Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0041-L/05
Berufung gegen Schuld- und Strafausspruch wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen und Finanzordnungswidrigkeit durch Nichtabgabe von Erklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0041-L/05vom 28.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen PH, Graphiker, geb. 19XX, whft. in F, wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
20. April 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 17. März 2005, SN 041-2004/00018-001,
vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 17. März 2005,
SN 041-2004/00018-001, hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt,
a) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die
Zeiträume 11/02 und 02-04/03 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer iHv. insgesamt 2.996,80 € (11/02: 1.488,80 €
und 02-04/03: 1.208,00 €) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und b) vorsätzlich eine
abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem
für die Jahre 2000 und 2001 keine Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden, ohne hiedurch den Tatbestand
eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen und dadurch die Finanzvergehen zu
a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
und zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 (Ergänze: iVm. § 21 Abs. 1
und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 500,00 €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf
Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 50,00 €
bestimmt.
Gleichzeitig wurde das mit Bescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Juni 2004 darüber
hinaus, u. zw. hinsichtlich eines weiteren Hinterziehungsbetrages iHv.
1.792,00 € für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 02-04/03 zu
a), eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136
(Ergänze: iVm. § 82 Abs. 3 lit. c) FinStrG
eingestellt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass nach dem Steuerakt zu StNr. 12 vom Beschuldigten für
die angeführten Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume weder
Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen (Zahllasten) entrichtet und
für die Jahre 2001 und 2002 (richtig: 2000 und 2001) keine Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen abgegeben worden seien. Bei der Ermittlung des
Verkürzungsbetrages zu a) seien die Jahresumsatzsteuerbescheide 2002 und
2003 vom 1. März 2005 und vom 18. Jänner 2005 zu
berücksichtigen gewesen. Die subjektive Tatseite sei durch den im April
2002 erfolgten "Antrittsbesuch" der Abgabenbehörde, bei dem der
Beschuldigte über seine steuerlichen Pflichten belehrt worden sei, als
erfüllt anzusehen. Für die Strafbemessung sei als mildernd die
bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die wirtschaftlich
angespannte Lage des Beschuldigten zu berücksichtigen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 20. April 2005, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die Nichtabführung von eingezogener Umsatzsteuer iHv.
2.996,80 € sei bei oberflächlicher Nachprüfung möglich.
Bestritten werde jedoch, dass dies vorsätzlich erfolgt sei. Die
Beträge seien vielmehr in einer von Überlastung, Stress und
Überlebensangst geprägten Zeit einfach übersehen worden. Auf
Grund der zwischenzeitig eingetretenen Insolvenz könne sich der Bw. derzeit
keinen Rechtsbeistand zur Überprüfung des geltend gemachten
Strafanspruches leisten. Es erscheine jedenfalls die ausgesprochene
Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen des durch die mangelnde Steuergerechtigkeit
implizierten Bemessungsspielraumes jedenfalls als zu hoch.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach der neben den gegenständlichen Finanzstrafakt den
Veranlagungsakt zur o. a. StNr. umfassenden Aktenlage ist für die
über die vorliegende Berufung zu treffende Sachentscheidung iSd.
§ 161 Abs. 1 FinStrG von nachfolgendem Sachverhalt
auszugehen:
Der nach den Feststellungen der
Großbetriebsprüfung Linz vom August 2001 zumindest seit Mai 2000 als
(selbständiger) Grafiker (auch) in Österreich tätige und
wohnhafte Bw. wurde am 4. März 2002 von der zuständigen
Abgabenbehörde (durch die Zusendung von entsprechenden Umsatz- und
Einkommensteuerklärungsformularen) aufgefordert, für die Jahre 2000
und 2001 jeweils bis zum 11. April 2002 (Nachfrist zur Frist iSd. §
134 Abs. 1 BAO) die entsprechenden Abgabenerklärungen einzureichen.
Eine Erklärungsabgabe erfolgte trotz Androhung bzw. Verhängung von
Zwangsstrafen durch die Abgabenbehörde bis zum 27. Jänner 2003
(Schätzung der Grundlagen gemäß
§ 184 BAO für die
Bescheide betreff. Umsatz- und Einkommensteuer 2000 ) bzw. bis zum
7. März 2003 (Schätzung hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer
2001) nicht. Am 2. April 2002 wurde der Bw. aus Anlass einer bei ihm von
der Abgabenbehörde durchgeführten Erhebung/Nachschau u. a.
über die abgabenrechtlichen Pflichten (Aushändigung der Broschüre
"Steuerlicher Wegweiser für neugegründete Unternehmen") und
insbesondere auch über die Pflicht zur Einreichung von
Abgabenerklärungen (§§ 119 und 133 ff BAO) belehrt. Am
7. März 2002 wurde laut Gebarungskonto zur angeführten StNr.
für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 01/02 eine Vorauszahlung iHv.
2.819,20 € entrichtet (vgl. § 21 Abs. 1 UStG 1994) und
in weiterer Folge für die Zeiträume 04-10/02, jeweils entsprechende
Zahllasten aufweisende Voranmeldungen fristgerecht bei der Abgabenbehörde
eingereicht. Am 6. Februar 2003 setzte die Abgabenbehörde (an Hand der
Vormonate) gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 die
Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/02 (keine Voranmeldung, keine Entrichtung)
mit 2.000,00 € fest. Die Voranmeldungen für den Zeitraum 12/02
bzw. 01/03 wurden vom Bw. am 27. Februar 2003 beim Finanzamt eingereicht.
Für den Zeitraum 02-04/03 wurde am 3. Juli 2003 (keine
Voranmeldung, keine Entrichtung) die Umsatzsteuer gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 mit 3.000,00 €
bescheidmäßig festgesetzt. Ein über ein, im Widerspruch zur
Aktenlage (Aufstellung der Firma M GesmbH. über Leistungsabrechnungen des
Bw. im Zeitraum Februar 2001 bis März 2003) stehendes Schreiben des Bw,
wonach er nach dem Februar 2003 kein Einkommen mehr erzielt habe, ergangenes
Ersuchen der Abgabenbehörde vom 30. Juli 2003 um Bekanntgabe
sämtlicher Umsätze im Zeitraum 02-07/03 (mittels
Umsatzsteuervoranmeldung) blieb unbeantwortet.
Am 1. März 2004 bzw. am 18. Jänner 2005
wurde von der Abgabenbehörde die Jahresumsatzsteuer 2002 und 2003, jeweils
im Schätzungsweg (nach Nichteinreichung entsprechender
Abgabenerklärungen durch den Bw.) mit 16.608,00 €, bisher:
17.119,20 € (2002), bzw. 12.08,00 €, bisher
4.469,00 € (2003), bescheidmäßig festgesetzt und die sich
gegenüber den Vorauszahlungen ergebenden Gutschriften (2002:
511,20 € bzw. 2003: 3.261,00 €) am Abgabenkonto zur
angeführten StNr. verbucht.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich u. a. der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 2 ist bewirkt,
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG). Dabei
gilt der Deliktserfolg schon dann als eingetreten, wenn die Abgaben nicht im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (hier: § 21 Abs. 1 UStG 1994)
entrichtet werden (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000, 98/13/0242).
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch
den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Während für eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG die Schuldform des bedingten
Vorsatzes nach der Definition des § 8 Abs. 1 FinStrG ausreicht,
liegt vorsätzliches, sich in aller Regel aus den Tat- bzw.
Täterumständen erschließendes Handeln iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG dann vor, wenn der objektiv tatbildlich
Handelnde zumindest die möglicherweise nicht von ihm angestrebte
Abgabenverkürzung dem Grunde nach für gewiss und die Verletzung der
umsatzsteuerlichen Pflichten des § 21 UStG 1994 iSd. § 8
Abs. 1 FinStrG zumindest ernstlich für möglich hält, sich
mit dieser Möglichkeit jedoch abfindet (vgl. z. B. VwGH vom
15. September 1986, 84/15/0134).
Aus der vorstehend dargestellten Aktenlage zur
StNr. 12 ergibt sich mit der für ein Finanzstrafverfahren
erforderlichen Sicherheit (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) die auch vom
Bw. in Wahrheit nicht bestrittene objektive Tatbildmäßigkeit seiner
Handlungsweise iSd. angezogenen Bestimmungen. Dafür, dass einerseits unter
Verletzung der Pflichten nach § 21 UStG 1994 für die
angeführten Voranmeldungszeiträume Umsatzsteuer iHv. insgesamt
2.996,80 € verkürzt wurde und andererseits, ohne dass dadurch der
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens erfüllt worden wäre, durch
die Nichteinreichung der Jahressteuererklärungen (Umsatz- und
Einkommensteuer) für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 die
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. § 119 BAO
verletzt wurde, kann hier weitestgehend auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens
verwiesen werden.
Zur subjektiven Tatseite im Hinblick auf die
Umsatzsteuerhinterziehung hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
durchaus zu Recht auf den, spätestens seit dem 2. April 2002
(vgl. insbes. die an diesem Tag von der Abgabenbehörde angefertigte, dem
Bw. vorgelesene und von ihm unterschriebene Niederschrift, wonach der
Abgabepflichtige im Zuge der Amtshandlung "eindringlich" auf die
abgabenrechtlichen Pflichten hingewiesen wurde) beim Bw., der im Übrigen ja
auch für die Voranmeldungszeiträume 01-10/02 termingerecht
Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht bzw. entsprechende
Vorauszahlungen (Zahllasten) entrichtet hat, bestehenden Wissensstand betreff.
einerseits die Verpflichtung zur (termingerechten) Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung der sich auf Grund der
Selbstberechnung ergebenden Zahllast und andererseits die Folgewirkungen einer
Nichteinhaltung der Verpflichtung des Unternehmers, die im Zuge seiner
unternehmerischen Tätigkeit vereinbarte bzw. vereinnahmte Umsatzsteuer
innerhalb bestimmter Fristen bekannt zu geben bzw. zu entrichten, beim
Abgabengläubiger, verwiesen. Daraus erschließt sich mit hinreichender
Deutlichkeit, dass der Bw. im Hinblick auf die angeführten
Abgabenverkürzungen vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG gehandelt hat, wobei sowohl für Tathandlung (Verletzung
der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten) als auch für den Taterfolg
(Abgabenverkürzung) angesichts der geschilderten Umstände von der
Vorsatzform der Wissentlichkeit ausgegangen werden kann. Untermauert wird dies
im Übrigen auch vom Bw. selbst, wenn er in seinem Einspruch gegen die
gemäß
§ 143 FinStrG erlassene Strafverfügung
sinngemäß ausführt, dass er in einer Situation finanzieller
Angespanntheit vor der Entscheidung gestand sei, welcher der andrängenden
Gläubiger zweckmäßigerweise zuerst zu befriedigen sei (vgl. dazu
VwGH vom 29. Jänner 2000, 99/12/0046).
An der entsprechenden subjektiven Vorwerfbarkeit iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vermag auch das als
nachträgliche Schutzbehauptung zu qualifizierende und schon im Widerspruch
zum o.a. stehenden Berufungsvorbringen, in Folge von Überlastung, Stress
und Überlebensangst seien die betreffenden Beträge einfach
übersehen worden, nichts zu ändern, als sich weder aus dem Akteninhalt
noch aus einer allfälligen durch die wirtschaftliche Zwangslage
ausgelösten subjektiven Belastungssituation des Bw. irgendwelche
Anhaltspunkte in Richtung eines vorsätzliches bzw. schuldhaftes Handeln
ausschließenden Irrtums (§ 9 FinStrG) oder gar einer
Zurechnungsunfähigkeit iSd. § 7 FinStrG ergeben.
Aber auch für die mit Nichtabgabe der von der
Abgabenbehörde am 4. März 2002 zugesandten
Jahressteuererklärungen 2000 und 2001 innerhalb der gewährten Frist
(11. April 2002) vollendeten Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG erschließt sich der
(wissentliche) Tatvorsatz aus den dargelegten Umständen des
Abgabenverfahrens.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 51
Abs. 2 FinStrG ist die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen des Verkürzungsbetrages (hier: 5.993,60 €) und die
Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu maximal
3,625,00 € zu ahnden.
Wird auf eine Geldstrafe erkannt, ist zugleich die für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende, in dem nicht in die
Zuständigkeit des Spruchsenates (§ 58 Abs. 2 lit. a)
fallenden verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren das Ausmaß von
sechs Wochen nicht übersteigende, Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen
(§ 20 Abs. 1 und 2 FinStrG).
Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere
selbstständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener
Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so
ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Die einheitliche Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die
höchste Strafe androht (§ 21 Abs. 1 und 2, jeweils erster
Satz FinStrG).
Gemäß
§ 23 Abs. 1 und 2 FinStrG
bilden neben der Schuld des Täters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe iSd. §§ 32 bis 35 StGB die Grundlagen
für die Strafausmessung. Abs. 3 leg. cit. zufolge sind bei der
Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG idFd.
SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist
bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur dann zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich die zuletzt angeführte Bestimmung für
das gegenständliche Strafverfahren, dem Günstigkeitsgebot des
§ 4 Abs. 2 FinStrG folgend, noch nicht unmittelbar anzuwenden
ist, ergibt sich dennoch daraus ein (zusätzlicher) Hinweis zur angemessenen
Bedachtnahme auf den Aspekt der hier (schuldhafte Verkürzung von
Selbstbemessungsabgaben über einen längeren Zeitraum) im Rahmen der
Strafzumessung nicht außer Acht zu lassenden
Generalprävention.
Stellt man das hier festgestellte Verschuldensausmaß
(Wissentlichkeit sowohl im Hinblick auf § 33 Abs. 2 lit. a
als auch auf § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG), den aus den
Ersterkenntnis unverändert zu übernehmenden Milderungsgründen
iSd. § 34 Abs. 1 Z. 2 (Unbescholtenheit) und Z. 10
(wirtschaftliche Notlage) StGB, denen allerdings noch der (bisher nicht
festgestellte) Erschwerungsgrund des § 33 Z. 1 StGB (mehrere
strafbare Handlungen bzw. längerer Tatzeitraum) gegenübersteht, und
für die Geldstrafe insbesondere die derzeitigen persönlichen und
wirtschaftlichen (angespannten) Verhältnisse des Bw. sowie die unter dem
Aspekt, dass gerade die schuldhafte Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben
in ihrer Gesamtheit nicht zu vernachlässigende budgetäre Wirkungen
nach sich ziehen und daher mit einer ausreichender Sanktion zu bedenken sind, um
durch die zu veröffentlichende Entscheidung andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
gleichartiger Straftaten nach Möglichkeit abzuhalten, ebenfalls zu
berücksichtigende Generalprävention in Rechnung, erweist sich die im
Ersterkenntnis mit deutlich unter einem Zehntel des Höchstausmaßes,
nämlich mit annähernd 8,34 % des Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe
angesichts des zu verfolgenden Strafzweckes jedenfalls als nicht
überhöht.
Gleichermaßen gilt dies für die Ausmessung der
von der Erstbehörde mit ca. 12 % der möglichen Strafobergrenze
festgesetzten und sich durchaus noch im Nahbereich der von der Judikatur
entwickelten Grundsätze betreff. die (fiktive) Relation zwischen Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe bewegenden Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch dem Umstand
der derzeitigen angespannten wirtschaftlichen Situation des Bw. insofern keine
Relevanz zuzuerkennen ist, als die Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 28.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungVerletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und WahrheitspflichtTatvorsatzStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0041-L/05
- Stammnummer
- 23468
- Gültig
- 28.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF