Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1479-W/04
Liebhaberei bei Privatzimmervermietung infolge eines bedingt durch die Änderung der Bewirtschaftungsart abgeschlossenen Beobachtungszeitraums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1479-W/04vom 01.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einfamilienhaus zu leisten, so war dies ein Indiz für die Absicht, die
Einnahmen aus der Zimmervermietung zur Bedeckung von mindestens eines Teils der
mit der Erhaltung und Verbesserung der Gebäudesubstanz verbundenen Kosten
zu verwenden, ohne dabei an die zum Beginn der Betätigung geltende
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Liebhaberei" zu denken.
Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1993, 93/15/0037, kommt es auf eine
(bezogen auf den Beginn der entsprechenden Tätigkeit) prognostische
Beurteilung der Aussichten auf Erzielung eines Gesamtüberschusses nicht an,
wenn für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ein
sogenannter abgeschlossener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der
Bestand nicht nur eines, sondern sogar von zwei, sich in der Art der
Intensität der Bewirtschaftung von einander unterscheidender Zeiträume
war anhand jener Ausführungen des Bw. (gegenüber den
Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz) festzustellen, aus denen der
Wille des Bw., mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die
um die Einnahmen aus der Privatzimmervermietung verminderten Investitionskosten
zu bedecken und sogar einen nachteiligen Geschäftsverlauf ab dem Jahr 1998
hinzunehmen, zu folgern war.
Für
ein Verhalten, bei dem es dem Bw. nicht notwendigerweise auf die Erzielung eines
Totalüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb
eines absehbaren Zeitraums angekommen war, somit für das vorrangige
Interesse des Bw. an der Instandsetzung des Objekts sprach die Planlosigkeit des
Bw. zum Beginn der Privatzimmervermietung, welche aus dem beim Finanzamt
anlässlich des Beginns der Betätigung eingebrachten Fragebogen deutbar
war, wenn in diesem a) die Höhe des voraussichtlichen Jahresumsatzes
für das Eröffnungsjahr (1990) mit "MINUS" bzw. für das Folgejahr
mit "RD. 120.000" bezeichnet, b) die Frage nach der Höhe des
voraussichtlichen Gewinns für das Folgejahr unbeantwortet gelassen; c) die
Erwartung eines Gewinns für das Eröffnungsjahr verneint wurde.
Ein
Vergleich der Entwicklung der Kostenposition "sonstige Werbungskosten" zu den
Einnahmen in den Überschussrechnungen für die Jahre 1991 bis 1994
zeigte den Anfall von Kosten von S 152.020 für das Jahr 1991,
S 253.040,46 für das Jahr 1992 und S 235.259,48 für das Jahr
1993 (das ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 66 % im Jahr
1992 bzw. von 0,08% im Jahr 1993), denen Einnahmen von nur S 141.660 im
Jahr 1991, S 150.192 im Jahr 1992 und S 175.941 im 1993 (das ist
jeweils im Vergleich zum Vorjahr ein Plus an Einnahmen von 6 % im Jahr 1992
bzw. von 17 % im Jahr 1993) gegenüber gestanden waren. Vom
inhaltlichen Gehalt der Antwort des Bw. (in dessen Schreiben vom
14. Juni 1994) auf die im Ersuchen des Finanzamts vom
6. Juni 1994 gestellte Frage nach den Maßnahmen, die zur
Verbesserung der Ertragsfähigkeit gesetzt wurden, "laufende
Instandhaltungen, Verbesserung des Wohnservices, Werbung" vermochte diese
Anzeige dem UFS - bedingt durch das Fehlen einer substantiiert vorgetragenen
Behauptung, von der auf den planmäßigen Eintritt von
Einnahmensteigerungen als Folge der verrichteten Instandsetzungsarbeiten
für die Zukunft geschlossen hätte werden können - bloß die
Erwartung eines Anfalls von Werbungskosten in einem im Vergleich zu den
vorangegangenen Jahren doch höheren Ausmaß für die nähere
Zukunft zu vermitteln.
Auch wenn
die Überschussrechnungen für die Jahre von 1991 bis 1998 mit negativen
Einkünften aus Vermietung von gerundet S 118.000 für das Jahr
1992, S 97.000 für das Jahr 1993, S 94.000 für das Jahr
1994, S 79.000 für das Jahr 1995, S 49.000 für das Jahr
1996, S 45.000 für das Jahr 1997 und S 18.000 für das Jahr
1998 tendenziell fallende Verluste ausgewiesen hatten, belegten diese Zahlen das
Vorliegen eines Gesamtüberschusses der Werbungskosten über die
Einnahmen für die in Rede stehenden Jahre; kraft der nachfolgend aus dem
Schreiben des Bw. vom 23. August 2005 zitierten Erklärung
"Bis 7/1998 führte meine ehemalige Frau,
sie war im Haushalt tätig, die Privatzimmervermietung. Seit 8/1998
führe ich den Betrieb, nebst meiner Lehrertätigkeit alleine"
war der Zeitraum von 1991 bis (Juli) 1998 als abgeschlossener
Beobachtungszeitraum im Sinne der LVO zu betrachten sowie der Beginn eines
weiteren Beobachtungszeitraums bedingt durch die Änderung der
Bewirtschaftungsart festzustellen.
Vom
Beginn des zweiten Beobachtungszeitraums an war die Voraussage eines Trends
betreffend die Ertragsentwicklung für die Folgejahre anhand von
Überschussrechnungen für die Jahre 1998 bis 2003 mit Einkünften
von -S 18.572 für das Jahr 1998, -S 60.669,97 im Jahr 1999,
+S 9.082 im Jahr 2000, -S 92.842 im Jahr 2001, -S 11.961,97 bzw.
-€ 869,31 im Jahr 2002;
-S 18.609,57
bzw. -€ 1.352,41 im Jahr 2003 ausgeschlossen, wenn die
Gästezimmervermietung allein von einer Person, welche aufgrund ihrer
hauptberuflichen Lehrtätigkeit in den Streitjahren nachweislich nicht
ständig telefonisch erreichbar war, nebenberuflich betrieben wurde.
Insofern war die Erklärung von negativen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung für das Jahr 2004 von € 4.812,84 unter Anführung
der Positionen "Vorläufiger Gewinn" in Höhe von € 5.008,87
und "Umsatzsteuern lt. FA-Konto, lt. Beilage aktivieren oder Aufwand" in
Höhe von € 9.821,71 der Beweis dafür, dass die Schwankungen
dieser für die Jahre 1998 bis 2003 erklärten Einkünfte Folge der
durch die Ausübung des Lehrberufs in zeitlicher Hinsicht zwangsläufig
verminderten Intensität des Bw. bei der Fremdenzimmervermietung waren.
Die
Erklärung im o. a. Schreiben des Bw. vom 23. August 2005, seit
der Pensionierung am 1. März 2004 vormittags telefonisch
erreichbar zu sein undeine, verglichen
mit Nachmittag, erhöhte Erkundungs- bzw. Buchungsbereitschaft festgestellt
zu haben, sprach für ein Abgehen von der seit 1998 angewandten
Bewirtschaftungsart und damit für den Abschluss (auch) des zweiten
Beobachtungszeitraums.
Diese
Annahme wurde durch das Vorbringen in der Berufung vom 10. August 2004
"Seit 1. März 2004 bin ich in
Pension und kann mich wesentlich besser und mehr um diese sogenannte
"Liebhaberei" bemühen. Ich kann sicherlich weiterhin die Einnahmen
vergrößern und auch die Überschüsse erhöhen."
insoweit bestätigt, als schon von diesem auf ein höheres,
wirtschaftliches Engagement für die Zukunft zu schließen war, wenn
der Bw. seine Betätigung tatsächlich intensiviert und "gravierende
bisherige Belastungen (a. o. Aufwendungen wie Dachreparaturen (Kreditzinsen))
und grobe Reparaturen" wegfallen. Könnte der Bw. bedingt durch die
Versetzung in den Ruhestand die Organisation der Betätigung verbessern und
einen Stammkundenstock begründen, was aus dem oben zitierten Vorbringen in
der Berufung vom 10. August 2004 interpretierbar wäre, so sprach dies
im Zusammenhang mit den oben angeführten Umständen zwar noch nicht
für die Einkunftsquelleneigenschaft des Objekts, sondern lediglich für
die Absicht, Maßnahmen, die zur Verbesserung der Ertragslage führen,
in der Zukunft zu setzen.
Für
die Entscheidung über die Berufung war die Antwort auf die Frage, ob die
dem Schreiben des Bw. vom 23. August 2005 beigelegte Radlerliste mit
der Angabe der Adresse samt Festnetztelefonnummer und einer handschriftlich
hinzugefügten Handynummer als eine solche Maßnahme zu werten ist,
insofern ohne Belang, als diese Liste lediglich Daten betreffend Name, Adresse
und Festnetztelefonnummer von Privatzimmervermietern enthielt. Bedingt durch das
Fehlen von Zeitdaten war es dem UFS unmöglich, Feststellungen betreffend
den Erstellungszeitpunkt der in Rede stehenden Liste samt Gültigkeitsdauer
der in der Liste ausgewiesenen Angaben zu treffen.
Der Zeitpunkt des erstmaligen
Vorbringens hinsichtlich des Bestands der in Rede stehenden Radlerliste
gegenüber den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz (Schreiben
vom 23. August 2005) in
Verbindung mit dem Widerspruch, welcher ein Vergleich des Vorbringens des
Bw. im letztzitierten Schreiben zur Beilage 2 (, demzufolge die Schätzung
von 20 % aller Buchungen im August 2005 und die Registrierung eines
verstärkten Gästebesuches Folge der Eintragung in der Liste gewesen
wäre,) mit der Erklärung im gleichen Schreiben, seit der Pensionierung
am 1. März 2004 vormittags telefonisch erreichbar zu sein
undeine, verglichen mit Nachmittag,
erhöhte Erkundungs- bzw. Buchungsbereitschaft festgestellt zu haben,
gezeigt hatte, sprach für
den bloßen Schutzzweckcharakter des Vorbringens des Bw. zur Radlerliste im
gegenständlichen Berufungsverfahren.
Was den
als Beilage 1 bezeichneten Kundenbrief vom 10. August 2004 anbelangt,
war dieser von dessen Inhalt her als Erinnerungsschreiben samt unverbindlicher
Anfrage nach dem Preis pro Person für ein Doppelzimmer für eine Woche
in der Zeit von Mitte September 2004 bis Ende September/Anfang Oktober zu
werten, wenn der Brief im Postskriptum einen Verweis auf eine Unterhaltung des
Kunden mit dem Bw. zum Thema Flusspioniere,
"bei denen mein Vater im Kriege war und Sie
dann beim Bundes-Heer" (Zitat Ende) enthielt und die Angaben des
Verfassers des Briefes, "bereits vor vier
Jahren, genau vom 29.5.00 bis 4.6.00" beim Bw.
übernachtet
zu haben, den Willen des Kunden, nach vier Jahren nochmalig als Gast für
eine Woche in Klosterneuburg zu nächtigen, dokumentierten. Dass der Kunde
beim Bw. zwar eine Woche, aber nicht in dem im Kundenbrief genannten Zeitraum
genächtigt hatte, belegten die in der nachfolgenden Übersicht
wiedergegebenen Eintragungen in den Gästeblättern für das Jahr
2000:
|
|
|
|
Ankunftstag
|
Abreisetag
|
Nr.
|
Familien-/Vorname
|
Kennzahl
|
Tag
|
Monat
|
Jahr
|
Tag
|
Monat
|
Jahr
|
46
|
F
Frank
|
155
|
30
|
05
|
00
|
31
|
05
|
00
|
47
|
Dr.
P Wolfgang
|
158
|
29
|
05
|
00
|
02
|
06
|
00
|
48
|
Dr.
R Erwin M.
|
161
|
02
|
06
|
00
|
03
|
06
|
00
|
49
|
Dipl. Ing.
Edelbert & Hedwig W und Kind Susanne
|
162
|
02
|
06
|
00
|
03
|
06
|
00
|
50
|
K
Hans
|
163
|
03
|
06
|
00
|
04
|
06
|
00
|
51
|
H
Gertrud & Bruno
|
165
|
29
|
05
|
00
|
05
|
06
|
00
|
68
|
G
Franz
|
200
|
20
|
06
|
00
|
27
|
06
|
00
Infolge
der durch die telefonische Erreichbarkeit des Bw. vormittags bedingte
Änderung der Bewirtschaftung, womit ab einem auf das Jahr 2003
nachfolgenden Jahr mit einem Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten gerechnet werden könnte, war der Beginn eines neuen
Beobachtungszeitraums ab dem Jahr 2004 anzunehmen (und damit eine
Berücksichtigung der Verluste aus der Zeit vor der Änderung der
Bewirtschaftung ausgeschlossen).
Was die
dem UFS als Beweismittel vorgelegten Abgabenerklärungen für die Jahre
2004 und 2005 anbelangt, war für den Bw. aus dem Beiblatt zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 mit einem "vorläufigen
Gewinn € 5.008,87", soweit es das Berufungsverfahren betrifft, nichts
zu gewinnen, wenn der erklärte Betrag lediglich einem Schillingwert von
S 68.923,55 entspricht und die letztgenannte Summe bei Hinzufügung der
einzigen innerhalb der Streitjahre erwirtschafteten positiven Einkünfte aus
der in Rede stehenden Einkunftsart, die dem Finanzamt mit der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 mit S 9.082 angezeigt
worden waren, die Bedeckung höchstens - beispielsweise - eines Teil der mit
S 97.399,55 erklärten negativen Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für das Jahr 1991 ermöglichen hätte können. Im
Übrigen sei zu den Abgabenerklärungen für die Jahre 2004 und 2005
sowie zu den auf den neuen Beobachtungszeitraum Bezughabenden Vorbringen
bemerkt, dass diese für die Berufungsentscheidung aufgrund der Annahme
eines neuen Beobachtungszeitraums ab dem Jahr 2004 ohne Belang waren.
Infolge
der seit dem Jahr der Scheidung verschlechterten und ab dem Jahr 2004
verbesserten telefonischen Erreichbarkeit für Gäste war die
Betätigung auch in der Form, wie sie in den in den zweiten
Beobachtungszeitraum fallenden Streitjahren ausgeübt worden war, als
Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO III zu
werten, weshalb die Berufung gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1991 bis 2003 als unbegründet abzuweisen war.
Auch ohne
die Feststellung des Bestands der abgeschlossenen Beobachtungszeiträume
bzw. des Gesamtüberschusses der Werbungskosten über die Einnahmen in
den in Rede stehenden Streitjahren wäre dem Berufungsbegehren der Erfolg zu
versagen gewesen, zumal eine stichhaltige Prognoserechnung nicht vorgelegen war,
womit die Betätigung einer Person, bei der das Streben nach der Erzielung
von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige Motive,
etwa jene nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines
Wohnbedürfnisses oder Steuervermeidung für ihr Handeln nicht
maßgebend sind, nicht feststellbar war.
Der
besseren Verständlichkeit halber sei die oben angesprochene
"Prognoserechnung" wiedergegeben:
|
"Vermietungen
|
Umsätze
|
Zinsen
|
Afa
|
Instandh
|
GWG
|
sonst
|
|
+
|
-
|
|
|
|
|
|
|
1991
|
|
97.000
|
141.000
|
54.000
|
32.000
|
18.000
|
25.000
|
109.000
|
1992
|
|
118.000
|
150.000
|
40.000
|
34.000
|
12.000
|
38.000
|
144.000
|
1993
|
|
98.000
|
176.000
|
36.000
|
40.000
|
12.000
|
33.000
|
153.000
|
1994
|
|
94.000
|
172.000
|
32.000
|
52.000
|
20.000
|
58.000
|
104.000
|
1995
|
|
79.000
|
167.000
|
31.000
|
52.000
|
41.000
|
28.000
|
94.000
|
1996
|
|
52.000
|
170.000
|
29.000
|
43.000
|
27.000
|
27.000
|
102.000
|
1997
|
|
45.000
|
186.000
|
24.000
|
41.000
|
44.000
|
22.000
|
102.000
|
1998
|
|
18.000
|
175.000
|
12.000
|
35.000
|
20.000
|
30.000
|
96.000
|
1999
|
|
60.000
|
190.000
|
9.000
|
35.000
|
81.000
|
20.000
|
105.000
|
2000
|
9.000
|
|
207.000
|
5.000
|
36.000
|
36.000
|
22.000
|
99.000
|
voraussichtlich
geschätzt
|
2001
|
|
|
207.000
|
2.000
|
|
10.000
|
10.000
|
"
Wider
die Aussagekraft der Prognoserechnung als Beweismittel im Sinne des
Berufungsbegehrens sprach das Auseinanderklaffen der für das Jahr 2001
prognostizierten Daten gegenüber den realisierten Beträgen, wenn
anstelle des tatsächlich erzielten Gesamtjahresumsatzes in Höhe von
S 186.300 Umsätze in Höhe von S 207.000 erwartet wurden bzw.
die angefallenen Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter
S 22.323,63 den in der Prognoserechnung mit S 10.000 geschätzten
Kostenbetrag bei weitem überschritten hatten; weiters die anlässlich
des Erörterungsgesprächs protokollierte Erklärung des
steuerlichen Vertreters, "dass nach der
Halbzeit Gewinne erwirtschaftet wurden und werden. Durch eventuelle neue ein bis
zwei Betten-Vermietung kann nicht von einer Neubewirtschaftung gesprochen
werden. Somit ist auch eine Umsatzerhöhung leichter denkbar. Wie bekannt
ist, fallen gravierende bisherige Belastungen (ao. Aufwendungen wie
Dachreparaturen (Kreditzinsen) und grobe Reparaturen weg. Daher wäre es
auch übersichtlicher,
wenn wir
nach den kommenden fünf Jahren eine komplette
Übersicht
erstellen werden und können
. Somit
sind die vorhandenen Verlustvorträge voraussichtlich aufgebraucht und die
normalen Gewinne laufend zu versteuern".
Die vagen
Ausführungen im vorangegangenen Absatz dokumentierten das Fehlen der
Kenntnis jener künftig zu erwartenden finanziellen Belastungen, die durch
Hintanhaltung oder Beseitigung von baulichen Schäden aus Abnutzung,
Alterung und Witterungseinflüssen entstehen, somit zur Aufrechterhaltung
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines jeden Gebäudes
während der Nutzungsdauer notwendig sind. Auf Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung³, Seite 90, demzufolge die Instandhaltungssätze
je nach Art der Bauausführung und des -zustands bei Wohnhäusern 0,5
bis 1,5%, bei Geschäftshäusern 0,5 bis 2 %, bei sehr alten,
vielfach bereits unter Denkmalschutz stehenden Objekten durchschnittlich
4 % der Herstellungskosten betragen, sei verwiesen.
Das
Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen hinter den prognostizierten
Einnahmen sowie der Eintritt von höheren als den prognostizierten
Werbungskosten war im Rahmen der Entscheidung über die Frage des Vorliegens
von Liebhaberei insofern von Bedeutung, als es ansonsten keines
Beobachtungszeitraumes bedürfte, innerhalb dessen die Richtigkeit der
Prognose zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2003, 2003/15/ 0028,
demzufolge ein Beobachtungszeitraum der Gewinnung von Erkenntnissen über
die Erfolgsaussichten der Tätigkeit dient, ebenso wie auf
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 2 Tz 14.2, Seite 20/6, demzufolge die
Überschussermittlungsabsicht (bzw.
Überschusserzielungsmöglichkeit) anhand von objektiven Umständen
innerhalb des Beobachtungszeitraumes nachvollziehbar sein muss, verwiesen.
Die Mangelhaftigkeit der
Prognoserechnung hätten die im Berufungsverfahren thematisierten
Unwägbarkeiten nicht zu beheben vermocht, wenn dem Bw. die
Reparaturbedürftigkeit des Daches bereits mit dem Gutachten des Dipl. Ing.
A vom 13. September 1989 auf Seite 5, Pkt. 7.3.1 mit den Schlagworten
"Dacheindeckung: Ziegeleindeckung,
reparaturbedürftig; Rinnen- und Fallrohre: Zinkblech,
reparaturbedürftig" zur Kenntnis gebracht worden war (weshalb den
mit der Dachsanierung verbundenen Kosten der Charakter der Unvorhersehbarkeit
abzusprechen war). Trotz der Notwendigkeit der durch die Scheidung bedingten
Zahlungen hatten die Geldflüsse ihre Ursache nicht in Bestimmungen des
Abgabenrechts, sondern des Familien-/ Privatrechts, d.h. im Rahmen der
Privatsphäre des Bw., womit sie bei der Beurteilung der
Ertragsfähigkeit der für Bestandzwecke genutzten Zimmer nicht zu
beachten waren. Das Unverschulden des durch den unsachgemäßen Umgangs
mit der Heizung bedingten Schadens, d. h. die Unvorhersehbarkeit der
Heizungsreparatur, die auch bei einer nach dem Wirtschaftlichkreisprinzip mit
objektiver Ertragsaussicht betriebenen Vermietungstätigkeit
unvorhergesehene Verluste entstehen lassen hätte können, ändert
nichts an der Tatsache, dass selbst bei Außerachtlassen der auf die
Heizungsreparatur entfallenden Kosten ein Totalüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten innerhalb sämtlicher Streitjahre nicht zu
verzeichnen gewesen wäre. Als Beweis dafür seien den im Jahr 1999 mit
S 73.148 erklärten negativen Einkünfte die den geringwertige
Wirtschaftsgütern zugerechneten Kosten für den Heizkessel in Höhe
von 30.592,49 gegenübergestellt. Das Gleiche gilt für die im Jahr 1999
angefallenen Kosten für die Reparatur des Speichers in Höhe von
S 11.551 und die Anschaffung einer Ladegruppe in Höhe von
S 3.107.
Aufgrund der Inkaufnahme des
in den Streitjahren erwirtschafteten Gesamtverlustes waren die wegen der
Sanierungsbedürftigkeit des Objekts notwendig gewordenen Kosten in erster
Linie der Lebensführung des Bw. zuzurechnen und die Annahme des Finanzamts,
die Privatzimmervermietung sei eine Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO zu bestätigen.
Es war daher die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 2003
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO als unbegründet
abzuweisen.
2)
Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 2003
Gemäß
§ 2
Abs. 1 in der Fassung des UStG 1972 und des UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder eine Personvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern
tätig wird.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 leg cit. gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer
gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt
(Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Aufgrund der Wertung der
Privatzimmervermietung als eine Liebhaberei im Sinne des § 1
Abs. 2 LVO aus den unter dem vorangegangenen Punkt "1) Einkommensteuer
für die Jahre 1991 bis 2003" angeführten Gründen war die
Unternehmereigenschaft des Bf. im Sinne des § 2 Abs. 1 in den oben
zitierten Fassungen des Umsatzsteuergesetzes gemäß
§ 2
Abs. 5 Z 2 leg. cit. zu verneinen und die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 2003 als unbegründet
abzuweisen.
Es war daher die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide sowie die Umsatzsteuerbescheide jeweils
für die Jahre 1991 bis 2003 gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO abzuweisen.
Wien, am 1.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Liebhabereiabgeschlossener BeobachtungszeitraumPrognoserechnungPrivatzimmervermietungÄnderung der Bewirtschaftungsart
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1479-W/04
- Stammnummer
- 22610
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF