Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0015-F/07
Ausspruch einer Verwarnung wegen begangener Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-F/07vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache
gegen M.B., B., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten, vom 26. November 2007 gegen den Bescheid des
Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
29. Oktober 2007, StrNr. 000000/0000/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung (Verwarnung) wird aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gegen M.B. hinsichtlich des Vorwurfes, er habe als
Zolldeklarant der S., wissentlich am 30.8.2007 ein Versandpapier T1 erstellt,
obwohl ihm zum Zeitpunkt des Ausstellens dieses Versandpapiers T1 bekannt war,
dass die dieses Versandpapier betreffenden Waren am Vortag irrtümlich
verladen und somit unberechtigt vom Warenort entfernt worden waren, wird gem.
§§ 157, 136 in Verbindung mit 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt,
weil er diese Tat nicht begangen hat.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
29. Oktober 2007 hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
nach § 25 Abs. 1 FinStrG eine Verwarnung ausgesprochen, weil er als
Zolldeklarant der S., wissentlich am 30.8.2007 ein Versandpapier T! erstellt
hat, obwohl ihm zum Zeitpunkt des Ausstellens dieses Versandpapiers T1 X.
bekannt war, dass die dieses Versandpapier betreffenden Waren am Vortag
irrtümlich verladen und somit unberechtigt vom Warenort entfernt worden
waren, wodurch er eine Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht begangen hat. Er habe hiedurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen. Gem. § 25 Abs. 1 FinStrG wurde von der Verhängung einer
Strafe abgesehen und dem Beschuldigten eine Verwarnung erteilt.
Gegen diese Verwarnung richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Bf. vom 26. November 2007, wobei im Wesentlichen
vorgebracht wurde, dass er den verfahrensgegenständlichen Versandschein gar
nicht erstellt habe. Dieser sei von einem Kollegen in der Zweigniederlassung
Wien X. erstellt worden
Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen.
Anlässlich der Dokumentenkontrolle der e-Zoll
Anmeldung Y durch Organe des Zollamtes Feldkirch Wolfurt am 30. August 2007
wurde festgestellt, dass das Vorpapier T1 U. nur einige Minuten vor
Ankunftsanmeldung am Warenort S. , vom Warenort in Wien aus, A., eröffnet
worden war. Das verfahrensgegenständliche T1 wurde nicht vom Bf, sondern
von einem bisher noch nicht ausgeforschten Angestellten der W., 10 Minuten vor
Ausfertigung der Einfuhranmeldung erstellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich a) eine abgaben- oder
monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Im vorliegenden Fall ist das Zollamt Feldkirch Wolfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz davon ausgegangen, dass der Bf.
anlässlich der Einfuhrabfertigung der mittels e-Zoll angemeldeten Sendung Y
auch den Versandschein T1 U. erstellt hat. Anhand der Nummer des Versandpapiers
sowie der Aussage des Bf. in seiner Beschwerde ist jedoch davon auszugehen, dass
das Vorpapier von einem Angestellten der W., erstellt worden ist.
Der Bf. hat die ihm zur Last gelegte Tat (Erstellen eines
Versandscheines T1) daher nicht begangen, weshalb seiner Beschwerde stattzugeben
war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
25. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-F/07
- Stammnummer
- 34522
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF