Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0798-I/06
Liebhaberei bei einem auf die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages aufbauenden Steuersparmodell (Mobilienleasing)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0798-I/06vom 26.04.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung der Bw., vertreten durch die Marsoner & Partner GmbH, vom 12. Juni 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Bruno Knapp, vom 14. Mai 2001 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1994 bis 1999 nach der am 19. April 2007 in 6020 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die erzielten Einkünfte werden für die Jahre 1994 bis 1999 gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert wie folgt festgestellt:
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1994:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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423.152,76 €
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Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer
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45,93 €
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X-GmbH.
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Anteil an den Einkünften
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2.180,19 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Kapitalertragsteuer
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0 €
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AB
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Anteil an den Einkünften
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66.112,15 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Kapitalertragsteuer
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7,63 €
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BC
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Anteil an den Einkünften
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59.725,44 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Kapitalertragsteuer
|
7,63 €
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CD
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Anteil an den Einkünften
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48.613,47 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Kapitalertragsteuer
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5,09 €
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DE
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Anteil an den Einkünften
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49.234,68 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Kapitalertragsteuer
|
5,09 €
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|
EF
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Anteil an den Einkünften
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49.790,99 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Kapitalertragsteuer
|
5,09 €
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FG
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Anteil an den Einkünften
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147.495,84 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Kapitalertragsteuer
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15,40 €
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1995:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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385.913,24 €
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Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
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11.657,81 €
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In den Einkünften sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
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52.989,83 €
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X-GmbH.
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Anteil an den Einkünften
|
2.180,19 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
0 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
0 €
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|
AB
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Anteil an den Einkünften
|
59.586,49 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
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8.833,39 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
1.943,35 €
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|
BC
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Anteil an den Einkünften
|
55.357,95 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
8.833,39 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
1.943,35 €
|
|
|
CD
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|
Anteil an den Einkünften
|
45.011,52 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
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5.887,17 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
1.295,19 €
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|
DE
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|
Anteil an den Einkünften
|
44.729,55 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
5.887,17 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
1.295,19 €
|
|
|
EF
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|
Anteil an den Einkünften
|
44.676,06 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
5.887,17 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
1.295,19 €
|
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|
FG
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|
Anteil an den Einkünften
|
134.371,48 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
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17.661,54 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
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3.885,54 €
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1996:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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283.564,89 €
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Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
4.133,05 €
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In den Einkünften sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
18.226,49 €
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X-GmbH.
|
|
Anteil an den Einkünften
|
2.180,19 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
0 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
0 €
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|
|
AB
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Anteil an den Einkünften
|
43.389,68 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
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3.038,37 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
689,01 €
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|
BC
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Anteil an den Einkünften
|
43.640,04 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
3.038,37 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
689,01 €
|
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|
CD
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|
Anteil an den Einkünften
|
32.866,29 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
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2.024,96 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
459,17 €
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DE
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|
Anteil an den Einkünften
|
31.101,06 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
2.024,96 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
459,17 €
|
|
|
EF
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|
Anteil an den Einkünften
|
31.395,39 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
2.024,96 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
459,17 €
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|
FG
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|
Anteil an den Einkünften
|
98.992,24 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
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6.074,87 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
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1.377,52 €
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1997:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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186.643,39 €
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Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
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3.632,04 €
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In den Einkünften sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
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14.527,95 €
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|
X-GmbH.
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|
Anteil an den Einkünften
|
2.180,19 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
0 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
0 €
|
|
|
AB
|
|
Anteil an den Einkünften
|
28.661,29 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
2.421,82 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
605,44 €
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|
|
BC
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|
Anteil an den Einkünften
|
28.418,49 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
2.421,82 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
605,44 €
|
|
|
CD
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|
Anteil an den Einkünften
|
21.978,08 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.614,04 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
403,53 €
|
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|
DE
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|
Anteil an den Einkünften
|
20.719,10 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.614,04 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
403,53 €
|
|
|
EF
|
|
Anteil an den Einkünften
|
20.547,52 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.614,04 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
403,53 €
|
|
|
FG
|
|
Anteil an den Einkünften
|
64.138,72 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
4.842,19 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
1.210,57 €
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1998:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
216.184,89 €
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Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
3.228,71 €
|
In den Einkünften sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
12.914,91 €
|
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|
X-GmbH.
|
|
Anteil an den Einkünften
|
2.180,19 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
0 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
0 €
|
|
|
AB
|
|
Anteil an den Einkünften
|
35.062,39 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
2.152,93 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
538,22 €
|
|
|
BC
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|
Anteil an den Einkünften
|
34.731,00 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
2.152,93 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
538,22 €
|
|
|
CD
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|
Anteil an den Einkünften
|
26.494,12 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.434,83 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
358,71 €
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|
|
DE
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Anteil an den Einkünften
|
24.464,07 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.434,83 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
358,71 €
|
|
|
EF
|
|
Anteil an den Einkünften
|
24.789,50 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.434,83 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
358,71 €
|
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|
FG
|
|
Anteil an den Einkünften
|
68.463,62 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
4.304,56 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
1.076,14 €
|
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1999:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
207.702,01 €
|
Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
2.736,28 €
|
In den Einkünften sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
10.945,11 €
|
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|
X-GmbH.
|
|
Anteil an den Einkünften
|
2.180,19 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
0 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
0 €
|
|
|
AB
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|
Anteil an den Einkünften
|
33.773,61 €
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Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.824,51 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
456,17 €
|
|
|
BC
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|
Anteil an den Einkünften
|
34.900,98 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.824,51 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
456,17 €
|
|
|
CD
|
|
Anteil an den Einkünften
|
25.136,66 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.216,02 €
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Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
303,99 €
|
|
|
DE
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|
Anteil an den Einkünften
|
23.355,31 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.216,02 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
303,99 €
|
|
|
EF
|
|
Anteil an den Einkünften
|
23.822,66 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
1.216,02 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
303,99 €
|
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|
FG
|
|
Anteil an den Einkünften
|
64.532,60 €
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten: Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
3.648,03 €
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
|
911,97 €
Entscheidungsgründe
Die X-Kommanditgesellschaft (im Folgenden kurz: Kommanditgesellschaft) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Februar 1991 errichtet. Sie hat ihren Sitz in I mit der Geschäftsanschrift 1234 I, K-Straße, und führt einen Großhandel mit Industriebedarf. Die im Firmenbuch unter FN 123 (früher: HRA 456) eingetragene Kommanditgesellschaft ermittelt ihren Gewinn gemäß
§ 5 EStG für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. Im Streitzeitraum dauerte das Geschäftsjahr vom 1. Mai eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres, nunmehr ist Stichtag für den Jahresabschluss der 31. Jänner. Zur Vertretung und Geschäftsführung ist die als Komplementärin und persönlich haftende Gesellschafterin eingetretene X-GmbH. berechtigt und verpflichtet. AB, BC und CD wurden mit Wirkung vom 27. Februar 1991 zu gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführern der Komplementärin bestellt. Als Kommanditisten sind insgesamt sechs Personen mit einer Vermögenseinlage von 600.000 S an der Kommanditgesellschaft beteiligt.
Anlässlich einer Außenprüfung der Kommanditgesellschaft, umfassend die Jahre 1994 bis 1999, stellte der Prüfer fest, dass in den Wirtschaftsjahren 1993/94 und 1994/95 bewegliche Wirtschaftsgüter angeschafft und gleichzeitig an Dritte verleast worden seien. Bei diesen Wirtschaftsgütern habe es sich im Einzelnen um eine hydraulische Vierspindelmaschine mit Anschaffungskosten von 1,854.856 S netto, eine Waschstation S mit Anschaffungskosten von 5,001.932 S netto, diverse LKW mit Aufbau und Tankanhänger mit Anschaffungskosten von 8,372.976 S netto sowie zwei Scania Zugmaschinen mit Anschaffungskosten von 2,550.000 S netto gehandelt.
Diese Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von insgesamt 17,779.764 S seien auf dem Konto "Anlagegüter Leasinggeschäft" aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf bzw. acht Jahren im Wege der Absetzung für Abnutzung steuerlich abgeschrieben worden. Von den Anschaffungskosten sei ein Investitionsfreibetrag gemäß
§ 10 EStG 1988 von 15 % bzw. 30 % geltend gemacht worden. Die Wirtschaftsgüter seien überwiegend mit Krediten der AA und der BB finanziert worden. Die angeführten Wirtschaftsgüter seien zum ausschließlichen Zweck der Weitervermietung angeschafft worden, wobei sie an zwei Leasingfirmen (R-GmbH. und B-GmbH) auf Basis von Vollamortisationsverträgen verleast worden seien. Die Leasinggesellschaften hätten ihrerseits die Wirtschaftsgüter mittels Unterleasingverträgen den eigentlichen Benützern zur Nutzung überlassen ("Investitionsclearing").
Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass für die angeführten Wirtschaftsgüter nach Saldierung der angefallenen Kreditaufwendungen und der Absetzung für Abnutzung (inkl. Restbuchwert) mit den erwirtschafteten Leasingerträgen ausschließlich Totalverluste erzielt worden seien. (Vom Prüfer wurden die Salden aus der Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erlöse für jedes einzelne Leasinggut berechnet und in einer Aufstellung für jedes Wirtschaftsjahr dargestellt - vgl. Tz 31 des Bp-Berichtes vom 3. Mai 2001, GBp 1.) In diesem Zusammenhang werde festgehalten, dass bei bereits absehbar verlustträchtigen Wirtschaftsgütern eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen nicht möglich sei. Denn schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kauf- und Mobilienleasingverträge sei für das geprüfte Unternehmen ersichtlich gewesen, dass sich das Anschaffen und Verleasen der Wirtschaftsgüter wirtschaftlich nicht habe rentieren können. Weiters sei auch der Investitionsfreibetrag gemäß
§ 10 EStG 1988 geltend gemacht worden, der einen noch höheren Verlust verursacht habe.
Von der Entscheidungsfreiheit des Abgabepflichtigen über die Aufnahme von gewillkürtem Betriebsvermögen könne kein so weit gehender Gebrauch gemacht werden, dass gewillkürtes Betriebsvermögen in die Bilanz ausschließlich deshalb aufgenommen werde, um einen steuerlichen Vorteil zu erreichen, wenn die Aufnahme ansonsten sinnlos wäre. Wirtschaftsgüter müssten, um dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet zu werden, dem Betrieb in irgendeiner Weise - etwa durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung - förderlich sein können. Die dem § 5-Gewinnermittler eingeräumte Entscheidungsfreiheit bei der Behandlung von gewillkürtem Betriebsvermögen sei somit nicht schrankenlos. Es müssten auch hier betriebliche Gründe vorliegen, die die Zuführung zum Betriebsvermögen veranlassen, nicht hingegen Gründe persönlicher Steuerersparnis.
Auch die Einwände des (damaligen) steuerlichen Vertreters, dass die Erträge aus der Steuerersparnis im Unternehmen verbleiben und somit zur Stärkung des Eigenkapitals beitragen würden, könnten nicht als betriebliche Gründe angesehen werden. Vielmehr lasse sich diese Vertragsgestaltung in der persönlichen Steuerersparnis der Gesellschafter begründen. Durch die zusätzliche Geltendmachung des Investitionsfreibetrages von den Anschaffungskosten der verleasten Wirtschaftsgüter hätten die Leasinggeschäfte schließlich ertragbringend gestaltet werden können. Da sich die an der Kommanditgesellschaft beteiligten Personen durchwegs in einer entsprechend hohen Einkommensteuerprogressionsstufe befunden hätten, hätten sich die gewinnmindernd geltend gemachten Aufwände (insbesondere die Investitionsfreibeträge) dementsprechend steuermindernd ausgewirkt.
Aufgrund dieser Feststellungen seien diese Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden. In der Folge seien auch die mit der Finanzierung der Leasinggegenstände in Anspruch genommenen Kredite aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden. Das Nichtvorliegen von gewillkürtem Betriebsvermögen führe auch zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Da die Lieferungen nicht für das Unternehmen der Kommanditgesellschaft erfolgt seien, stehe ein Vorsteuerabzug für diese Anschaffungen nicht zu und seien auch die Leasingerlöse aus dem Unternehmensbreich auszuscheiden (vgl. Tz 18 und 31 des Bp-Berichtes vom 3. Mai 2001, GBp 1).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ am 14. Mai 2001 - nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1994 bis 1999. Am 12. Juni 2001 erhob der (damalige) steuerliche Vertreter der Kommanditgesellschaft ua. gegen die genannten Sachbescheide fristgerecht Berufung. Der gesonderten Begründung vom 29. Juni 2001 zufolge sei der Abschluss der Leasinggeschäfte von folgenden Kriterien bestimmt gewesen: Die gegenständlichen Wirtschaftsgüter seien mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens (eigene Mittel, Sicherheitsleistung) durch die Gesellschaft (Gesamthandschaft) erworben worden. Die Gewinnermittlung sei nach den Bestimmungen des § 5 EStG 1988 erfolgt. Der Gegenstand der Gesellschaft sei in Tz 3 des Jahresabschlusses angeführt. Demnach sei die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich seien. Gemäß Pkt. XV des Gesellschaftsvertrages sei ein Entnahmerecht für private Steuern vereinbart worden, und zwar selbst dann, wenn dies zu einer Minderung des Kapitalanteils führen sollte. Die gegenständlichen Wirtschaftsgüter seien am Markt beschafft und durch körperliche Übergabe übernommen worden. Die Wirtschaftsgüter seien durch die Kommanditgesellschaft im Rahmen von Vollamortisations- bzw. Restwertleasingverträgen an Dritte verleast worden.
Die Ergebnisse der Investitionsrechnungen zeigten, dass die aus diesen Maßnahmen resultierende Rentabilität für das Gesamtkapital (Eigen- und Fremdkapital), dargestellt auf der Basis Rendite nach Steuern, deutlich positiv sei. Im Ergebnis würden Renditen von ca. 12 % bis 20 % erzielt. Die erreichte Rentabilität liege über den Kosten des Fremdkapitals und auch zweifellos über der Ertragserwartung aus der verzinslichen Anlage von thesauriertem Eigenkapital. Die erwirtschafteten Überschüsse würden eindeutig im Unternehmensbereich verbleiben und wirtschaftlich eine Eigenkapitalverstärkung bedeuten. Die gegenständlichen Verträge seien zu marktüblichen Bedingungen zwischen Kaufleuten abgeschlossen, hätten klare Inhalte und übliche Rahmenbedingungen mit kalkulierbaren Risiken. Spekulative Inhalte seien nicht gegeben.
Das Ergebnis dieser Tätigkeiten könne nur im Zusammenwirken aller Komponenten (Anschaffung, Finanzierung und bilanzielle sowie steuerliche Aspekte) einer abschließenden Beurteilung zugänglich sein. Eine isolierte Betrachtung - wie von der Behörde offensichtlich vorgenommen - könne nicht zielführend sein. Sinn und Zweck jeglicher Investitionsförderung (hier gemäß
§ 10 EStG 1988) sei die Förderung der Investitionstätigkeit und damit der Volkswirtschaft unter Einschluss von sich dadurch eröffnenden Finanzierungsmöglichkeiten. Es sei festzuhalten, dass das notwendige Betriebsvermögen (liquide Mittel, betriebliche Sicherheiten) in anderer Form im Unternehmen veranlagt und nicht nachträglich gewidmet worden sei. Eine vorangehende Entnahme von Betriebsvermögen mit anschließender Widmung als Einlage widerspreche jeglicher Logik.
Zunächst sei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das betriebliche Geschehen sachverhaltswidrig dargestellt worden sei und somit auch dessen rechtliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen sei. Die Behörde komme abschließend zum Ergebnis, dass gewillkürtes Betriebsvermögen nicht vorliege. Nachdem aber die Zuordnung zum notwendigen Privatvermögen nicht andiskutiert und wohl auch durch die wesentliche Art der betreffenden Wirtschaftsgüter nicht argumentierbar sei, verbleibe somit im Sinne der traditionellen Betriebsvermögenstheorien nur die Subsumtion zum notwendigen Betriebsvermögen. Grundsätzlich bedeute nun die rechtzeitige buchmäßige Behandlung immer dann gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn nicht notwendiges Betriebs- oder Privatvermögen gegeben sei (VwGH 16.1.1973, 629/75). Somit sei vorerst die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen allein entscheidend (VwGH 12.12.1995, 94/14/0091). Erst wenn weder notwendiges Betriebs- noch Privatvermögen anzunehmen sei und auch keine Entscheidung zum gewillkürten Betriebsvermögen erfolge, könne insoweit eine Zuordnung zum sonstigen Privatvermögen (als neue vierte Form) erfolgen (Doralt - Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band I, S 81).
Die angeschafften und in Rede stehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens seien zweifelsfrei unter Verwendung betrieblicher Mittel der Gesellschaft (liquide Mittel und durch Besicherung von Fremdmitteln) beschafft worden und seien somit dem Gesellschaftsvermögen (= Gesamthandvermögen) zuzuordnen. Gemäß Art. 7 Nr. 9 EVHGB werden die Einlagen der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). Zum Gesellschaftsvermögen gehöre auch, was aufgrund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben werde.
Bei den gegenständlichen Anschaffungen sei auch von gültig zustande gekommenen Kaufverträgen iSd §§ 1053 ff ABGB auszugehen (Übergabe und Kaufpreiszahlung). Aus wirtschaftlicher Sicht gesehen beträfen Investitionsüberlegungen die Disposition von Kapital. Die Investitionsentscheidung habe somit zur Folge, dass Geldvermögen in Sachvermögen umgewandelt werde. Der Erfolg richte sich letztlich danach, in welchem Umfang und in welcher Zeit das Sachvermögen wieder zu Geld werde und welche Geldüberschüsse dabei erzielt würden. Jede Investitions- und Finanzplanung wäre unvollständig, würden nicht auch steuerliche Konsequenzen Berücksichtigung finden. Die als Investitionsprämiengewährung zu bezeichnende Bestimmung des § 10 EStG 1988 begünstige die Kapitalbeschaffung, indem Möglichkeiten zur Innenfinanzierung geschaffen würden. Die einmalige Inanspruchnahme einer derartigen Begünstigung könne somit nicht verboten sein und liege geradezu in der Absicht des Steuergesetzgebers. Nachdem Investitionen notwendigerweise Finanzierung bedeuten, sei hierbei auf die individuellen Möglichkeiten mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts und damit der Liquidität Bedacht zu nehmen. Notwendige Entnahmen der Gesellschafter für Privatsteuerzahlungen gingen naturgemäß zu Lasten der Innenfinanzierung des Unternehmens. Weiters seien dem Unternehmen durch die Bildung von Investitionsrücklagen bedeutende finanzielle Mittel verfügbar gehalten und nun endgültig finalisiert worden. Als sichtbares Ergebnis dieser Maßnahmen sei auf die fehlende Belastung mit Fremdkapitalzinsen im operativen Bereich und die Höhe der Skontoerträge verwiesen. Die Investitionsentscheidungen basierten somit auf rein wirtschaftlichen Erwägungen auf der Grundlage ganz allgemein gesicherter Rechenverfahren und ergäben im Zusammenhalt ein positives wirtschaftliches Ergebnis für das Unternehmen im Sinne einer staatlich geförderten Kapitalbildung.
Der Bereich, der derzeit den protokollierten Gewerbetreibenden als "gewillkürtes Betriebsvermögen" zuerkannt werde, sei originär schon aus dem Wesen des Betriebsvermögens heraus als solcher abgedeckt. Dies habe insbesondere bei Zutreffen eines Sach-(Ursachen-, Zweck-, Funktions-)Zusammenhanges zu gelten. Die von der Gesellschaft getroffenen Maßnahmen könnten somit nur ganzheitlich aus dem inneren Zusammenhang beurteilt werden und seien somit einer einzelne Zwischenergebnisse isolierenden Betrachtungsweise nicht zugänglich. Für eine weitere Behandlung bzw. Einordnung als gewillkürtes Betriebsvermögen sei Voraussetzung, dass das betreffende Wirtschaftsgut objektiv geeignet sei, den Betriebszweck zu fördern.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.1995, 92/14/0152) ergebe sich weiters, dass Wirtschaftsgüter dann zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören könnten, wenn sie dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich seien. Neben dieser objektiven Eignung, den Betrieb zu fördern, sei als zusätzliche subjektive Voraussetzung zu fordern, dass der Steuerpflichtige die Aufnahme ins Betriebsvermögen durch zeitfolgerichtige Buchung als laufenden Vorgang erkläre (VwGH 14.1.1986, 84/14/0038; VwGH 21.11.1995, 92/14/0152). Eine Steuergestaltung wirke sich daher unmittelbar auf die Liquidität und Rentabilität des Unternehmens aus. Eine Förderung liege somit immer dann vor, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar (durch Erträge) oder mittelbar (durch Betriebsvermögensverstärkung) zum Betriebserfolg beitragen könne.
Festzuhalten sei auch, dass nach der vorliegenden Rechtsprechung (VwGH 7.2.1989, 86/14/0162) Investitionsbegünstigungen einer dispositiven Gestaltung zugänglich seien. Weiters sei auch zu beachten, dass der Gesetzgeber nur hinsichtlich unbeweglicher Wirtschaftsgüter, die für Zwecke der Vermietung hergestellt würden, einschränkende Bestimmungen in Zusammenhang mit Investitionsbegünstigungen vorgesehen habe. Daraus folge jedoch, dass bewegliche Wirtschaftsgüter davon nicht betroffen sein könnten.
Abschließend sei noch auf das VwGH-Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 89/14/0064, verwiesen. Der angezogenen Entscheidung liege ein deckungsgleicher Sachverhalt, nämlich die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern und deren anschließende Vermietung, zugrunde. Seitens des Beschwerdeführers sei vorgebracht worden, dass eine gute Kapitalanlage durchaus in der Anschaffung von Wirtschaftsgütern für Zwecke der Vermietung bestehen könne. Die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen für derartige Investitionsausgaben sei nicht ausgeschlossen, weiters sei die Auffassung, in der Anschaffung von nicht selbst benötigten Maschinen zwecks Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen liege ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Effekt, im Gesetz selbst nicht gedeckt und daher eine zulässige Gestaltung. Der Gerichtshof habe nun in der angezogenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beweggründe für eine solche Vertragsgestaltung, nämlich eine Kapitalanlage beim Käufer bzw. Vermieter und eine günstige Finanzierungsmöglichkeit beim Mieter, beiderseitige wirtschaftliche Bedürfnisse und keinesfalls eine ausschließlich steuerlich motivierte Vorgangsweise aufzeige. Dies schließe auch einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 22 BAO aus. Weiters sei auch zu beachten, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nur hinsichtlich unbeweglicher Wirtschaftsgüter, die für Zwecke der Vermietung angeschafft oder eingestellt worden seien, einschränkende Bestimmungen vorsehe. Bewegliche Wirtschaftsgüter seien von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Gemäß Art. 4 der 6. MWSt-RL gelte als Steuerpflichtiger, wer eine im Abs. 2 genannte wirtschaftliche Tätigkeit selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübe, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Gemäß Abs. 2 der genannten Richtlinie gelte als wirtschaftliche Tätigkeit auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der 6. MWSt-RL entstehe das Recht auf Vorsteuerabzug für den Empfänger der Lieferung, wenn anderseits der Anspruch (des Fiskus) auf die abziehbare Steuer entstehe. Gemäß Abs. 6 seien vom Vorsteuerabzug all jene Ausgaben ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergütungen und Repräsentationsaufwendungen. Der Unternehmensbereich werde somit durch jene Tätigkeiten bestimmt, die jemand selbständig und nachhaltig zum Zwecke der Einnahmenerzielung entfalte. Davon umfasst sei auch jede Art von Hilfs- bzw. Nebengeschäften. Ein allenfalls angenommener Entnahmeeigenverbrauch könne mangels einer Privatsphäre bei Gesellschaften nicht unterstellt werden. Würden weiters Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, so werde auch ein Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit angenommen werden können. Bei Gesellschaften, die als solche Unternehmereigenschaft besitzen, sei Zurechnungssubjekt die Gesellschaft, die die Leistung erbringen soll bzw. für die sie bestimmt sei. Auf die klare und eindeutige Gestaltung des Außenverhältnisses im Sinne der Maßgeblichkeit für den Bereich des UStG werde weiters verwiesen.
Die vorgenommenen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen im Bereich der Umsatzsteuer stünden im Gegensatz zu den Leitsätzen, die vom EuGH als allgemeine Richtschnur für die Auslegung angesehen würden. Dazu zählten insbesondere: das Gebot der Wettbewerbsneutralität, das Gebot der Steuerneutralität bzw. das Verbot der Doppelbesteuerung, die Vertragskonformität der Auslegung, die Übereinstimmung umsatzsteuerlicher Vorschriften mit den Grundfreiheiten des Vertrages.
Zum Sachverhalt werde nochmals darauf verwiesen, dass Gesamthandvermögen der Gesellschaft langfristig verleast und damit ein Leistungsaustausch bewirkt worden sei. Nach der bestehenden Vertragslage trete im Außenverhältnis als leistender Unternehmer die Gesellschaft auf. Diese unternehmerischen Leistungen würden somit im Rahmen des Unternehmens der Gesellschaft ausgeführt. Unternehmer sei nun derjenige, der die Leistung im eigenen Namen erbringe.
Aus § 2 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 folge, dass sämtliche selbständigen, nachhaltigen, mit Einnahmenerzielungsabsicht entfalteten Tätigkeiten eines unternehmerfähigen Gebildes als Einheit anzusehen seien. Ein Unternehmer könne stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich verschiedene Betriebe bildeten oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen seien und wirtschaftlich keine Verwandtschaft aufweisen würden. Der EuGH habe mit Erkenntnis vom 8.6.2000, C-400/98, ausgesprochen, dass als Steuerpflichtiger zu gelten habe, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht habe, iSd Art. 4 der 6. MWSt-RL eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätige. Der betreffende Steuerpflichtige habe nach Art. 17 der 6. MWSt-RL das Recht auf sofortigen Abzug der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer.
Am 6. November 2006 erließ das Finanzamt Berufungsvorentscheidungen, mit denen die Berufung vom 12. Juni 2001 gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1994 bis 1999 als unbegründet abgewiesen wurde. Dabei wurde der vorliegende Sachverhalt - losgelöst von der Frage, ob die Leasinggüter dem gewillkürten Betriebsvermögen angehören bzw. für das Unternehmen der Kommanditgesellschaft angeschafft wurden - in rechtlicher Hinsicht nunmehr anders gewürdigt. Auf der Grundlage des VwGH-Erkenntnisses vom 18. Oktober 2005, Zl. 2001/14/0042, mit dem das Höchstgericht einen deckungsgleichen Fall zu beurteilen hatte, ist das Finanzamt nunmehr davon ausgegangen, dass die gewerbliche Vermietung (Leasing) der genannten Wirtschaftsgüter einen Teilbetrieb innerhalb der gesamten gewerblichen Tätigkeit der Kommanditgesellschaft dargestellt habe. Der Teilbetrieb "Leasing" wurde aufgrund der angefallenen und steuerlich geltend gemachten Verluste sodann einer Liebhabereibetrachtung unterzogen, wobei das Finanzamt die in Tz 31 des Bp-Berichtes vom 3. Mai 2001, GBp 1, ausgewiesenen Ergebnisse zugrunde gelegt hat.
Zur Frage, ob die zum ausschließlichen Zweck der Weitervermietung (Leasing) angeschafften Wirtschaftsgüter einen Teilbetrieb darstellen, sei auf die Lehre und Rechtsprechung zu verweisen. Danach sei ein Teilbetrieb ein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermögliche, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen (VwGH 18.12.1997, 96/15/0140; Doralt, EStG, 4. Auflage, § 24 Tz 48 ff).
Die Kommanditgesellschaft betreibe einen Großhandel mit Industriebedarf. Die gewerbliche Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (Mobilienleasing) sei vom Gegenstand des Unternehmens nicht erfasst (vgl. Pkt. III des Gesellschaftsvertrages vom 28. Februar 1991). Dem Erfordernis eines mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teiles des Gewerbebetriebes sei allein dadurch Genüge getan, dass branchenmäßig verschiedenartige Tätigkeiten vorlägen. Die angeschafften Leasinggüter seien zudem nicht geeignet, eine Funktion im Handelsbetrieb der Kommanditgesellschaft zu erfüllen; sie könnten im Großhandel der Kommanditgesellschaft keine Verwendung finden. Von der Rechtsprechung aufgestellte Merkmale für das Vorliegen eines Teilbetriebes, wobei immer das Gesamtbild des zu beurteilenden Betriebes zu betrachten sei, seien überdies folgende:
Eigenes Anlagevermögen
Räumliche Trennung
Eigenes Personal unter Außerachtlassung des Personals für die allgemeine Verwaltung, das auch für mehrere Teilbetriebe tätig sein könne
Eigene Buchführung und Kostenrechnung
Eigenständige Gestaltung des Einkaufes sowie der Preisgestaltung
Eigener Kundenstamm
In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass die Leasinggeschäfte mit zwei Leasingfirmen (R-GmbH. und B-GmbH) abgeschlossen worden seien, die nicht zum Kundenkreis des Hauptbetriebes gehört hätten. Auch die Anschaffung der Leasinggüter sei über Unternehmen erfolgt, die dem Konzernbereich der Leasingnehmer angehört und - sonst - keinerlei Kundenbeziehungen zur Kommanditgesellschaft unterhalten hätten. Zwischen den beiden Bereichen Großhandel und Mobilienleasing hätten keinerlei wie immer geartete Wechselbeziehungen bestanden.
Das Personal der Kommanditgesellschaft sei ausschließlich im Großhandel, somit im Hauptbetrieb zum Einsatz gekommen. Für die Abwicklung der Leasinggeschäfte habe es keines Personals bedurft, zumal diese Geschäfte für die Kommanditgesellschaft von ihrem (damaligen) steuerlichen Vertreter abgewickelt worden seien, der auch sämtliche Unterlagen bei sich verwahrt habe. Dabei sei die Kommanditgesellschaft gegenüber den eigentlichen Benützern der Leasinggüter gar nicht in Erscheinung getreten, auch der Ankauf der Leasinggüter (von den Herstellern) sei nicht unmittelbar durch die Kommanditgesellschaft selbst erfolgt. Der Ankauf der Leasinggüter samt gleichzeitiger Weitervermietung sei vielmehr unter Zwischenschaltung von Leasingfirmen bzw. Treuhändern erfolgt, die die entsprechenden Verträge (Kaufverträge, Vollamortisationsleasingverträge mit Andienungsrecht) - modellhaft - ausgearbeitet hätten, unter anderem der Kommanditgesellschaft angeboten und mit dieser (mündlich) abgeschlossen hätten. Daraus ergebe sich auch, dass die Kommanditgesellschaft auf die Vertragsgestaltung keinerlei Einfluss gehabt habe und - anders als im Hauptbetrieb - den Einkauf und Verkauf (bzw. das Verleasen) nicht eigenständig habe gestalten können.
Der Leasingbereich sei auch buchhalterisch eigenständig erfasst worden. Die mit den Leasinggeschäften zusammenhängenden - wenigen - Konten seien in den Bilanzen gesondert ausgewiesen. So seien die angeschafften Leasinggüter im Anlagenverzeichnis auf einem eigenen Konto "Anlagegüter Leasinggeschäft" (und nicht etwa auf dem Konto "Fuhrpark" bzw. "Betriebs- und Geschäftsausstattung") erfasst worden. Auch der damit zusammenhängende Finanzierungsbereich sei in den Bilanzen gesondert ausgewiesen und dem Teilbereich "Leasing" eindeutig zuordenbar. Die gewerbliche Vermietung (Leasing) stelle somit einen Teilbetrieb innerhalb der gesamten gewerblichen Tätigkeit der Kommanditgesellschaft dar, zumal die Leasingtätigkeit von vornherein nur auf eine begrenzte Zeit (bis zum Ablauf der Grundmietzeit der einzelnen Mobilienleasingverträge) angelegt gewesen sei.
Aufgrund der angefallenen Verluste sei der Teilbetrieb "Leasing" einer Liebhabereibetrachtung zu unterziehen, wobei die Betätigung unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, einzuordnen sei. Dabei sei von einem abgeschlossenen Betätigungszeitraum auszugehen, die Leasinggüter seien nach Ablauf der Grundmietzeit von 54 bzw. 60 Monaten von der Kommanditgesellschaft an die Leasinggesellschaften um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag (Kaufpreis jeweils in Höhe einer Leasingrate) verkauft worden. Mit dem Verkauf des letzten Leasinggutes sei die Leasingtätigkeit am 30. September 1999 eingestellt worden. Bei Beurteilung eines abgeschlossenen Betätigungszeitraumes seien grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Ergebe sich aufgrund der Kriterienprüfung, dass eine Betätigung in einer Art betrieben werde, die von vornherein auf Dauer gesehen keinen Gesamtgewinn erwarten lasse, so liege ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt haben, jedenfalls Liebhaberei vor.
Bei der gewählten Bewirtschaftungsart der Leasingtätigkeit sei ein Gesamtgewinn von vornherein auszuschließen gewesen. Die vorliegenden Mobilienleasingverträge seien als Vollamortisationsleasingverträge mit Andienungsrecht gestaltet worden. Bei den Vollamortisationsverträgen habe der Leasingnehmer während der Mietdauer (= Grundmietzeit) für die Investitionskosten und einen Gewinn des Leasinggebers aufzukommen. Da die Anschaffung der Leasinggüter jedoch überwiegend fremdfinanziert worden sei und die Finanzierungskosten (über die gewinnmindernd geltend gemachten AfA-Beträge und Restbuchwerte der Leasinggüter zum Zeitpunkt des Verkaufes hinaus) zusätzliche Betriebsausgaben verursacht hätten, habe sich die Leasingtätigkeit für jedes einzelne Leasinggut verlustträchtig und insgesamt wirtschaftlich negativ gestaltet.
Im Zuge der Außenprüfung sei festgestellt worden, dass für die verleasten Wirtschaftsgüter nach Saldierung der erwirtschafteten Leasingerträge mit den angefallenen Kreditaufwendungen und Absetzungen für Abnutzung (inkl. Restbuchwert) ausschließlich Totalverluste erzielt worden seien. (Auf Tz. 31 des Bp-Berichtes vom 3. Mai 2001, GBp 1, und die darin enthaltenen Berechnungen hinsichtlich der einzelnen Wirtschaftsgüter wurde verwiesen.) Bei diesen so ermittelten Totalverlusten seien die geltend gemachten Investitionsfreibeträge im Ausmaß von 15 % bzw. 30 % der Anschaffungskosten der Anlagegüter ohnehin unberücksichtigt geblieben, da es sich hierbei um eine rein steuerliche Zusatzabschreibung handle. Bei der Liebhabereibetrachtung seien die Jahresergebnisse von den Auswirkungen dieser steuerlichen Sondervorschriften zu bereinigen. Die Leasingtätigkeit sei von vornherein auf Totalverlust kalkuliert gewesen. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kauf- und Mobilienleasingverträge sei für die Kommanditgesellschaft ersichtlich gewesen, dass sich das Anschaffen und Verleasen der Wirtschaftsgüter bei der gewählten Bewirtschaftungsweise (überwiegende Fremdfinanzierung) wirtschaftlich nicht habe rentieren können.
Bezüglich des Teilbetriebes "Leasing" sei somit von Liebhaberei auszugehen. Dabei dürfe auch ein Anlaufzeitraum nach § 2 Abs. 2 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, nicht angenommen werden, weil von vornherein festgestanden sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines - ohnehin nicht zu realisierenden - Gesamtgewinnes beendet werde.
Am 11. Oktober 2006 erließ das Finanzamt weitere Berufungsvorentscheidungen, mit denen der Berufung vom 12. Juni 2001 gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1999 stattgegeben wurde. Gemäß
§ 6 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, könne Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Die gegenständliche gewerbliche Vermietung (Leasing) sei unzweifelhaft unter § 1 Abs. 1 LVO einzuordnen und dementsprechend in umsatzsteuerlicher Hinsicht nicht als Liebhaberei einzustufen. Diese Berufungsvorentscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.
Am 15. November 2006 stellte die Kommanditgesellschaft fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1994 bis 1999 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gleichzeitig wurde auch der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) gestellt. Die Finanzverwaltung vermeine, im Verleasen von Maschinen einen Teilbetrieb erkennen zu können, der für sich isoliert betrachtet eine Liebhaberei darstelle. Es sei daher zu untersuchen, ob ein Teilbetrieb "Leasing" vorliege und - wenn ja - ob für diesen Teilbetrieb eine Liebhaberei gegeben sei. Dazu werde Folgendes ausgeführt:
Es müssten folgende Kriterien vorliegen, um von einer Teilbetriebsveräußerung sprechen zu können (vgl. Doralt, EStG, 10. Lieferung, § 24 Tz 49): Der Teilbetrieb müsse organisch in sich geschlossen sein. Der Teilbetrieb müsse eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Gesamtbetrieb aufweisen. Der Teilbetrieb müsse vom Erwerber ohne weiteres fortgeführt werden können (für sich lebensfähig sein). Keines der geforderten Merkmale sei im gegenständlichen Fall gegeben gewesen. Es sei kein organisch in sich geschlossener Teilbetrieb vorgelegen.
Es seien nur einzelne Wirtschaftsgüter im Namen und auf Rechnung der Kommanditgesellschaft vermietet worden. Die Fakturierung sei im Rahmen der sonstigen Geschäftstätigkeit erfolgt. Es gebe keine (wie auch immer geartete) nach außen hin in Erscheinung tretende Selbständigkeit des Leasing. Dazu führe auch Doralt - der BFH-Judikatur folgend - aus, dass bloß gewillkürtes Betriebsvermögen keinen Teilbetrieb begründen könne (Doralt, EStG, 10. Lieferung, § 24 Tz 53).
Die Leasinggeschäfte seien für sich isoliert betrachtet nicht lebensfähig. Am Ende der Vertragslaufzeiten hätten daher auch nur die einzelnen Wirtschaftsgüter veräußert werden können und kein Betrieb. Auch die in den Einkommensteuerrichtlinien, Rz 5584, aufgezählten Merkmale lägen nicht vor. Es habe keine örtliche Distanz zwischen den Tätigkeitsbereichen, keine selbständige Organisation, keine eigene Verwaltung, kein eigenes Personal, kein eigenes Rechnungswesen, kein eigenes Geschäftspapier, keine eigenen Rechnungen, keine eigene Werbetätigkeit und keine eigene Gewerbeberechtigung gegeben. Aus all diesen Gründen sei kein Teilbetrieb "Leasing" vorgelegen.
Sollte der unabhängige Finanzsenat wider Erwarten aber doch einen Teilbetrieb "Leasing" unterstellen, werde im Folgenden gezeigt, dass keine Liebhaberei im (nicht vorhandenen) Teilbetrieb gegeben gewesen sei: Die Investitionen in die Leasinggüter hätten sich für das Unternehmen gerechnet. Die Cash-Zuflüsse aus den Mieterlösen und den Verkaufserlösen nach Ablauf der Mietvertragsdauer würden die jeweiligen Cash-Abflüsse aus den Anschaffungen der Anlagegüter übersteigen. Die Cash-Abflüsse aus den Finanzierungskosten würden durch Cash-Zuflüsse aus den durch Investitionsbegünstigungen (IFB) resultierenden Steuerersparnissen überkompensiert, was aus den beigelegten Berechnungen ersichtlich sei.
Bereits in der Begründung zur Berufung habe der (damalige) steuerliche Vertreter ausgeführt, dass die Rendite nach Steuern zwischen 12 % und 20 % betragen habe. Diese Nachsteuerbetrachtung sei korrekt und werde in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre unter dem Schlagwort "Steuerparadoxon" geführt. Hierzu wurde dem Vorlageantrag ein Artikel von Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser beigelegt, veröffentlicht in SWK, Heft 25 vom 1. September 2006. Darin begründe Prof. Beiser treffend, warum nur eine Nachsteuerbetrachtung richtig sei.
Zu den Fremdkapitalzinsen werde noch Folgendes angemerkt: In der Betriebswirtschaftslehre werde bei Investitionen zur Steigerung der Rentabilität der Einsatz von Fremdkapital gefordert, dies unter dem Stichwort des "Leverage-Effektes". Sei die Rentabilität des im Unternehmen eingesetzten Gesamtkapitals nämlich höher als die Kosten des Fremdkapitals, führe der Einsatz von Fremdkapital zu einer Erhöhung der Rentabilität des Eigenkapitals. Genau dies sei im vorliegenden Fall gegeben gewesen. Die Kommanditgesellschaft habe also durch den Einsatz von Fremdkapital nichts anderes getan, als die Rentabilität zu steigern und damit die Erfordernisse des Marktes erfüllt.
Da damit auch die Liebhabereivermutung ins Leere gehe, werde der Berufungsantrag gestellt, die angefochtenen Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 1994 bis 1999 aufzuheben und durch Bescheide zu ersetzen, in denen die Leasinggeschäfte erklärungsgemäß veranlagt werden. Dazu wurden dem Vorlageantrag die Kauf- und Leasingverträge sowie die Konten mit den verbuchten Darlehenszinsen beigelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine im Firmenbuch eingetragene Kommanditgesellschaft, die einen Gewerbebetrieb führt und ihren Gewinn dementsprechend gemäß
§ 5 EStG 1988 (für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr mit dem - in den Streitjahren - Bilanzstichtag 30. April) ermittelt. Im Berufungsverfahren steht unbestritten fest, dass die Abgabepflichtige einen Großhandel mit Industriebedarf betreibt. Neben Gegenständen, die unmittelbar dem Handel dienten, wurden von der Bw. in den Wirtschaftsjahren 1992/93, 1993/94 und 1994/95 auch Wirtschaftsgüter zum ausschließlichen Zweck der Weitervermietung (Leasing) angeschafft. Dabei handelte es sich um folgende bewegliche Wirtschaftsgüter:
|
Wirtschaftsgut
|
Anschaffungsdatum
|
Anschaffungswert S
|
Nutzungsdauer Jahre
|
IFB %
|
Niederflur-Schubgelenk-Omnibus
|
27.11.1992
|
6,125.500,--
|
8
|
20
|
Hydraulische Vierspindelschraubmaschine
|
30.9.1993
|
1,854.856,--
|
8
|
30
|
Waschstation S
|
Dezember 1993
|
5,001.932,--
|
8
|
30
|
Volvo LKW FH 12 mit Tankaufbau
|
21.3.1995
|
2,041.400,--
|
8
|
15
|
2-Achs-Alu-Tankanhänger
|
21.3.1995
|
723.800,--
|
5
|
15
|
2 Volvo LKW
|
21.3.1995
|
2,495.776,--
|
5
|
15
|
LKW Steyr 25S36 mit Aufbau, Tankanhänger
|
21.3.1995
|
3,112.000,--
|
5
|
15
|
2 Scania Zugmaschinen
|
2.2.1995
|
2,550.000,--
|
5
|
15
Entgegen Tz 31 des Bp-Berichtes vom 3. Mai 2001, GBp 1, wird vom unabhängigen Finanzsenat in die nachfolgende Betrachtung auch der im Wirtschaftsjahr 1992/93, somit außerhalb des Prüfungszeitraumes, angeschaffte und verleaste Niederflur-Schubgelenk-Omnibus miteinbezogen, weil der gesamte Leasingbereich der Bw. einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist und sich hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes steuerliche Auswirkungen auch in den Streitjahren ergeben. Die Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von insgesamt 23,905.264 S wurden an zwei Leasingfirmen (R-GmbH. und B-GmbH) auf Basis von Vollamortisationsverträgen bzw. - im einzigen Fall des Niederflur-Schubgelenk-Omnibusses - auf Basis eines Teilamortisationsvertrages verleast. Die Leasinggesellschaften überließen ihrerseits die Wirtschaftsgüter mittels Unterleasingverträgen den eigentlichen Benützern zur Nutzung ("Investitionsclearing").
Die Bw. nahm die Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen auf und machte hiefür (neben der jährlichen AfA) jeweils einen Investitionsfreibetrag gemäß
§ 10 EStG 1988 im Ausmaß von 20 %, 30 % bzw. 15 % geltend. Nach Ablauf der Grundmietzeit von 54 bzw. 60 Monaten wurden die Leasinggüter von der Bw. an die Leasinggesellschaften um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag (Kaufpreis jeweils in Höhe einer Leasingrate) bzw. (im Fall des Niederflur-Schubgelenk-Omnibusses) um den vereinbarten Restwert verkauft.
2) Aus den vorgelegten Verträgen, Rechnungen und sonstigen Unterlagen lassen sich folgende Eckdaten für den Ankauf und das Verleasen der beweglichen Wirtschaftsgüter ableiten:
Niederflur-Schubgelenk-Omnibus:
Verkauf: durch die Z-KG?, Rechnung vom 27. November 1992, Kaufpreis 6,125.500 S netto, Nutzungsdauer 8 Jahre (Halbjahres-AfA 382.843 S, Jahres-AfA 765.687 S, IFB 20 % 1,225.100 S)
Mobilienleasingvertrag mit der V-KG mit Wirkung vom 1. März 1993; das Vermögen der V-KG wurde in der Folge gemäß
§ 142 HGB von der B-GmbH (= neuer Leasingnehmer) übernommen
Mietdauer 60 Monate = 5 Jahre, ds. 62,50 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; Miete 77.578 S netto monatlich = Mietfaktor 1,26648 % vom Kaufpreis
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
MobilienleasingInvestitionsfreibetragSteuersparmodellTeilbetriebgewillkürtes BetriebsvermögenLiebhabereiAnlaufverluste
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0798-I/06
- Stammnummer
- 28207
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF