Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0065-S/02
Festsetzung von Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-S/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Festsetzung von Stundungszinsen steht die behauptete materielle Unrichtigkeit des Grundlagenbescheides nicht entgegen. Über Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid kann im Verfahren betreffend Stundungszinsen nicht abgesprochen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Klaus Plätzer gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land je vom
9. Juni 1997 betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von S
4.426,-- und S 6.048,--
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheiden jeweils vom 9. Juni 1997
wurden der Bw Stundungszinsen in Höhe von S 4.426,-- (in € 321,65) und
S 6.048,-- (in € 439,53) (aufgrund der Bescheide betreffend die Bewilligung
von Zahlungserleichterungen - in Form von Stundung- je vom 17. September
1996) vorgeschrieben.
Gegen diese Nebengebührenbescheide brachte die Bw. mit
Schriftsatz vom 25. Juni 1997 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der
Begründung führt die Bw. aus, dass die Festsetzung der
gegenständlichen Grunderwerbsteuerbeträge zu Unrecht erfolgt sei, da
die Kaufverträge noch nicht Rechtswirksam gewesen wären. Es könne
sich somit bei dem Schreiben vom 9.September 1996 nicht um eine Stundung der
Grunderwerbsteuer im rechtlichen Sinne handeln. Die Rechtswirksamkeit der beiden
Kaufverträge sei erst mit Zahlung der Grunderwerbsteuer eingetreten. Im
übrigen wird auf die umfangreichen Ausführen dieser Berufung
betreffend der zugrunde liegenden Kaufverträge bzw. Grunderwerbsteuer
verwiesen. Es werde daher die Aufhebung der gegenständlichen
Bescheide beantragt.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 1997 als unbegründet
abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung
wird verwiesen.
Daraufhin stellte die Bw durch ihren nunmehr ausgewiesenen
Vertreter mit Schriftsatz vom 7. Juli 1997 den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. In der
Begründung werden neuerlich Ausführungen zum Entstehen der
Steuerpflicht der Grunderwerbsteuer dargelegt, auf die verwiesen
wird. Vor Entstehen einer Steuerschuld könne eine Fälligkeit
der Steuerschuld nicht gegeben sein. Damit könnten auch Stundungszinsen
nicht entstehen. Die Berufung werde daher vollinhaltlich
aufrechterhalten.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen
getroffen.
Im Anbringen (Stundungsansuchen) vom 9. September 1996 wies
die Bw darauf hin, dass die Kaufverträge aufschiebend bedingt abgeschlossen
seien. Im letzten Absatz führte sie wörtlich aus:
"Selbstverständlich erkennen wird die Bescheide inhaltlich an, ersuchen
jedoch um Stundung der Grunderwerbsteuer bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit
der Kaufverträge".
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 2 lit. b
Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, idgF sind für
Abgabenschuldigkeiten, für die infolge einer gemäß Abs. 1
erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
wenn der Betrag von insgesamt S 10.000,-- überschritten wird,
Stundungszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro
Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Aufgrund der Änderung des § 212 Abs. 2 letzter
Satz BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) hat, ab dem 30. Dezember 2000, die Berechnung
der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages über Antrag des Abgabepflichtigen zu
erfolgen.
Die Vorschreibung von Stundungszinsen (bei Vorliegen der
Voraussetzungen) ist eine in der Bundesabgabenordnung (BAO) unabdingbare
Tatsache. Wird, wie hier, eine Stundung bewilligt so sind zwingend, bei S
10.000,-- übersteigenden Beträgen (dann aber für den gesamten
Betrag), Stundungszinsen zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Stundung
über Antrag des Bw. mit Bescheiden jeweils vom 17. September 1996. Die
Höhe der festgesetzten Stundungszinsen wurde nicht bestritten. Wenn
die Bw in der Berufung behauptet, dass es sich beim Schreiben vom 9. September
1996 im rechtlichen Sinne nicht um eine Stundung der Grunderwerbsteuer handeln
könne, ist auf den Text dieses Anbringens zu verweisen. Darin erkennt die
Bw die Grunderwerbsteuerbescheide inhaltlich an und ersucht um Stundung der
Grunderwerbsteuer. Gegen die die Stundung bewilligenden Bescheide je vom
17.9.1996 wurde nicht berufen. Dem weiteren Vorbringen der Bw wonach eine
Fälligkeit nicht gegeben sein könnte, da noch keine Steuerschuld
entstanden sei, ist entgegenzuhalten, dass formell Grunderwerbsteuerbescheide
(mögen diese materiell nicht richtig sein) ergangen sind. Darüber,
dass die zugrunde liegenden Grunderwerbsteuerbescheide inhaltlich nicht richtig
sind, kann aber im Berufungsverfahren betreffend Stundungszinsen nicht
abgesprochen werden. Die Vorschreibung der Stundungszinsen in Höhe von S
4.426,-- und S 6.048,-- ist daher zu Recht erfolgt. Die Richtigkeit der
Vorgangsweise des Finanzamtes ist auch unter dem Blickwinkel zu sehen, dass im
Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Ab dem 30. Dezember 2000 erfolgt diese
Herabsetzung nur über Antrag des Abgabepflichtigen.
Der Berufung der Bw. betreffend die Vorschreibung von
Stundungszinsen kommt daher keine Berechtigung zu.
Salzburg,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-S/02
- Stammnummer
- 3432
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF