Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0745-S/02
Berufung betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0745-S/02vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, in K, vertreten durch Mag. Peter
Ebner & Dr. Rainer Lutsch & Partner OEG, 5020 Salzburg,
Fürstenallee 54, vom 17. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 9. April 2002 betreffend Stundungszinsen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 9. April 2002 wurden der Berufungswerberin (Bw) L
Stundungszinsen in Höhe von € 51,58 (aufgrund des Bescheides
betreffend die Bewilligung von Zahlungserleichterungen - in Form von
Stundung - vom 8. Februar 2002) vorgeschrieben.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom
17. April 2002 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung
wurde auf die Berufung vom 11. April 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung vom
11. Dezember 2001 (betreffend den Bw) verwiesen, wonach aufgrund der dort
gemachten Ausführungen dieser Bescheid aufzuheben, ebenso die darauf
aufbauende bescheidmäßige Festsetzung von Zinsen aufzuheben
sei.
Es werde daher
die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Stundungszinsen
beantragt. Weiters werde bei einer Entscheidung durch die 2. Instanz eine
mündliche Verhandlung beantragt.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 6.
Mai 2002 als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt dieser
Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin
beantragte die Bw durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 17.
Mai 2002 die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung wird
verwiesen.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen: Aus dem
Abgabenkonto der Bw ist zu ersehen, dass die gegenständlichen
Stundungszinsen in Höhe von € 51,58 mit Abänderungsbescheid vom
14. August 2003 abgeschrieben wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212
Abs. 2 BAO in der damals geltenden Fassung lautet:
Für
Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro (S 10.000,--)
übersteigen, sind
a)
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch
nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs.3 ) oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
zu entrichten. Im Falle eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinne
dieser Bestimmungen erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Vorweg ist
auszuführen, dass die Berufungsbehörde die Sachlage zum Zeitpunkt der
Entscheidung zu berücksichtigen hat. Da die Stundungszinsen aufgrund
der Herabsetzung der Abgabenschuld (Haftungsbetrag) unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu berechnet wurden (§ 212
Abs. 2 BAO) und damit weggefallen sind, ist diese Berufung als gegenstandslos
geworden zu betrachten. Aufgrund des Wegfalls der Stundungszinsen kann sich die
Bw nicht mehr als beschwert erachten, sodass diese Berufung als unbegründet
abzuweisen war. Auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente braucht
aufgrund des Wegfalls der Stundungszinsen nicht eingegangen werden.
Zur beantragten
mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der
Berufung bzw. des Vorlageantrages die Bestimmung des § 284 BAO gem. §
260 Abs. 2 BAO nur im Senatsverfahren galt. Eine mündliche Verhandlung war
im gegenständlichen monokratischen Verfahren somit nicht
durchzuführen. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde auch nicht
bis 31. Jänner 2003 nachgeholt (siehe § 323 Abs. 12 BAO).
Salzburg, am
31. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0745-S/02
- Stammnummer
- 15121
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF