Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1830-W/02
Festsetzung von Stundungszinsen für den Zeitraum der Einbringung bis zur Abweisung des Stundungsansuchens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1830-W/02vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dynama Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m. b. H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend
Stundungszinsen vom 8. April 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. April
1998 setzte das Finanzamt für den Zeitraum von 4. März 1998 bis
3. April 1998 Stundungszinsen in Höhe von S 17.995,00 (das entspricht
Euro 1.307,75) fest.
Dagegen wurde Berufung
eingebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 4. Oktober 2000 wurde die Berufung abgewiesen. Begründet wurde
dies damit, dass gemäß
§ 212 BAO für
Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt S 10.000,- übersteigen,
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung über das noch
nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden, Stundungszinsen zu entrichten seien. Am 27. Februar
1998 sei um Zahlungserleichterung angesucht worden. Mit Bescheid vom
3. April 1998 sei dieser Antrag abgewiesen worden. Daher würden die
Stundungszinsen für den Zeitraum vom 4. März 1998 bis zum
3. April 1998 zu Recht bestehen.
In dem dagegen eingebrachten
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird
vorgebracht, die Stundungszinsen bestünden deshalb nicht zu Recht, weil die
Abgabenbehörde zweiter Instanz entschieden hätte, der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO (Anm.: in der
Sache selbst) sei nicht verspätet. Wenn dieser Antrag auf Wiederaufnahme
durchdringe, so würden auch die Stundungszinsen wegfallen.
Mit 1. Jänner 2003
ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 Abs. 2 BAO
in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen Fassung
lautet:
Für Abgabenschuldigkeiten,
die den Betrag von insgesamt 10 000 S übersteigen, sind, solange auf Grund
eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 3 oder 4) oder
soweit
infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Stundungszinsen
in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn
dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen
(BGBl.Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl.Nr. 818/1993).
Laut
Aktenlage hat das Finanzamt, das am 3. März 1998 eingebrachte Ansuchen
um Zahlungserleichterung mit Bescheid vom 3. April 1998 abgewiesen. Da die
Stundungszinsenpflicht auch für Abgabenschuldigkeiten besteht, solange auf
Grund eines offenen Zahlungserleichterungsansuchens Einbringungsmaßnahmen
weder eingeleitet noch fortgesetzt werden, war das Finanzamt gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO berechtigt, hinsichtlich jener
Abgabenschuldigkeiten, für die ein Zahlungsaufschub eingetreten ist,
Stundungszinsen festzusetzen. Die mit Nebengebührenbescheid vom
8. April 1998 festgesetzten Stundungszinsen bestehen daher zu
Recht.
Bemerkt wird noch, dass der
Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Börsenumsatzsteuer mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2002,
99/16/0342, als unbegründet abgewiesen hat.
Wien,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1830-W/02
- Stammnummer
- 6170
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF