Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0744-S/02
Berufung betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0744-S/02vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L., in K, vertreten durch Mag. Peter
Ebner & Dr. Rainer Lutsch & Partner OEG, 5020 Salzburg,
Fürstenallee 54, vom 17. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 9. April 2002 betreffend Stundungszinsen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. April 2002
wurden dem Berufungswerber (Bw) L. Stundungszinsen in Höhe von € 51,58
(aufgrund des Bescheides betreffend die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
- in Form von Stundung - vom 8. Februar 2002)
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 17. April 2002 das
Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde auf die Berufung
vom 11. April 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2001
(betreffend den Bw) verwiesen, wonach aufgrund der dort gemachten
Ausführungen dieser Bescheid aufzuheben, ebenso die darauf aufbauende
bescheidmäßige Festsetzung von Zinsen aufzuheben sei.
Es werde daher die Aufhebung
des Bescheides über die Festsetzung von Stundungszinsen beantragt. Weiters
werde bei einer Entscheidung durch die 2. Instanz eine mündliche
Verhandlung beantragt.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2002 als
unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt dieser Entscheidung wird
verwiesen.
Daraufhin beantragte der Bw
durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002 die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Auf den
bekannten Inhalt der Begründung wird verwiesen.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen: Aus dem Abgabenkonto des Bw ist zu
ersehen, dass die gegenständlichen Stundungszinsen in Höhe von €
51,58 mit Abänderungsbescheid vom 14. August 2003 abgeschrieben
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 Abs. 2 BAO
in der damals geltenden Fassung lautet:
Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von
insgesamt 750 Euro (S 10.000,--) übersteigen, sind
a) solange
auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs.3 ) oder
b) soweit
infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen zu entrichten.
Im Falle eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinne dieser
Bestimmungen erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Vorweg ist auszuführen,
dass die Berufungsbehörde die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu
berücksichtigen hat. Da die Stundungszinsen aufgrund der
Herabsetzung der Abgabenschuld (Haftungsbetrag) unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu berechnet wurden (§ 212
Abs. 2 BAO) und damit weggefallen sind, ist diese Berufung als gegenstandslos
geworden zu betrachten. Aufgrund des Wegfalls der Stundungszinsen kann sich der
Bw nicht mehr als beschwert erachten, sodass diese Berufung als unbegründet
abzuweisen war. Auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente braucht
aufgrund des Wegfalls der Stundungszinsen nicht eingegangen werden.
Zur beantragten mündlichen
Verhandlung ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Berufung bzw. des
Vorlageantrages die Bestimmung des § 284 BAO gem. § 260 Abs. 2 BAO nur
im Senatsverfahren galt. Eine mündliche Verhandlung war im
gegenständlichen monokratischen Verfahren somit nicht durchzuführen.
Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde auch nicht bis 31. Jänner
2003 nachgeholt (siehe § 323 Abs. 12 BAO).
Salzburg, am
31. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0744-S/02
- Stammnummer
- 15118
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF