Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0222-W/03
Zulässigkeit der Vorschreibung von Stundungszinsen auch im Falle angefochtener Abgabenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-W/03vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine unerledigte Berufung gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid steht der Festsetzung von Stundungszinsen nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Stundungszinsen
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 9. November 2001 schrieb das Finanzamt dem Bw. gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO Stundungszinsen in der Höhe von
S 21.656,00 (€ 1.573,80) vor.
Der Bw. brachte dagegen mit
Schreiben vom 18. Dezember 2001 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begründend führt der Bw. darin aus, dass gegen die Bescheide, die
diese Beträge vorschreiben würden, eine Berufung erhoben worden
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 1. Juli 2002, dem Bw. am 1. August 2002 durch den
Erhebungsdienst persönlich übergeben, wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab. Begründend führt das Finanzamt darin aus,
dass die angeführten Berufungen gegen diverse Umsatzsteuerbescheide bis
dato noch keiner Erledigung zugeführt worden seien. Die Berufung gegen die
Festsetzung von Stundungszinsen sei daher mangels Grundlage für eine
Abänderung des Bescheides abzuweisen.
Der Bw. beantragte dagegen mit
Eingabe vom 30. August 2002 die Entscheidung über seine Berufung
durch die Abgabenbehörde 2. Instanz. Begründend führt der Bw.
darin aus, dass die Vorschreibung von Stundungszinsen, solange das
gegenständliche Verfahren nicht in letzter Instanz entschieden sei,
ungesetzlich sei. Eine Vorschreibung, die auf Vermutungen beruhe, sei nicht
statthaft. Nach Erledigung der Berufung gegen die diese Beträge
vorschreibenden Bescheide würde ein Bruchteil des Betrages als Zahllast
bestehen bleiben. Die Grundlage für die Berechnung der Stundungszinsen
werde sich also massiv verringern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den
Betrag von insgesamt S 10.000,00 (€ 750,00)
übersteigen,
a)
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch
nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3)
oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld
hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu
erfolgen.
Gemäß
§ 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um
Zahlungserleichterung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Ansuchen und auf Anträge auf Entscheidung über solche
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sinngemäß
anzuwenden.
Auf Grund der Aktenlage hat die
Finanzlandesdirektion festgestellt, dass das Finanzamt die gegen den Bescheid
über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom
12. Juli 2001 eingebrachte Berufung vom 20. August 2001 mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2001 abgewiesen hat. Da die
Stundungszinsenpflicht auch für Abgabenschuldigkeiten besteht, solange auf
Grund eines offenen Zahlungserleichterungsansuchens bzw. einer offenen Berufung
gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden, war das
Finanzamt gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO berechtigt
hinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten, für die ein Zahlungsaufschub
eingetreten ist, Stundungszinsen festzusetzen. Die mit
Nebengebührenbescheid vom 9. November 2001 für den für
den Zeitraum 22. August 2001 bis 19. Oktober 2001
festgesetzten Stundungszinsen in der Höhe von S 21.656,00
(€ 1.573,80) bestehen daher sowohl der Höhe als auch dem Grunde
nach zu Recht.
Im Wesentlichen verweist der
Bw. darauf, dass er gegen die den Stundungszinsen zu Grunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten Berufung erhoben habe, über welche zum Zeitpunkt der
Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig entschieden
worden sei. Da nach Erledigung ein Bruchteil des Betrages als Zahllast bestehen
bleibe, werde sich die Grundlage für die Berechnung der Stundungszinsen
massiv verringern. Eine Vorschreibung, die auf Vermutungen beruhe, sei nicht
statthaft.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
gemäß
§ 254 BAO die Wirksamkeit eines angefochtenen
Bescheides durch die Einbringung einer Berufung nicht gehemmt wird. Daher ist
auch im gegenständlichen Fall die Wirksamkeit der Abgabenfestsetzung durch
die Einbringung eines Rechtsmittels nicht gehemmt worden.
Aus dem Umstand, dass die
Abgabenfestsetzung trotz einer noch unerledigten Berufung wirksam ist, folgt
aber, dass eine solche unerledigte Berufung weder der Stundung noch dem
Entstehen und der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO entgegensteht. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass gemäß
§ 212 Abs. 2 letzter
Satz BAO im Falle der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld
auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen
hat.
Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Stundungszinsennicht rechtskräftigangefochtener GrundlagenbescheidVorschreibungFestsetzungunerledigte BerufungWirksamkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-W/03
- Stammnummer
- 3077
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF