
|
91.953,62
|
|
|
AfA
|
13.667,00
|
360.805,80
|
|
|
Verlust
1996
|
94.622,80
|
2005 in
€
|
|
|
|
Einnahmen
|
CD-Verkäufe
|
1.113,00
|
|
|
Jazzfestivals
|
15.300,00
|
|
|
Lizenzabrechnungen
|
341,97
|
|
|
Förderungen
|
17.000,00
|
33.754,97
|
Ausgaben
|
Gagen, Kosten
|
22.895,25
|
|
|
sonst. Ausgaben
|
5.350,45
|
|
|
AfA
|
-,--
|
28.245,70
|
|
|
Gewinn
2005
|
5.509,27
5.) Wie bereits ausgeführt, sei der Bekanntheitsgrad
wesentlich gestiegen und daher würden laufend Auftritte absolviert. Es
seien Einladungen zu Festivals erfolgt und auch die Honorare seien wesentlich
höher. Je nach Anzahl der Veranstaltungen würden die
jährlichen Einnahmen mindestens jährlich 30.000,00 €
betragen. Für 2006 seien - aus heutiger Sicht - Umsätze in
Höhe von ca. 42.000,00 € zu erwarten. Der Überschuss
werde voraussichtlich ca. 20% des Gewinnes
(Anm. Referent: gemeint ist hier wohl
Umsatz) betragen. Für die weiteren Jahre könne
durchwegs mit Steigerungen gerechnet werden, da der Bekanntheitsgrad und
insbesondere die Leistungsanerkennung in den letzten Jahren sehr gestiegen sei.
Verluste, wie sie in den Anfangsjahren entstanden seien, seien
keinesfalls mehr zu erwarten; im Gegenteil, diese Verluste der vergangenen Jahre
würden sicherlich in kurzer Zeit ausgeglichen werden.
Nach einem Telefonat des Referenten mit der Steuerberaterin
sowie dem Bw. folgten mit Schreiben vom
22. Juni 2006 noch folgende
Darstellungen: - Tourneeplan
2006: Kulturfestival B LF F - Premiere
"Jazz Themes of Wagner" O (in Verhandlung) PB,
Wien Strassburg - 2 Konzerte incl. Workshop (in
Verhandlung) Ungarn - Tournee Erste Gespräche für
eine Slowenien Tournee im Herbst 2006
-
Förderungen: Für das Jahr 2006 sei für die
musikalische Vertretung Österreichs im Ausland vom BM für
Auswärtige Angelegenheiten ein Reisekostenzuschuss im Ausmaß von
maximal 8.000,00 € gewährt worden. Die Höhe der Subvention
sei abhängig von der Auslandsreisetätigkeit des Ensembles (siehe
Kopie). Weiters sei für das künstlerische Jahresprogramm 2006
vom Land OÖ eine Förderung in Höhe von 12.000,00 €
zugesprochen worden. Für die Folgejahre könne mit ähnlichen
Förderungen gerechnet werden.
-
Zukunftsperspektiven: Zur Zeit werde an einer Eigenkomposition
gearbeitet, die am 20. August 2006 bei den Festwochen G
uraufgeführt werde. Im Anschluss an die Premiere werde mit diesem Programm
eine CD produziert, die international vertrieben werde (Extraplatte/Austria,
Sunny Moon/Germany, Challange International/Benelux, CD-Verkauf über
Website www.HC). Die CD-Produktion 2003 "P" sei von der
internationalen Fachpresse äußerst positiv aufgenommen und auch von
europäischen Radiostationen in ihre Playlist aufgenommen worden. H
hätte durch seine einzigartige Zusammensetzung und innovative
künstlerische Arbeit kontinuierlich an Bedeutung dazugewinnen können.
Die Einladungen zu namhaften europäischen Festivals, wie das Jazz Festival
Montreux CH, das Jazzfestival Imatra FIN, das Jazzfestival Vilshofen GER, das
Jazzfestival Maribor SLO und das Jazzfestival Tilburg N würden dies
dokumentieren. Das Ensemble hätte seit seinem Bestehen
4 CD´s, die von Extraplatte/Austria, Sunny Moon/Germany und Challange
International/Benelux vertrieben würden, produziert. Für
Juli 2007 würde es bereits erste Gespräche für eine
Finnland-Tournee geben. Wie bereits erwähnt, hätte H durch seine
kontinuierlich innovative künstlerische Arbeit bei den Konzerten in
Österreich und den Auslandstourneen ein breites, fachkundiges Publikum
ansprechen können und daher könne auch mit entsprechenden
Folgeauftritten gerechnet werden. Dies auch deshalb, weil es in Europa kein
vergleichbares Ensemble in dieser außergewöhnlichen Zusammensetzung
gebe.
- Jahresergebnis
2002: Im Jahr 2002 sei H vom Land OÖ eine
Jahresprogrammförderung (incl. Kompositionsaufträge) in Höhe von
5.000,00 € zugesprochen worden. In diesem Jahr sei
größtenteils an Kompositionen für die im Jahr 2003 bevorstehende
"10 Years Anniversary Tour" gearbeitet worden, die mit
großem Erfolg abgeschlossen hätte werden können. Die im Herbst
2002 geplante England-Tournee hätte leider abgesagt werden müssen, da
der Veranstalter in finanzielle Schwierigkeiten geraten und die von ihm
vorgeschlagene Honorarkürzung für H nicht tragbar gewesen sei.
-
Honorarentwicklung: Die Konzerthonorare hätten sich für
H (14 Musiker, 2 Techniker) kontinuierlich erhöht. Im Jahr 1994
hätte das Honorar noch 20.000,00 ATS betragen; im Jahr 2006 (z.B. L
2006) 3.500,00 €. Weiters sei zu berücksichtigen, dass
die Veranstalter nunmehr zusätzlich die Kosten für Licht- und
Tonanlage laut H zu tragen hätten, die sich pro Konzert auf ca.
2.500,00 € belaufen würden. Diese Honorarentwicklung sei
deshalb möglich gewesen, da sich das Ensemble in den letzten Jahren
international hätte positionieren können. Durch die steigende
Anzahl der Konzerte, die laufenden Förderungen und die Verkäufe der
CD´s werde der Gewinn vor Abzug der allgemeinen Kosten zwischen 15% und
20% der Einnahmen liegen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kosten
(Telefon, Werbung, Büroaufwand, AfA, etc.) werde der Gewinn ca. 10% bis 15%
der Einnahmen betragen. Ein Ansteigen der Honorare und vor allem der
CD-Verkäufe und Veröffentlichungseinnahmen würde zu einer
weiteren Erhöhung des Gewinnes führen, da keine adäquaten
Unkosten anfallen würden.
- Betriebsergebnis
2005:
|
Einnahmen:
|
|
|
Förderungen
|
17.000,00
|
|
Gagen
|
15.319,60
|
|
Lizenzgebühren
|
322,37
|
|
CD-Verkäufe
|
1.113,00
|
+ 33.754,97
|
Ausgaben:
|
|
|
Honorare
|
14.530,00
|
|
Reisekosten
|
11.630,35
|
|
Sonst. Ausgaben
|
5.645,80
|
- 31.806,15
|
AfA
|
|
- 655,84
|
|
Überschuss 2005
|
+ 1.292,98
Diesem Schreiben wurden noch folgende Beilagen
angefügt: - Zusage des Landes OÖ
über einen Landesbeitrag
in Höhe von 12.000,00 € für das Jahresprogramm 2006 (vom
12. Jänner 2006). - Mail seitens des BM für
auswärtige Angelegenheiten über einen Reisekostenzuschuss im
Ausmaß von maximal 8.000,00 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die
Tätigkeit als Leiter und Musiker des Ensembles H im Jahr 2002 eine
steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle darstellt oder ob es sich aus
steuerlicher Sicht um eine sog. Liebhabereitätigkeit handelt. Beim Bw.
sammeln sich sämtliche Einnahmen und Ausgaben/Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Ensemble H. Der Bw. ist hauptberuflich als Musiklehrer des Landes
OÖ tätig und erzielt hierbei Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit für
H erklärte der Bw. (tw. neg.) Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Der Homepage dieses Ensembles ist zu entnehmen, dass H 1993
vom Ensembleleiter (Bw.) mit Musikern der oberösterreichischen Klassik und
Jazzszene gegründet wurde. Drei Bass-Tuben, vier Euphonien, manchmal
wechselnd auf Posaune, und eine volle Rythmusgruppe verleihen dem Ensemble einen
eigenständigen Sound. Hier zu beurteilen ist also im Wesentlichen der
Erfolg des Ensembles H, welcher großteils vom Engagement des Bw.
abhängt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung (L-VO) in der für das Streitjahr maßgeblichen
Fassung (BGBl 1993/33) liegen Einkünfte bei einer Betätigung
(Tätigkeit oder Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und die nicht unter Absatz 2
der Verordnung fällt. Voraussetzung ist, dass die Gewinnerzielungsabsicht
anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 L-VO)
nachvollziehbar ist. § 1 Abs. 2 Z 2 L-VO zufolge
ist bei Betätigungen, aus denen Verluste entstehen, Liebhaberei anzunehmen,
wenn diese Tätigkeiten typischerweise auf eine besondere Neigung in der
Lebensführung zurückgehen. Nach § 6 L-VO kann
Liebhaberei in umsatzsteuerlicher Hinsicht nur bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Tätigkeiten
vorliegen.
Vorweg ist daher im gegenständlichen Fall
zunächst die Frage zu klären, ob die künstlerische Tätigkeit
des Bw. unter § 1 Abs. 1 oder § 1 Abs. 2
Z 2 L-VO fällt. Die Bedeutung dieser Zuordnung liegt unter
anderem im unterschiedlichen Maßstab der Liebhabereibeurteilung.
Ob eine Tätigkeit als Künstler typisch
erwerbswirtschaftlich ist oder typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand
ihrer Art und des Umfanges zu beurteilen. Aus den aktenkundigen
Unterlagen ergeben sich folgende Daten (in ATS):
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Davon
Subventionen
|
Ausgaben ohne AfA und
IFB
|
AfA und IFB
|
Gewinn/Verlust
|
1994
|
140.857,50
|
40.000,00
|
178.985,99
|
6.667,00
|
- 44.795,49
|
1995
|
77.475,00
|
15.000,00
|
179.503,50
|
10.167,00
|
- 112.195,50
|
1996
|
395.916,16
|
96.000,00
|
382.853,55
|
13.667,00
|
- 604,39
|
1997
|
257.513,00
|
180.423,00
|
338.468,80
|
13.667,00
|
- 94.622,80
|
1998
|
679.669,20
|
371.397,00
|
844.308,88
|
13.664,00
|
- 178.299,68
|
1999
|
385.475,00
|
235.000,00
|
464.888,96
|
15.892,00
|
- 95.305,96
|
2000
|
343.273,33
|
238.693,00
|
618.362,67
|
11.042,00
|
- 286.131,64
|
2001
|
524.129,41
|
336.253,00
|
487.929,59
|
7.543,00
|
+ 28.656,82
|
2002
|
84.147,67
|
68.801,50
|
115.114,40
|
7.566,65
|
- 38.533,38
|
Summe
|
2.888.456,27
|
1.581.568,40
|
|
|
-
821.832,02
Die Gesamteinnahmen von rd. 210.000,00 € (im
Zeitraum 1993 bis 2002) sowie Gesamtausgaben von rd. 270.0000,00 € (im
Zeitraum 1993 bis 2002) überschreiten einen für musikalische
Hobbytätigkeiten nach der Verkehrsauffassung typischen Rahmen bei weitem
(vgl. UFS vom 23.3.2005, RV/0443-G/02).
Da die hier vorliegende Entscheidung lediglich das Jahr
2002 umfasst, hat es der Referent unterlassen, die Ausgaben der restlichen Jahre
auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Möglicherweise würde
eine Überprüfung der Ausgaben der restlichen Jahre die oben
dargestellten Ergebnisse verändern.
Aus diesen Daten ist herauszulesen, dass besonders nach Art
und Umfang die hier vorliegende Betätigung einen professionellen Rahmen
aufweist. Aufgrund der Konzertauftritte, CD-Produktionen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass hier nur ein hobbymäßiges Musizieren zu
unterstellen ist. Eigene Produktionen, Vermarktung durch Fremdkräfte,
Internetauftritte, etc. lassen keineswegs auf eine besondere Neigung in der
Lebensführung schließen (vgl. UFS vom 2. März 2004,
RV/1758-W/03). Es ist also hier jedenfalls von einer Tätigkeit im
Sinne des § 1 Abs.1 L-VO auszugehen.
Gem. § 2 Abs. 2 L-VO sind bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 L-VO Verluste, die
innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn dieser Tätigkeit (im sog.
Anlaufzeitraum) entstanden sind, grundsätzlich anzuerkennen.
Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 L-VO ist anhand objektiver Kriterien zu
untersuchen, ob eine nachvollziehbare Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder
nicht (Kriterienprüfung gemäß
§ 2 Abs. 1
Z 1 - 6 L-VO). Bei der Kriterienprüfung ist zu
beurteilen, ob das Handeln des sich Betätigenden allgemeinen
Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen entspricht, d.h. (betriebs-)wirtschaftlich
sinnvoll und somit auf (Gesamt-)Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Solange sich
das stetige Streben nach Gewinnen nach außen hin nachvollziehen
lässt, liegt auch in Verlustjahren eine Einkunftsquelle vor. Fehlt dieses
Streben in späteren Jahren, so ist die Betätigung nicht insgesamt,
sondern nur ab jenem Jahr als Liebhaberei zu beurteilen, welches erstmals das
angeführte Streben vermissen lässt. Ein zum Zeitpunkt der
Liebhabereibeurteilung ermittelter Gesamtverlust muss nach der Konzeption der
Liebhabereiverordnung nicht unbedingt die Annahme von Liebhaberei nach sich
ziehen. Die Ermittlung dieses Gesamtergebnisses ist vielmehr als eine Art
Zwischenkontrolle zu verstehen, ob im Zeitpunkt der Überprüfung der
Betätigung ein positives Gesamtergebnis dargestellt werden könnte
(vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, S. 80f).
Folgende Kriterien sind zu
beurteilen:
-
Ausmaß und Entwicklung der Verluste im Verhältnis der Verluste zu den
Gewinnen oder Überschüssen: Der Bw. hat seit 1994
beinahe ausschließlich Verluste erzielt. Bei näherer Untersuchung der
angefallenen Ausgaben ist erkennbar, dass ein Großteil der Ausgaben durch
Reisekosten und Produktionskosten verursacht ist. Allerdings ist es in
den letzten Jahren gelungen positive Ergebnisse zu erwirtschaften.
Gerade im Musikgeschäft bedarf es oftmals großer
Anstrengungen (nicht nur finanzieller Art) um sich am Markt zu positionieren.
Die Einnahmenseite ist bei einem Künstler kaum prognostizierbar. Die
Ergebnisse der letzten Jahre und der Ausblick in die Zukunft geben allerdings
ein Bild, das eine durchaus positive Erwartungshaltung rechtfertigt. Das
Kriterium des Ausmaßes und die Entwicklung der Verluste deuten also nicht
zwingend auf eine Beurteilung in Richtung Liebhaberei hin.
- Ursachen, auf
Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt
wird: Nach Ansicht des Referenten ist es gerade bei Künstlern
auf Grund der Individualität de facto kaum möglich, im Rahmen der
Liebhabereiprüfung einen "Vergleichsbetrieb" heranzuziehen.
Dies schon gar nicht, wenn es österreichweit gar keinen solchen
"Vergleichsbetrieb" gibt. Der Bw. gab an, dass das Ensemble H sogar
europaweit einzigartig in ihrer Zusammensetzung und Musikrichtung ist.
- marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistung: Das Ensemble H
bewirbt ihre Tätigkeit auf einer eigenen Homepage. Es gibt dort
Darstellungen über die Musikrichtungen, CD-Produktionen, Konzertauftritte,
Werbung bei internationalen Konzertauftritten, Internationaler Vertrieb von
CD`s. Auch diesem Kriterium scheint hier jedenfalls entsprochen zu
werden.
- marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung: Gerade bei einem
Ensemble von solcher Größe wird es schwierig zum Beispiel dem
Veranstalter sämtliche Kosten zu verrechnen. Gerade zu Beginn ist es aber
absolut notwendig an div. Festivals mitzuwirken, um sich einen Namen zu
schaffen. Durch Förderungen von öffentlicher Seite werden zumindest
Teile der doch sehr kostenaufwendigen Reisen (große
Gepäcksstücke, 14 bis 16 Personen) finanziert. Nach Angaben
des Bw. war die Honorarentwicklung in den letzten Jahren durchaus positiv zu
bewerten (Honorar 1994: 20,000,00 ATS; Honorar 2006: 3.500,00 €).
Anhaltspunkte dafür, dass die Preisgestaltung nicht marktgerecht
sein soll bzw. der Bw. sein Preispotential nicht ausgeschöpft haben soll
oder von ihm stark überhöhte Preise verlangt werden, liegen nach der
Aktenlage nicht vor.
- Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen).
Der Bw. versucht durch internationale Auftritte den
Bekanntheitsgrad zu steigern. Dies ist zwar mit tw. großem Aufwand (v.a.
Reisekosten) verbunden, ist aber eine wesentliche Voraussetzung um erfolgreich
zu sein bzw. zu werden. Auf der Ausgabenseite wurde versucht, Kosten auf
die Veranstalter abzuwälzen. So haben nunmehr die Veranstalter die Kosten
für die Licht- und Tonanlage zu tragen. Durch den höheren
Bekanntheitsgrad sind sicherlich auch höhere Einnahmen, sowohl bei
Auftritten als auch durch den CD-Verkauf, zu erwarten.
Nachdem die Kriterien einzeln untersucht wurden, ist nicht
schematisch auf ein zahlenmäßiges Überwiegen der für bzw.
gegen Liebhaberei sprechenden Umstände abzustellen, sondern ist vielmehr
anhand des sich ergebenden Gesamtbildes zu beurteilen, ob von einer
Einkunftsquelle auszugehen ist (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0219).
Nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates ist hier jedenfalls von einer wirtschaftlichen Betätigung
auszugehen, die nicht einer privaten Neigung zuzurechnen ist. Gerade auf
dem Gebiet der künstlerischen Tätigkeiten ist es schwierig auf
Prognosen und Ertragserwartungen abzustellen. Oftmals bedarf es
langjähriger Anstrengungen um einen so genannten "Hit" zu landen. Das
Engagement des Bw. deutet aber jedenfalls darauf hin, dass sich H am Musikmarkt
etablieren kann. Aufgrund des doch eingeschränkten regionalen Marktes kann
es nur zielführend sein, sich international zu positionieren. Dies ist
natürlich mir erheblichen Kosten verbunden. Dadurch erscheint es durchaus
gerechtfertigt, auch längerfristige Verluste in Kauf zu nehmen. In
Anlehnung an das VwGH-Erkenntnis vom 23.2.2005, 2002/14/0024 ist es auch
wesentlich, dass es nicht unbedingt darauf ankommt, ob die Maßnahmen auch
tatsächlich zum Erfolg führen. Die Bemühungen müssen ihrer
Art nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern (Entscheidung zur
Vorläufigkeit von Veranlagungen).
Zu beachten ist aber auch jedenfalls, dass bei der
Kriterienprüfung der Schwerpunkt auf die bis zum jeweiligen
Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung nicht hingegen auf nachfolgende Jahre
zu legen ist. Ab dem Zeitpunkt der Feststellung, dass die Tätigkeit niemals
erfolgbringend sein kann, ist Liebhaberei anzunehmen (vgl. UFS 2.3.2004,
RV/1758-W/03). Die Tätigkeiten des Bw. sind also auch
zukünftig nach diesen Kriterien zu beobachten. Da doch ein
Grossteil der Ausgaben durch Förderungen von öffentlicher Seite
finanziert wird, wird auch ein wesentlicher Bestandteil der
Liebhabereibeurteilung sein, wie auf mögliche Förderungskürzungen
in Zukunft reagiert wird.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 25.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-L/04
- Stammnummer
- 23786
- Gültig
- 25.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF