Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0058-W/03
Nichtführen eines Lohnkontos
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0058-W/03vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie
die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen der Bw.,
vertreten durch Dr. Thomas Krankl, wegen Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§§ 49 Abs. 1 lit. a und
51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 11. April 2003 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk, als Organ des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk in Wien, Schwechat und Gerasdorf vom
13. Februar 2003, SpS XXXX, nach der am 24. Juni 2003 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
Meinrad Kühnel sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird
stattgegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Schuldspruch zu
Punkt 2.) sowie im Strafausspruch, im Ausspruch über die Kosten und im
Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren,
soweit es die Anschuldigung der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG zu Punkt 2.) des
angefochtenen Erkenntnisses betrifft, eingestellt.
Für den verbleibenden Schuldspruch nach Punkt 1.)
des angefochtenen Erkenntnisses wird gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG die Geldstrafe mit € 2.800,00 und die für den
Fall der Uneinbringlichkeit die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG mit 7 Tagen neu
bemessen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Bw. die
Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 280,00 zu
ersetzen.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Fa.L.
für die über den Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der
Neufestsetzung.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
13. Februar 2003, SpS XXXX, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG und nach § 51 Abs. 1
lit c FinStrG für schuldig erkannt, weil er als verantwortlicher
Geschäftsführer (Gf.) der Fa.L. vorsätzlich
1) selbst
zu berechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, und zwar
für die Monate Oktober und November 2000 in Höhe von
€ 5.046,55, für April 2001 in Höhe von € 1.763,33,
für Juli 2001 in Höhe von € 2.196,83, für
September und Oktober 2001 in Höhe von € 4.300,63, für
Dezember 2001 in Höhe von € 9.000,03 sowie für
März 2002 in Höhe von € 4.965,27, und
weiters
2) eine
abgabenrechtliche Pflicht zur Führung von sonstigen Aufzeichnungen,
nämlich die Führung eines Lohnkontos für B. verletzt
habe.
Gemäß
§ 49
Abs 2 FinStrG und § 51 Abs 2 FinStrG wurde über den Bw. eine
Geldstrafe von € 3.200,00 und eine an deren Stelle für den Fall
der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit.a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 320,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 28
Abs 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa.L. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu vom
Spruchsenat ausgeführt, dass hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit.a FinStrG eine geständige Rechtfertigung des
Bw. dahingehend vorliege, indem er sein Fehlverhalten mit Überlastung in
seinem Betrieb erklärt habe.
Die Rechtfertigung des Bw. zu
Punkt 2.) des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend, dass B. bei der
FA.L. keineswegs beschäftigt gewesen sei, sondern lediglich deren Auto
kaufen wollte und dieses für eine Probefahrt übernommen hätte,
wurde vom Berufungssenat als originelle Schutzbehauptung gesehen. Diese
originelle Darlegung sei jedoch durch die eigenen Angaben des B. sowie des Bw.
widerlegt. B. sei nämlich am 20.7.2002 im VW-Transporter der GmbH
angehalten worden und habe dabei eine kurze, durch Mörtel und Staub
verschmutzte Hose und ein verschmutztes T-Shirt getragen. Es habe sich dabei
offensichtlich um Arbeitskleidung gehandelt, wobei auf der Beifahrerseite eine
offene Tasche mit diversen nötigen Werkzeugen gelegen sei. B. habe
gegenüber der Exekutive zu erkennen gegeben, dass er für den Bw.
einige kleine Arbeiten durchführe, wobei er an der Firmenadresse des Bw.
wohne und noch keine Zeit gehabt hätte, sich anzumelden. Gemäß
telefonischer Rücksprache des Exekutivbeamten mit dem Bw. dieser
bestätigt, dass B. sporadisch für die Firma tätig sei und
hauptsächlich Holzschneidearbeiten durchführe.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
6. April 2003, welche sich, unter Geltendmachung der
Berufungsgründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit
infolge von Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, ausschließlich
gegen Punkt 2.) des angefochtenen Erkenntnisses richtet.
Begründend wird dazu
ausgeführt, dass der Bw. weder selbst, noch als Gf. der Fa.L. den
polnischen Staatsbürger B. beschäftigt habe und es sich um
offensichtliche Missverständnisse bei der Anzeigenerstattung
handle.
Richtig sei, dass der Bw. an
Herrn B. eine Substandardwohnung in Wien 3 vermietet gehabt hätte,
eine andere vertragliche Beziehung sei mit B. nie zustandegekommen.
Richtig sei auch, dass die Fa.L.
im Sommer 2002 beabsichtigt habe, einen ca. 17 Jahre alten
VW-Transportbus aus dem Unternehmen auszuscheiden und eventuell zu verkaufen.
Der Bw. habe diesbezüglich mit Herrn B. gesprochen und da B. sehr
interessiert gewesen sei, dieses Fahrzeug käuflich zu erwerben, habe er am
20. Juli 2002 eine Probefahrt mit dem Fahrzeug durchgeführt. Da
das Fahrzeug 17 Jahre alt gewesen sei, wurde Herrn B. vom Bw. auch
mitgeteilt, dass das Fahrzeug eventuell im Falle eines Kaufes Instand zu setzen
wäre. Herr B. habe dem Bw. gegenüber erklärt, dass dies kein
Problem sei und er habe auch entsprechendes Werkzeug um nach der Kaufabwicklung
eventuell kleinere Reparaturen gleich selbst durchführen zu
können.
Der Bw. sei dann telefonisch von
einem Polizeibeamten davon in Kenntnis gesetzt worden, dass Herr B. von der
Polizei angehalten worden sei. Es entspreche keineswegs den Tatsachen, dass der
Bw. gegenüber dem Polizeibeamten eine Arbeitstätigkeit zugegeben habe.
Die vom Polizeibeamten erwähnte Holzschneidearbeit resultiere daraus, dass
auf dem Firmengelände des Beschuldigten in K. auch eine größere
Menge Brennholz gelegen sei und da die an Herrn B. vermietete Wohnung mit festen
Brennstoffen beheizt werden könne, habe der Bw. Herrn B. angeboten, dass er
sich bei dieser Probefahrt auch selbst Brennholz schneiden und vom Lagerplatz in
K. abholen könne.
Zu der in der Anzeige
erwähnten schmutzigen Kleidung von Herrn B. könne ausgeführt
werden, dass es dem Bw. nicht bekannt gewesen sei, welche Kleidung Herr B.
für die Probefahrt mit dem alten Baufahrzeug und eventuell
anschließenden Reparaturarbeiten angezogen habe. Der Bw. könne jedoch
bestätigen, dass die bei ihm wirklich beschäftigten Bauarbeiter
niemals kurze Hosen bei ihrer Arbeitstätigkeit tragen
würden.
Die vom Meldungsleger in der
Anzeige angeführte Werkzeugtasche sei von Herrn B. offensichtlich deswegen
mitgeführt worden, um eventuelle Reparaturarbeiten nach dem Ankauf des
Fahrzeuges durchzuführen. Nur so sei es erklärlich, dass Herr B.
Werkzeug wie Gabelschlüssel und Schraubenzieher in einer Tasche mit sich
geführt habe. Das derartiges Werkzeug mit Mörtel und Gips verschmutzt
gewesen sei, entziehe sich der Kenntnis des Bw., doch würden die beim Bw.
beschäftigten Bauarbeiter weder Gabelschlüssel noch Schraubenzieher
verwenden, da derartige Gegenstände eher von einem Mechaniker als von einem
Bauarbeiter verwendet würden.
Auch die sinngemäß
wiedergegebene Aussage des Zeugen B. in der Anzeige sei wohl nicht in einem
Strafverfahren verwertbar, da hier deutlich in der Anzeige vermerkt sei, dass
Herr B. nur gebrochen Deutsch gesprochen habe. Der Meldungsleger habe
offensichtlich Herrn B. nicht entsprechend verstanden, sonst hätte er nicht
protokolliert, dass Herr B. an der Firmenadresse des Bw. wohne. Die
Firmenadresse befinde sich nämlich in K. und an dieser Adresse sei neben
dem Firmensitz lediglich H.L. und dessen Familie wohnhaft.
Insgesamt wurde darauf verwiesen,
dass der Strafbehörde offensichtlich kein eindeutiges Beweismittel
vorliege, da im Akt weder eine zeugenschaftliche Vernehmung des Herrn B., noch
einer sonstigen Person vorliege. Um die schwache Beweislage zu überdecken
habe die erstinstanzliche Strafbehörde sogar vollkommen haltlose
Begründungsversuche über einen Mordverdächtigen in ihrer
Bescheidbegründung aufgenommen.
Abschließend wird in der
gegenständlichen Berufung die Einstellung hinsichtlich Punkt 2.) des
angefochtenen Erkenntnisses beantragt, sowie die verhängte Geldstrafe, nach
Wegfall des Punktes. 2.) des Erkenntnisses, schuldangemessen
herabzusetzen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs 1 lit.c FinStrG
macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hierdurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine
Abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von
Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt.
Die gegenständliche
Berufung richtet sich ausschließlich gegen Punkt 2.) des
angefochtenen Erkenntnisses, wodurch der Bw. einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs 1 lit.c FinStrG für schuldig erkannt wurde, weil er für
den polnischen Staatsbürger B. vorsätzlich kein Lohnkonto im Sinne des
§ 76 EStG geführt habe. Die diesbezüglichen Feststellungen
des Berufungssenates beruhen auf einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien
vom 20. Juli 2002, in welcher der Finanzstrafbehörde
I. Instanz mitgeteilt wurde, dass B. am 20.7.2002 einer Lenker- und
Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. Dabei wurde festgestellt, dass dieser mit
einem Firmenfahrzeug der Fa.L. unterwegs war. Laut Feststellung der
Bundespolizeidirektion Wien trug er dabei eine kurze, durch Mörtel und
Staub stark verschmutzte Hose sowie ein verschmutztes T-Shirt. Im Fußraum
der Beifahrerseite wurden bei der Fahrzeugkontrolle eine offenstehende Tasche
mit diversen Werkzeugen (Schraubenzieher, Gabelschlüssel und dgl. durch
Mörtel und Gips verschmutzt) vorgefunden. Nach dem Inhalt der Anzeige sagte
B. gegenüber der Exekutive aus, dass er für den Zulassungsbesitzer des
Fahrzeuges arbeite und er für ihn einige kleine Arbeiten erledige.
Daraufhin wurde von der Exekutive telefonisch Rücksprache mit dem Bw.
gehalten, wobei dieser angab, dass B. für die Fa.L. sporadisch tätig
sei und hauptsächlich Holzschneidearbeiten durchführe. Nähere
Angaben seitens des Bw. wurden jedoch verweigert.
Seitens des Bw. wurde sowohl in
der gegenständlichen Berufung, als auch in der mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat entschieden bestritten, dass jemals
ein Dienstverhältnis mit B. bestanden hätte und dass er ein solches im
Telefonat vom 20.7.2002 mit dem Exekutivbeamten eingestanden hätte. Es sei
an diesem Samstag, den 20. Juli 2002 lediglich geplant gewesen, dass
B. sich, aus Anlass einer Probefahrt mit dem 17 Jahre alten Firmenbus,
Brennholz für die vom Bw. gemietete Wohnung in Wien 3 am Lagerplatz
der Firma in K. schneide und abhole. Offensichtlich sei er vom Exekutivbeamten
im Rahmen des sehr kurzen Telefonates dahingehend missverstanden worden, dass B.
das am Lagerplatz der Firma gelegene Brennholz für die Firma schneiden
sollte.
Aufgrund der gegebenen
Beweislage, insbesonders aufgrund der plausiblen und aus Sicht des
Berufungssenates nicht zweifelsfrei widerlegbaren Rechtfertigung des Bw. im
gegenständlichen Berufungsverfahren, ist nach Senatsmeinung das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses zwischen der Fa.L. und B. nicht mit der für
ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar. Dies vor allem
deswegen, da aus dem eher knapp ausgeführten Polizeiprotokoll erkennbar
ist, dass ganz offensichtlich Verständigungsprobleme zwischen dem der
deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtigen B. und dem
Polizeibeamten gegeben waren.
Auch liegen nach Ansicht des
Berufungssenates keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass B. im
Juli 2002 entgeltlich für die Fa.L. tätig war und daher objektiv
die Verpflichtung zur Führung eines Lohnkontos im Sinne des
§ 76 EStG gegeben gewesen wäre.
Eher für die inhaltliche
Richtigkeit der Rechtfertigung des Bw. spricht auch der Umstand, dass der
polizeiliche Aufgriff des B. mit dem VW-Bus der Fa.L. an einem Samstag erfolgt,
also an einem in der Baubranche meist arbeitsfreien Tag.
Da aufgrund der obigen
Ausführungen der Nachweis eines Dienstverhältnisses zwischen der Fa.L.
und B. nicht erbracht werden konnte, war insoweit mit Verfahrenseinstellung
vorzugehen und die Geldstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß
zu reduzieren.
Von der Einvernahme der in der
Berufung gegen das angefochtene Spruchsenatserkenntnis zusätzlich
beantragten Entlastungszeugen war daher Abstand zu nehmen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.037 des Finanzamtes für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Wien, 24.
Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-W/03
- Stammnummer
- 4689
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF