Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300027/2020
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Verletzung der Verpflichtung zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen, Registrierkassa erst im Mai 2019 registriert
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300027/2020vom 21.06.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei der Registrierkasse kam es zu Schwierigkeiten bei der Erfassung des AES Schlüssels. Die Unterlagen hätte der Beschuldigte rechtzeitig gebracht. Die Verhandlungsleiterin weist darauf hin, dass die Schlussbesprechung am 25.6.2018 stattgefunden hat, die Kasse jedoch erst ein Jahr später (5.6.2019) über Finanz-Online angemeldet wurde. Der Verteidiger gibt bekannt, dass er der Meinung war, dass es funktioniert hätte, im Rahmen der Prüfung sei aufgekommen, dass es nicht so war. Es wurde Kontakt aufgenommen mit dem Kassenhersteller, der AES Schlüssel wurde ein zweites Mal übermittelt, weil das nicht funktioniert habe, wurde der Geschäftsführer der Kassenfirma persönlich kontaktiert. Dieser habe darauf hingewiesen, dass man den AES Schlüssel aus dem e-Mail im Finanz-Online hineinkopieren sollte.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits im Zuge der letzten Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass Registrierkassenpflicht besteht. Der Verteidiger weist darauf hin, dass der Beschuldigte es wusste, er hat jedoch die Verantwortung der Kanzlei übertragen. Der Verteidiger hat geglaubt, es sei erledigt.
Ein QR-Code war auf den Rechnungen. Jahresbelege wurden nicht überprüft. Der Beschuldigte hat keine Kassenüberprüfungs-App.
Die Kasse war im Jahr 2017 schon in Betrieb. Sie wurde im Jahr 2015 schon bestellt, jedoch gab es Lieferschwierigkeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Jahresbelege 2017 und 2018 nachträglich zu überprüfen sind.
Die Betriebsprüfungsberichte werden mit den Klienten grundsätzlich besprochen. Vor allem, wenn es Fragen zu Kalkulationen gibt. In diesem Fall blieben Lagerbestände unberücksichtigt.
Diese machen gleich einige tausend Euro aus. Daher wurde ein Sicherheitszuschlag verhängt.
Die Kalkulation konnte nicht als Beweismittel herangezogen werden. Es wurde kein Rechtsmittel eingebracht."
Zum Sachverhalt:
Auf Grund der abgabenbehördlichen Prüfung liegen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 Abgabennachforderungen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer vor.
Der Prüfer hat zunächst eine Kalkulation zur Berechnung der Nachforderungsbeträge gemacht, letztlich wurde abgabenrechtlich jedoch ein Sicherheitszuschlag verhängt.
Eine Registrierkasse wurde entgegen den gesetzlichen Vorgaben erst am 5.6.2019 in Finanz-Online registriert.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage zu den Prüfberichten und den Angaben des Beschuldigten.
Zum objektiven Tatbestand:
Die Jahreserklärungen für das Jahr 2014 wurden am 8.2.2014 eingereicht und führten demnach zu den unrichtigen Bescheiden vom 9.2.2014.
Die Jahreserklärungen für das Jahr 2015 wurden am 24.10.2016 eingereicht und führten demnach zu den unrichtigen Bescheiden vom 24.10.2016.
Die Jahreserklärungen für das Jahr 2016 wurden am 25.01.2018 eingereicht und führten demnach zu den unrichtigen Bescheiden vom 26.1.2018.
Wenn die Nachforderungsbeträge nunmehr als strafrechtlich relevante Verkürzungen anzusehen wären, läge ein Finanzvergehen jeweils in dem Unterschiedsbetrag zwischen einbekannter Abgabe und Nachforderung pro Tatzeitraum (3 Taten zur Umsatzsteuer und 2 Taten zur Einkommensteuer).
Es ist jedoch an Hand der Niederschrift zur abgabenbehördlichen Prüfung ersichtlich, dass der Prüfer von seinem Vorhaben, die Nachforderungen auch auf finanzstrafrechtlich übernehmbaren Kalkulationsdifferenzen aufzubauen, letztlich sichtlich nach einem Gespräch mit dem Parteienvertreter, dessen Inhalt nicht wiedergegeben ist, davon wieder abgegangen ist und lediglich Sicherheitszuschläge angewendet hat.
Sicherheitszuschläge sind ein Element der Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde, jedoch ist unter den strengeren Vorgaben für Finanzstrafverfahren mit umgekehrter Beweislast, bei der vorliegenden Beweislage, dass den Aufzeichnungspflichten und Belegaufbewahrungsverpflichtungen zwar nachweislich nicht entsprochen wurde, aber der Prüfer letztlich von seinen Kalkulationen wieder (wie schon in einer Vorprüfung) abgegangen ist und lediglich eine prozentuelle Globalzuschätzung vorgenommen hat, zum objektiven Tatbestand nicht von nachweisbaren Verkürzungen auszugehen.
In der Beschwerdeschrift wird jedoch nicht bestritten, dass die Registrierkasse nicht ordnungsgemäß installiert wurde, sondern lediglich eingewendet, dass die subjektive Tatseite hinsichtlich des Vergehens nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG nicht gegeben sei.
Der objektive Tatbestand dieser Bestimmung, die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen, indem er bis 05.06.2019 in seinem Unternehmen keine Registrierkasse gemäß Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) über Finanz-Online registriert bzw. in Betrieb genommen und keine Überprüfung der Jahresbelege 2017 und 2018 vorgenommen hat, obwohl bereits seit 01. April 2017 die gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, die Aufzeichnungen betreffend Barumsätze durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen (Verwendung von manipulationssicheren Registrierkassen) ist somit erfüllt, daher liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor.
Zum subjektiven Tatbestand:
Bereits im Oktober 2016 hat es eine erste Nachschau zur Registrierkassa gegeben, der Beschuldigte wurde wie der Amtsbeauftragte zusammenfassend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des BFG dargestellt hat mehrmals von Seiten der Behörde an diese Verpflichtung erinnert, dennoch wurde nach der unbestrittenen Aktenlage erst am 5.6.2019 eine Registrierkassa in Finanz-Online registriert. Zur Einführung dieser Verpflichtung hat es eine umfassende Medienberichterstattung und eine Informationskampagne über die Wirtschaftskammer gegeben. Über diese Verpflichtung konnte daher für einen Unternehmer kein Zweifel bestehen, auch wenn er wie der Beschuldigte einen mittelgroßen Familienbetrieb führt und nicht über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zudem war der Beschuldigte auch im Rahmen der Prüfungen steuerlich vertreten und hatte damit einen einschlägig ausgebildeten Ansprechpartner zur Seite.
Auch wenn der Bf. zunächst davon ausgegangen sein mag, dass er die Registrierung beauftragt habe, so hat er sich in der Folge so nachhaltig nicht an die Vorgaben zur ordnungsgemäßen Erfassung und Meldung seiner Umsätze ab Einführung der Registrierkassenpflicht gehalten, dass er es eben auch nach Ansicht des Senates ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er eine abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt, indem er eben bis 05.06.2019 in seinem Unternehmen keine Registrierkasse gemäß Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) über Finanz-Online registriert bzw. in Betrieb genommen und keine Überprüfung der Jahresbelege 2017 und 2018 vorgenommen hat, obwohl bereits seit 01. April 2017 die gesetzliche Verpflichtung dazu bestand, die Aufzeichnungen betreffend Barumsätze durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen (Verwendung von manipulationssicheren Registrierkassen).
Strafbemessung:
Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG gilt: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Abs. 2: Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Mildernd ist, dass die Registrierkasse via Finanz-Online nunmehr im Juni 2019 angemeldet wurde und das Tatsachengeständnis, dass die Anmeldung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, zudem das steuerliche Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum. Erschwerend ist kein Umstand.
Weiters sind die Sorgepflichten sowie die bescheidene Einkommenslage des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen.
Unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe erschienen dem Senat die ausgesprochene Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Sie entsprechen auch den generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) und spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Taten) Erfordernissen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von € 75,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 21. Juni 2023
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Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300027/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5300027.2020
- Stammnummer
- 141756
- Gültig
- 21.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF