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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2251-W/10

Festsetzung von Stundungszinsen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2251-W/10vom 14.12.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 12. Jänner 2009 betreffend Stundungszinsen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 12. Jänner 2009 setzte das Finanzamt für den Zeitraum vom 30. Oktober 2008 bis 11. Jänner 2009 Stundungszinsen im Betrag von € 1.527,00 fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw) aus, dass die Stundungszinsen wegen der noch offenen Probleme mit ihrem Ex-Mieter L-GmbH seit 1. September 2006 trotz einer 2. Klage nicht bezahlt werden könnten. Details seien aus dem beiliegenden Sachverhaltsdarstellungsbericht zu entnehmen. Derzeit sei noch kein Tagsatzungstermin vom Gericht für die 2. Klage festgesetzt worden. Die L-GmbH habe bis heute nicht die Übernahme der Steuerschuld von € 55.599,30 durchgeführt. Die monatlichen Verkaufsraten würden von der L-GmbH mit einer Verzögerung von 2 bis 12 Wochen bezahlt. Der Verkaufsraten-Rückstand sei unverändert. Die L-GmbH habe bisher die Betriebskosten vom 1. Jänner 2007 bis 31. Juli 2007 noch nicht bezahlt. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2010 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 30. März 2010 beantragte die Bw rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Unbestritten ist, dass aufgrund des eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens vom 29. Oktober 2008 ab 30. Oktober 2008 Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften bzw. auf Grund der Bewilligung von Raten mit Bescheid vom 4. November 2008 ein Zahlungsaufschub eintrat, sodass die Festsetzung von Stundungszinsen für den Zeitraum vom 30. Oktober 2008 bis 11. Jänner 2009 in Höhe von € 1.527,00 zufolge der zwingenden Bestimmung des § 212 Abs. 2 BAO zu Recht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. Dezember 2010

Normen und Schlagworte

ZahlungserleichterungsansuchenEinbringungsmaßnahmenZahlungsaufschub

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2251-W/10
Stammnummer
50780
Gültig
14.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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