Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1479-W/04
Liebhaberei bei Privatzimmervermietung infolge eines bedingt durch die Änderung der Bewirtschaftungsart abgeschlossenen Beobachtungszeitraums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1479-W/04vom 01.06.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch O.W., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den
Zeitraum 1991 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein Pädagoge
(seit 1. März 2004) im Ruhestand, dreifacher Vater, seit Mai 1999
geschieden, hat seit dem 13. Oktober 1990 drei Zimmer in dem laut
Gutachten des Architekten Dipl. Ing. A vom 13. September 1989
ursprünglich als Lager und Vorratsbereich gedacht gewesenen Erdgeschoss
eines Einfamilienwohnhauses in B kurzfristig in Bestand gegeben; die in Rede
stehenden Zimmer sind zwei Doppelbettzimmer mit Dusche und WC sowie ein
Einbettzimmer mit WC und Etagendusche.
In Streit steht die
Einkunftsquelleneigenschaft der Privatzimmervermietung in den Streitjahren.
Mit den Einkommensteuer- und
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1990 bis 2003 wurden dem
Finanzamt Überschussrechnungen zur Gästezimmervermietung
übermittelt, die - abgesehen von jener für das Jahr 2000 -
Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen auswiesen.
Infolge der Überschussrechnungen für die Jahre 1991 bis 1999
erließ das Finanzamt vorerst vorläufige Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO, mit denen die negativen Einkünfte für
die Jahre 1991, 1994 bis 1998 abgabenerklärungsgemäß bzw.
für die Jahre 1993 und 1999 (abweichend von den Abgabenerklärungen) in
Höhe von S 12.819 für das Jahr 1993 und S 2.166 für das
Jahr 1999 vorläufig festgesetzt wurden. Was die Einkommen- und Umsatzsteuer
jeweils für das Jahr 1992 anbelangt, wurden die ursprünglichen
vorläufigen Bescheide, mit denen das Finanzamt die Abgaben für das
Jahr 1992 (und damit die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von - S 118.464) abgabenerklärungsgemäß
festgesetzt hatte, durch jene vorläufigen Bescheide ersetzt, die im Rahmen
der vom Finanzamt mit Bescheiden vom 8. August 1994 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren erlassen worden waren;
abweichend vom vorläufigen Bescheid in seiner Erstfassung wurden in dem mit
8. August 1994 datierten, vorläufigen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1992 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von S 5.232 vorläufig in Ansatz gebracht.
Mit dem Beiblatt zur
Einkommensteuerklärung 1999 wurden als Geringwertige Wirtschaftsgüter
u. a. die Anschaffungskosten für einen "Heizkessel" in Höhe von
S 30.592,49, einen "Speicher" in Höhe von S 11.551,84 und eine
"Ladegruppe" in Höhe von S 3.107,06 geltend gemacht. Mit dem beim
Finanzamt am 26. Jänner 2001 eingelangten Schreiben führte
der Bw. als Begründung für die sofortige Abzugsfähigkeit der auf
die Speicher- und Heizkesselreparatur entfallenden Kosten unter Bezugnahme auf
die dem Schreiben beigelegte Rechnung der Fa. XY GmbH vom
25. Dezember 1999 ins Treffen, die Speicher- und Heizkesselreparatur
sei unumgänglich gewesen. Der Pufferspeicher sei leck gewesen, der
Heizkessel ausgeglüht, somit beides für den Weiterbetrieb unbrauchbar.
Es verstehe sich von selbst, dass irreparable Teile durch Neuteile ersetzt
werden müssen.
Bezüglich der beim
Finanzamt am 12. Jänner 2001 eingelangten Berufung gegen den mit
14. Dezember 2000 datierten Einkommensteuerbescheid 1999 erging das
Ergänzungsersuchen vom 5. Juli 2001, mit dem das Finanzamt dem
Bw. im Wesentlichen vorhielt, dass die Vermutung der Liebhaberei bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Tatsache, aus der
Privatzimmervermietung seit Beginn der Tätigkeit nur Verluste
erwirtschaftet zu haben, sowie durch das Verhältnis der Fixkosten,
laufenden Aufwendungen und immer wieder anfallenden Reparaturen zu den Einnahmen
erhärtet werde; im Falle der Vorlage einer begründeten und objektiv
nachvollziehbaren Prognoserechnung, derzufolge innerhalb eines
überschaubaren Zeitraums mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen sei,
"könnte" vom Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgegangen werden.
Mit dem beim Finanzamt am
16. Juli 2001 eingelangten Schreiben bestritt der Bw. die Richtigkeit
des Vorwurfs des Finanzamts, nur Verluste aus der Privatzimmervermietung
erwirtschaftet zu haben, mit Verweis auf das Jahr 2000, bereits im
letztgenannten Jahr einen Überschuss von S 9.082 erklärt zu
haben, und sagte unter Bezugnahme auf die dem Schreiben beigelegte
Prognoserechnung u. a. voraus, dass ab nun sicherlich mit einem jährlichen
Überschuss zu rechnen sei.
Zwecks Vermeidung von
Wiederholungen wird bezüglich der Prognoserechnung auf Punkt 4 des
UFS-Vorhalts vom 27. Juli 2005 verwiesen (vgl. Seite 9 der
Berufungsentscheidung).
Mit Bescheiden vom
18. Juni 2004 sprach das Finanzamt über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 in Form einer den angefochtenen Bescheid
abändernden Berufungsvorentscheidung ab; die Einkommensteuer und die
Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 1999 wurden endgültig festgesetzt.
Als Begründung für die Versagung der Anerkennung der
Einkunftsquelleneigenschaft bezüglich der nebenberuflichen Betätigung
führte das Finanzamt - nach Verweis auf die §§ 1 Abs. 2
Z 3, 2 Abs. 4 und § 6 der LVO
BGBl. Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 358/1997 und
den Zitaten der beiden erstgenannten Bestimmungen der LVO- ins Treffen: Die
Höhe der im bisherigen Beobachtungszeitraum 1991 bis 2002, mit Ausnahme des
Jahres 2000, erwirtschafteten Verluste ebenso wie die der Vorhaltsbeantwortung
vom 12. Juli 2001 beigelegte Prognoserechnung würden einen
Gesamtüberschuss in absehbarer Zeit bei gleich bleibender Bewirtschaftung
nicht erwarten lassen; trotz Ausgangs - beispielsweise für das Jahr 2001 -
von einem Überschuss von ca. S 10.000 seien in der
Einkommensteuererklärung 2001 negative Einkünfte aus der Vermietung in
Höhe von S 92.842.18 angegeben.
Mit der beim Finanzamt am
13. Juli 2004 eingelangten "Berufung gegen den Spruch" der o. a.
Abgabenbescheide für das Jahr 1999 (in der Folge kurz als Berufung vom
13. Juli 2004 bezeichnet) beantragte der Bw. die
abgabenerklärungsgemäße Veranlagung der Umsatzsteuer sowie der
Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1991 bis 2003, bezeichnete unter
Bezugnahme auf den zuvor zitierten § 2 Abs. 4 der LVO, BGBl.
Nr. 33/1993 in der Fassung des BGBl II Nr. 358/1997 den
Beobachtungszeitraum von 1991 bis 2003 als maßgebend und erklärte,
die Umsätze ab 2003 nicht nur erhöht zu haben, sondern auch positiv -
mit Überschuss - abschließen haben zu können
("So wie es aussieht, wird es sich auch
weiterentwickeln" (Zitat Ende)).
Zu den auf
Investitionskosten entfallenden Betrag von S 4.218.000 führte der Bw.
unter Bezugnahme auf die Beilagen 1 ("Überblick der Einnahmen, Verluste und
Gewinne"), 2 ("Anschaffungskredit Hauskauf"), 3 ("Dachreparaturkredit") und 4
("Kredit für Auszahlung der Ehegattin lt. Gerichtsurteil") ins Treffen, von
diesem Betrag immer einen Privatanteil von 50 % ausgeschieden zu haben. Von
den Krediten seien jene für den Hauskauf" (S 1.140.000) und die
Dachreparatur (S 134.000) ausbezahlt worden, jener für die Auszahlung
der Ehegattin lt. Gerichtsurteil (S 2.944.000) sei fast -/-. Der heutige
Schuldenstand betrage lediglich rund S 798.000. Um mehr als
S 4.000.000 in das gemischt genutzte Wohnhaus zu investieren und in diesem
relativ kurzen Zeitraum zurückzahlen zu können, bedürfe es nicht
nur unternehmerischen Risikos, sondern auch vollkommenen Einsatzes der ganzen
Person. Seit Eröffnung der Privatzimmervermietung habe der Bw. nicht nur
keinen Urlaub gehabt, sondern habe alles gemacht, um endlich die S 200.000
Hürde zu überschreiten, indem er nicht nur
"das Frühstück zubereitet, die
Wäsche wäscht und bügelt, den Rasen pflegt, das Haus instand
hält, alle buchhalterischen Tätigkeiten, sowie die notwendigen
amtlichen Vorschriften zur Zufriedenheit der Behörden erledigt." In
diesem Fall könne man wirklich nicht von Liebhaberei sprechen, wenn der Bw.
ab nun in positive Zahlen komme.
Mit den nachfolgenden
Tabellen werden jene Übersichten, die dem Finanzamt als Beilage 1 bis 4 zu
der Berufung gegen die das Jahr 1999 betreffenden Bescheide übermittelt
wurden, dargestellt:
Beilage
1 ("die erkl. Umsätze und Gewinn- Verluste laut den bisherigen
Steuerbescheiden")
|
"
|
Umsatz
|
|
+/-
|
|
ESt
|
|
USt
|
|
89,90,91
|
128.781,82
|
-
|
97.400
|
-
|
...5.748
|
-
|
54.132
|
|
1992
|
139.976,72
|
-
|
118.464
|
-
|
55.336
|
-
|
21.311
|
|
|
-/-
|
-
|
5.232
|
-
|
9.440
|
-
|
20.935
|
Dachaktivierung
|
1993
|
159.946,36
|
-
|
12.819
|
-
|
7.537
|
-
|
21.377
|
|
1994
|
156.715,45
|
-
|
94.366
|
-
|
36.001
|
-
|
7.214
|
|
1995
|
152.213,61
|
-
|
79.185
|
-
|
26.554
|
-
|
5.228
|
|
1996
|
155.321,48
|
-
|
42.260
|
-
|
27.552
|
-
|
1.579
|
|
1997
|
169.245,45
|
-
|
45.830
|
-
|
31.467
|
-
|
4.370
|
|
1998
|
158.881,82
|
-
|
18.572
|
-
|
7.703
|
-
|
3.064
|
|
1999
|
172.481,82
|
-
|
73.148
|
|
|
|
|
|
|
-,-
|
-
|
2.166
|
+
|
9.946
|
-
|
15.935
|
Heizkesselaktivierung
|
endgültiger
SB
|
Null
|
|
Null
|
+
|
10.890
|
+
|
15.936
|
|
2000
|
188.736,36
|
+
|
9.082
|
-
|
4.288
|
-
|
4.604
|
|
|
|
|
|
-
|
175.400
|
-
|
....
|
-
297.933
|
2001
|
169.363,64
|
-
|
92.842
|
|
---
|
|
---
|
|
2002
|
13.555,91
|
-
|
869,31
|
|
---
|
|
---
|
|
2003
|
15.004,54
|
+
|
1.352,41
|
|
---
|
|
---
|
"
Beilage
2 ("Firmenkredit für den Hauskauf")
|
"
|
Rückzahlungen
|
Zinsen
|
ATS
|
11.10.1990
|
72.000,00
|
25.044,00
|
1.140.000
|
31.12.1990
|
|
|
1.093.044,00
|
1991
|
358.000,00
|
84.449,00
|
819.493,00
|
1992
|
240.546,94
|
81.630,00
|
660.576,06
|
1993
|
96.000,00
|
63.369,00
|
627.945,06
|
1994
|
96.000,00
|
56.455,00
|
588.400,06
|
1995
|
96.000,00
|
54.623,00
|
547.023,06
|
1996
|
96.000,00
|
51.042,00
|
502.065,06
|
1997
|
274.902,72
|
42.343,00
|
269.505,34
|
1998
|
96.000,00
|
18.268,00
|
191.773,34
|
1999
|
96.000,00
|
12.057,00
|
107.830,34
|
2000
|
112.609,34
|
4.779,00
|
-/-
|
Ausbezahlt"
Beilage
3 ("Firmenkredit für die Dachreparatur")
|
"
|
Rückzahlungen
|
Zinsen
|
Saldo
|
1992
|
Darlehen
|
|
134.546,94
|
|
|
|
5004,00
|
8.569,53
|
138.108,47
|
1993
|
12.000,00
|
8.272,10
|
134.380,57
|
1994
|
12.000,00
|
8.071,21
|
130.451,78
|
1995
|
12.000,00
|
7.827,03
|
126.278,81
|
1996
|
12.000,00
|
7.589,34
|
121.868,15
|
1997
|
12.000,00
|
7.293,85
|
117.162,00
|
1998
|
12.000,00
|
7.022,91
|
112.184,91
|
1999
|
11.568,00
|
6.029,08
|
106.645,99
|
2000
|
11.136,00
|
5.075,88
|
100.585,87
|
2001
|
11.136,00
|
4.764,96
|
94.214,83
|
--
|
Umstellung
auf € ------
|
----
|
6.846,86
|
2002
|
817,58
|
340,04
|
6.369,32
|
2003
|
6.336,81
|
32,51
|
-/-
|
Ausbezahlt"
Beilage 4 ("Firmenkredit
für die Auszahlung der ehemaligen Gattin lt. Gerichtsurteil")
|
"
|
|
Rückzahlung
|
Zinsen
|
Saldo
|
1.3.2003
|
Darlehen
|
|
|
-
74.373,25
|
|
|
------
|
3.535,92
|
-
77.909,17
|
|
|
|
|
|
|
|
|
BSPK
1...
|
|
1.1.2003
|
Ansparen
Guthaben
|
|
|
76.588,05
|
|
|
1.531,60
|
390,89
|
77.728,76
|
|
|
|
|
|
|
|
|
BSPK
9...
|
|
1.1.2003
|
Darlehen
|
|
|
-214.481,88
|
|
|
164.173,25
|
7.726,45
|
-
58.035,08
|
Diese
drei Kredite wurden zusammengelegt."
Mit den mit
13. Juli 2004 datierten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden für
jeweils jedes einzelne der innerhalb der Zeiträume 1991 bis 1998 und 2000
bis 2003 gelegenen Jahre wertete das Finanzamt die Fremdenzimmervermietung unter
Bezugnahme auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung (Einkommensteuer
1999) als Liebhaberei und setzte sowohl die Umsatzsteuer, als auch die
Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1991 bis 1998 und 2000
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig fest.
Mit der beim Finanzamt am
10. August 2004 eingelangten Berufung gegen die Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide für jedes einzelne der innerhalb der Zeiträume
1991 bis 1998 und 2000 bis 2003 gelegenen Jahre warf der Bw. dem Finanzamt -
nach Verweis auf die in der Bescheidbegründung angeführten
§ 1 Abs. 2 Z 3 und § 2 Abs. 4 LVO BGBl.
Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 358/1997 - im Wesentlichen
vor, den Beobachtungszeitraum zu eng genommen zu haben. Wie das Finanzamt aus
den Steuererklärungen für das Jahr 2003 ersehen könne und
künftig ersehen werde können, komme es mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu negativen Einkünften. Würden die
Bankzinsen ehest auf Null sinken und die Abschreibungen auch von Jahr zu Jahr
weniger, so würden in den kommenden Jahren nur mehr positive Einkünfte
anfallen.
Im Übrigen bestritt der
Bw., dass es zu einer Liebhaberei gehöre, wenn der Bw. mit seinem
vollkommenen Einsatz nicht nur keinen Urlaub in den vergangenen Jahren gehabt
habe, sondern auch seine gesamte Freizeit dafür geopfert habe,
erklärte, seit 1. März 2004 in Pension zu sein und sich
wesentlich besser und mehr um die sogenannte "Liebhaberei" bemühen zu
können (, und sicherlich weiterhin die Einnahmen vergrößern bzw.
die Überschüsse erhöhen zu können,) und brachte an Kritik zu
den Bescheiden vor: "Nur weil ich eben die
ersten elf Jahre lang benötigte, einen gesunden Betrieb herzustellen, Sie
im Vergleich dazu nur ein wenig Steuern zurückzahlen mussten,
verwehrt" das Finanzamt "es mir, die
mir rechtens zustehenden Anfangsverluste zu beantragen, ich also
nachgewiesenermaßen fleißig war," wolle das Finanzamt
"meine
nunmehr
erfolgreiche Vermietung nicht anerkennen. Ich denke, eine größere
Betrachtungsweise wäre korrekter und meiner Tätigkeit entsprechend
richtiger."
Anlässlich des
mündlichen Erörterungstermins vom 7. Dezember 2004 gab die
Vertreterin der Amtspartei im Wesentlichen zu Protokoll, dass es sich bei dem
Objekt um ein Einfamilienhaus handle. Da ein bisheriger Gesamtverlust von ca.
S 750.000 in den Jahren 1991 bis 2001 aufgelaufen sei, bezweifle das
Finanzamt, dass ein Gesamtüberschuss innerhalb des zwanzigjährigen
Beobachtungszeitraums erzielt werden könne; selbst dann nicht, wenn in
Hinkunft auf Grundlage der wegfallenden Zinsenbelastung jährliche
Überschüsse erwirtschaftet würden. Aufgrund der Tatsache, dass
der Bw. sich ab seiner Pensionierung im Jahr 2004 vermehrt um die
Zimmervermietung kümmern könne, komme es zu einer Änderung der
Bewirtschaftung, womit ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vorliege.
Dem Gesagten konterte der
steuerliche Vertreter, dass nach der Halbzeit Gewinne erwirtschaftet worden
seien und würden. Durch eventuelle neue ein bis zwei Betten-Vermietung sei
auch eine Umsatzerhöhung leichter denkbar, womit nicht von einer
Neubewirtschaftung gesprochen werden könne. Bekannt sei der Wegfall von
gravierenden bisherigen Belastungen (a. o. Aufwendungen wie Dachreparaturen
(Kreditzinsen)) und groben Reparaturen, weshalb es auch übersichtlicher
wäre, wenn die Bw. nach den kommenden fünf Jahren eine komplette
Übersicht erstellen werde und könnte. Somit seien die vorhandenen
Verlustvorträge voraussichtlich aufgebraucht und die normalen Gewinne
laufend zu versteuern.
Über Ersuchen vom
5. Jänner 2005 legte der Bw. dem UFS Belege vor, anhand dieser
die in den Überschussrechnungen für die Jahre 1991 bis 2003
ausgewiesenen Einnahmen und Werbungskosten bis 2003 ermittelt worden seien
sollen.
Mit den bei der Steuer- und
Zollkoordination am 31. Jänner 2005 überreichten
Abgabenerklärungen für das Jahr 2004 wurde an Einkünften aus der
Zimmervermietung ein Gesamtverlust in Höhe von € 4.812,84
angezeigt.
Mit dem Schreiben vom
27. Juli 2005 teilte der UFS dem Bw. mit, trotz der Erklärung der
Einkünfte aus der Privatzimmervermietung als Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung gemäß
§ 115 Abs. 3 BAO zur
Prüfung, ob die Betätigung die Annahme der Liebhaberei im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO begründen könnte, verpflichtet zu sein,
und ersuchte unter Bezugnahme auf die in Rede stehenden Berufungen um Abgabe
einer Stellungnahme zu den nachfolgenden Punkten samt Vorlage der für die
Beantwortung der Fragen erforderlichen Unterlagen:
"1. Bei
der Prüfung des Vorliegens einer Absicht im Sinn des § 1
Abs. 1 LVO anhand der Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis
Z 6 wäre zu beachten, dass der Bw. in dem für das Finanzamt
anlässlich des Beginns der Betätigung auszufüllenden Fragebogen
a) die Höhe des
voraussichtlichen Jahresumsatzes für das Eröffnungsjahr (1990) mit
"MINUS" bzw. für das Folgejahr mit "RD. 120.000" bezeichnet,
b) die Frage nach der Höhe
des voraussichtlichen Gewinns für das Folgejahr unbeantwortet gelassen und
c) die Erwartung eines Gewinns
für das Eröffnungsjahr verneint hatte.
Von diesen Daten war auf Ihre
Unkenntnis hinsichtlich der Höhe der für die Folgejahre zu erwartenden
Kosten zum Beginn der in Rede stehenden nebenberuflichen Betätigung und
damit auf das Fehlen einer Planungsrechnung zu einem vor der Eröffnung der
Fremdenzimmervermietung gelegenen Zeitpunkt zu schließen.
2. Was
das Ausmaß und die Entwicklung der Verluste betrifft, dokumentierten die
Überschussrechnungen für die Jahre 1991 bis 1993 einen Anstieg der
Einnahmen von S 141.660 im Jahr 1991 auf S 150.192 im Jahr 1992. Dies
entspricht einem Plus an Einnahmen gegenüber dem Jahr 1991 von 6 %.
Standen diesen Einnahmen sonstige Werbungskosten von S 152.020 im Jahr 1991
und S 253.040,46 im Jahr 1992 gegenüber, so hatte der Bw. im
Vergleichszeitraum ein Plus an Werbungskosten von 66 % zu finanzieren. Mit
Einnahmen von S 175.941 im Jahr 1993 (= im Vergleich zum Vorjahr: ein Plus
von 17 %) und sonstigen Werbungskosten von S 235.259,48 (= im
Vergleich zum Vorjahr ein Minus von lediglich 7,03 %) im letztgenannten
Jahr waren die "sonstigen Werbungskosten", was die Jahre 1991 bis 1993 betrifft,
durch die mit den Überschussrechnungen erklärten Einnahmen für
den in Rede stehenden Zeitraum nicht gedeckt.
In diesem Zusammenhang hatte
das Finanzamt Ihre Antwort im Schreiben vom 14. Juni 1994 auf die im
Ersuchen des Finanzamts vom 6. Juni 1994 gestellte Frage nach den
Maßnahmen, die zur Verbesserung der Ertragsfähigkeit gesetzt wurden,
"laufende Instandhaltungen, Verbesserung des Wohnservices, Werbung" als eine
Mitteilung zu deuten, aufgrund der auf den Anfall von Werbungskosten in einem
höheren Umfang in der Zukunft zu schließen war. Stellen Sie sich auf
den Markt in der Weise ein, dass Sie Ihre Leistungen den Marktbedürfnissen
anpassen, so war die oben zitierte Antwort im Schreiben vom
14. Juni 1994 ein Indiz für ein zu erwartendes marktgerechtes
Verhalten beim Leistungsangebot. Allerdings wird dieses gegen Liebhaberei
sprechende Indiz durch die Überschussrechnungen für die Jahre 1992 bis
2004 entkräftet, wenn diesen nach die Kontinuität der "positiven"
Entwicklung der (jeweils auf Tausend abgerundete) Verluste in den Jahren 1992
bis 1997 - von S 118.000 im Jahr 1992 auf S 97.000 im Jahr 1993,
S 94.000 im Jahr 1994, S 79.000 im Jahr 1995, S 49.000 im Jahr
1996 auf S 45.000 im Jahr 1997 - im Jahr 1998 mit Verlusten in Höhe
von S 18.000 ihr Ende gefunden hat.
Für Liebhaberei sprachen
aber auch die Ergebnisse in den Überschussrechnungen für die Jahre
2001 bis 2004, die mit Einkünften (aus dem in Rede stehenden
Beherbergungsunternehmen) von + S 9.082 im Jahr 2000, - S 92.842 im
Jahr 2001, -S 11.961,97 bzw.
- € 869,31 im Jahr
2002; - S 18.609,57 bzw. - € 1.352,41 im Jahr 2003 und
-€ 4.812,84 im Jahr 2004 eine negative Ertragsentwicklung offen gelegt
hatten, deren Fortsetzung durch die Überschussrechnung für das Jahr
2004 mit einem Verlust in Höhe von - S 66.226,12 bzw.
€ 4.812,84 bestätigt wurde. Ein Vergleich der
Überschussrechnungen jeweils für die Jahre 2001 bis 2004 mit jener
für das Jahr 1998 beweist das Vorliegen von höheren Verlusten in jedem
einzelnen der Jahre 2001 bis 2004 im Vergleich zu dem mit der
Überschussrechnung für das Jahr 1998 erklärten Verlust. Aufgrund
dieser Daten war, was die Beantwortung der Frage nach der Ertragsfähigkeit
der in Rede stehenden Betätigung betrifft, auf die Befindlichkeit des
Beherbergungsunternehmens in einer Phase der wirtschaftlichen Stagnation zu
schließen, die für die Annahme einer Betätigung im Sinne der LVO
sprach.
Vor diesem Hintergrund
vermochten die mit den Beilagen 2 bis 4 zu der Berufung vom
10. Juli 2004 dargestellten Entwicklungen der Firmenkredite betreffend
den Hauskauf (Beilage 2), die Dachreparatur (Beilage 3) und die Auszahlung
der ehemaligen Gattin lt. Gerichtsurteil (Beilage 4) , mit denen die in den
Beilagen 2 und 3 angesprochenen Kredite als ausbezahlt und die Zusammenlegung
von "drei Krediten" thematisiert worden waren, den Wegfall von Verbindlichkeiten
nach erfolgter Bezahlung von Verbindlichkeiten in einem bestimmten Jahr und eine
Umschichtung von drei Krediten zu einem Kredit aufzuzeigen, ohne die
Ertragsfähigkeit der nebenberuflichen Betätigung schlüssig
darlegen zu können, wenn der Wegfall der Werbungskostenposition
"Hypothekarzinsen - € 952,11 im Jahr 2004 eine Herabsetzung des
Gesamtverlustes von dem in der Überschussrechnung mit -€ 4.812,84
ausgewiesenen Betrages auf lediglich - € 3.860,73 zur Folge
hätte.
3. Was
das Verhältnis der Umsätze zu den Verlusten in den Jahren 1994 bis
2003 betrifft, dokumentierten die Daten in der als Beilage 1 zu der Berufung vom
10. Juli 2004 bezeichneten Übersicht "die erklärten
Umsätze und Gewinn- Verluste laut den bisherigen Steuerbescheiden" den
Anstieg der Umsätze vom Beginn der Betätigung im Jahr 1991 an auf
S 159.946,36 im Jahr 1993, welcher durch Umsatzrückgänge in den
Jahren 1994 und 1995 (auf S 152.213,61) unterbrochen wurde. Im Gegensatz zu
den Umsätzen, die sich - abgesehen von einem im Jahr 1998 auf
S 158.881,82 zurückgegangenen Umsatz - in den übrigen Jahren
innerhalb des Zeitraums von 1996 bis 2000 von S 155.321,48 im Jahr 1996 auf
188.736,36 im Jahr 2000 erhöhten, wurde die durch die Verringerung der
negativen Einkünfte gekennzeichnete positive Ertragsentwicklung innerhalb
der Zeiträume von 1992 bis 1993, 1994 bis 1995, 1997 bis 1999 durch
Anstiege der Verluste in den zwischen den Zeiträumen gelegenen Jahren - von
S 7.537 im Jahr 1993 auf 36,991 im Jahr 1994; von S 26.554 im Jahr
1995 auf S 27.552 im Jahr 1996 und S 31.467 im Jahr 1997, von
S 10.890 im Jahr 1999 auf -S 4.288 im Jahr 2000 - unterbrochen.
Da "Umsätze" generell
einnahmenseitige Betragsgrößen bzw. "positive Überschüsse"
die sich nach Abzug der Werbungskosten von den Umsatzerlösen rechnerisch
ergebenden Differenzbeträge sind, wären Aussagen über den Verlauf
einer positiven Ertragsentwicklung bei steigenden Umsätzen (auf der
Einnahmenseite) ohne Kenntnis der Werbungskosten (auf der Ausgabenseite)
generell nicht nachvollziehbar. Damit erwies sich das Vorbringen in der Berufung
vom 13. Juli 2004, "Ich konnte ab 2003 die Umsätze nicht nur
erhöhen, sondern auch positiv abschließen; mit Überschuss. Und
so wie es aussieht, wird es sich auch weiterentwickeln." ohne Abgabe von diesen
Ausführungen entsprechenden Steuererklärungen als Aussage ohne
Beweiskraft. Dass übrigens dieses Vorbringen Überschussrechnungen
widerlegt hatten, mit denen dem Finanzamt Bruttoeinnahmen in Höhe von
€ 16.505 für das Jahr 2003 und € 15.186,50 für das
Jahr 2004 samt negativen Einkünften in Höhe von € 1.352,41
im Jahr 2003 und € 4.812,84 für das Jahr 2004 anzeigt worden
waren, sei bemerkt.
4. Infolge
der negativen Ertragsentwicklung in den auf das Jahr 2001 nachfolgenden Jahren
sprach die dem Finanzamt mit dem Schreiben vom 16. Juli 2001
übermittelte und nachfolgend wiedergegebene "Prognoserechnung" für
Liebhaberei im Sinne der LVO:
|
"Vermietungen
|
Umsätze
|
Zinsen
|
Afa
|
Instandh
|
GWG
|
sonst
|
|
+
|
-
|
|
|
|
|
|
|
1991
|
|
97.000
|
141.000
|
54.000
|
32.000
|
18.000
|
25.000
|
109.000
|
1992
|
|
118.000
|
150.000
|
40.000
|
34.000
|
12.000
|
38.000
|
144.000
|
1993
|
|
98.000
|
176.000
|
36.000
|
40.000
|
12.000
|
33.000
|
153.000
|
1994
|
|
94.000
|
172.000
|
32.000
|
52.000
|
20.000
|
58.000
|
104.000
|
1995
|
|
79.000
|
167.000
|
31.000
|
52.000
|
41.000
|
28.000
|
94.000
|
1996
|
|
52.000
|
170.000
|
29.000
|
43.000
|
27.000
|
27.000
|
102.000
|
1997
|
|
45.000
|
186.000
|
24.000
|
41.000
|
44.000
|
22.000
|
102.000
|
1998
|
|
18.000
|
175.000
|
12.000
|
35.000
|
20.000
|
30.000
|
96.000
|
1999
|
|
60.000
|
190.000
|
9.000
|
35.000
|
81.000
|
20.000
|
105.000
|
2000
|
9.000
|
|
207.000
|
5.000
|
36.000
|
36.000
|
22.000
|
99.000
|
voraussichtlich
geschätzt
|
2001
|
|
|
207.000
|
2.000
|
|
10.000
|
10.000
|
"
Zu
den Daten für das Jahr 2001 sei - abgesehen davon, dass S 207.000
einem Wert von € 15.043,28 bzw. S 10.000 einem Wert von
€ 726,73 entsprechen, - bemerkt:
Ein Vergleich der
prognostizierten Daten mit den in der Einkommensteuerklärung für das
Jahr 2001 angezeigten Daten "Vermietungen 92.842,18 S (=
6.747,10 €)", "Umsätze 186.300 S (= 13.538,95 €)"
und "GWG 22.323,63 S (= 1.622,32 €) beweist, dass mit der
Erzielung eines tatsächlichen Umsatzes in Höhe von S 186.300 im
Jahr 2001 ein deutlich geringerer als der in Höhe von S 207.000
geschätzte Jahresumsatz festzustellen war. Haben die Kosten für GWG
mit S 22.323,63 im Jahr 2001 mehr als das Zweifache des in der
Prognoserechnung mit S 10.000 in Ansatz gebrachten Betrages betragen, so
war ein Zurückbleiben der prognostizierten Einnahmen weit hinter den
tatsächlich erzielten Einnahmen bei einem Anfall von tatsächlichen
Kosten in einer Höhe, die die prognostizierten Werbungskosten
übertrafen, festzustellen. Damit stellt sich die Frage nach der
Stichhaltigkeit der "Prognoserechnung" als Beweismittel im Sinne Ihres
Vorbringens.
5. Was
das Verhältnis der Verluste zu dem Einnahmenüberschuss im Jahr
2000
betrifft, waren die für das Jahr
2000 erklärten positiven Einkünfte aus der Privatzimmervermietung
aufgrund der Tatsache, dass in den Jahren 1991 bis 2004 im Durchschnitt pro Jahr
ein Verlust aus der Fremdenzimmervermietung erwirtschaft worden war, wenn dem
Finanzamt- mit Ausnahme des Jahres 2000 - stets Verluste aus der
Fremdenzimmervermietung erklärt worden waren, als Zufallsergebnis zu
werten. Damit sprach auch dieses Verhältnis für die Wertung der
"Privatzimmervermietung" als Liebhaberei.
6. Für
Liebhaberei könnte auch die Tatsache sprechen, dass Ihr Verhalten beim
Leistungsangebot und bei der Preisgestaltung marktgerecht war, was eine
Steigerung von Umsätzen für die Zukunft nicht erwarten lässt.
Dass Ihr Verhalten im Jahr 2004 marktgerecht war, wird durch die in der
nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen - Preise der in Wettbewerb zu Ihnen
stehenden Unternehmen zum Stand 7. Dezember 2004 bestätigt:
|
"Anbot
|
Cafe
Konditorei C
|
Haus
D*)
|
E
|
Bw.
|
DZ
ÜF
|
€
|
29,00
|
|
|
€
|
25,00
|
€
|
24,00
|
Einnachtzuschlag
|
€
|
3,80
|
|
|
|
|
€
|
4,00
|
DZ/D
ÜF
|
|
|
€
|
20,00
|
|
|
|
|
DZ/B/WC
ÜF
|
|
|
€
|
23,00
|
|
|
|
|
EZ
ÜF
|
|
|
|
|
|
|
€
|
24,00
|
|
|
|
*)
Preise ab 3 Nächte
|
|
|
|
Die
Vergleichbarkeit der Angebote im Jahr 2004 war anhand der Eintragungen der
Privatzimmervermieter auf der Homepage der Stadt
B "www.
B. net/tourismus/ 3
Münzen.htm", Stand
7. Dezember 2004, festzustellen:
|
Bw.
|
Ruhige
Lage im Zentrum, Garten und Terrasse, Bus und Bahn in der Nähe, engl.,
Nichtraucherzimmer, alle Zimmer mit TV, Radio, CD. 400m vom Radweg entfernt.
Kinderermäßigung, GRANDER (=belegtes) WASSER. 1 EZ/EtD/WC,
2DZ/D/WC.
|
Cafe Konditorei C
|
Alle
Fremdenzimmer und Ferienwohnung mit SAT-TV. Direkt im Zentrum,
Radeinstellplätze, erweitertes Frühstück, Cafe-Konditorei im
Haus. 2 DZ/B/D/WC,
|
Haus D
|
Ganzjährig,
1 Zimmer mit Balkon, alle Zimmer verfügen über eigenes B/D/WC,
erweitertes Frühstück, Aufenthaltsraum, SAT-TV, Garten, zentrale
ruhige Lage, Bahn/Bus-Nähe, Nichtraucher!
1
DZ/D, 1 DZ/B/WC,
|
E
|
ruhige,
gemütliche Zimmer mit Dusche, WC, SAT-TV und erweitertem
Frühstück. 5 Minuten zu Bus und Bahn. Gaststätten und Heurige in
nächster Nähe. Radabstellplatz vorhanden. Keine
Tiere!
2
DZ/D/WC,
7. Bei
Vergleich der Verlustursachen im Verhältnis zu den Vergleichsbetrieben
zeigt sich: Von der Marktkonformität hinsichtlich des Anbots war auf hohe
Belastungen im Hauptberuf (und die damit verbundene Nichtmitwirkung bei der
Privatzimmervermietung) zu schließen, die der Bildung eines Kundenstocks
entgegengestanden waren und damit eine Ursache für den Nichteintritt von
regelmäßigen Gewinnen dargestellt hatte.
8. Vom
Vorbringen in der Berufung vom 10. August 2004 "Seit 1. März
2004 bin ich in Pension und kann mich wesentlich besser und mehr um diese
sogenannte "Liebhaberei" bemühen. Ich kann sicherlich weiterhin die
Einnahmen vergrößern und auch die Überschüsse
erhöhen." könnte auf ein höheres, wirtschaftliches Engagement
für die Zukunft geschlossen werden, wenn die Betätigung intensiviert
wird und "gravierende bisherige Belastungen (ao. Aufwendungen wie
Dachreparaturen (Kreditzinsen)) und grobe Reparaturen" wegfallen. Könnte
bedingt durch die Versetzung in den Ruhestand die Organisation der
Betätigung verbessert und ein Stammkundenstock begründet werden, was
aus dem oben zitierten Vorbringen in der Berufung vom 10. August 2004
deutbar wäre, so könnte dies im Zusammenhang mit den oben
angeführten Umständen zwar noch nicht für die Gewinn- bzw.
Überschusserzielungsabsicht, aber für die Absicht sprechen, auf zur
Verbesserung der Ertragslage führende Maßnahmen in den auf das Jahr
2004 nachfolgenden Jahren zu setzen.
9. Ihre
Ausführungen betreffend des Beobachtungszeitraums ändern nichts an der
Tatsache, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
30. Oktober 2003, 2003/15/ 0028, zufolge ein Beobachtungszeitraum der
Gewinnung von Erkenntnissen über die Erfolgsaussichten der Tätigkeit
dient. Innerhalb des Beobachtungszeitraumes muss anhand von objektiven
Umständen die Überschussermittlungsabsicht (bzw.
Überschusserzielungsmöglichkeit) nachvollziehbar sein
(Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 2 Tz 14.2, Seite 20/6). Weichen die
tatsächlichen Einnahmen von den prognostizierten Einnahmen ab und treten
höhere als die prognostizierten Werbungskosten auf, so war dies im Rahmen
der Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten,
zumal es ansonsten keines Beobachtungszeitraumes bedürfte, innerhalb dessen
die Richtigkeit der Prognose zu prüfen ist.
Da eher starre
Einnahmen-Ausgaben-Relationen für die Vermietung charakteristisch sind und
die LVO einen Zeitraum von 20 Jahren bei einer "kleinen Vermietung" im
Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO III bzw. 25 Jahren bei einer
"großen Vermietung" im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO in Verbindung
mit § 2 Abs. 3 LVO III als absehbar bestimmt, war die
mangelnde Eignung der Betätigung als Einkunftsquelle als
höchstwahrscheinlich anzunehmen (Bei Annahme einer gewerblichen
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO müsste von einer
Betriebsaufgabe ausgegangen wären).
Für
dieses Wertungsergebnis sprach die nachfolgende Tabelle, in der die dem
Finanzamt mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 bis
2004 angezeigten Einkünften aus der Vermietungstätigkeit und aus
nichtselbständiger Arbeit jenen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gegenübergestellt werden, die das Finanzamt in gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO erlassenen Bescheiden in Ansatz gebracht hatte:
|
Jahr
|
Einkünfte
aus
|
|
Zimmervermietung
|
Währung
|
nichtselbständiger
Arbeit
|
|
laut
Bescheid
|
laut
Steuererkl.
|
|
laut
Steuererkl.
|
1991
|
-
97.400
|
-
97.400
|
ATS
|
358.146,00
|
1992
|
-
5.232
|
-
118.464
|
ATS
|
399.712,00
|
1993
|
-
12.819
|
-
97.623
|
ATS
|
410.683,00
|
1994
|
-
94.366
|
-
94.366
|
ATS
|
443.422,00
|
1995
|
-
79.185
|
-
79.185
|
ATS
|
506.352,00
|
1996
|
-
49.890
|
-
49.890
|
ATS
|
449.854,00
|
1997
|
-
45.830
|
-
45.830
|
ATS
|
458.035,00
|
1998
|
-
18.572
|
-
18.572
|
ATS
|
476.883,00
|
1999
|
-
2.166
|
-
73.148
|
ATS
|
474.144,00
|
2000
|
+
9.082
|
+
9.082
|
ATS
|
507.387,00
|
2001
|
|
- 92.842
|
ATS
|
521.179,00
|
2002
|
|
(-
11.961,97
-869,31
|
ATS
€
|
502.284,11)
36.502,41
|
2003
|
|
(-18.609,57
-
1.352,41
|
ATS
€
|
450.999,20)
32.775,39
|
2004
|
|
66.226,12
-
4.812,84
|
ATS
€
|
siehe
Finanzamt
Die
Summierung jener Einkünfte aus der Fremdenzimmervermietung, die in der
Tabelle, Spalte "Zimmervermietung laut Bescheid" für die Jahre 1991 bis
2000 bzw. in den Überschussrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004
ausgewiesen waren, bedeuten einen Gesamtverlust von S 586.017,66, aufgrund
dessen - bei Annahme eines Beobachtungszeitraums von 1991 bis 2015 - in den
Jahren 2005 bis 2015 an Einkünften mehr als S 53.274,33 pro Jahr
erwirtschaftet werden müsste, damit die Einkunftsquelleneigenschaft der in
Rede stehenden Betätigung in den Streitjahren anerkannt werden könnte.
Bei Betrachtung der Einnahmenseite, was die Fremdenzimmervermietung betrifft,
samt einem Vergleich der Preise der Konkurrenzunternehmen zum Stand
7. Dezember 2004 erweist sich diese Annahme, jährlich
Einkünfte in einer solchen Höhe in den Jahren 2005 bis 2015 bei im
Vergleich zu den Streitjahren unveränderter Bewirtschaftungsart erzielen zu
können, zwar als unwahrscheinlich, aber möglich."
Auf den letztzitierten
Vorhalt folgte das Schreiben des Bw. vom 23. August 2005, demzufolge der
Bw. mit seiner damaligen Frau auf Anraten des damaligen Fremdenverkehrsobmanns
beschlossen hätte, eine Privatzimmervermietung zu eröffnen. Als
Alleinverdiener mit drei Minderjährigen sei es ihm nicht möglich
gewesen, neben dem Kauf und Umbau des Hauses großartige Einrichtungen
zusätzlich vorzufinanzieren. Anfangs 1991 sei mit gebrauchtem Inventar
gestartet worden, die Küchengestaltung sei langsam und stetig verbessert
worden.
Erhöhte Werbungskosten
in den Folgejahren seien durch nicht vorhersehbare Ereignisse - Reparatur a) des
kompletten Daches, b) der Heizung nach Bedienungsfehlern der Ehefrau; Auszahlung
der Ehefrau nach der Scheidung - verursacht worden. Bis Juli 1998 habe die im
Haushalt tätige Ehefrau die Privatzimmervermietung geführt. Seit
August 1998 habe der Bw. den Betrieb nebst der Lehrertätigkeit allein
geführt. Bereits 1999 "wäre" ein positiver Jahresabschluss gelungen,
"hätte" man nicht durch Fehler - zuwenig Beaufsichtigung - die Heizanlage
ruiniert. Nach Richterbeschluss habe die ehemalige Gattin bis Ende 2000 ins Haus
kommen dürfen.
Das Kalenderjahr 2000 sei
positiv gewesen. Zu dem Hausankaufs- und Dachkredit sei noch die Auszahlung an
die ehemalige Gattin dazu gekommen, Kreditzahlungen bzw. Zinsen seien von
S 79.900 bzw. € 5.800 im Jahr 2001 auf € 5.500 im Jahr
2002, € 3.300 im Jahr 2003 und € 900 im Jahr 2004
herabgesetzt worden. Ohne diese - außerordentlichen - Belastungen
"wären" die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003 bereits ausgeglichen und
positiv zu erklären gewesen.
Vorerst habe es einige Zeit
gedauert, bis die Privatzimmervermietung einen Bekanntheitsgrad erlangt habe,
der heute in entsprechendem Ausmaß gegeben sei und für laufende
Umsätze sorge.
Unter Bezugnahme auf einen
Teil der Stammgäste verwies der Bw. auf einen als Beilage 1 bezeichneten
Kundenbrief vom 10. August 2004 sowie auf die Beilage 2, derzufolge
die Privatzimmervermietung des Bw. seit 2002/03 auf einer sogenannten
Radlerliste aufscheine, die dem Bw. ebenso verstärkten Gästebesuch -
im August 2005 ca. 20 % aller Buchungen - beschere. Ein wesentlicher
Vorteil sei auch der Wegfall einer Buchungsgebühr - € 1,50 -, die
von den Betrieben in B einbehalten werde, so sie von der örtlichen
Information gebucht würden.
Seit seiner Pensionierung
sei der Bw. vormittags telefonisch erreichbar und stelle eine, verglichen mit
Nachmittag, erhöhte Erkundungs- bzw. Buchungsbereitschaft fest.
Tatsache sei eine bemerkbare
Steigerung im ersten Halbjahr 2005, obwohl April und Mai eher unter den
Erwartungen gelegen seien. Dieser ansteigende Trend sei bisher auch im zweiten
Halbjahr zu bemerken. Zum Beispiel sei die Augustzahl 2004 bereits bis zum
20. August 2005 erreicht.
Des Weiteren verwies der Bw.
darauf, dass 2004 bereits ein vorläufiger Gewinn von € 5.000
erreicht worden sei. Das negative Ergebnis von € 4.800 inkludiere
lediglich die vom Finanzamt vorgeschriebene Nachbelastung an Umsatzsteuer 1991
bis September 2004. Diese Belastung habe im Kalenderjahr Jänner bis
Dezember 2004 folgende Belastungen bzw. Gutschriften betragen:
|
|
|
Belastung
|
Gutschrift
|
Umsatzsteuer
|
10
bis 12/2003
|
|
46,06
|
|
01
bis 03/2004
|
|
41,73
|
|
1999
|
1.158,04
|
|
|
04
bis 06/2004
|
227,67
|
|
|
1991
|
3.933,93
|
|
|
1992
|
1.521,41
|
|
|
1993
|
1.553,53
|
|
|
1994
|
524,26
|
|
|
1995
|
379,93
|
|
|
1996
|
114,75
|
|
|
1997
|
317,58
|
|
|
1998
|
222,67
|
|
|
2000
|
336,77
|
|
|
2001
|
35,69
|
|
|
SZ
|
|
112,28
|
|
2002
|
|
313,00
|
2003
|
2003
|
|
326,13
|
|
07
bis 09/2004
|
334,68
|
|
|
|
10.438,24
|
839,20
|
Umsatzsteuerzahllast
|
|
|
9.599,04
Weiters verwies der Bw. auf
das "Beiblatt im Jahr 2004 für die
Vermietung", in dem der Bw. dem UFS die Entscheidung überlasse, ob
die vergangenen und zukünftigen Jahre Liebhaberei oder Gewerbebetrieb
gewesen seien bzw. seien, erwähnte, dass Investitionen, wie sie der Bw.
vorgenommen habe, zum Nutzen der Wirtschaft und ebenso ein Fülle von
Abgaben an die Gemeinde zu Gute gekommen seien, und behauptete unter der Annahme
eines Beobachtungszeitraums von 1991 bis 2015, dass die Erwirtschaftung eines
jährlichen Gewinns von mehr als S 53.274,33 oder € 3.871,68
in den Jahren 2005 bis 2015 kein Problem sei.
Mit der als Beilage 1
bezeichneten Anfrage vom 10. August 2004 teilte dessen Verfasser dem
Bw. mit, beim Bw. bereits vor vier Jahren, genau vom 29. Mai 2000 bis
4. Juni 2000 übernachtet zu haben und diesmal ein Doppelzimmer
mit Frühstück in der Zeit von Mitte September 2004 bis Ende
September/Anfang Oktober für eine Woche zu benötigen. Da die Anreise
im Rahmen einer Bahn-Sonderaktion (mit besonderen Konditionen wie Nachtfahrt und
Last-Minute-Plätzen) erfolgen solle, könne der genaue Termin momentan
noch nicht genannt werden. "Es wäre mir
aber schon sehr hilfreich, wenn Sie mir mitteilen würden, in welchem
Zeitraum bei Ihnen noch frei wäre, auch wie hoch der Preis pro Person im
Doppelzimmer sei."
Mit der Beilage 2 wurde dem
UFS eine Liste (von privaten Zimmervermietern entlang des in Rede stehenden
Radweges) mit der an den jeweiligen Mieter adressierten Bitte um Weitergabe der
Liste an Bekannten vorgelegt.
Abschließend sei
bemerkt: An Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr
2005 wurde dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2005 ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe
von € 7.135,35 angezeigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
für
die Jahre 1991 bis
2003
Nach
§ 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung in der Fassung des BGBl.
Nr. 322/ 1990 (= LVO I) liegen Einkünfte bei einer Betätigung
vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Absatz 2
fällt. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand
objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.
Nach
§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO I ist Liebhaberei bei einer
Betätigung zu vermuten, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem
besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen (z. B. Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Die Vermutung kann nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 widerlegt werden. Das Vorliegen
der Voraussetzung der Z 1 ist für jede organisatorische in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Für den Fall, dass bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO I Verluste
anfallen, ist gemäß
§ 2 Abs.1 LVO I das Vorliegen der
Absicht, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
Ausmaß
und Entwicklung der Verluste
Verhältnis
der Verluste zu den Überschüssen
Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Überschuss erzielt wird
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung
Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen)
Gemäß
§ 2 Abs. 2 in den Fassungen der LVO I und des BGBl. Nr. BGBl.
Nr. 33/ 1993 (=LVO II) liegen Einkünfte innerhalb der ersten drei
Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung (z.B. der Eröffnung eines
Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch
innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfallen von
Ausgaben für diese Betätigung jedenfalls vor. Nach Ablauf dieses
Zeitraums ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb
dieses Zeitraums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob
weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO II darf ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten
Satzes nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls
damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Gemäß des in
beiden Fassungen der LVO inhaltlich übereinstimmenden § 2
Abs. 3 gilt Abs. 2 nicht für Betätigungen im Zusammenhang
mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer
Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis
des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss
geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO II liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung
oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.
Gemäß
§ 3 Abs. 1, erster Satz LVO II ist unter Gesamtgewinn der
Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich
des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Nach der an das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1996, 93/13/0171,
anschließenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der
Vermietung ein kürzerer Zeitraum als der zuvor genannte absehbare von
zwanzig Jahren nur dann in Betracht, wenn die Betätigung von vornherein auf
einen solchen angelegt ist. Die Vermietung einer Liegenschaft ist dann als
Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der
Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig Jahren ein
"Gesamtgewinn" bzw. "Gesamtüberschuss" erzielbar ist (vgl. VwGH vom
22. November 2001, 98/15/ 0056). Dieser absehbare Zeitraum stimmt mit
dem "überschaubaren Zeitraum" nach § 2 Abs. 4 der LVO in der
Stammfassung, BGBl 33/1993, aber auch mit dem "üblichen
Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs. 3 der LVO überein, kommt
daher sowohl bei der unter § 1 Abs. 1 der LVO ebenfalls in der
Stammfassung fallenden, als auch bei der unter § 1 Abs. 2
fallenden Gebäudevermietung zur Anwendung (vgl. VwGH vom
24. Februar 2000, 97/15/0166 und 30. Oktober 2003, 2003/15/0028).
Aufgrund des Erkenntnisses
des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1996, 93/13/0171,
änderte der Bundesminister für Finanzen die LVO mit dem
BGBl. II 1997/358 (LVO III), infolge dessen
a)
§ 1 Abs. 2 LVO nunmehr die Ziffer Z 3 mit dem Text
"Liebhaberei ist bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen
entstehen" beinhaltet;
b)
§ 2 Abs. 3 LVO vorsieht, dass das Vorliegen einer Absicht im Sinn
des § 1 Abs. 1 im Fall von Betätigungen im Zusammenhang mit der
entgeltlichen Überlassung von Gebäuden nach dem Verhältnis des
Zeitraums, innerhalb dessen Gesamtüberschuss geplant ist, zu einem
"absehbaren Zeitraum" zu beurteilen ist. "Als
absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der
entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen
Anfallen von Aufwendungen";
c)
§ 2 Abs. 4 LVO um den Satz "Bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum
ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben)" erweitert wurde.
Da Einkünfte nur dann
zu vermuten sind, soweit die Liebhabereivermutung nicht eingreift, also bei
allen typisch gewerblichen Tätigkeiten, genügte es für den Bw.
nicht, mit der inhaltlich als Vorlageantrag zu wertenden Berufung vom
10. Juli 2004 die Anerkennung eines längeren als des im
§ 2 Abs. 4 LVO zwingend vorgesehenen Beobachtungszeitraums zu
begehren, ohne den gewerblichen Charakter der Privatzimmervermietung
nachzuweisen. Anstatt für die Gewerblichkeit sprechende Überlegungen
im Berufungsverfahren zu thematisieren und damit den gewerbebetrieblichen
Charakter der Betätigung im Abgabeverfahren zumindest zu behaupten
überließ der Bw. "dem UFS die
Entscheidung, ob die vergangenen und zukünftigen Jahre Liebhaberei oder
Gewerbebetrieb waren/sind" (vgl. Schreiben vom
23. August 2005). Ist es in analoger Anwendung des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2004, 99/15/0250 (mit dem Hinweis
auf VwGH vom 27. September 1990, 89/16/0225) ausreichend, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt, so war die Privatzimmervermietung aus den nachfolgend
genannten Gründen nicht als eine - die Anwendung des § 2
Abs. 4 LVO ausschließende - gewerbliche Betätigung
gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO, sondern als Liebhaberei
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO zu werten:
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wird die Vermietung eines (zu keinem
Betriebsvermögen gehörenden) Gebäudes (Gebäudeteiles) zur
gewerblichen Tätigkeit erst, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein
solches Ausmaß erreicht, dass sie nach außen als gewerbliche
Tätigkeit erscheint. Dies wieder ist erst der Fall, wenn die
Verwaltungsarbeit im konkreten Fall in erheblichem Umfang (deutlich) jenes
Maß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen
Liegenschaftsvermögens verbunden ist (vgl. VwGH vom 30. Mai 1989,
88/14/0117 samt Hinweisen auf die Erkenntnisse vom 3. Mai 1983,
82/14/0248 und 22. Juni 1983, 81/13/0157, 0183). Ein solches Maß
wurde im vorliegenden Berufungsfall insoweit, als es sich bei den in der
Berufung vom 10. Juli 2004 genannten "Nebenleistungen" - die Pflege
des Rasens, die Instandhaltung des Objekts - um Aktivitäten handelt, welche
für die Bewirtschaftung von Einfamilien- und Zinshäuser mit
Grünflächen typisch waren, keineswegs überschritten.
Nach der Lehre (vgl. Doralt,
EStG4, Tz. 116ff.
zu § 23, S. 27) liegt eine gewerbliche Tätigkeit erst dann
vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, mit Hilfe zusätzlicher
besonderer Leistungen (insbesondere Dienstleistungen) zusätzliche
Erträge zu erzielen; der gewöhnliche, mit jeder Art von Vermietung
verbundene Verwaltungs- und Werbeaufwand führt nicht zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb, es sei denn, die Verwaltungsarbeit hat ein solches Ausmaß,
dass sie nach außen als gewerbliche erscheint (vgl. VwGH vom
5. Oktober 1994, 94/15/0059, 92/15/0107). Begründet die
Eintragung der Vermietungstätigkeit in das örtliche Zimmerverzeichnis
gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
20. April 1979, 1312/78, keinen ungewöhnlichen Werbeaufwand, so
hielt sich die nebenberufliche Betätigung des Bw., bei der nur drei Zimmer
vermietet werden und die Aufwendungen einen über die bloße
Vermögensverwaltung hinausgehenden Ertrag nicht erwarten ließen, in
analoger Anwendung des letztzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes
auf die Eintragung des Namens des Bw. auf der Homepage der Stadt unter
"www.B.net/tourismus/3 Münzen.htm" im Rahmen der Vermögensnutzung.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Ertragsfähigkeit einer
Betätigung eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und
Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (vgl. VwGH vom 3. Juli 1996,
93/13/0171, und 30. Oktober 2003, 2003/15/ 0028). Von der Lage des in
Rede stehenden Einfamilienhauses (an einer Radlerroute in B) war auf die
Einkunftsquelleneigenschaft der Privatzimmervermietung nicht zwingend zu
schließen, wenn das ursprünglich als Einfamilienhaus konzipierte
Gebäude schon vor Beginn der Vermietung modernisierungsbedürftig war
und der Bw. schon zu einem vor dem ersten Streitjahr gelegenen Zeitpunkt
Kenntnis über die Instandsetzungsbedürftigkeit des Daches haben
musste. Als Beweis dafür sei auf das mit 13. September 1989
datierte Gutachten des Architekten Dipl.-Ing. A verwiesen, in welchem die
Eindeckung des Daches, bestehend aus einem Holzdachstuhl mit ca. 40 Grad
Dachneigung, die Rinnen- und Fallrohren sowie die Holzkastenfenster mit
Einfachverglasung als reparaturbedürftig bezeichnet wurde. Hatte der Bw.
neben der zu beurteilenden Tätigkeit eine Einkunftsquelle, die es ihm
erlaubt hatte, daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich daneben ohne
wesentliche wirtschaftliche Einschränkungen ein sanierungsbedürftiges
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Liebhabereiabgeschlossener BeobachtungszeitraumPrognoserechnungPrivatzimmervermietungÄnderung der Bewirtschaftungsart
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1479-W/04
- Stammnummer
- 22610
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF