…um die gesetzeskonforme Inbetriebnahme und Betreibung der Registrierkasse zu kümmern. Durch das Unterlassen der Anmeldung der Registrierkasse via Finanz-Online hat der Beschuldigte die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG in objektiver Hinsicht begangen. Ihm waren bereits durch die Medienwirkung der Inkraftsetzung der…
…die Registrierkasse nicht ordnungsgemäß installiert wurde, sondern lediglich eingewendet, dass die subjektive Tatseite hinsichtlich des Vergehens nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG nicht gegeben sei. Der objektive Tatbestand dieser Bestimmung, die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen, indem er bis 05.06…
…b FinStrG über die Berufung nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, da es zur Klärung des Sachverhalts und zur Wahrung des Parteiengehörs der Bw. im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin D. erforderlich war. Gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit…
…026/2001/00102-001, hat das Finanzamt Mistelbach als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange zuständige Geschäftsführer der Firma M. eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung…
…von € 4.566,67) und betreffend die erfolgte Nichteinreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2005 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 136, 157 bzw. §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt. II…
…der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Johannes Patzak, wegen Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 7. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten durch OR Dr…
…des Beschuldigten angenommen werden. Eine Strafbarkeit einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG, welche nur vorsätzlich begangen werden kann, liegt daher nicht vor. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c FinStrG idgF abgesehen werden, da sich die Einstellung…
…5020 Salzburg, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs 1 lit c FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. April 2024 gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 4. April 2024, Geschäftszahl ***Zahl1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. März 2026 in…
…Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuersteuererklärungen 2011 die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar, welche keinen Verkürzungsvorsatz erfordert. Die Nichtabgabe dieser Steuererklärungen stellt daher eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar…
…1, für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Geschäftsführerin der Firma M-GmbH infolge Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen im Zeitraum 2001 bis 2003 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG…
…A-GmbH** und der Verband, die **A-GmbH** die abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt haben und somit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen haben. IV. Außerdem besteht der Verdacht…
…Bareinnahmen und von der Belegerteilungsverpflichtung im Rahmen von Bargeschäften hatte und er diese Pflichten vorsätzlich nicht erfüllt hat. Die subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG ist daher ebenfalls verwirklicht. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG: Sachverhalt: Am 15…
…Da somit die für die Verwirklichung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, war der Berufung stattzugeben und das Finanzstrafverfahren einzustellen. Da gemäß §§ 125 Abs. 3, 2. Satz, 157 FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann…
…FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter bzw. nicht binnen fünf Tage nach Fälligkeit zu entrichtender Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a oder c FinStrG…
…staatlichen Gelder erhalten. Und jetzt soll ich auch noch dafür bestraft werde, weil ich erst verspätet die Ust-Meldungen gemacht habe? Das kann und darf nicht sein in einem Rechtsstaat. 3.) Beschwerde wegen des Vorwurfs von Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG Hr…
…beiden für Vergehen im Voranmeldungsstadium in Frage kommenden Tatbestände erfüllt ist, eine Festlegung hinsichtlich Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nicht erforderlich, aber Mindesterfordernis für eine Festsetzung einer Abgabenerhöhung für ein Vergehen im…
…94 + 09/12 € 448,44 + 10/12 € 448,44 + 11/12 € 898,38 + 12/12 € 448,44) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. II…
…dass zwar für die vom UVS Wien zu beurteilende Strafbarkeit nach dem Verwaltungsstrafgesetz fahrlässiges Verhalten genügt. Für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG ist jedoch vorsätzliche Begehung Voraussetzung. Auch die Bemühungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz konzentrierten sich ausschließlich auf das…
…eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit c FinStrG begangen zu haben. b) vorsätzlich bis 25.11.2019 eine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt und hierdurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit d FinStrG begangen zu haben. Gem § 51 Abs…
…Umsatzsteuern oder Lohnabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird. Gem. § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich ebenso einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig…