Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2097-W/03
Für die Annahme von Liebhaberei spricht, wenn die Verluste den Umsatz erreichen oder übersteigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2097-W/03vom 10.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EKEG, 1160 Wien, OStr.,
vertreten durch Mag. DDr. Wilhelm Kryda, Steuerberater, 1170 Wien,
Jörgerstraße 37/2, vom 19. Juni 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1996 vom 28. 5. 2002 sowie die
Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß
§
188 BAO für den Zeitraum 1997 bis 1999 vom 23. 5. 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt in den Jahren 1996 bis
1999 die gewerbliche Tätigkeit des Textileinzelhandels in Form einer
Boutique.
Die EGmbH.. wurde im Jahre 1987 gegründet und per 1.
1. 1996 mit Gesellschaftsvertrag vom 26. 9. 1996 gem. § 7
Umwandlungsgesetz sowie Artikel II Umgründungssteuergesetz in die
EKEG umgewandelt. Für den Zeitraum 1987 bis 1999 werden nachfolgend
angeführte Verluste und Gewinne erwirtschaftet:
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Jahr
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Gewinne
und Verluste
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Umsätze
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1987
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-141.999,00
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439.494,35
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1988
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-278.592,00
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1.749.673,05
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1989
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-278.965,00
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|
1.707.952,81
|
1990
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-297.169,00
|
|
1.788.907,00
|
1991
|
-534.509,00
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|
1.354.680,10
|
1992
|
-375.729,00
|
|
1.085.287,76
|
1993
|
-449.685,00
|
|
910.418,86
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1994
|
-161.035,00
|
|
1.007.477,33
|
1995
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-370.159,00
|
|
711.948,17
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SUMME:
|
-2.887.842,00
|
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10.755.839,43
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1996
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-374.346,00
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155.319,96
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1997
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-354.763,00
|
|
43.437,63
|
1998
|
6.480,00
|
|
0,00
|
1999
|
326.956,00
|
|
0,00
|
SUMME:
|
-395.673,00
|
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198.757,59
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SUMME
GESAMT:
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-3.283.515,00
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Bezüglich der Feststellung der Einkünfte der
Jahre 1996 und 1997 ergeht an die Bw. mit 23. 8. 1999 ein Ersuchen um
Ergänzung. Darin wird seitens des Finanzamtes ausgeführt:
"Fallen
bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
|
1.
|
Ausmaß
und Entwicklung der Verluste,
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2.
|
Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
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3.
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Ursachen,
auf Grund derer im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
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4.
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Marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die angebotenen Leistungen,
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5.
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Marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
|
6.
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Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen wie Rationalisierungsmaßnahmen.
Innerhalb
der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung
(Eröffnung des Betriebes) im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens
jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfallen
von Aufwendungen für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte
vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der
Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen.
Da
bereits
die
EGmbH.. im selben
Handelsgewerbe Verluste erzielt hat und der Analaufzeitraum daher abgelaufen
ist, besteht der Verdacht auf Liebhaberei im Sinne der LVO."
Die Bw. beantwortet den Vorhalt dahingehend, dass
sämtliche Maßnahmen und Bemühungen zur Verbesserung der
Ertragslage getroffen worden seien, die Verluste sich im Wesentlichen durch den
Umbau der TStr. und die Schließung des Sportartikelgeschäftes S
ergeben hätten.
Mit 23. 5. 2002 erlässt das Finanzamt
Feststellungsbescheide für die oben angeführten Jahre und führt
die Bescheide begründend aus:
"Aufgrund
der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 i. d. F. BGBl. 2 Nr. 358/1997
liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Fallen jedoch bei
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist gem. § 2
Abs. 1 Liebhabereiverordnung das Vorliegen der Absicht einen Gesamtgewinn zu
erzielen zu überprüfen.
Der
Zeitraum Ihrer Tätigkeit umfasste die Jahre 1987 bis 1999. In diesem
Zeitraum wurden bis auf die letzten beiden Jahre ausschließlich Verluste
erzielt. der Gesamtverlust beträgt S 3,283.515. Im Jahre 1999 wurde
die Tätigkeit schließlich beendet.
In einer
diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung wurde argumentiert, dass die Verluste
im Wesentlichen durch den Umbau der TStr.
entstanden wären. Im
Allgemeinen dauern jedoch Straßenumbauarbeiten nicht zehn Jahre. Dem
angeführten Argument sogar das Sportartikelgeschäft S
habe wegen des Umbaus Konkurs
anmelden müssen kann nicht gefolgt werden, da es sich dabei nur um eine
Filiale gehandelt hat, und der Konkurs der ganzen Firma hauptsächlich
andere Gründe gehabt haben dürfte.
Als
Anlaufverluste finden die Verluste 1996 und 1997 ebenfalls keine
Berücksichtigung, da der Beobachtungszeitraum durch die Übertragung
der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen wird".
In der gegen die Feststellungsbescheide der Jahre 1996 bis
1999 erhobenen Berufung vom 17. 6. 2002 führt die Bw. aus, dass die in der
Vorhaltsbeantwortung vom 20. 10. 1999 dargelegten Gründe bei der
Bescheiderlassung ihrer Ansicht nach zu wenig berücksichtigt worden seien.
Es werde festgehalten, dass es sich bei dem
gegenständlichen Betrieb im Sinne der Liebhabereiverordnung
grundsätzlich um eine Einkunftsquelle handle. Trotz aller zu Gebote
stehenden betriebswirtschaftlichen Maßnahmen zur Einkunftserhöhung,
die in den einzelnen Jahren einzeln oder kumulativ eingesetzt wurden, traten
Verluste ein. Diese Verluste seien jedoch nicht aus internen Gründen
entstanden, sondern einzig und allein durch externe Faktoren, insbesondere im
jahrelangen Umbau und in der Sperre der OStraße begründet, welche die
Bw. nicht beeinflussen bzw. deren Negativwirkung nicht verhindern
konnte.
Mit Bescheid vom 18. 3. 2003 weist das Finanzamt die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 Bundesabgabenordung ab und
begründet dies wie folgt:
"Ihre
gewerbliche Betätigung ist als Voluptuarbetrieb im Sinne des § 1 Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 2 Abs. 3 EStG
1988 (BGBL 1993/33) zu beurteilen.
Unter
Liebhaberei versteht man eine an sich unter die sieben Einkunftsarten fallende
Tätigkeit, die auf die Dauer gesehen nicht geeignet ist, einen Gewinn
abzuwerfen.
Die
Liebhabereiverordnung stellt für die Frage ob Liebhaberei vorliegt, auf das
Erzielen eines kumulierten Gesamtgewinnes innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
ab. Zufallsgewinne sind von der Besteuerung ausgenommen. Die in der Anlaufphase
erlittenen Verluste bleiben an und für sich ausgleichs- und
vortragsfähig.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass
die objektive Ertragsfähigkeit einer Tätigkeit grundsätzlich
innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes nachzuweisen ist. Als
Richtschnur für die Dauer des erforderlichen Beobachtungszeitraumes nimmt
er bei einem Gewerbebetrieb einen Zeitraum von 8 Jahren an. Im
gegenständlichen Fall umfasste der Zeitraum der Tätigkeit die Jahre
1987 - 1999, wobei mit Wirkung vom 1. 10. 1996
die
EGmbH. in die
EKEG umgewandelt
wurde.
Der
Beobachtungszeitraum besteht, - abgesehen vom nicht ins Gewicht fallenden
Zufallsgewinn im Jahr 1998 - ausschließlich aus Verlustjahren, wobei
der Gesamtverlust € 238.622 (ATS 3,283.515)
beträgt.
Auch
wenn Sie in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. 10. 1999 anführten, dass
sämtliche Maßnahmen und Bemühungen zur Verbesserung der
Ertragslage durchgeführt wurden, und auch im Hinblick auf die
Preisgestaltung ein marktgerechtes Verhalten gesetzt wurde, ist dem
entgegenzuhalten, dass sich die geplanten Maßnahmen offenbar nicht in
Umsatzsteigerungen niedergeschlagen haben, weshalb der Betrieb auch per 31. 12.
1999 geschlossen wurde.
Ihrem
Vorbringen, dass für die Verluste ausschließlich externe Faktoren,
wie z. B. die Sperre bzw. der Umbau der OStraße
, verantwortlich seien, ist
folgendes zu entgegnen:
Wenn
für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ein
abgeschlossener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht, kommt es weder
auf eine prognostische Beurteilung der Aussichten auf Erzielung eines
Gesamtgewinnes an, noch auf die Ursachen für die Beendigung einer
Tätigkeit an".
Im Vorlageantrag der Bw. vom 26. 3. 2003 verweist die Bw.
darauf, dass die Verluste ausschließlich und allein auf Grund externer
Faktoren herbeigeführt worden seien und dies von der Finanzbehörde
nicht entsprechen berücksichtigt worden sei.
Des Weiteren werde mitgeteilt, dass bereits im Jahre 1995
ein neuer Betriebszweig eröffnet worden sei, nämlich der
Teppichverkauf. Ab dem Jahre 1995 sei somit ein neuerlicher Beobachtungszeitraum
heranzuziehen und wiederum die ersten fünf bis acht Jahre als
Anlaufzeitraum zulässig. Es seien daher die Verluste 1996 bis 1998
anzuerkennen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 1996/14/0130 habe der
Gerichtshof festgestellt, dass bei einer neuen Betriebseröffnung wiederum
der drei bis fünfjährige Anlaufverlust zu gewähren sei.
Im Erkenntnis 96/15/0219 habe der VwGH für
Tätigkeiten gem. § 1 Abs. 1 LVO festgestellt, dass sollte sich
objektiv erst nach mehreren Jahren herausstellen, dass eine Tätigkeit
niemals Erfolg bringend sein kann, sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als
Einkunftsquelle angesehen werden könne. Erst wenn diese Tätigkeit nach
Feststellung der Erfolglosigkeit nicht eingestellt werde, sei sie ab diesem
Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren.
Da somit bereits ab jenem Zeitpunkt ab dem die Bw.
festgestellt habe, dass keine Gewinne erzielt werden können, obwohl ein
neuer Betrieb eröffnet worden sei, die Tätigkeit eingestellt worden
sei, der Teppichhandel als strukturverbessernde Maßnahme im Sinne einer
Kriterienprüfung angesehen werden könne, handle es sich somit nicht um
Liebhaberei.
Im Vorlagebericht des Finanzamtes wird darauf hingewiesen,
dass in den streitgegenständlichen Jahren nur im Jahre 1996 ein
Teppichwarenverkauf in Höhe von S 15.325 in den Aufzeichnungen
ausgewiesen sei, und es sich bei diesem, im Vergleich zu einem Gesamtumsatz von
rund S 650.000, um eine zu vernachlässigende Größe handle, der
Bereich des Teppichhandels daher eine Sortimenterweiterung und keine
Änderung der Bewirtschaftung darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur ersten Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 322/1990 (in der
Folge "LVO I") erging am 5. Juni 1990 ein ausführlicher
Durchführungserlass (AÖFV 1990/187, in der Folge "LHE I"). Im Hinblick
auf das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 1991, V 53/91 u. a., mit dem Art. I
§ 1 Abs. 3 Z 1 und Art. II aufgehoben wurden, wurde die
Liebhabereiverordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1993 neu gefasst (BGBl. Nr.
33/1993; in der Folge "LVO II"). Erläuterungen zu den Neufassungen und
Ergänzungen gegenüber der LVO I enthielt der Erlass vom 14. April 1993
(AÖFV 1993/178, in der Folge "LHE II"). Anschließend an zwei
Erkenntnisse (VfGH vom 7.3.1995, B 301/94 und VwGH vom 20.4.1995, 91/13/0143)
wurden im Erlass vom 27. November 1995 weitere Ergänzungen zur
Liebhabereibeurteilung (AÖFV 1995/314) bekannt gegeben. Mit Erkenntnis
eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, hat der
Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung kritisch durchleuchtet und
in wesentlichen Punkten neu positioniert. Das Bundesministerium für
Finanzen hat der geänderten Rechtsauffassung Rechnung getragen und die LVO
II durch die Verordnung vom 28.11.1997, BGBl. II Nr. 358/1997, in einigen
Punkten geändert.
Anwendungsbereich der LVO I
Die Wirksamkeit der LVO I bezieht sich im Anwendungsbereich
der Einkommensteuer auf die Veranlagungsjahre 1990 bis 1992 (§ 1 Abs 3 Z 1
LVO I nur auf die Jahre 1990 und 1991), im Anwendungsbereich der Umsatzsteuer
auf Tatbestände ab 23. Juni 1990 bis 31.12.1992. Auf Bescheide, die ab dem
23. Juni 1990 bis einschließlich 20. Februar 1992 ergangen sind, ist
jedoch nach dem für diesen Zeitraum Rechtswirksamkeit entfaltenden Art. II
der LVO I jedenfalls die LVO I anzuwenden.
Anwendungsbereich der LVO II
Die LVO II ist mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten
und daher im Anwendungsbereich der Einkommensteuer auf Veranlagungsjahre ab 1993
und im Anwendungsbereich der Umsatzsteuer auf Tatbestände ab 1. Jänner
1993 anzuwenden.
Hinsichtlich der Vorjahre ist nach wie vor die hiezu
ergangene Rechtsprechung maßgeblich. Die Verordnung BGBl 1993/33
ersetzt seit 1. Jänner 1993 die erste Liebhabereiverordnung.
Beide Verordnungen werden durch die Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung
(LRL 1997, AÖF 1998/47) näher erläutert, welche als
Bestandteil der EStR 2000 anzusehen sind.
Der Bestand der
EKEG (Bw.) liegt im Geltungsbereich der
LVO II (Zeitraum 1996 bis 1999).
Gleiches gilt für die Jahre 1993 bis 1995 (Bestand
der EGmbH. ). Die Beurteilung der Jahre
1990 bis 1992 fällt in den Anwendungsbereich der LVO I. Hinsichtlich der
Jahre 1987 bis 1989 ist die zur Liebhaberei ergangene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich.
Die LVO II unterscheidet:
- Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle
(§ 1 Abs. 1),
- Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei (§ 1
Abs. 2) und
- Betätigungen mit unwiderlegbarer
Einkunftsquelleneigenschaft (§ 1 Abs. 3).
Das in § 1 Abs. 1 vorausgesetzte subjektive Element
einer
Gewinn(Überschuss)-erzielungsabsicht
ist bei Gesamtverlusten in Höhe von S 3,283.515 nicht unmittelbar
erkennbar. Es ist anhand objektiver Kriterien (§ 2 Abs. 1) darauf zu
schließen, ob ein Ertragstreben vorliegt.
Das objektiv erkennbare Ertragstreben des Steuerpflichtigen
muss darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne bzw.
Überschüsse in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die
angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus bei einer
betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens
(Gesamtgewinn), bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu einem
Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten
(Gesamtüberschuss) führen.
Als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von
Einkünften hat nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg
(Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss), sondern die objektive Eignung einer
Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach
außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen
Erfolg zu gelten.
Treten daher durch unerwartete Umstände (z.B.
unvorhersehbare Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines
eingegangenen Vertragsverhältnisses, Zahlungsunfähigkeit eines
Mieters, "Verlust" der persönlichen Arbeitskraft und vergleichbare
Unabwägbarkeiten) unvorhergesehene Verluste (bzw. entgehende Einnahmen)
auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, so sind diese Verluste
für sich allein der Qualifizierung einer Betätigung als
Einkunftsquelle nicht abträglich (VwGH 3.7.1996, 93/13/0171; 3.7.1996,
92/13/0139).
Bei Beurteilung eines
abgeschlossenen Betätigungszeitraumes sind grundsätzlich nur die
Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen.
Wird eine Betätigung, für die nach der
Kriterienprüfung des § 2 Abs. 1 ein Gesamtgewinn
(Gesamtüberschuss) zu erwarten war, vor Erzielen dieses Gesamterfolges
beendet, so ist für den abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle
anzunehmen, wenn Unabwägbarkeiten
vorliegen,
Fallen nach Ablauf des Anlaufzeitraums weiterhin Verluste
an, so ist anhand der Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 zu untersuchen, ob
auch über den Anlaufzeitraum hinaus vom Vorliegen einer Einkunftsquelle
auszugehen ist. Die Prüfung der Kriterien hat unter Einschluss der
Verhältnisse im Anlaufzeitraum zu erfolgen.
Ausmaß und Entwicklung der Verluste (§ 2 Abs. 1
Z 1):
Bei Beurteilung des
Ausmaßes der Verluste ist insbesondere darauf abzustellen, ob die Verluste
in Bezug auf die konkrete Betätigung als gravierende Verluste einzustufen
sind.
Dabei ist das
Verhältnis der jährlichen Verluste zu den jährlichen
Umsätzen zu beachten. Für die Annahme von Liebhaberei spricht z.B.,
wenn die Verluste den Umsatz erreichen oder übersteigen. Die
Entwicklung der Verluste ist dahin gehend zu beobachten, ob die Verluste
betraglich ansteigen oder absinken. Dabei ist auch die Umsatzentwicklung im Auge
zu behalten. Gleichbleibende oder steigende Verluste trotz fallender
Umsätze sprechen für Liebhaberei.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen (§ 2 Abs. 1 Z 2):
Dabei ist zu untersuchen, ob Gewinne
(Überschüsse), die nach oder während der Verlustphasen anfallen,
in Relation zur Höhe der Verluste von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Ist
dies der Fall, so spricht dies - auch bei Auftreten gravierender Verluste gegen
Liebhaberei.
Für die Bw. vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass
trotz Anfallen fortgesetzter Verluste über den Anlaufzeitraum hinaus, die
weitere Annahme einer Einkunftsquelle im Hinblick auf die Kriterien des § 2
Abs. 1 Z 1 bis 6 für den Zeitraum 1987 bis 1995 gerechtfertigt erscheine,
jedoch ab dem Zeitpunkt der Umgründung des Unternehmens (1996 bis 1999),
nicht mehr gerechtfertigt sei. Ab diesem Zeitpunkt sei von Liebhaberei
auszugehen.
Die bis zum Zeitpunkt (1995) angefallenen Verluste werden
steuerlich anerkannt.
Für den Anlaufzeitraum (drei Jahre) erwirtschaftete
die Bw. Verluste in Höhe von insgesamt S 699.556. Bei der sich daran
anschließenden jährlichen Prüfung anhand der Kriterien des
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 ergibt sich nach Auffassung des Finanzamtes, dass
auch noch sechs weitere Jahre hindurch (Verluste in diesem Zeitraum in Höhe
von insgesamt S 2.188.286) von einer Einkunftsquelle auszugehen sei.
Es stelle sich bei der vorliegenden Tätigkeit der Bw.
nach § 1 Abs. 1 LVO objektiv erst nach mehreren Jahren (hier neun Jahren)
heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein könne. Die Tätigkeit
wurde vom Finanzamt dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle
qualifiziert (vgl. Herzog/Zorn, Das neue Liebhabereirecht, RdW 1990, 265ff.).
Für das zehnte Verlustjahr (nach erfolgter
Umgründung des Unternehmens) ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates, dass ein weiteres Anbieten der vom Markt offensichtlich nicht
ausreichend akzeptierten Leistungen (die Verluste übersteigen nun ein
Mehrfaches der Umsätze, für die Jahre 1998 und 1999 werden keine
Umsätze erzielt) nicht mehr marktgerecht war. Da die Tätigkeit
trotzdem nicht eingestellt wurde, ist sie für Zeiträume ab diesem
Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren. Dies erscheint auch insofern
gerechtfertigt, als im Zeitraum 1987 bis 1995 durchaus erhebliche Umsätze
zu verzeichnen waren (Im Jahre 1990 beispielsweise in Höhe von
S 1.788.907 - siehe Tabelle oben), und im Jahre 1996 bei einem
vergleichsweise geringen Umsatz von S 155.319,96 ein Verlust in Höhe
von S 374.346 erwirtschaftet wurde.
Beginnend mit dem zehnten Jahr ist Liebhaberei anzunehmen.
Die Verluste der ersten neun Jahre sind steuerlich anzuerkennen.
Das Festhalten an einer offensichtlich wirtschaftlich nicht
mehr sinnvollen Betätigung führt im Sinne der Rechtsprechung zur
Beurteilung als Liebhaberei (VwGH vom 28. 2. 2002, 96/15/0219), denn aus der
positiven Umschreibung der Einkünfte als Gewinn bzw. als Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten in
§ 2 Abs. 4 EStG 1988 ist abzuleiten, dass nur jene
Einkunftsquellen einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind, die auf
Dauer gesehen zu einem Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss führen.
Andernfalls ist Liebhaberei (Voluptuar) gegeben. Die damit verbundenen Verluste
(bzw. Verlustanteile) sind steuerlich weder ausgleichs- noch vortragsfähig.
Allfällige "Zufallsgewinne" werden nicht besteuert.
Anlaufzeitraum:
Innerhalb der
ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung
(z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1,
längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch
die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht
unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes
nach dem Gesamtbild der
Verhältnissezu
beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Wurde
eine Betätigung (nach Ablauf des Anlaufzeitraums und allenfalls weiterer
Jahre) endgültig als Liebhaberei eingestuft und wird sodann die
Bewirtschaftung geändert, so gilt dies als Beginn einer Betätigung. Es
beginnt daher bei Einstufung als Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 ein
(neuer) Anlaufzeitraum zu laufen.
Davon kann
jedoch im vorliegenden Fall keineswegs gesprochen werden, da der Teppichverkauf
tatsächlich (als
größenmäßig zu vernachlässigender Umsatz) zu keiner
Änderung der Betätigung der Bw. geführt hat.
Die Bw. bringt in der Berufung weiters vor, dass
Unabwägbarkeiten Ursache für die Verluste gewesen seien. Dieser
Auffassung ist das Finanzamt bereits insofern gefolgt, als die Verluste der
Jahre 1990 bis 1995 steuerlich Anerkennung gefunden haben. Wenn die Bw. nun in
der Berufung vorbringt, dass dies auch für den Zeitraum 1996 bis 1999, d.
h. nach der Umgründung des Unternehmens anzunehmen sei, wird dazu
ausgeführt, dass die Bw. nach dem schlechten Geschäftsgang in der
GmbH. mit Gesamtverlusten in Höhe von S 2.887.842 für den Zeitraum
1996 bis 1999 nicht mehr von Unabwägbarkeiten bzw. von unerwarteten
Umständen sprechen kann. Vielmehr waren ihr bei Geschäftsgründung
(Umgründung) der Nachfolge KEG. die herrschenden Marktverhältnisse
bereits bekannt, diese somit nicht unerwartet, und hat die Bw. dies durch die
Weiterführung an diesem Standort bewusst in Kauf genommen. Es wurden in den
folgenden Jahren überdies höhere
Verluste als Umsätze erwirtschaftet. Dass an diesem Standort der von
der Bw. angeführte Teppichverkauf Erfolg bringend sein werde, war nach der
von der Bw. vorgebrachten Standortbeurteilung nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates betriebswirtschaftlich nicht zu erwarten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiBetätigung mit der Annahme einer EinkunftsquelleAnlaufzeitraumUmgründungGewinnerzielungsabsicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2097-W/03
- Stammnummer
- 16351
- Gültig
- 10.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF