Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0180-S/02
Festsetzung von Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0180-S/02vom 20.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker
über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vom 9.Juni 1999 betreffend Stundungszinsen
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9.Juni 1999 wurden der
Bw für den Zeitraum 15.Februar 1999 bis 18.Mai 1999 Stundungszinsen
von ATS 4.178.-- vorgeschrieben. Diesem Bescheid war ein Berechnungsblatt
beigeschlossen, aus dem die Berechnung der Stundungszinsen ersichtlich ist.
Mit Schriftsatz vom 17.Juni 1999 wurde gegen diesen
Stundungszinsenbescheid berufen. Es wurde ausgeführt, dass nach einer
kürzlich zugegangenen Buchungsmitteilung der Abgabenrückstand
storniert (auf 0.-- gestellt) wurde, für den jetzt Stundungszinsen
angefordert würden. Für einen nicht bestehenden Betrag könnten
rechtens keine Zinsen vorgeschrieben werden.
Nachdem das Finanzamt diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5.Juli 1999 mit der Begründung abgewiesen hat,
dass die Abgaben gelöscht und nicht im Sinne des § 212 Abs. 2 BAO
herabgesetzt wurden, sodass die Stundungszinsen zurecht angelastet wurden,
brachte die Bw den Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
ein. In diesem an die Finanzlandesdirektion gerichteten Schriftsatz beantragt
Dr. T. nochmals die Aufhebung der Stundungszinsen, weil eine Differenzierung
zwischen Herabsetzung der Abgabenschuld und Löschung nicht nachvollziehbar
sei. Durch die Aufhebung sei die Abgabenschuld auf null gesetzt worden. Es werde
zumindest um kulante Aufhebung der Zinsenforderung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Gegenstandsfall hat das Finanzamt am 18.Mai 1999 das
Stundungsansuchen der Bw vom 9.Februar 1999 über ATS 261.223,50
abgewiesen. In der Folge erging der mit 9.Juni 1999 datierte
Stundungszinsenbescheid, mit dem ATS 4.178.-- festgesetzt wurden.
Nach der Aktenlage wurde dieser Betrag am 2.September 1999 entrichtet,
das Abgabenkonto zu StrNr. 113/7909 war damit ausgeglichen, der Datensatz wurde
in der Folge gelöscht.
Richtig ist, dass die vom Stundungsansuchen erfasst
gewesenen Abgabenbeträge am 8.Juni 1999 nach § 235 BAO
gelöscht wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass aufgrund des
Zahlungserleichterungsansuchens vom 9.Feb. 1999 Stundungszinsen vorzuschreiben
waren: Nach § 212 Abs. 2 BAO in der 1999 geltenden Fassung sind
für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt S 10.000.--
übersteigen, solange aufgrund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen, Stundungszinsen in der gesetzlich näher definierten Höhe
zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld
hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Unter
nachträglicher Herabsetzung einer Abgabenschuld ist jede nach Einreichen
des Zahlungserleichterungsansuchens durch Bescheid oder durch
höchstgerichtliches Erkenntnis erfolgte Minderung einer Abgabe zu
verstehen, bspw. neue Sachbescheide nach einer Wiederaufnahme,
Berufungs(vor)entscheidungen oder ändernde Abgabenbescheide nach
§§ 295, 296 BAO. Keine
nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuldigkeit im genannten Sinne liegt
vor, wenn Abgabenansprüche durch Einhebungsmaßnahmen erlöschen.
Daher führen Nachsicht (§ 236 BAO) oder Löschung (§ 235 BAO)
zu keiner Minderung diesbezüglicher Stundungszinsen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, 2.Auflage, RZ 29 zu § 212 BAO). Die
Vorschreibung der Stundungszinsen ist damit zu Recht erfolgt, wobei auch ins
Kalkül zu ziehen ist, dass aufgrund des Stundungsansuchens für einen
Zeitraum von über drei Monaten eine Hemmung der Einbringung erwirkt
wurde. Es wird seitens der Berufungsbehörde nicht in Abrede
gestellt, dass diese Rechtslage im Ergebnis nicht völlig befriedigt. In
diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung betreffend Nebengebührenfestsetzung zwingendes Recht
darstellen, und der Behörde keinerlei Ermessenspielraum einräumen.
Für die angeregte zumindest kulanzmäßige Abschreibung der
Stundungszinsen besteht daher keine rechtliche Handhabe.
Zusammenfassend musste die Berufung vom 17.Juni 1999 somit
als unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg,
20.September 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0180-S/02
- Stammnummer
- 12044
- Gültig
- 20.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF