Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1555-W/06
Unerledigte Berufung steht Festsetzung von Stundungszinsen nicht entgegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1555-W/06vom 03.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. November 2005 betreffend
Stundungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 wies das Finanzamt
das Zahlungserleichterungsansuchen vom 19. August 2005 ab und setzte
mit Bescheid vom 9. November 2005 für den Zeitraum
29. August 2005 bis 25. Oktober 2005 Stundungszinsen in Höhe
von € 2.407,35 fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass in der Eingabe vom 8. November 2005 betreffend Stundung
festgestellt werde, dass das Abgabenkonto nach Verbuchung der
Umsatzsteuergutschriften in Höhe von € 2,867.217,36 betreffend
die Voranmeldungszeiträume 04/2003 bis 1/2005 noch immer ein Guthaben
ausweisen würde.
Die mit Bescheid vom 9. November 2005 festgesetzten
Stundungszinsen könnten daher nicht anerkannt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
22. März 2006 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 212 Abs. 2
BAO aus, dass im vorliegenden Fall kein anrechenbares Guthaben bestehe. Da die
diversen Umsatzsteuern keine Gutschriften ergeben hätten (Verweis auf die
Bescheide über die Festsetzung der in Rede sehenden Umsatzsteuern), bestehe
der Bescheid vom 9. November 2005 über die Festsetzung von
Stundungszinsen zu Recht.
Dagegen beantragte die Bw. ohne weiteres Vorbringen die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212
Abs. 2 BAO: Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750
Euro übersteigen, sind,
a)
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch
nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3)
oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50
Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes
gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der
Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall
der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
§ 254
BAO: Durch Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen
Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung
einer Abgabe nicht aufgehalten.
Entgegen der Berechnung in der Eingabe vom 8. November
2005 führten die Festsetzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für den
Zeitraum 04/2003 bis 1/2005 nicht zu Gutschriften, sondern zu erheblichen
Nachforderungen, nämlich: Umsatzsteuer 01-05/2003 € 9.870.849,31,
Umsatzsteuer 06-12/2003 € 1,339.015,34, Umsatzsteuer 01-11/2004
€ 3,401.680,22 und Umsatzsteuer 01/2005 € 459.633,04. Die
Umsatzsteuer für den Monat 12/04 wurde erklärungsgemäß mit
einer Abgabenschuld in Höhe von € 269.093,66
verbucht.
Gemäß
§ 254 BAO steht eine noch unerledigte
Berufung gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der gestundeten Abgaben
der Wirksamkeit der Abgabenfestsetzung nicht entgegen.
Aus diesem Umstand, dass die Abgabenfestsetzung trotz einer
noch unerledigten Berufung wirksam ist, folgt aber, dass eine solche unerledigte
Berufung weder der Stundung noch dem Entstehen und der Festsetzung von
Stundungszinsen entgegensteht.
Darauf hingewiesen sei, dass gemäß
§ 212
Abs. 2 letzter Satz BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Wien, am 3.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1555-W/06
- Stammnummer
- 25552
- Gültig
- 03.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF