Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0032-W/06
Bestreitung der Dienstgebereigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-W/06vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WD, wegen
des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs.1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete Berufung des
Beschuldigten vom 14. März 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes
Korneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
10. März 2006, StrNr. 2004/00093-001,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
10. März 2006, StrNr. 2004/00093-001, hat das Finanzamt
Korneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG für schuldig erkannt,
weil er im Bereich des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, ohne hierdurch
den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von
Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt, und hiedurch ein
Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG
begangen habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ iVm. § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von € 2.500,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 250,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 14. März 2006, wobei im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Vorwurf werde zur Gänze als nicht zutreffend
bestritten. Die damalige steuerliche Vertretung der Damen B und P, die Kanzlei
WH, habe am 6. September 2004 die steuerliche Erfassung beider Damen beim
damaligen Finanzamt Korneuburg vorgenommen. Aus den Zusammenhängen ergebe
sich nicht nur, sondern lasse sich auch eindeutig herleiten, dass ein
Dienstverhältnis weder beabsichtigt war, noch bestanden habe, noch unter
dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, noch unter
Berücksichtigung irgendeiner Umgehungsvorschrift vorgelegen sei, auch nicht
vorliegen habe können.
Daraus folge zwingend, dass der Gesellschaft eine
Dokumentations- und damit Aufbewahrungspflicht gar nicht obliegen habe
können, womit die Haftung des Beschuldigten, nicht bestehen konnten und
auch nicht bestanden habe. Der erhobene Vorwurf sei somit von vornherein
haltlos.
Es werde daher beantragt, die steuerliche Anmeldung der
beiden Damen aus dem Jahre 2004 beizuschaffen, sodann das Verfahren, das in
Verfolgung unvertretbarer Rechtsansicht geführt werde, einzustellen, in
eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in dieser den
bekämpften Bescheid aufzuheben, endlich das Verfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Anlässlich einer Kontrolle nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz am 18. September 2004 wurden die
rumänischen Staatsangehörigen BL und PE in S., Wstraße im Lokal
"HS" ohne arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung in Arbeitskleidung bei
Animiertätigkeiten angetroffenen, wofür diese Getränkeprovision
erhielten. Laut der mit BL und PE aufgenommenen Niederschriften arbeiten und
wohnten diese seit zwei Wochen im Lokal HS, wobei sie für Miete der Zimmer
€ 10,00 pro Tag an einen Herrn G bezahlten. Im Schnitt hätten sie
täglich durchschnittlich € 60,00 bis € 70,00 ausbezahlt
bekommen.
In der Niederschrift vom 7. Dezember 2006 gab der laut
Firmenbuchauszug persönlich haftender Gesellschafter der HS-KEG, der
Berufungswerber (Bw.) zu Protokoll, dass er keine Dienstnehmer beschäftige,
es keine fixen Arbeitszeiten gegeben habe und er kein Weisungsrecht besitze. Mit
"G" habe er geschäftlich nicht zu tun, er war nur im Lokal anwesend, da er
die Firma kaufen wollte. Weiters legte er ein an die BH Korneuburg gerichtetes
Schreiben vor, wonach er angab, dass die beiden Damen amtsbekanntermaßen
als Prostituierte registriert und tätig seien, sodass eine
Dienstnehmereigenschaft ausgeschlossen gewesen war und sei. Die den Damen
zugeflossenen Beträge für nicht libidinöse Aktivitäten
hätten als Nebenleistungen zur selbständigen Tätigkeit zu gelten,
seien zu dieser notwendigerweise akzessorisch und würden keine Grundlage
für das gegenständliche Verfahren zu bilden vermögen.
Aufgrund des Ersuchens des Finanzamtes die Richtigkeit
seiner Angaben durch erforderliche Dokumente zu dokumentieren, legte der Bw. ein
an das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln gerichtetes Schreiben des
steuerlichen Vertreters von BL und PE, WH, vom 6. September 2004 vor,
wonach dieser das Finanzamt ersuchte, seine Mandantschaft in den Status der
Quotenregelung für das Jahr 2004 einzutragen. Beigelegt waren dem Schreiben
ein Fragebogen betreffend Eröffnung eines Gewerbebetriebes samt einer
Rahmenvereinbarung betreffend den Aufenthalt in den
Geschäftsräumlichkeiten der HS-KEG sowie ein Lichtbildausweis und ein
Unterschriftsprobenblatt.
Gemäß
§ 51Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder
monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern
oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem -
die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die
Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 98 Abs. 3 FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu
beurteilen habe, ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Gemäß
§ 76 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber
für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Unter TZ 1184 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird ausgeführt, dass für jeden
Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen ist, also auch bei kurzfristig
beschäftigten Aushilfskräften.
Nach den im Strafakt erliegenden Unterlagen hat der
steuerliche Vertreter am 6. September 2004, somit 12 Tage vor
Anhaltung der Damen BL und PE im Lokal HS-KEG ein Schreiben an das Finanzamt
betreffend die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet.
Wenn auch die Angaben der Damen BL und PE anlässlich
der Einvernahme am 18. September 2004 zunächst auf ein
Dienstverhältnis schließen lassen, kann jedoch in Abwägung der
vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente und der Aktenlage im Zweifel zugunsten
des Bw. nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass die Einwendungen des Bw. tatsächlich Substanz
haben. Augrund der Angaben des steuerlichen Vertreters der Damen betreffend
Eröffnung eines Gewerbebetriebes am 6. September 2004 bestehen
jedenfalls begründete Zweifel am Vorliegen der subjektiven Tatseite. Da
somit die für die Verwirklichung der Finanzordnungswidrigkeit nach §
51 Abs. 1 lit. c FinStrG geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, war der
Berufung stattzugeben und das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Da gemäß
§§ 125 Abs. 3, 2. Satz, 157
FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen
werden kann, wenn das Verfahren einzustellen ist, konnte ohne Anberaumung einer
weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Wien, am 24.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-W/06
- Stammnummer
- 35394
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF