Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0039-S/02
Festsetzung von Stundungszinsen bei beantragter Berichtigung des Grundlagenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0039-S/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Festsetzung von Stundungszinsen steht ein Antrag auf Abänderung des Grundlagenbescheides, der nicht bzw. noch nicht behandelt wurde, nicht entgegen. Gem § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amts wegen zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Festsetzung von
Stundungszinsen vom 9. Juli 1996 in Höhe von S 2.302,-- (in € 167,29)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 9. Juli 1996 wurden dem Bw. Stundungszinsen in Höhe von S 2.302,--
(aufgrund des Bescheides betreffend die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
- in Form von Stundung - vom 2. November1995) vorgeschrieben.
Gegen diesen
Nebengebührenbescheid brachte der Bw. mit Schriftsatz vom 16.7.1996 das
Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung führt der Bw.
aus, dass die Stundung des Rückstandes in Höhe von S 62.408,--
deshalb beantragt wurde, da die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1984
bis zum 2.10.1995 nicht erledigt wurde. Die Erledigung der Berichtigung sei bis
heute nicht erfolgt. Wäre der Einkommensteuerbescheid 1984 nach
Beantragung am 31.8.1995 gleich berichtigt worden, hätte am Steuerkonto
kein Rückstand bestanden, der gestundet hätte werden
müssen.
Die Stundung des
Steuerrückstandes sei somit nicht aufgrund des Verschuldens des Bw.
erfolgt, weshalb die Vorschreibung von Stundungszinsen ungerechtfertigt
sei.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 1996 als
unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser
Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin stellte der Bw. mit
Schriftsatz (ohne Datum), bei der Behörde am 2. Februar 1997 eingelangt,
den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Eine weiter gehende Begründung, als in der
Berufung bereits dargelegt, enthielt dieser Antrag nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 2 lit. b
Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, (in der damals geltenden Fassung)
sind für Abgabenschuldigkeiten, für die infolge einer gemäß
Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub
eintritt, wenn der Betrag von insgesamt S 10.000,-- überschritten wird,
Stundungszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro
Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Aufgrund der Änderung des
§ 212 Abs. 2 letzter Satz BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) hat, ab dem 30.
Dezember 2000, die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages über Antrag des
Abgabepflichtigen zu erfolgen.
Die Vorschreibung von Stundungszinsen (bei Vorliegen der
Voraussetzungen) ist eine in der Bundesabgabenordnung (BAO) unabdingbare
Tatsache. Werden Ratenzahlungen oder eine Stundung bewilligt, so sind zwingend,
bei S 10.000,-- übersteigenden Beträgen (dann aber für den
gesamten Betrag; so genannte Freigrenze), Stundungszinsen zu entrichten. Auf ein
Verschulden des Bw. kommt es dabei nicht an.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Stundung
über Antrag des Bw. mit Bescheid vom 2. November 1995. Die Höhe der
festgesetzten Stundungszinsen wurde nicht bestritten. Eine Änderung
des Einkommensteuerbescheides 1984 vom 4. März 1994 ist, nach Durchsicht
der Buchungen auf dem Abgabenkonto des Bw. (auch nach Abtretung des Aktes an das
Finanzamt Salzburg-Stadt), bisher nicht erfolgt. Die Vorschreibung von
Stundungszinsen in Höhe von S 2.302,-- ist daher zu Recht
erfolgt.
Darüber, ob die Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides vom 4.März 1994 erfolgen hätte müssen,
kann im Berufungsverfahren betreffend Stundungszinsen nicht abesprochen
werden. Der Bw. ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung des
Finanzamtes Landeck betreffend den Verlust von S 107.556,-- beim Finanzamt
Salzburg-Land am 31.Dezember 1993 eingelangt ist. Am 2. März 1994 wurde
diese Verlustmitteilung mit dem Vermerk
"erledigt" versehen. Es ist daher davon
auszugehen, dass der bekannt gegebenen Verlust in dem am 4. März 1994
ergangenen berichtigten Einkommensteuerbescheid berücksichtigung
fand.
Der Berufung des Bw. betreffend
die Vorschreibung von Stundungszinsen kommt daher keine Berechtigung
zu.
Salzburg,
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0039-S/02
- Stammnummer
- 3229
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF