Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300002/2024
Verletzung der Registrierkassenpflicht gem § 51 Abs 1 lit c FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300002/2024vom 12.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat 1080-3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Senatsvorsitzenden Dr Wolfgang Pagitsch, den Richter Mag Albert Salzmann und den fachkundigen Laienrichtern Mag Gottfried Warter und Dr Reinhold Hauk in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr Andreas Jakob Ceconi, Schiffmanngasse 19, 5020 Salzburg, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs 1 lit c FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. April 2024 gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 4. April 2024, Geschäftszahl ***Zahl1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. März 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten Luise Oberhuber sowie der Schriftführerin Roswitha Riefler zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses gem § 161 Abs 1 FinStrG wie folgt abgeändert:
***Bf1*** ist schuldig, er hat, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich seine abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt, indem er in seinem Geschäftslokal in ***Adr2***, die von ihm verwendete Registrierkasse (K01) vom 27.6.2022 bis 21.3.2023 entgegen § 131b Abs 2 BAO nicht ordnungsgemäß angemeldet und somit gegen Manipulation geschützt hat und hierdurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit c FinStrG begangen.
Gem § 51 Abs 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von € 400,00 verhängt. Gem § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Tagen festgesetzt.
Gem § 185 Abs 1 FinStrG werden die Kosten des Strafverfahrens mit € 40,00 bemessen.
Hingegen wird das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Verdachtes ***Bf1*** habe, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich seine abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt, indem er den Jahresbeleg 2022 für die in seinem Geschäftslokal in ***Adr2***, ordnungsgemäß angemeldete Registrierkasse (OC 431) entgegen § 8 Abs 3 RKSV bis zum 15.2.2023 nicht überprüft bzw der Finanzbehörde übermittelt und hierdurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit c FinStrG begangen gem §§ 136, 157 und 82 Abs 3 lit c FinStrG eingestellt.
II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Strafverfügung vom 4.8.2023 wurde der Beschuldigte für schuldig befunden er habe Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs 1 lit c FinStrG begangen und wurde deswegen zu einer Geldstrafe von € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verurteilt.
Dagegen erhob der Beschuldigte am 9.10.2023 Einspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er sich einer qualifizierten Person bedient habe. Die laufende Bearbeitung der Unterlagen des Rechnungswesens habe die ***Name1*** (kurz: ***Name2***) übernommen, welche auch beauftragt gewesen sei, sich um das Registrierkassenthema zu kümmern. Auch sei der Jahresbeleg persönlich von ihm in diesem Büro übergegeben worden. Es sei daher der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit aus subjektiver Sicht eindeutig nicht gegeben, da er seinen Verpflichtungen ordentlich nachgekommen sei. Aufgrund der Schwierigkeiten mit dem Buchhaltungsbüro habe er sogar die Beratung gewechselt.
Auf Anfrage der belangten Behörde teilte der Beschuldigte mit, dass er die befassten Mitarbeiter der ***Name2*** nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinde.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.3.2024 erkannte die belangte Behörde das der Beschuldigte schuldig sei, a.) seine abgabenrechtliche Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (elektronische manipulationssichere Registrierkasse) gem § 131b Abs 2 BAO verletzt zu haben, indem in seinem Lokal eine nicht ordnungsgemäß gemeldete Registrierkasse vom 27.6.2022 bis 21.3.2023 in Verwendung gewesen sei b.) vorsätzlich seine abgabenrechtliche Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (elektronische Registrierkasse) verletzt zu haben, indem entgegen § 131b BAO der Jahresbeleg für die sich im Betrieb befindliche Kasse für 2022 bis 15.2.2023 nicht übermittelt worden sei und er hiermit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit c FinStrG begangen habe.
Gem § 51 Abs 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt. Gem § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gem § 185 FinStrG mit € 50,00 bestimmt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.4.2025 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe, da er sich auf Grund fehlender Sachkenntnisse fachkundiger Beratung bedient habe. Er habe die beauftragten Arbeiten durch telefonische Nachfragen bei der ***Name2*** nachkontrolliert. Dass die mündlichen Bestätigungen der Erledigung des Beraters der ***Name2*** nicht glaubhaft gewesen sein sollen, damit konnte er nicht rechnen und widerspreche dies jeglicher Lebenserfahrung. Er habe gar nicht gewusst, dass die Kassa nicht angemeldet bzw ein Jahresbeleg nicht übermittelt worden sei. Gerade aufgrund der Belegübermittlung an den Berater mit den Aufträgen der Durchführung und der kontrollierenden Nachfrage mit positiver Rückmeldung habe er sich gar nicht mit einer Verwirklichung der Nichtdurchführung abfinden können. Es gebe daher eindeutig keine subjektive Tatseite, weil er sich ordentlich entsprechend seiner Ausbildung (keine kaufmännische Ausbildung, aus Syrien kriegsbedingt geflohen) und Kenntnisse (fragt laufend nach) um seine Angelegenheiten gekümmert habe. Es werde von der Finanzstrafbehörde ein vollkommen überzogener Sorgfaltsmaßstab angelegt und könne ihm nichts vorgeworfen werden, da er sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verhalten habe. Zudem beantragte der Beschuldigte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 14.5.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt wesentlichen Aktenteilen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Auf Anfrage teilte der Beschuldigte am 11.2.2026 im Wesentlichen mit, dass er die befassten Mitarbeiter der ***Name2*** weiterhin nicht von der Verschwiegenheit entbinde und er keinen Dolmetscher benötige.
Am 12.3.2026 fand eine mündliche Senatsverhandlung statt, bei welcher der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherige Verantwortung aufrechterhalten hat. Zudem wurde ***Name3***, welche die finanzpolizeiliche Kontrolle durchgeführt hat, und ***Name4***, welche beim Finanzamt Österreich als Registrierkassenspezialist ausgewiesen ist, als Zeugen befragt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Festgestellter Sachverhalt
Der 30jährige Beschuldigte ist syrischer und seit kurzem auch österreichischer Staatsbürger. Er betreibt seit Juni 2022 eine Pizzeria mit Zustelldienst in ***Adr2***. Der Beschuldigte wird von seinem Bruder ***Name5*** unterstützt, zudem hat er mehrere Mitarbeiter. Die Pizzeria hatte anfangs ca 8 Sitzplätze, mittlerweile sind es 16 Sitzplätze. Der Beschuldigte erzielte im Jahr 2022 einen Umsatz iHv rund € 270.000, im Jahr 2023 einen von rund € 560.000.
Der Beschuldigte ist verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Er verdient monatlich ca € 2.500,00 netto und ist Dritteleigentümer eines Hauses in ***Ort1***. Der Beschuldigte hat Schulden beim Finanzamt iHv € 25.000,00 und hat keine Vorstrafen. Der Beschuldigte hat den Betrieb ohne jegliche unternehmerische Ausbildung begonnen und erhielt die Gewerbeberechtigung, da die Pizzeria aufgrund der Größe ursprünglich zum freien Gewerbe zählte. Der Beschuldigte wurde von Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit an von der ***Name1*** (kurz: ***Name2***) steuerlich vertreten, welche auch mit dem Registrierkassenthema beauftragt war.
Im Geschäftslokal gibt es zwei Registrierkassen, welche vom Vorgänger übernommen wurden, wobei bei einer Kasse noch eine Aktivierung durchgeführt werden musste. Die Kassa K01 ist die Abholkassa und wird verwendet, wenn die Kunden in das Geschäft kommen und vor Ort bestellen. Die zweite Kassa OC 431 ist die Kassa für Lieferando, für Onlinebestellungen und für telefonische Bestellungen.
Die vom Beschuldigten verwendete Registrierkasse K01 wurde von ihm im Zeitraum 27.6.2022 bis 21.3.2023 nicht ordnungsgemäß in FinanzOnline angemeldet und somit gegen Manipulation geschützt, wobei der Beschuldigte im Kauf nahm und sich damit abfand, dass er dadurch seine abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen gem § 131b Abs 2 BAO verletzt.
Hingegen hat er die Registrierkasse OC 431 am 4.7.2022 in Betrieb genommen und ordnungsgemäß im FinanzOnline angemeldet. Hinsichtlich dieser Kasse wurde aber vom Beschuldigten der Jahresbeleg 2022 bis zum 15.2.2023 nicht überprüft bzw der Finanzbehörde übermittelt. Eine vorsätzliche Handlungsweise des Beschuldigten bezüglich dieser abgabenrechtlichen Verletzung lag aber nicht vor.
Im Zuge einer am 15.1.2026 abgeschlossenen Außenprüfung wurden beim Beschuldigten hinsichtlich der Jahre 2022 bis 2024 Kalkulationsdifferenzen beim Mehl festgestellt und jährlich eine 5%ige Erlöszuschätzung vorgenommen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde (Niederschrift der Finanzpolizei hinsichtlich der Kontrolle vom 19.2.2023 und 30.3.2023; Betriebsprüfungsbericht vom 15.1.2026) sowie der eigenen Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen ***Name3*** und ***Name4***.
Zudem wurden zum Zwecke der Erhebung, insbesondere der persönlichen und wirtschaftlichen Situation, entsprechende Registerabfragen getätigt (zB Firmenbuch, Grundbuch, FinanzOnline, Abgabeninformationssystem, Vorstrafenregister) und stimmen die Abfrageergebnisse weitestgehend mit den Angaben des Beschuldigten überein.
Dass die Registrierkasse K01 vom Beschuldigten im Zeitraum 27.6.2022 bis 21.3.2023 nicht ordnungsgemäß in FinanzOnline registriert wurde, ist durch die Ergebnisse der finanzpolizeilichen Kontrolle erwiesen und wurde vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Ebenso steht aufgrund der finanzpolizeilichen Kontrolle und der FinanzOnline-Abfragen fest, dass hinsichtlich der Registrierkasse OC 431 vom Beschuldigten der Jahresbeleg 2022 bis zum 15.2.2023 nicht überprüft bzw der Finanzbehörde übermittelt wurde und wurde auch dieser Umstand vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt.
Dass es der Beschuldigte hinsichtlich der Nichtregistrierung der Kasse K01 im Kauf nahm und sich damit abfand, dass er dadurch seine abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen gem § 131b Abs 2 BAO verletzt hat, ergibt sich für den Senat allein schon aus der Tatsache, dass nach der Lebenserfahrung ein solcher Umstand einen Unternehmer und/oder seinen steuerlichen Vertreter auffallen muss, insbesondere - wenn wie im gegenständlich Fall - die Verfehlung rund neun Monate andauert. Es ist für das Gericht daher ausgeschlossen, dass in diesem Zeitraum niemand von der Unternehmer- bzw Beraterseite auf die Nichtregistrierung der Kasse aufmerksam wurde. So gab der Zeuge ***Name4*** überzeugend an, dass die Nichtregistrierung einer Kasse der Unternehmer normalerweise erkenne, auch wenn es im Einzelfall von der technischen Beschaffenheit der jeweiligen Registrierkasse abhänge und wird dem Unternehmer dies in den meisten Fällen bereits beim Erstellen des Startbeleges, spätestens aber beim Erstellen des Jahresbeleges, auffallen. Zudem ist die (Nicht)Registrierung einer Registrierkasse jedenfalls durch Abfrage in FinanzOnline abrufbar und geht das Gericht davon aus, dass eine solche Abfrage vom beauftragten Bilanzbuchhalter jedenfalls durchgeführt wurde und dieser mit dem Beschuldigten darüber geredet hat. Die Einwendung des Beschuldigten, er habe sich auf seinen Bilanzbuchhalter verlassen, greift daher zu kurz und wurde vom Gericht letztendlich als Schutzbehauptung qualifiziert, zumal sich Abgabepflichte allein durch Beauftragung Dritter von ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht gänzlich befreien können. Zudem ist es bemerkenswert, dass der Beschuldigte die befassten Mitarbeiter der ***Name2*** nicht von der Verschwiegenheit entbunden hat, hätten diese doch den Beschuldigten finanzstrafrechtlich entlasten können. Die dahingehende Argumentation des Beschuldigten, der Bilanzbuchhalter würde sich einfach hinausreden und könne sich möglicherweise im Detail nicht mehr erinnern, ist deshalb für den Senat nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus passt es ins Bild, dass dem Beschuldigten im Streitzeitraum Erlöszurechnungen wegen Kalkulationsdifferenzen beim Mehl zugerechnet wurden.
Hingegen konnte nicht für eine für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte auch in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, dass hinsichtlich der Registrierkasse OC 431 von ihm der Jahresbeleg 2022 bis zum 15.2.2023 nicht überprüft bzw der Finanzbehörde übermittelt wurde. Wie der Zeuge ***Name4*** ausgeführt hat, ist für den Unternehmer auf der Registerkasse nicht erkennbar, ob der Jahresbeleg überprüft bzw der Finanzbehörde übermittelt wurde. Dazu war für das Gericht glaubhaft, dass der Beschuldigte aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse, insbesondere mit FinanzOnline, dazu selbst nicht in der Lage war. Letztendlich war es für den Senat plausibel, dass der Beschuldigte den Jahresbeleg der ***Name2*** rechtzeitig übermittelt hat und ließ sich nicht mehr klären, warum schlussendlich der Jahresbeleg nicht überprüft bzw der Finanzbehörde übermittelt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gem § 131b Abs 1 Z 1 BAO haben Betriebe alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs 1 Z 6 einzeln zu erfassen.
Gem § 131b Abs 1 Z 2 BAO besteht die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Z 1) ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,00 im Jahr überschreiten.
Gem § 131b Abs 2 BAO ist das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs 1 Z 1) durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.
Gem § 6 Abs 1 Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) besteht die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (§ 7) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.
Gem § 6 Abs 3 RKSV muss die Registrierung (§ 16) spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme erfolgen, wenn die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nach dem 31. März 2017 vorgenommen wird.
Gem § 6 Abs 4 RKSV hat der Unternehmer unmittelbar nach der Registrierung (§ 16) die Erstellung der Signatur bzw des Siegels (§ 9 Abs 3) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (§ 9 Abs 2 Z 5) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw des Siegels oder die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des § 9, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 17 Abs 4 zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem Startbeleg gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
Gem § 8 Abs 3 RKSV ist mit Ablauf jedes Kalenderjahres der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren. Bei der Prüfung des Jahresbeleges ist § 6 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.
Gem § 16 Abs 1 RKSV hat der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter über FinanzOnline seine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen zu melden. Dazu sind pro Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit die Seriennummer des Signatur- bzw Siegelzertifikates, die Art der Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit den Signatur- bzw Siegelerstellungseinheiten zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Z 8 der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
Pkt 4.5.7. Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege ab 1. April 2017 (§ 8 RKSV) des Erlasses zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, Geschäftszahl: 2025-1.047.659, lautet:
Neben der Verkettung und Signierung der Einzelumsätze dienen die Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege als zusätzliche Sicherheiten für die Gewährleistung der vollständigen Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Diese Belege müssen daher ebenfalls signiert und damit in die Belegkette eingeflochten werden. Jahresbelege sind wie Startbelege zu prüfen (Abschnitt 3.5.3.2.), wobei diese Prüfung spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres durchgeführt sein muss. Zudem bestehen für Start-, Jahres- und Schlussbelege eine verpflichtende Ausdruck- und Aufbewahrungspflicht. Der Jahresbeleg stellt gleichzeitig den Monatsbeleg für Dezember des jeweiligen Jahres dar. Der Registrierkassenpflichtige hat daher am Ende des Kalenderjahres bzw am letzten Tag seiner getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, den Jahresbeleg herzustellen und nach Ausdruck aufzubewahren. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr bleibt im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht ohne Auswirkungen. Die Bewerkstelligung des Ausdruckes obliegt dem registrierkassenpflichtigen Unternehmer.
Gem § 51 Abs 1 lit c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt.
Gem § 51 Abs 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu € 5 000,00 geahndet.
Gem § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gem § 98 Abs 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gem § 161 Abs 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gem § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gem § 161 Abs 3 FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Da gegenständlich feststeht, dass der Beschuldigte die in seinem Geschäftslokal in ***Adr2***, verwendete Registrierkasse K01 im Zeitraum 27.6.2022 bis 21.3.2023 nicht ordnungsgemäß in FinanzOnline registriert und somit gegen Manipulation geschützt hat und er in Kauf nahm und sich damit abfand, dass er dadurch seine abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen gem § 131b Abs 2 BAO verletzt, hat der Beschuldigte eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit c FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Hingegen ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und des durchgeführten Beweisverfahrens nicht erwiesen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm und sich damit abfand, dass er den Jahresbeleg 2022 für die in seinem Geschäftslokal in ***Adr2***, befindliche Registrierkasse (OC 431) entgegen § 8 Abs 3 RKSV (bis 15.2.2023) nicht überprüft bzw der Finanzbehörde übermittelt hat. Folglich war das Finanzstrafverfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes gem §§ 136, 157 und 82 Abs 3 lit c FinStrG einzustellen.
Strafbemessung
Gem § 23 Abs 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gem § 23 Abs 2 erster Satz FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und gelten gem § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gem § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist gem § 20 Abs 1 FinStrG zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Bei der Strafbemessung sind neben den schuldangemessenen Aspekten auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Strafe hat einerseits generalpräventiv die Aufgabe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu stärken und potenzielle Täter von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Andererseits soll sie spezialpräventiv auf den Täter selbst einwirken, ihn von künftigen Rechtsverletzungen abhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachhaltig vor Augen führen. Dabei ist zu beachten, dass die Strafe weder unter- noch überzogen ausfallen darf. Sie muss spürbar genug sein, um die präventiven Zwecke zu erfüllen, darf aber den Täter nicht übermäßig belasten oder in seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig treffen.
Als mildernd wurden vom Senat die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet und das dieser die versäumte Handlung mittlerweile nachgeholt hat, indem er die Registrierkasse K01 am 21.3.2023 ordnungsgemäß in Finanz Online registriert hat.
Als erschwerend wertete das Gericht hingegen, dass die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen gem § 131b Abs 2 BAO rund neun Monate angedauert hat.
Weiters wurde bei der Strafbemessung auf die persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten ausreichend Bedacht genommen. So ging das Gericht von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen des Beschuldigten (Dritteleigentümer eines Hauses, rund € 2.500,00 netto Einkommen monatlich, € 25.000,00 Schulden) aus und wurde seine Sorgepflicht für ein Kind ausreichend berücksichtigt.
Unter Zugrundelegung des § 51 Abs 2 FinStrG ergibt sich eine Höchststrafe von € 5.000,00. Vom Senat war aber bei der Strafausmessung zu berücksichtigen, dass gem § 161 Abs 3 FinStrG die Höhe der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls die verhängten Strafen übersteigen darf. Dazu wird angemerkt, dass nach Ansicht des Gerichtes die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis bereits eine sehr milde Strafe ausgesprochen hat, zumal dieser Entscheidung zwei Finanzordnungswidrigkeiten zu Grunde lagen. Um einen Verstoß gegen das Verböserungsverbot zu vermeiden, war aber als Folge der Teileinstellung eines Tatvorwurfes eine geringfügige Herabsetzung der verhängten Strafe auszusprechen, zumal keine gewichtigen Erschwernisgründe hinzugetreten sind.
Ausgehend von diesen Überlegungen kam das Gericht zum Ergebnis, dass unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwernisgründe eine Geldstrafe iHv € 400,00 tat- und schuldangemessen ist. Eine geringere Geldstrafe war insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht möglich, da der Gastronomiebereich in Zusammenhang mit Registrierkassen als Risikobranche gilt und der 30jährige Beschuldigte nach wie vor in diesem Bereich tätig ist. Die Geldstrafe in dieser Höhe war daher erforderlich, um nicht nur den Beschuldigten zukünftig von solchen Taten abzuhalten, sondern auch potenzielle andere Täter.
Aufgrund der oben angeführten Gründe war auch eine Neuausmessung der gem § 20 Abs 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Das Gericht erachtete unter Zugrundelegung oben angeführter Umstände eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 40,00 gründen sich auf § 185 Abs 1 lit a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gem Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufzeigt. Die vom Beschuldigten aufgeworfenen Einwendungen richten sich im Kern gegen die vorgenommene Beweiswürdigung und die daraus gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen. Damit werden jedoch ausschließlich Tatfragen angesprochen, deren Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist; dies gilt auch für das in Bezug auf die Strafhöhe anzuwendende Ermessen.
Salzburg, am 12. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 131b Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 3 RKSV, Registrierkassensicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 410/2015
- § 8 Abs. 3 RKSV, Registrierkassensicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 410/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300002/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6300002.2024
- Stammnummer
- 150924
- Gültig
- 12.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF