…b FinStrG über die Berufung nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, da es zur Klärung des Sachverhalts und zur Wahrung des Parteiengehörs der Bw. im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin D. erforderlich war. Gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit…
…026/2001/00102-001, hat das Finanzamt Mistelbach als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange zuständige Geschäftsführer der Firma M. eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung…
…von € 4.566,67) und betreffend die erfolgte Nichteinreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2005 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 136, 157 bzw. §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt. II…
…der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Johannes Patzak, wegen Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 7. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten durch OR Dr…
…1, für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Geschäftsführerin der Firma M-GmbH infolge Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen im Zeitraum 2001 bis 2003 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG…
…Da somit die für die Verwirklichung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, war der Berufung stattzugeben und das Finanzstrafverfahren einzustellen. Da gemäß §§ 125 Abs. 3, 2. Satz, 157 FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann…
…FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter bzw. nicht binnen fünf Tage nach Fälligkeit zu entrichtender Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a oder c FinStrG…
…dass zwar für die vom UVS Wien zu beurteilende Strafbarkeit nach dem Verwaltungsstrafgesetz fahrlässiges Verhalten genügt. Für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG ist jedoch vorsätzliche Begehung Voraussetzung. Auch die Bemühungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz konzentrierten sich ausschließlich auf das…
…Umsatzsteuern oder Lohnabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird. Gem. § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich ebenso einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig…
…I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Pkt. b.) des Spruches des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und die Einleitung wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG aufgehoben. II. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 26. Februar…
…Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG verhängt wurden, relativ großzügig bemessen wurde. Angesichts der in der Berufung dargelegten weiteren Milderungsgründe des Geständnisses und der wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens sowie der aktenkundigen wirtschaftlichen Lage des Bw. erscheint aus general- und spezialpräventiven Gründen gemäß § 51…
…eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen zu haben. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG…
…Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer - eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a oder c FinStrG zu bestrafen wären. Dies gilt aber somit nicht für den Fall, dass erst nachträglich die Summe der erklärten bzw…
…April 2002) vollendeten Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG erschließt sich der (wissentliche) Tatvorsatz aus den dargelegten Umständen des Abgabenverfahrens. Gemäß §§ 33 Abs. 5 und 51 Abs. 2 FinStrG ist die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (hier: 5.993…
…Schitter, in der Finanzstrafsache gegen M.B., B., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten, vom 26. November 2007 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 29. Oktober…
…Da somit die für die Verwirklichung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, war der Berufung stattzugeben und das Finanzstrafverfahren einzustellen. Da gemäß §§ 125 Abs. 3, 2. Satz, 157 FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann…
…schon einmal wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG mit Strafverfügung des Finanzamtes A., StrafNr. X, vom 18. Jänner 2001 rechtskräftig verurteilt. Diese Geldstrafe wurde am 19. Februar 2001 entrichtet und gilt daher auf Grund der Bestimmung des § 186 FinStrG mit 19…
…verletzt. Die gegenständliche Berufung richtet sich ausschließlich gegen Punkt 2.) des angefochtenen Erkenntnisses, wodurch der Bw. einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit.c FinStrG für schuldig erkannt wurde, weil er für den polnischen Staatsbürger B. vorsätzlich kein Lohnkonto im Sinne des § 76 EStG…
…an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche, für sich allein betrachtet, allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach §51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen…
…Vorgaben und sei gegebenenfalls lediglich eine Verwarnung auszusprechen oder zumindest eine deutliche Reduktion der Strafe vorzunehmen. Hinsichtlich des erst im Zuge der mündlichen Verhandlung wegen der (vorsätzlichen) Verletzung von Aufzeichnungspflichten erweiterten Tatvorwurfes einer (zusätzlichen) Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG wurde darauf verwiesen…