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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0798-I/06

Liebhaberei bei einem auf die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages aufbauenden Steuersparmodell (Mobilienleasing)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0798-I/06vom 26.04.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Teilamortisationsleasing liegt vor (der Mieter deckt während der Grundmietzeit nicht den gesamten Kaufpreis des Vermieters, geschweige denn dessen Zinsen und Gewinnanteil ab: 77.578 S netto x 60 = 4,654.680 S netto); der Restwert nach Ablauf der Grundmietzeit wurde mit 2,756.475 S netto (= 45 % des Kaufpreises) festgesetzt (4,654.680 S + 2,756.475 S - 6,125.500 S = 1,285.655 S = Gewinn und Zinsen des Leasinggebers) Ein Andienungsrecht des Leasinggebers wurde vereinbart; nach Ablauf der Grundmietzeit wurde das Wirtschaftsgut an den Mieter verkauft zum vereinbarten Restwert: Rechnung vom 4. März 1998, Kaufpreis 2,756.475 S netto Hydraulische Vierspindelschraubmaschine: Verkauf: durch die R-KG, Rechnung vom 30. September 1993, Kaufpreis 1,854.856 S netto, Nutzungsdauer 8 Jahre (Halbjahres-AfA 115.928 S, Jahres-AfA 231.857 S, IFB 30 % 556.456 S) Mobilienleasingvertrag mit der R-GmbH. mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 Mietdauer 60 Monate = 5 Jahre, ds. 62,50 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; Miete 33.541 S netto monatlich = Mietfaktor 1,8083 % vom Kaufpreis Vollamortisationsleasing liegt vor (der Mieter deckt während der Grundmietzeit nicht nur den Kaufpreis des Vermieters, sondern auch dessen Zinsen und Gewinnanteil ab: 33.541 S netto x 60 = 2,012.460 S netto) Ein Andienungsrecht des Leasinggebers wurde vereinbart; nach Ablauf der Grundmietzeit wurde das Wirtschaftsgut an den Mieter verkauft um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag: Rechnung vom 1. Oktober 1998, Kaufpreis 33.541 S netto = 1 Leasingrate Waschstation S: Verkauf: durch die S-GmbH und andere Lieferanten (unter Zwischenschaltung der R-KG als Treuhänder), Rechnungen vom 27. Dezember 1993, 28. Dezember 1993 und 30. Dezember 1993, Kaufpreis gesamt 5,001.932 S netto, Nutzungsdauer 8 Jahre (Halbjahres-AfA 312.620 S, Jahres-AfA 625.241 S, IFB 30 % 1,500.579 S) Mobilienleasingverträge mit der R-GmbH. (unter Zwischenschaltung der R-KG als Treuhänder) mit Wirkung vom 1. Februar 1994 Mietdauer 60 Monate = 5 Jahre, ds. 62,50 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; Miete 89.369 S netto monatlich = Mietfaktor 1,7867 % vom Kaufpreis Vollamortisationsleasing liegt vor (der Mieter deckt während der Grundmietzeit nicht nur den Kaufpreis des Vermieters, sondern auch dessen Zinsen und Gewinnanteil ab: 89.369 S netto x 60 = 5,362.140 S netto) Ein Andienungsrecht des Leasinggebers wurde vereinbart; nach Ablauf der Grundmietzeit wurden die Wirtschaftsgüter an den Mieter verkauft um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag: Rechnung vom 24. Februar 1999, Kaufpreis 89.369 S netto = 1 Leasingrate Volvo LKW FH 12 mit Tankaufbau, 2-Achs-Alu-Tankanhänger: Verkauf: durch die Z-GmbH. (Tochtergesellschaft der Y-GmbH; betrifft Volvo LKW FH 12 mit Tankaufbau) und B-KG (betrifft 2-Achs-Alu-Tankanhänger), Rechnungen vom 21. März 1995, Kaufpreis 2,041.400 S netto (für Volvo LKW FH 12 mit Tankaufbau) und 723.800 S (für 2-Achs-Alu-Tankanhänger), Nutzungsdauer 8 Jahre (für Volvo LKW FH 12 mit Tankaufbau; Halbjahres-AfA 127.587 S, Jahres-AfA 255.175 S, IFB 15 % 306.210 S) und 5 Jahre (für 2-Achs-Alu-Tankanhänger; Halbjahres-AfA 72.380 S, Jahres-AfA 144.760 S, IFB 15 % 108.570 S) Mobilienleasingvertrag mit der B-GmbH mit Wirkung vom 31. März 1995 Mietdauer 54 Monate = 4,5 Jahre, ds. 56,25 % (beim Volvo LKW FH 12 mit Tankaufbau) bzw. 90 % (beim 2-Achs-Alu-Tankanhänger) der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; Miete 56.073 S netto monatlich (für beide Wirtschaftsgüter) = Mietfaktor 2,0278 % vom Kaufpreis Vollamortisationsleasing liegt vor (der Mieter deckt während der Grundmietzeit nicht nur den Kaufpreis des Vermieters, sondern auch dessen Zinsen und Gewinnanteil ab: 56.073 S netto x 54 = 3,027.942 S netto) Ein Andienungsrecht des Leasinggebers wurde vereinbart; nach Ablauf der Grundmietzeit wurden die Wirtschaftsgüter an den Mieter verkauft um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag: Rechnung vom 30. September 1999, Kaufpreis 56.073 S netto = 1 Leasingrate 2 Volvo LKW: Verkauf: durch die Z-GmbH. (Tochtergesellschaft der Y-GmbH), Rechnung vom 21. März 1995, Kaufpreis 2,495.776 S netto, Nutzungsdauer 5 Jahre (Halbjahres-AfA 249.577 S, Jahres-AfA 499.155 S, IFB 15 % 374.366 S) Mobilienleasingvertrag mit der B-GmbH mit Wirkung vom 28. Februar 1995 Mietdauer 54 Monate = 4,5 Jahre, ds. 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; Miete 50.610 S netto monatlich = Mietfaktor 2,0278 % vom Kaufpreis Vollamortisationsleasing liegt vor (der Mieter deckt während der Grundmietzeit nicht nur den Kaufpreis des Vermieters, sondern auch dessen Zinsen und Gewinnanteil ab: 50.610 S netto x 54 = 2,732.940 S netto) Ein Andienungsrecht des Leasinggebers wurde vereinbart; nach Ablauf der Grundmietzeit wurden die Wirtschaftsgüter an den Mieter verkauft um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag: Rechnung vom 30. September 1999, Kaufpreis 50.610 S netto = 1 Leasingrate LKW Steyr 25S36 mit Aufbau, Tankanhänger: Verkauf: durch die B-KG, Rechnung vom 21. März 1995, Kaufpreis 3,112.000 S netto, Nutzungsdauer 5 Jahre (Halbjahres-AfA 311.200 S, Jahres-AfA 622.400 S, IFB 15 % 466.800 S) Mobilienleasingvertrag mit der B-GmbH mit Wirkung vom 31. März 1995 Mietdauer 54 Monate = 4,5 Jahre, ds. 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; Miete 63.105 S netto monatlich = Mietfaktor 2,0278 % vom Kaufpreis Vollamortisationsleasing liegt vor (der Mieter deckt während der Grundmietzeit nicht nur den Kaufpreis des Vermieters, sondern auch dessen Zinsen und Gewinnanteil ab: 63.105 S netto x 54 = 3,407.670 S netto) Ein Andienungsrecht des Leasinggebers wurde vereinbart; nach Ablauf der Grundmietzeit wurden die Wirtschaftsgüter an den Mieter verkauft um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag: Rechnung vom 30. September 1999, Kaufpreis 63.105 S netto = 1 Leasingrate 2 Scania Zugmaschinen: Verkauf: durch die R-KG, Rechnung vom 2. Februar 1995, Kaufpreis 2,550.000 S netto, Nutzungsdauer 5 Jahre (Halbjahres-AfA 255.000 S, Jahres-AfA 510.000 S, IFB 15 % 382.500 S) Mobilienleasingvertrag mit der R-GmbH. mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 Mietdauer 54 Monate = 4,5 Jahre, ds. 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; Miete 35.073 S netto monatlich = Mietfaktor 1,3754 % vom Kaufpreis Vollamortisationsleasing liegt vor (der Mieter deckt während der Grundmietzeit nicht nur den Kaufpreis des Vermieters, sondern auch dessen Zinsen und Gewinnanteil ab: 35.073 S netto x 54 = 1,893.942 S netto; zudem Mietvorauszahlung von 765.000 S netto) Ein Andienungsrecht des Leasinggebers wurde vereinbart; zu diesem Leasingvertrag wurde auch eine Optionsvereinbarung ("Nebenvereinbarung") vorgelegt, wonach der Leasingnehmer nach Vertragsende berechtigt war, den Mietgegenstand zum Kaufpreis einer Leasingrate zuzüglich USt vom Leasinggeber anzukaufen; nach Ablauf der Grundmietzeit wurden die Wirtschaftsgüter an den Mieter verkauft um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag: Rechnung vom 1. Juli 1999, Kaufpreis 35.073 S netto = 1 Leasingrate 3) Zur Finanzierung der Leasinggüter nahm die Bw. überwiegend Kredite in Anspruch, die Finanzierungskosten wurden ebenfalls als Betriebsausgaben geltend gemacht. Aus den vorgelegten Unterlagen lassen sich folgende Eckdaten für den Finanzierungsbereich ableiten: Kredit der BB, Konto-Nr. 111, zur Finanzierung des am 27. November 1992 angeschafften Niederflur-Schubgelenk-Omnibusses (betrifft das Leasinggeschäft mit der B-GmbH, Anschaffungskosten 6,125.500 S netto); Kreditvertrag vom Jänner 1993, Kreditrate 74.832,88 S monatlich beginnend mit Februar 1993 (Ratenanzahl 60); Kreditvertragsgebühr von 44.000 S, die in den Bilanzen aktiv abgegrenzt und über die Laufzeit des Kredites aufwandswirksam gebucht wurde. Kredit der AA, Konto-Nr. 222, über 1,500.000 S, zur Finanzierung der am 30. September 1993 angeschafften hydraulischen Vierspindelmaschine (betrifft das Leasinggeschäft mit der R-GmbH., Anschaffungskosten 1,854.856 S netto); Kreditvertrag vom 1. Oktober 1993, Kreditrate 30.870 S monatlich beginnend mit 5. November 1993 (Ratenanzahl 60); Kreditvertragsgebühr von 15.000 S, die in den Bilanzen aktiv abgegrenzt und über die Laufzeit des Kredites aufwandswirksam gebucht wurde. Kredit der AA, Konto-Nr. 333, über 4,500.000 S, zur Finanzierung der im Dezember 1993 angeschafften Waschstation S (betrifft das Leasinggeschäft mit der R-GmbH., Anschaffungskosten 5,001.932 S netto); Kreditvertrag vom 27. Jänner 1994, Kreditrate 90.950 S monatlich beginnend mit 5. März 1994 (Ratenanzahl 60); Kreditvertragsgebühr von 45.000 S, wovon 36.000 S in den Bilanzen aktiv abgegrenzt und über die Laufzeit des Kredites aufwandswirksam gebucht wurden. Das R-Leasinggeschäft (Ankauf und Verleasen der Wirtschaftsgüter) wurde über die R-KG als Treuhänder abgewickelt, wofür Treuhandentgelte im Ausmaß von 0,5 % der Anschaffungskosten, somit 25.010 S, angefallen sind. Kredit der BB, Konto-Nr. 444, über 7,800.000 S, zur Finanzierung der am 21. März 1995 angeschafften Wirtschaftsgüter Volvo LKW FH 12 mit Tankaufbau, 2-Achs-Alu-Tankanhänger, 2 Volvo LKW, LKW Steyr 25S36 mit Aufbau, Tankanhänger (betrifft die Leasinggeschäfte mit der B-GmbH, Anschaffungskosten insgesamt 8,372.976 S netto); Kreditvertrag vom 13. März 1995, Kreditrate 159.407,96 S monatlich beginnend ab 5. Mai 1995 (Ratenanzahl 58 plus eine Restrate); Kreditvertragsgebühr von 65.400 S, die in den Bilanzen aktiv abgegrenzt und über die Laufzeit des Kredites aufwandswirksam gebucht wurde. Kredit der AA, Konto-Nr. 555, über 1,200.000 S, zur Finanzierung der am 2. Februar 1995 angeschafften 2 Scania Zugmaschinen (betrifft das Leasinggeschäft mit der R-GmbH., Anschaffungskosten 2,550.000 S netto); Kreditvertrag vom 2. Februar 1995, Kreditrate 26.450 S monatlich beginnend ab 5. März 1995 (Ratenanzahl 54); Kreditvertragsgebühr von 12.000 S, die in den Bilanzen aktiv abgegrenzt und über die Laufzeit des Kredites aufwandswirksam gebucht wurde. Vor dem Hintergrund, dass die Investitionen - unabhängig vom Investitionsfreibetrag - infolge Fremdfinanzierung "auf Totalverlust kalkuliert" gewesen seien, vertrat das Finanzamt (zunächst) die Ansicht, dass diese Wirtschaftsgüter die Erfordernisse für die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen nicht erfüllten. Die Leasinggegenstände seien daher aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden, weil die Leasinggeschäfte weder unmittelbar durch Erträge noch indirekt - sehe man vom (dem Bereich der Privatsphäre zuzuordnenden) Steuerspareffekt ab - zum Betriebserfolg der Bw. beizutragen vermögen. Die Leasinggegenstände und die dafür in Anspruch genommenen Kredite seien daher aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden. Da die Leasinggüter auch nicht für das Unternehmen angeschafft worden seien, stehe ein Vorsteuerabzug für diese Anschaffungen nicht zu. Ebenso seien aber auch die Leasingerlöse aus dem Unternehmensbereich auszuscheiden (vgl. Tz 18 und 31 des Bp-Berichtes vom 3. Mai 2001, GBp 1). 4) Das vorliegende Leasingmodell ("Investitionsclearing") wurde vom Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich einer Beurteilung unterzogen. Im Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2001/14/0042, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einem deckungsgleichen Präzedenzfall zur Beurteilung dahingehend, ob die angeschafften Leasinggüter Wirtschaftsgüter des (gewillkürten) Betriebsvermögens darstellen bzw. dem Unternehmensbereich angehören, nicht geäußert. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus: "Die geringste, von einer Mitunternehmerschaft ausgeübte gewerbliche Tätigkeit im Sinn des § 23 EStG 1988 bewirkt also, dass der gesamte Tätigkeitsbereich zu gewerblichen Einkünften führt. Eine neben der gewerblichen Tätigkeit durchgeführte Vermietungstätigkeit einer Mitunternehmerschaft ist somit ebenfalls der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 zuzuordnen. Dass die Einkünfte aus Tätigkeiten von Mitunternehmerschaften, die einen Gewerbebetrieb führen, stets und in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte gelten, bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch hinsichtlich einzelner Teilbereiche von Liebhaberei ausgegangen werden könnte. Die Liebhabereibeurteilung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LVO erstreckt sich gesondert auf jede organisatorisch, in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 93/15/0215). Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, ob die Tätigkeit der Beschwerde führenden Personengesellschaft hinsichtlich der im Wege des Leasings verwerteten Wirtschaftsgüter als eigenständiger Teilbereich und dieser für sich betrachtet als Liebhaberei beurteilt werden durfte. Dies wäre aber an Hand der Liebhabereiverordnungen zu beurteilen gewesen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde dies unterlassen." 5) Auf der Grundlage dieses VwGH-Erkenntnisses ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine Liebhabereibetrachtung geboten. Für die Streitjahre 1994 bis 1999 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl. Nr. 33/1993 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO) liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 LVO) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Gemäß § 1 Abs. 2 LVO in der auf den Streitfall anzuwendenden Stammfassung, BGBl. Nr. 33/1993, ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Beurteilungseinheit bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 LVO ist somit "jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit". Jede noch als selbständig anzusehende Einheit gilt als unterste Beurteilungseinheit iSd LVO. § 1 Abs. 1 und 2 LVO nehmen bei der Umschreibung der Beurteilungseinheit bei der - insbesondere in der Judikatur üblichen - Definition für den Teilbetrieb Anleihe (zB. VwGH 25.5.1988, 87/13/0066). Beurteilungseinheit bei den betrieblichen Einkünften ist somit der einzelne Betrieb, Teilbetrieb oder Nebenbetrieb unabhängig von der Rechtspersönlichkeit oder der Rechtsform des Steuerpflichtigen (vgl. VwGH 23.5.1996, 93/15/0215, 0216). Kleinere Einheiten (zB. eine unselbständige Filiale, eine einzelne Produktpalette oder ein in die Gesamtproduktion eingegliederter einzelner Produktionszweig) sind nicht gesondert zu beurteilen. Ob mehrere Betätigungen oder Rechtsverhältnisse insgesamt einen einheitlichen Betrieb bzw. eine einheitliche Einkunftsquelle darstellen, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Die Grenze der Beurteilung als einheitliche wirtschaftliche Einheit liegt in der Verkehrsauffassung (VwGH 23.5.1996, 93/15/0215, 0216; Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 32), wobei das Gesamtbild der Verhältnisse zu prüfen ist (BFH, BStBl 2003 II 838). Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung keine Einheit bilden, können auch nicht aufgrund organisatorischer Verflechtung zu einer Einheit werden (VwGH 22.9.1987, 86/14/0198, 0199; vgl. auch Doralt/Renner, EStG, 8. Lieferung, § 2 (LVO) Tz 335 mwH). 6) Zur Frage, ob die zum ausschließlichen Zweck der Weitervermietung (Leasing) angeschafften Wirtschaftsgüter einen Teilbetrieb darstellen, ist auf die Lehre und Rechtsprechung zu verweisen. Danach ist ein Teilbetrieb ein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 18.12.1997, 96/15/0140; VwGH 22.11.2001, 98/15/0157; Doralt, EStG, 10. Lieferung, § 24 Tz 48 ff; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 36). Ein organisch in sich geschlossener Unternehmensteil weist alle Züge eines selbständigen Betriebes auf und ist daher für sich alleine lebensfähig, wobei auf die ausgeübte betriebliche Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist. Für die Anerkennung eines Teilbetriebes muss ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Organismus gegeben sein. Dieser selbständige Betriebsteil muss sich von der übrigen betrieblichen Tätigkeit abheben. Die organische Geschlossenheit eines Betriebsteiles zeigt sich daran, dass mehrere Wirtschaftsgüter innerhalb eines Betriebes in einem eigenständigen betrieblichen Funktionszusammenhang stehen. Andernfalls handelt es sich um Einzelwirtschaftsgüter. Bei der Selbständigkeit des Betriebsteiles ist gefordert, dass sich der Betriebsteil von der übrigen betrieblichen Tätigkeit abhebt. Die Selbständigkeit des Betriebsteiles muss nach außen erkennbar sein. Selbständig organisierte Abteilungen eines Unternehmens, die funktionell dem Gesamtunternehmen dienen, sind kein Teilbetrieb. Die eigenständige Lebensfähigkeit eines Betriebsteiles setzt voraus, dass der Betriebsteil bei Wegdenken des Restbetriebes ohne Zuführung weiterer Betriebsgrundlagen eigenständig funktionsfähig ist. Voraussetzung ist also, dass der Teilbetrieb eigenständige wesentliche Betriebsgrundlagen aufweisen muss. Es kommt dabei - wie auch beim Gesamtbetrieb - auf die Branche an, in der die betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 39-41 mwH). 7) Die Bw. vermeint (vgl. den Vorlageantrag vom 15. November 2006), dass "bloß gewillkürtes Betriebsvermögen keinen Teilbetrieb begründen" könne. Sie verweist dazu auf Doralt, EStG, 10. Lieferung, § 24 Tz 53, und die dort angeführte BFH-Judikatur. Dazu ist festzuhalten, dass diese Kommentarmeinung die BFH-Judikatur lediglich verkürzt wiedergibt und gewillkürtem Betriebsvermögen - der BFH-Judikatur folgend - nicht generell die Eignung, einen Teilbetrieb begründen zu können, abgesprochen werden kann. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob das gewillkürte Betriebsvermögen auch bei einer isolierten Betrachtung zu betrieblichen Einkünften führt. So stellte der BFH in seinem Urteil vom 13. Oktober 1972, I R 213/69, BStBl 1973 II 209, zu einem Grundstück, das von einer einen Groß- und Einzelhandel führenden OHG vermietet wurde, Folgendes klar: "Bei der Entnahme eines (teilweise) fremd vermieteten Grundstücks ist zwar das Vorliegen eines Teilbetriebs nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die Vermietungstätigkeit im Rahmen des Gesamtbetriebs ein gewisses Eigenleben geführt hat (BFH-Urteil IV R 47/66 vom 1. Juni 1967, BFHE 89, 534, BStBl III 1967, 730). Voraussetzung für die Annahme eines Teilbetriebs in solchen Fällen ist jedoch, dass die Grundstücksverwaltung auch außerhalb des Gewerbebetriebs gewerblichen Charakter hätte (so der IV. Senat des BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in seinem Urteil IV R 202/68, a.a.O.). Nur wenn die Grundstücksverwaltung so beschaffen ist, dass sie für sich gesehen die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt, ist sie ,Betrieb' und nur wenn dies auf einen gesonderten Verwaltungskomplex im Rahmen des Gesamtbetriebs zutrifft, liegt ein Teilbetrieb vor (vgl. auch BFH-Urteil IV R 113/68, a.a.O.). An diesen Voraussetzungen hat es im vorliegenden Fall gefehlt. Wie das FG festgestellt hat, ist das Grundstück im Streitfall durch gewöhnliche Vermietung (acht Dauermietverhältnisse) genutzt worden. Irgendwelche Umstände, die die Vermietung des Grundstücks als gewerbliche Tätigkeit erscheinen lassen, lagen nicht vor." Diese Rechtsprechung findet ihre Bestätigung in den BFH-Urteilen vom 18. Juni 1998, IV R 56/97, BStBl 1998 II 735, und vom 20. Jänner 2005, IV R 14/03, BStBl 2005 II 395. Der Judikatur des BFH hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen. So führte er in seinem Erkenntnis vom 22. November 2001, 98/15/0157, wie folgt aus: "Für die Teilbetriebseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse beim Veräußerer maßgebend (vgl. das hg Erkenntnis vom 7. August 1992, 88/14/0063). Wie der Betrieb muss auch der Teil"betrieb" beim Veräußerer eine Betätigung darstellen, die für sich zu betrieblichen Einkünften führt. Gegenstände, die im Wege einer Vermögensverwaltung bewirtschaftet werden, die aber beispielsweise bei Körperschaften iSd § 7 Abs. 3 KStG oder bei Mitunternehmerschaften iSd § 23 Z 2 wegen einer anderen betrieblichen Tätigkeit (vgl. ErlRV und Ausschussbericht zu § 2 Abs. 4 EStG idF StRG 1993, ÖStZ 1994, 8) dem Betriebsvermögen angehören, bilden daher keinen Teilbetrieb." Entscheidend ist somit, dass der Teilbetrieb - isoliert betrachtet - zu betrieblichen Einkünften führen muss, weshalb etwa eine in einen Betrieb integrierte Vermietungstätigkeit keinen Teilbetrieb begründen kann. Auch gewillkürtes Betriebsvermögen kann daher grundsätzlich - entgegen der Ansicht der Bw. - einen Teilbetrieb begründen, vorausgesetzt, es führt für sich zu betrieblichen Einkünften. Bei der Bw., die als Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit (Großhandel mit Industriebedarf) entfaltet, zählen sämtliche einkommensteuerlich relevanten Betätigungen zu ihrem Gewerbebetrieb. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Tätigkeit einer Leasinggesellschaft für sich betrachtet zu betrieblichen Einkünften führt. Die Übernahme typischer Finanzierungsfunktionen gegenüber dem Leasingnehmer, wie dies beim Leasing der Fall ist, führt zur Gewerblichkeit. Offensichtlich ist auch der Verwaltungsgerichtshof in dem einen deckungsgleichen Präzedenzfall betreffenden Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2001/14/0042, davon ausgegangen, dass die Leasingtätigkeit der Beschwerdeführerin (einer Personengesellschaft) für sich betrachtet zu betrieblichen Einkünften führt und demnach einen Teilbetrieb begründen könnte. So schloss er nicht aus, dass "die Tätigkeit der Beschwerde führenden Personengesellschaft hinsichtlich der im Wege des Leasings verwerteten Wirtschaftsgüter als eigenständiger Teilbereich und dieser für sich betrachtet als Liebhaberei beurteilt werden" könnte. Eine solche Aussage wäre entbehrlich gewesen, wenn die Leasingtätigkeit der Beschwerdeführerin für sich betrachtet infolge fehlender Gewerblichkeit der Judikatur zufolge gar keinen Teilbetrieb begründen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit für den Streitfall geradezu ein Präjudiz hinsichtlich der Gewerblichkeit der von der Bw. ausgeübten Leasingtätigkeit geschaffen. 8) Die Bw. betreibt einen Großhandel mit Industriebedarf. Gemäß Pkt. III des "Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft" vom 28. Februar 1991 ist Gegenstand des Unternehmens der Handel mit technischen Gummi- und Asbestwaren, Pneumatiks für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Gummiberufsschuhwerk, Arbeitsschutzkleidung und Geräten, wasserdichten Fabrikaten und Segel, Rohhanfschläuchen und Schlaucharmaturen, Handfeuerlöschapparaten, Treibriemen aus Leder, Gummi und Textilien, Filzen für technische Zwecke, Linoleum und Wachstuchen. Der Kauf, die Pachtung anderer Unternehmungen sowie die Beteiligung an solchen, die Ausdehnung des Betriebsgegenstandes auf andere Erzeugnisse und Handelsgegenstände ist ausdrücklich vorgesehen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich sind, insbesondere sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland zu beteiligen sowie im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten und zu betreiben. Die gewerbliche Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (Mobilienleasing) ist vom Gegenstand des Unternehmens nicht erfasst. Dem Erfordernis eines mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teiles des Gewerbebetriebes ist allein dadurch Genüge getan, dass branchenmäßig verschiedenartige Tätigkeiten vorliegen. Es bedarf wohl keiner näheren Ausführungen, dass es sich bei einem Großhandel mit Industriebedarf und einer Leasingtätigkeit schon nach der Verkehrsauffassung um grundlegend verschiedene Tätigkeiten handelt, die zueinander in keiner wie immer gearteten Nahebeziehung stehen und auch nicht notwendig gemeinsam ausgeübt werden. Die Frage einer gesonderten Beurteilungseinheit bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 LVO ist aber gerade nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Dazu kommt, dass die angeschafften Leasinggüter nicht geeignet waren, eine Funktion im Handelsbetrieb der Bw. zu erfüllen; sie konnten im Großhandel der Bw. keine Verwendung finden. Im Streitfall ist daher die Voraussetzung erfüllt, dass die wesentlichen Grundlagen eines Teilbetriebes dem Teilbetrieb nicht nur zugeordnet werden können müssen, sondern auch ausschließlich dem Teilbetrieb dienen müssen (VwGH 19.12.1973, 2331/71). Es ist auch kein organisatorischer Zusammenhang zwischen der Leasingtätigkeit und dem Großhandel zu erkennen, weil es für den Betrieb eines Großhandels gänzlich anderer organisatorischer Maßnahmen als derjenigen bedarf, die für die Durchführung einer Leasingtätigkeit erforderlich sind. Allein die Branchenungleichheit zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen führt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates dazu, dass (auch) hinsichtlich der Leasingtätigkeit von einem organisch in sich geschlossenen Unternehmensteil gesprochen werden kann, der alle Züge eines selbständigen Betriebes aufgewiesen hat und daher für sich alleine lebensfähig war. Die Leasinggüter standen - losgelöst von den Handelswaren - in einem eigenständigen betrieblichen Funktionszusammenhang, was allein schon für die organisatorische Geschlossenheit dieses Betriebsteiles spricht. Die Leasingtätigkeit hob sich vom Handelsbetrieb (durch eigene Vertragsgestaltungen und durch die Verschiedenartigkeit der Tätigkeiten) auch nach außen hin ab, es gab keinerlei Wechselbeziehungen bzw. Abhängigkeiten zwischen den beiden Teilbereichen. Die im Hauptbetrieb "Großhandel" vorhandenen und notwendigen Einrichtungen und Betriebsmittel standen nicht auch dem Teilbetrieb "Leasing" zur Verfügung bzw. hätten dort gar keine Verwendung finden können. Andererseits waren auch die Leasinggüter nicht geeignet, irgendeine Funktion im Hauptbetrieb zu erfüllen. (Potenziellen) Erwerbern des Teilbetriebes "Leasing" wäre daher eine Fortsetzung der gleichen Erwerbstätigkeit ohne weiteres möglich gewesen. Bei dieser Sachlage kann keineswegs davon gesprochen werden (vgl. den Vorlageantrag vom 15. November 2006), dass lediglich einzelne Wirtschaftsgüter im Namen und auf Rechnung der Bw. vermietet worden seien. 9) Losgelöst von diesen Ausführungen sprechen allgemein folgende von der Rechtsprechung aufgestellte Merkmale für das Vorliegen eines Teilbetriebes, wobei immer auf das Gesamtbild des zu beurteilenden Betriebes abzustellen ist: Eigenes Anlagevermögen Räumliche Trennung Eigenes Personal unter Außerachtlassung des Personals für die allgemeine Verwaltung, das auch für mehrere Teilbetriebe tätig sein kann Eigene Buchführung und Kostenrechnung Eigenständige Gestaltung des Einkaufes sowie der Preisgestaltung Eigener Kundenstamm (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 42 mwH). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Leasingtätigkeit von der Bw. buchhalterisch eigenständig erfasst wurde. Die mit den Leasinggeschäften zusammenhängenden - wenigen - Konten sind in den Bilanzen gesondert ausgewiesen. So wurden die angeschafften Leasinggüter im Anlagenverzeichnis auf einem eigenen Konto "Anlagegüter Leasinggeschäft" (und nicht etwa auf dem Konto "Fuhrpark" bzw. "Betriebs- und Geschäftsausstattung") erfasst. Auch der damit zusammenhängende Finanzierungsbereich ist in den Bilanzen gesondert ausgewiesen und dem Teilbereich "Leasing" eindeutig zuordenbar (vgl. auch die dem Vorlageantrag beigelegten Konten mit den verbuchten Darlehenszinsen). In den Gewinn- und Verlustrechnungen sind die "Erträge Leasing 0 %", "Erträge Leasing 12 %" und "Erträge Leasing 20 %" gesondert von den Handelserlösen ("Umsatzerlöse") in eigenen Positionen erfasst. Damit ist der Anforderung Genüge getan, dass sich der Teilbetrieb aus der Gesamtbetätigung ohne organisatorische Schwierigkeiten herauslösen und vom Gesamtbetrieb abgrenzen lassen muss. Dies kommt auch bei der nachfolgenden, rein die Leasingtätigkeit betreffenden Liebhabereibetrachtung klar zum Ausdruck. Im Übrigen ist eine getrennte Bilanzierung ohnehin nicht Voraussetzung, um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, weil es sich bei einem Teilbetrieb nicht um einen vollständig selbständigen Betrieb handelt (VwGH 10.2.1987, 84/14/0088). Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Teilbetrieb immer Teil eines Gesamtbetriebes ist und diesem auch organisatorisch und rechnungsmäßig als bloßer Teil untergeordnet ist (VwGH 11.12.1990, 90/14/0199). Die Leasinggeschäfte wurden mit zwei Leasingfirmen (R-GmbH. und B-GmbH) abgeschlossen, die nicht zum Kundenkreis des Hauptbetriebes gehörten. Auch die Anschaffung der Leasinggüter erfolgte über Unternehmen, die dem Konzernbereich der Leasingnehmer angehörten und - sonst - keinerlei Kundenbeziehungen zur Bw. unterhielten. Zwischen den beiden Bereichen Großhandel und Mobilienleasing bestanden keinerlei Wechselbeziehungen, eine gegenseitige Unterstützung oder Ergänzung ist nicht ersichtlich. Es ist von komplett eigenständigen Kundenbeziehungen auszugehen. Wenn die Bw. im Vorlageantrag vom 15. November 2006 einwendet, dass es für die Leasingtätigkeit "kein eigenes Personal" gegeben habe, so trifft dies zu. Dies hängt aber mit der Struktur der Leasingtätigkeit an sich zusammen und ist nicht auf eine (Mit)verwendung des Personals des Hauptbetriebes im Teilbetrieb "Leasing" zurückzuführen. Das Personal der Bw. kam nämlich ausschließlich im Großhandel, somit im Hauptbetrieb zum Einsatz. Für die Abwicklung der Leasinggeschäfte bedurfte es gar keines (eigenen) Personals, zumal diese Geschäfte von Leasingfirmen angebahnt und für die Bw. von ihrem (damaligen) steuerlichen Vertreter abgewickelt wurden, der auch sämtliche Unterlagen bei sich verwahrte. Dabei ist die Bw. gegenüber den eigentlichen Benützern der Leasinggüter gar nicht in Erscheinung getreten, auch der Ankauf der Leasinggüter (von den Herstellern) erfolgte nicht unmittelbar durch die Bw. selbst. Der Ankauf der Leasinggüter samt gleichzeitiger Weitervermietung erfolgte vielmehr unter Zwischenschaltung von Leasingfirmen bzw. Treuhändern, die die entsprechenden Verträge (Kaufverträge, Voll- bzw. Teilamortisationsleasingverträge mit Andienungsrecht) - modellhaft - ausarbeiteten, unter anderem der Bw. anboten und mit dieser (mündlich) abschlossen. Daraus ergibt sich auch, dass die Bw. auf die Vertragsgestaltung keinerlei Einfluss hatte und - anders als im Hauptbetrieb - den Einkauf und Verkauf (bzw. das Verleasen) nicht eigenständig gestalten konnte. In diesem Zusammenhang ist - wie bereits ausgeführt - nicht schädlich, dass bei der Leasingtätigkeit allenfalls geringfügig angefallene Verwaltungsarbeiten (etwa im Bereich der Verbuchung) vom Personal des Hauptbetriebes miterledigt wurden; das Personal für die allgemeine Verwaltung kann auch für mehrere Teilbetriebe tätig sein, ohne einer Teilbetriebseigenschaft abträglich zu sein. Ein eigenes, unmittelbar und ausschließlich im Teilbereich "Leasing" tätiges Personal hat es jedenfalls nicht gegeben und war auch nicht notwendig. Die Besonderheiten der vorliegenden Leasingtätigkeit als Steuersparmodell auf Basis der Geltendmachung von Investitionsfreibeträgen bringen es auch mit sich, dass es "keine örtliche Distanz" zum Hauptbetrieb gab (die Leasingtätigkeit bedurfte überhaupt keines Standortes nach Art eines Handels- oder Produktionsbetriebes, weil sich diese Tätigkeit auf den Abschluss und die Durchführung von Verträgen beschränkte, die von Leasingfirmen bereits vorgefertigt waren), dass es "kein eigenes Geschäftspapier" gab (die Mobilienleasingverträge wurden aufgrund einer dem - damaligen - steuerlichen Vertreter ausgestellten Vollmacht von diesem für die Bw. bloß mündlich (!) abgeschlossen), dass es "keine eigene Werbetätigkeit" gab (die Leasingtätigkeit brauchte von der Bw. gar nicht beworben zu werden, sie war von vornherein auf den Abschluss der gegenständlichen Mobilienleasingverträge beschränkt; überdies ging die Initiative zum Abschluss der gegenständlichen Verträge von den Leasingfirmen aus, wobei die Bw. ohnehin nur zwei Leasingnehmern gegenüber als Vertragspartner aufgetreten ist). Im Übrigen muss dem Einwand der Bw. widersprochen werden, dass es auch "keine eigenen Rechnungen" gegeben habe. Dazu genügt es, auf die von der Bw. ausgestellten Rechnungen anlässlich des Verkaufes der Leasinggüter nach Ablauf der Grundmietzeit zu verweisen. Wenn die Bw. schließlich im Vorlageantrag einwendet, dass es auch "keine eigene Gewerbeberechtigung" gegeben habe, so muss dem entgegengehalten werden, dass eine selbst widerrechtlich (ohne Gewerbeberechtigung) ausgeübte Leasingtätigkeit das Vorliegen eines Teilbetriebes nicht zu beeinflussen vermag. Nicht unwesentlich erscheint dem unabhängigen Finanzsenat bei der Teilbetriebsbetrachtung auch, dass der Leasingtätigkeit im Verhältnis zur Gesamttätigkeit der Bw. ein wesentliches wirtschaftliches Gewicht beizumessen ist. So wurden mit den Leasinggütern Leasingeinnahmen (inkl. Verkaufserlöse am Ende der Vertragslaufzeiten) von - wie noch darzulegen sein wird - insgesamt 26,509.866,73 S netto erzielt. Die jährlichen Umsätze betrugen dabei immerhin bis zu 7,5 Mio. Schilling netto (im Wirtschaftsjahr 1997/98). Bei einem derartigen Umsatzvolumen kann - auch im Hinblick auf die erzielten Gesamtumsätze - nicht von einem wirtschaftlich unbedeutenden Betriebszweig gesprochen werden. 10) Nach Ablauf der Vertragslaufzeiten wurden die Leasinggüter von der Bw. an die beiden Leasingnehmer um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag bzw. den vereinbarten Restwert verkauft. Daraus schließt die Bw. (vgl. den Vorlageantrag vom 15. November 2006), dass am Ende der Vertragslaufzeiten nur die einzelnen Wirtschaftsgüter hätten veräußert werden können, nicht aber auch ein Betrieb. Die Bw. übersieht, dass im Streitfall die Teilbetriebseigenschaft der Leasingtätigkeit zu untersuchen ist und nicht, ob das Vorliegen eines Teilbetriebes auch zu einer Teilbetriebsveräußerung geführt hat. Letzteres kann für den Streitfall dahingestellt bleiben. Der Bw. folgend setzt die Teilbetriebsveräußerung (analog zur Betriebsveräußerung) die Veräußerung an einen einzigen Erwerber voraus. Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen (hier die Leasinggüter) an verschiedene Erwerber veräußert, kann eine Teilbetriebsaufgabe vorliegen (vgl. Doralt, EStG, 10. Lieferung, § 24 Tz 45). Es wurde bereits ausführlich dargestellt, dass der Teilbetrieb "Leasing" aus der maßgeblichen Sicht der Bw. für sich lebensfähig war und auch von einem einzigen Erwerber ohne weiteres hätte fortgeführt werden können. Den Mobilienleasingverträgen zufolge mussten die Leasingobjekte, deren zivilrechtlicher Eigentümer die Bw. war, bei Vertragsbeendigung an den Leasinggeber zurückgestellt werden, der dann über die weitere Verwertung zu befinden hatte. Dass die Leasinggüter nach Ablauf der Vertragslaufzeiten tatsächlich an mehrere Erwerber (die ehemaligen Leasingnehmer) veräußert wurden, kann für die Teilbetriebsbetrachtung auf sich beruhen. Im Übrigen wäre es der Bw. als zivilrechtlichem Eigentümer der Leasinggüter auch rechtlich möglich gewesen, die verleasten Wirtschaftsgüter (somit die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebes "Leasing") noch vor Ablauf der jeweiligen Grundmietzeiten an einen Erwerber (zB. eine Leasinggesellschaft) zu verkaufen, der dann auch in die von der Bw. abgeschlossenen bestehenden Mobilienleasingverträge eingetreten wäre. Der Teilbetrieb hätte dann von diesem Erwerber als neuem zivilrechtlichen Eigentümer der Leasinggüter ohne weiteres fortgeführt werden können. Die gewerbliche Vermietung (Leasing) stellt somit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse einen Teilbetrieb innerhalb der gesamten gewerblichen Tätigkeit der Bw. dar, zumal die Leasingtätigkeit von vornherein nur auf eine begrenzte Zeit (bis zum Ablauf der Vertragslaufzeiten der einzelnen Mobilienleasingverträge) angelegt war. 11) Die Anwendung der LVO, BGBl. Nr. 33/1993, wird durch das Anfallen eines Jahresverlustes ausgelöst. Maßgebend ist der nach steuerlichen Vorschriften - einschließlich aller Sondervorschriften für die Einkunftsermittlung - ermittelte Verlust. Aufgrund der infolge überwiegender Fremdfinanzierung der Leasinggüter angefallenen Verluste ist der Teilbetrieb "Leasing" einer Liebhabereibetrachtung zu unterziehen, wobei die typisch erwerbswirtschaftliche Leasingtätigkeit unzweifelhaft unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, einzuordnen ist. Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO) zu erzielen, gemäß § 2 Abs. 1 LVO insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, aufgrund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB. Rationalisierungsmaßnahmen). Das in § 1 Abs. 1 LVO vorausgesetzte subjektive Element einer Gewinn(Überschuss)erzielungsabsicht ist nicht unmittelbar erkennbar. Es ist daher anhand objektiver Kriterien (§ 2 Abs. 1 LVO) darauf zu schließen, ob ein Ertragstreben vorliegt. Das objektiv erkennbare Ertragstreben des Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne bzw. Überschüsse in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens (Gesamtgewinn) führen. Gemäß § 3 Abs. 1 LVO ist unter Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Im Streitfall ist von einem abgeschlossenen Betätigungszeitraum auszugehen, die Leasinggüter wurden nach Ablauf der Grundmietzeit von 54 bzw. 60 Monaten von der Bw. an die Leasinggesellschaften um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag (Kaufpreis jeweils in Höhe einer Leasingrate) bzw. (im Fall des Niederflur-Schubgelenk-Omnibusses) um den vereinbarten Restwert verkauft. Die Anschaffung des ersten Leasinggutes (betrifft den Niederflur-Schubgelenk-Omnibus) erfolgte am 27. November 1992. Mit dem Verkauf des letzten Leasinggutes wurde die Leasingtätigkeit am 30. September 1999 bereits wieder eingestellt. Bei Beurteilung eines abgeschlossenen Betätigungszeitraumes sind grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Ergibt sich aufgrund der Kriterienprüfung, dass eine Betätigung in einer Art betrieben wird, die von vornherein auf Dauer gesehen keinen Gesamtgewinn erwarten lässt, so liegt ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt haben, jedenfalls Liebhaberei vor. 12) Dem Vorlageantrag vom 15. November 2006 wurden die Kauf- und Leasingverträge sowie die Konten mit den verbuchten Darlehenszinsen beigelegt. Vom unabhängigen Finanzsenat wurden die steuerlichen Auswirkungen hinsichtlich der einzelnen Leasinggeschäfte ermittelt und der Bw. zwecks Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 115 Abs. 2 BAO mitgeteilt (vgl. das Schreiben vom 16. Februar 2007). Auf die Aufstellung lt. Anlage 1 dieser Berufungsentscheidung, die insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet, und die darin enthaltenen Berechnungen wird verwiesen. Diese Aufstellung zeigt, dass die Leasinggeschäfte für sich betrachtet (ohne Einbeziehung des Finanzierungsbereiches) durchaus positiv gestaltet werden konnten. Mit den erzielten Leasingeinnahmen (inkl. Verkaufserlösen am Ende der Vertragslaufzeiten) konnten die Anschaffungskosten für die Leasinggüter, die steuerlich über die jährliche Absetzung für Abnutzung und die Restbuchwerte zum Zeitpunkt des Verkaufs geltend gemacht wurden, mehr als abgedeckt werden. Dabei wurde vom unabhängigen Finanzsenat auch berücksichtigt, dass die Jahresergebnisse bei der Liebhabereibetrachtung von den Auswirkungen steuerlicher Sondervorschriften zu bereinigen sind. Auch bei Sondervorschriften, die eine endgültige Gewinnauswirkung haben, hat grundsätzlich eine Adaptierung des steuerlichen Ergebnisses zu erfolgen. Die in den Wirtschaftsjahren 1992/93, 1993/94 und 1994/95 gewinnmindernd geltend gemachten Investitionsfreibeträge im Ausmaß von 20 %, 30 % und 15 % der Anschaffungskosten der Leasinggüter sind daher für die Liebhabereibetrachtung auszuscheiden. Die Anschaffung der Leasinggüter wurde von der Bw. überwiegend mit Krediten der BB und der AA fremdfinanziert, die Finanzierungskosten wurden ebenfalls als Betriebsausgaben geltend gemacht (vgl. den "Finanzierungsbereich" lt. Anlage 1 dieser Berufungsentscheidung). Der Finanzierungsaufwand kann bei der gegenständlichen Liebhabereibetrachtung nicht außer Betracht bleiben, weil er unmittelbar mit der gewählten Bewirtschaftungsart zusammenhängt. Ohne Fremdfinanzierung hätten die Leasinggüter nicht angeschafft und in der Folge verleast werden können. Infolge Fremdfinanzierung der Leasingtätigkeit gestaltete sich diese - auch nach Bereinigung um die geltend gemachten Investitionsfreibeträge - negativ, die im abgeschlossenen Betätigungszeitraum ausgeübte Leasingtätigkeit war "auf Totalverlust kalkuliert" (vgl. das "steuerliche Ergebnis Leasinggeschäfte" lt. Anlage 1 dieser Berufungsentscheidung). Vom unabhängigen Finanzsenat wurde festgestellt, dass für die verleasten Wirtschaftsgüter nach Saldierung der erwirtschafteten Leasingerträge mit den angefallenen Kreditaufwendungen und Absetzungen für Abnutzung (inkl. Restbuchwerten) ein - auch steuerlich geltend gemachter - Gesamtverlust von -7,501.089,17 S erzielt wurde. Nach Bereinigung um die geltend gemachten Investitionsfreibeträge ergibt sich für die Leasingtätigkeit ein Totalverlust von -2,580.508,17 S. 13) Dem Vorlageantrag vom 15. November 2006 legte die Bw. eine "Cash-Flow-Berechnung" für jedes Leasinggut bei, in der die auf die Leasinggeschäfte entfallenden Finanzierungskosten nur anteilig zum Ansatz gebracht wurden. Bei der Anteilsermittlung wurden die gesamten Zinserträge lt. Gewinn- und Verlustrechnungen den gesamten Zinsaufwendungen lt. Gewinn- und Verlustrechnungen gegenübergestellt. Die sich für die einzelnen Jahre ergebenden Salden wurden ins Verhältnis gesetzt zu den gesamten Zinsaufwendungen lt. Gewinn- und Verlustrechnungen. Die solcherart ermittelten Prozentsätze wurden schließlich auf die gesamten auf die Leasinggeschäfte entfallenden Finanzierungskosten angewendet. Offensichtlich wollte die Bw. damit zum Ausdruck bringen, dass die gegenständlichen Kredite der BB und der AA den Gesamtbetrieb betroffen hätten und demnach nur anteilig dem Bereich "Leasing" zugeordnet werden könnten. Abgesehen davon, dass die Anteilsermittlung vom unabhängigen Finanzsenat inhaltlich nicht nachvollzogen werden kann, muss auch entschieden in Abrede gestellt werden, dass die gegenständlichen Finanzierungskosten auch nur anteilig dem Hauptbetrieb "Großhandel" zugeordnet werden könnten. Sie hängen ausschließlich und unmittelbar mit dem Teilbetrieb "Leasing" zusammen und können auch nur dort zum Ansatz gelangen. Wäre die Leasingtätigkeit nicht ausgeübt worden, dann hätten die gegenständlichen Kredite der BB und der AA auch nicht aufgenommen werden müssen. Diese Kredite dienten ausschließlich dem Ankauf der Leasinggüter, zumal - wie bereits dargelegt - die Leasinggüter ohne Fremdmittel nicht hätten angeschafft werden können. Dies ist auch den anlässlich der Außenprüfung vorgelegten Kreditverträgen so zu entnehmen, wenn die "Abstattungskreditverträge" als Verwendungszweck die Bezeichnung "Investitionskredit" ausweisen. In dieses Bild fügt sich, dass sich die Kredite ihrer Höhe nach jeweils an den Anschaffungskosten der damit zu finanzierenden Leasinggüter orientierten, dass die fünf Kredite der BB und der AA zum Zeitpunkt des Ankaufes der Leasinggüter aufgenommen wurden, dass die Laufzeiten der Kredite den Laufzeiten der Mobilienleasingverträge angepasst wurden und diesen entsprachen. Die monatlichen Leasingzahlungen der beiden Leasingnehmer wurden sogar unmittelbar zur Abdeckung der Kredite herangezogen und direkt auf die bei den Kreditgebern bestehenden Verrechnungskonten der Bw. überwiesen. So findet sich in Pkt. 4.6 der mit der R-GmbH. abgeschlossenen Mobilienleasingverträge jeweils die Bestimmung, dass "der Mieter die laufenden Mietzahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Konto Nr. 666 bei der AA leisten kann." Bei diesem Konto handelt es sich um das Verrechnungskonto der Bw. beim Kreditgeber AA. Gemäß Pkt. IV des "Treuhandrahmenvertrages", abgeschlossen zwischen der Bw. als "Treugeber" und der R-KG als "Treuhänder" (betrifft den Ankauf und das Verleasen der Waschstation S), wird "der Treuhänder alle dem Treugeber zustehenden Zahlungen, insbesondere alle vom Mieter unter dem Mietvertrag geleisteten Zahlungen unverzüglich nach Eingang auf das Konto Nr. 666 bei der AA, Bankleitzahl 777, ausbezahlen." Den anlässlich der Außenprüfung vorgelegten Kreditunterlagen ist auch zu entnehmen, dass die Bw. für den zur Finanzierung der am 21. März 1995 angeschafften Wirtschaftsgüter (betrifft die Leasinggeschäfte mit der B-GmbH) aufgenommenen Kredit der BB, Konto-Nr. 444, eine Sicherstellung leistete. So wurden der BB die gegenüber dem Leasingnehmer B-GmbH bestehenden Forderungen, und zwar die monatlichen Leasingraten, abgetreten (vgl. das Zessions-Anbot vom 3. April 1995 und die Zessions-Annahme vom 20. April 1995). 14) Innerhalb des abgeschlossenen Leasingzeitraumes wurde ein Gesamtgewinn gemäß § 3 Abs. 1 LVO nicht erzielt, vielmehr entstand für die Bw. aus der Leasingtätigkeit ein - auch steuerlich geltend gemachter - Gesamtverlust, der nach Bereinigung um die geltend gemachten Investitionsfreibeträge knapp -2,6 Mio. Schilling betragen hat. Bei der gewählten Bewirtschaftungsart der Leasingtätigkeit war ein Gesamtgewinn von vornherein auszuschließen. Bei den als Vollamortisationsverträge (bzw. in einem einzigen Fall als Teilamortisationsvertrag) mit Andienungsrecht gestalteten Mobilienleasingverträgen wurden die Leasinggüter mit Ende der Vertragslaufzeiten an die Leasinggesellschaften um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag bzw. den vereinbarten Restwert verkauft. Da die Anschaffung der Leasinggüter überwiegend fremdfinanziert wurde und die Finanzierungskosten (über die gewinnmindernd geltend gemachten AfA-Beträge und Restbuchwerte der Leasinggüter zum Zeitpunkt des Verkaufes hinaus) zusätzliche Betriebsausgaben verursachten, gestaltete sich die Leasingtätigkeit für jedes einzelne Wirtschaftsgut verlustträchtig und insgesamt wirtschaftlich negativ. Die Absicht (vgl. § 2 Abs. 1 LVO), einen Gesamtgewinn zu erzielen, war bei der Leasingtätigkeit von vornherein nicht gegeben. Die Bw. wusste bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kauf- und Mobilienleasingverträge, dass mit dem Anschaffen und Verleasen der Wirtschaftsgüter bei der gewählten Bewirtschaftungsweise (überwiegende Fremdfinanzierung) in steuerlicher Hinsicht nur ein Totalverlust erzielt werden konnte. In diesem Zusammenhang brachte die Bw. wiederholt zum Ausdruck (vgl. den Vorlageantrag vom 15. November 2006 und das Schreiben vom 23. Februar 2007), dass eine "Nachsteuerbetrachtung" anzustellen sei. Demnach würden die Cash-Zuflüsse aus den Mieterlösen und den Verkaufserlösen nach Ablauf der Mietvertragsdauer die jeweiligen Cash-Abflüsse aus den Anschaffungen der Anlagegüter übersteigen. Die Cash-Abflüsse aus den Finanzierungskosten würden durch Cash-Zuflüsse aus den durch die Investitionsfreibeträge resultierenden Steuerersparnissen überkompensiert. Die Investitionen in die Leasinggüter hätten sich für das Unternehmen daher gerechnet. Die gemäß § 10 EStG 1988 geltend gemachten Investitionsfreibeträge hätten die Gesamtrentabilität erhöht, die Rendite nach Steuern habe solcherart zwischen 12 % und 20 % betragen. Dieser Effekt habe die Bw. zur Investition in die Leasinggüter veranlasst. Ein vom Gesetzgeber gezielt gefördertes Investitionsverhalten dürfe der Bw. nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diese "Nachsteuerbetrachtung" werde in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre unter dem Schlagwort "Steuerparadoxon" geführt.

Normen und Schlagworte

MobilienleasingInvestitionsfreibetragSteuersparmodellTeilbetriebgewillkürtes BetriebsvermögenLiebhabereiAnlaufverluste

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0798-I/06
Stammnummer
28207
Gültig
26.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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