Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0874-W/04
Festsetzung von Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0874-W/04vom 01.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
vom 9. Oktober 2003 betreffend Stundungszinsen entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Stundungszinsen in der Höhe von bisher
€ 179,97 mit nunmehr € 176,67 festgesetzt
werden.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
18. Februar 2003 bewilligte das Finanzamt hinsichtlich eines
Abgabenrückstandes in Höhe von € 5.000,70 eine
Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Raten in Höhe von
€ 80,00 beginnend mit 4. März 2003 und einer
Abschlusszahlung per 4. Februar 2004 in Höhe von
€ 4.120,70.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2003 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO für den
Zeitraum 17. Februar 2003 bis 8. Oktober 2003
Stundungszinsen in Höhe von € 179,97 fest.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die Berufungswerberin (Bw). aus, dass die Schenkung in W.
nicht rechtsgültig sei. Die Bw. sei gerade in der Situation alles zu
verlieren.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 17. Dezember 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 212 BAO für
Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt € 750,00
übersteigen würden, soweit infolge einer erteilten
Zahlungserleichterung ein Zahlungsaufschub eintrete, Stundungszinsen zu
entrichten seien.
Dem
Zahlungserleichterungsansuchen vom 4. Februar 2003 sei mit Bescheid
vom 18. Februar 2003 stattgegeben worden. Daher bestünden die
Stundungszinsen zu Recht.
Dagegen beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur
Begründung wurde wörtlich ausgeführt:
"Das o.a. Objekt ist nicht in
meinem Besitz. Ich habe durch meinen Mann R.Z.
- dem bis dato alles gehört hat - (seit der unleidlichen
Angelegenheit im Privatkonkurs) Schenkungssteuer zahlen
müssen.
Bitte sehen Sie in Ihren
Computer, doch mir gehört nichts, weder meinen Kindern noch mir,- alles ist
durch die Schuldenlast meines Mannes verloren,- und dafür sollte ich
Schenkungssteuer zahlen?
Hier kann in dem Rechtsstaat
etwas nicht stimmen. Ich verlange unverzüglich die Rückerstattung der
geleisteten Beiträge auf mein in vorderen Akten angeführtes Konto bei
der Bank-X.
Warum soll ich für die Schulden meines Mannes
büßen?- Ich habe vier Kinder und weiß nicht, wie ich durch
dieses Leben kommen soll."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag
von insgesamt 750 Euro übersteigen,
a)
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch
nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3)
oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen...zu
entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn
dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet). Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Stundungszinsen bilden den
wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der
Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung
nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH 11.3.1992,
90/13/0239, 0240).
Sowohl bei Bewilligung der
Stundung als auch bei Festsetzung der Stundungszinsen ist zu prüfen, ob
festgesetzte bzw. der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgaben unberichtigt
aushaften, nicht aber, ob die Abgabenfestsetzung materiell richtig erfolgt ist
bzw. die Abgaben der Abgabenbehörde in richtiger Höhe bekannt gegeben
worden sind.
Da sich sämtliche
Einwendungen gegen die Richtigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides vom
13. November 2003 betreffend Schenkungsvertrag vom
17. Oktober 2002 richten, vermochten diese keine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Stundungszinsenbescheides aufzeigen.
Wurde ein Ansuchen um
Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs 1) vor dem Ablauf der
für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet
werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist
gemäß
§ 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt
(§ 230 Abs. 3 BAO).
Wurde ein Ansuchen um
Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht,
so kann die Abgabenbehörde gemäß
§ 230 Abs. 4 BAO dem Ansuchen aufschiebende Wirkung
hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen.
Gemäß dem Gesagten
war das Zahlungserleichterungsansuchen hinsichtlich der am
20. Dezember 2002 fällig gewordenen Grunderwerbsteuer
verspätet eingebracht.
Dem Gesetzeswortlaut des
§ 212 Abs. 2 BAO folgend fallen jedoch für jene Zeit,
für die einem nicht fristgerechten Ansuchen um Zahlungserleichterungen von
der Abgabenbehörde einbringungshemmende Wirkung nach § 230 Abs.
4 BAO zuerkannt wird, keine Stundungszinsen an.
Nach übereinstimmender
Ansicht von Lehre und Rechtsprechung gilt ein Bescheid erst mit seiner
Bekanntgabe als erlassen. Ein Bescheid, welcher schriftlich ergeht, wird
demgemäß grundsätzlich erst mit seiner Zustellung wirksam.
Demgemäß werden auch Stundungsbescheide nicht etwa bereits mit dem
Datum ihrer Ausstellung, sondern erst mit dem ihrer Zustellung wirksam. Bei
Annahme eines Postlaufes von drei Tagen wurde im vorliegenden Fall der
Zahlungserleichterungsbescheid vom 18. Februar 2003 am Freitag, dem
21. Februar 2003 zugestellt. Im Hinblick darauf durften im
vorliegenden Fall auch erst ab 21. Februar 2003 Stundungszinsen
vorgeschrieben werden.
Nachdem eine
Überprüfung ergab, dass die Berechnung der Stundungszinsen von den
jeweils unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten erfolgte, dem
angefochtenen Bescheid somit diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit anlastet,
stellt sich die Berechnung der Stundungszinsen für den Zeitraum
21. Februar 2003 bis 8. Oktober 2003 daher wie folgt
dar:
|
Datum
|
Anfangsbestand
und Änderung
|
Tagessaldo
|
Anzahl
der Tage
|
Jahreszinssatz
|
Tageszinssatz
|
Stundungszinsen
|
21.2.2003
|
4.951,64
|
4.951,64
|
4
|
6,20
|
0,0170
|
3,37
|
25.2.2003
|
+49,06
|
5.000,70
|
13
|
6,20
|
0,0170
|
11,05
|
10.3.2003
|
-129,06
|
4.871,64
|
32
|
6,20
|
0,0170
|
26,50
|
11.4.2003
|
-80,00
|
4.791,64
|
59
|
6,20
|
0,0170
|
48,06
|
09.6.2003
|
0,00
|
4.791,64
|
122
|
5,47
|
0,0150
|
87,69
|
Zinsen
|
|
|
|
|
|
176,67
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0874-W/04
- Stammnummer
- 10646
- Gültig
- 01.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF