…3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt…
…sodass die Festsetzung von Stundungszinsen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 26 Abs.2 ZustellG für den Zeitraum vom 28. Mai 2009 bis 11. Jänner 2010 zufolge der zwingenden Bestimmung des § 212 Abs. 2 BAO zu Recht erfolgte. Die dafür zu entrichtenden Stundungszinsen betragen nach…
…durften bzw. auf Grund der Bewilligung von Raten mit Bescheid vom 4. November 2008 ein Zahlungsaufschub eintrat, sodass die Festsetzung von Stundungszinsen für den Zeitraum vom 30. Oktober 2008 bis 11. Jänner 2009 in Höhe von € 1.527,00 zufolge der zwingenden Bestimmung des §…
…durften bzw. auf Grund der Bewilligung von Raten mit Bescheid vom 25. Juni 2009 ein Zahlungsaufschub eintrat, sodass die Festsetzung von Stundungszinsen für den Zeitraum vom 4. Juni 2009 bis 11. Jänner 2010 in Höhe von € 2.005,10 zufolge der zwingenden Bestimmung des §…
…Berücksichtigung des neuen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides eine Neuberechnung der Stundungszinsen beantragt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.November 1996 wies das Finanzamt diese Berufung mit der wesentlichen Begründung ab, dass die nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld bei der Festsetzung der Stundungszinsen berücksichtigt wurde. Als Berechnungsgrundlage sei von ATS 363.637.--…
…Salzburg-Stadt vom 9.Juni 1999 betreffend Stundungszinsen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung…
…die Festsetzung von Stundungszinsen sei nicht zulässig, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Die zum Zeitpunkt des Ansuchens um Zahlungserleichterung am Abgabenkonto des Bw. aushaftenden Abgabenschuldigkeiten resultieren aus den Einkommensteuerfestsetzungen 1998 und 1999. Im Zuge des gegen diese Festsetzungen gerichteten Berufungsverfahrens wurden mit Bescheid…
…erfolgen. Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH 11.3.1992, 90/13/0239, 0240). Sowohl bei Bewilligung der Stundung als auch bei Festsetzung der Stundungszinsen…
…die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von S 4.426,-- und S 6.048,-- entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von…
…dass gemäß § 212 BAO für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt S 10.000,- übersteigen, solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden, Stundungszinsen zu entrichten seien. Am 27. Februar 1998 sei um Zahlungserleichterung…
…die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen vom 9. Juli 1996 in Höhe von S 2.302,-- (in € 167,29) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der…
…II) Zur Berufung gegen den "Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen" vom 9. April 2009: Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 wurde dem Berufungswerber antragsgemäß eine Zahlungserleichterung (Stundung) für seinen am Abgabenkonto aushaftenden Rückstand in Höhe von insgesamt 44.476,21 € bis zum 1…
…kein anrechenbares Guthaben bestehe. Da die diversen Umsatzsteuern keine Gutschriften ergeben hätten (Verweis auf die Bescheide über die Festsetzung der in Rede sehenden Umsatzsteuern), bestehe der Bescheid vom 9. November 2005 über die Festsetzung von Stundungszinsen zu Recht. Dagegen beantragte die Bw. ohne weiteres Vorbringen…
…Bw) verwiesen, wonach aufgrund der dort gemachten Ausführungen dieser Bescheid aufzuheben, ebenso die darauf aufbauende bescheidmäßige Festsetzung von Zinsen aufzuheben sei. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Stundungszinsen beantragt. Weiters werde bei einer Entscheidung durch die 2. Instanz eine mündliche…
…Bw) verwiesen, wonach aufgrund der dort gemachten Ausführungen dieser Bescheid aufzuheben, ebenso die darauf aufbauende bescheidmäßige Festsetzung von Zinsen aufzuheben sei. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Stundungszinsen beantragt. Weiters werde bei einer Entscheidung durch die 2. Instanz eine mündliche…
…dem wiederum bis zu seiner Erledigung die Wirkung eines Zahlungsaufschubes zukomme. Fälligkeit der Abgabe sei somit nie eingetreten, weshalb auch die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages bzw. von Stundungszinsen entgegen dem § 217 BAO erfolgt sei. Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen: Wie aus dem…
…tatsächlichen Arbeitsaufwand zur Verrechnung gelangen würden. Damit sei sowohl der Anspruchsgrund als auch die Höhe der zweiten Säumniszuschläge rechtswidrig und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen werde auch aus dem Grund angefochten, als eine erforderliche Aufgliederung zum Zwecke…
…dem Entstehen und der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO entgegensteht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO im Falle der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des…
…gegenüber dem Bw. keine Rechtswirkungen entfalten konnte und somit dem Bw. gegenüber kein Zahlungsaufschub eintrat, erfolgte die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von € € 2.269,93 mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 für den Zeitraum vom 10. August 2007 bis 8. November 2007…
…der "XX" bewilligt, sondern lediglich bis zum 1. Oktober 2012. Auch ist sowohl bei Bewilligung einer Stundung als auch bei der Festsetzung von Stundungszinsen lediglich zu prüfen, ob festgesetzte bzw. im Falle der Selbstbemessung der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgaben unberichtigt aushaften, nicht aber ob die…