Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0078-F/04
Festsetzung von Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0078-F/04vom 26.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Stundungszinsen - Steuer
entschieden: Der
Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Stundungszinsen in der Höhe
von bisher 111.61 € mit nunmehr 66,43 € festgesetzt
werden.
Im übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Januar 2003 bewilligte das
Finanzamt hinsichtlich eines Abgabenrückstandes in Höhe von
3.529,36 € eine Zahlungserleichterung in Form von monatlichen Raten in
Höhe von 353,00 € beginnend mit 3. März 2003 und
einer Abschlusszahlung per 3. Dezember 2003 in Höhe von
352,36 €.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2004 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO für den
Zeitraum 25. November 2002 bis 3. Dezember 2003
Stundungszinsen in Höhe von 111,61 € fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung verwies der Bw. auf
§ 212a BAO und führte aus, der Verfassungsgerichtshof habe
mit Erkenntnis vom 30. Juni 1993, G 275/92, G 99-101/92,
G 102/92, § 212a Abs. 9 BAO als verfassungswidrig
aufgehoben. Da gegenständlich der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei,
werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO seien nach Ablauf
einer Stundung oder Ratenbewilligung Stundungszinsen in Höhe von 4%
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Da
gegenständlich eine Ratenbewilligung erteilt worden sei, sei die
Vorschreibung der Stundungszinsen zu Recht erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2004 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
»Gemäß § 212 Abs. 1 BAO
kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für
Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Gemäß § 212 Abs. 2 BAO
sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro
übersteigen,
a) solange auf Grund
eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer
gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein
Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall
eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst
im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als
beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Der Bw. ist der Auffassung, die Festsetzung von
Stundungszinsen sei nicht zulässig, da der Rechtsweg noch nicht
erschöpft sei.
Die zum Zeitpunkt des Ansuchens um Zahlungserleichterung am
Abgabenkonto des Bw. aushaftenden Abgabenschuldigkeiten resultieren aus den
Einkommensteuerfestsetzungen 1998 und 1999. Im Zuge des gegen diese
Festsetzungen gerichteten Berufungsverfahrens wurden mit Bescheid vom
21. Februar 2001 Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
53.961,00 S (3.921,50 €) ausgesetzt. Nachdem mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für V. vom
12. Juli 2002, GZ. XX, das ordentliche Rechtsmittelverfahren
gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 beendet wurde, wurde mit
Bescheid vom 23. Juli 2002 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügt. Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für V. hat der Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Da
wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
anhängigen Beschwerde keine Aussetzung der Einhebung in Entsprechung des
Wortlautes des § 212a Abs. 5 BAO möglich ist
(siehe dazu VwGH 21.7.1998, 98/14/0101), wurde am 25. November 2002
ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht. Diesem Ersuchen wurde mit
Bescheid vom 10. Januar 2003 entsprochen. Zwischenzeitlich wurden die
betreffenden Abgaben entrichtet und in der Folge mit dem bekämpften
Bescheid gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO für den
Zeitraum 25. November 2002 bis 3. Dezember 2003
Stundungszinsen in Höhe von 111,61 € festgesetzt.
Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich
für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass
er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit
erhält (VwGH 11.3.1992, 90/13/0239, 0240). Der Festsetzung steht nicht
entgegen, dass gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 und 1999 Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde bzw. dass nach Ansicht des Bw. diese
Abgabenfestsetzungen materiell unrichtig erfolgt sind. Entscheidend ist
lediglich, ob die festgesetzten Abgaben unberichtigt aushaften. Sollte der
Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangen, dass die betreffenden
Einkommensteuerfestsetzungen gänzlich oder teilweise zu Unrecht erfolgten,
sind die festgesetzten Stundungszinsen
gemäß § 212 Abs. 2 BAOauf Antrag des Bw. zu adaptieren.
Der angefochtene Bescheid ist somit dem Grunde nach zu
Recht erfolgt.
Bezüglich der Höhe der festgesetzten
Stundungszinsen ist Folgendes anzumerken:
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 212 Abs 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung
einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer
eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis
zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es
sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212
Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt
(§ 230 Abs. 3 BAO).
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im
Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde
gemäß
§ 230 Abs. 4 BAO dem Ansuchen
aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung
zuerkennen.
Das am 25. November 2002 eingebrachte
Zahlungserleichterungsansuchen wurde verspätet eingebracht, da auf Grund
des Aussetzungsbescheides vom 21. Februar 2001 für die sich aus
den Einkommensteuerfestsetzungen 1998 und 1999 ergebenden Abgabenschuldigkeiten
Zahlungsaufschub lediglich bis zum 30. August 2008 gewährt wurde.
Dem Gesetzeswortlaut des § 212 Abs. 2 BAO
folgend fallen für jene Zeit, für die einem nicht fristgerechten
Ansuchen um Zahlungserleichterungen von der Abgabenbehörde
einbringungshemmende Wirkung nach § 230 Abs. 4 BAO zuerkannt
wird, keine Stundungszinsen an.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung gilt ein Bescheid erst mit seiner Bekanntgabe als erlassen. Ein
Bescheid, welcher schriftlich ergeht, wird demgemäß
grundsätzlich erst mit seiner Zustellung wirksam. Demgemäß
werden auch Stundungsbescheide nicht etwa bereits mit dem Datum ihrer
Ausstellung, sondern erst mit dem ihrer Zustellung wirksam. Bei Annahme eines
Postlaufes von drei Tagen wurde im vorliegenden Fall der
Zahlungserleichterungsbescheid vom 10. Januar 2003 am Mittwoch, dem
15. Januar 2003 zugestellt (da der 11. Januar 2003 ein
Samstag und der 12. Januar 2003 ein Sonntag waren, sind diese Tage
nicht zu berücksichtigen). Im Hinblick darauf durften im vorliegenden Fall
auch erst ab 15. Januar 2003 Stundungszinsen vorgeschrieben
werden.
Nachdem eine
Überprüfung ergab, dass die Berechnung der Stundungszinsen von den
jeweils unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten erfolgte, dem
angefochtenen Bescheid somit diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit anlastet,
stellt sich die Berechnung der Stundungszinsen für den Zeitraum
15. Januar 2003 bis 3. Dezember 2003 daher wie folgt
dar:
|
Datum
|
Anfangsbestand und
Änderung
|
Tagessaldo
|
Anzahl der Tage
|
Jahreszinssatz
|
Tageszinssatz
|
Stundungszinsen
|
15.01.2003
|
+3.148,43
|
+3.148,43
|
17
|
6,20
|
0,0170
|
9,10
|
05.03.2003
|
-353,00
|
+2.795,43
|
30
|
6,20
|
0,0170
|
14,26
|
04.04.2003
|
-353,00
|
+2.442,43
|
32
|
6,20
|
0,0170
|
13,29
|
06.05.2003
|
-353,00
|
+2.089,43
|
29
|
6,20
|
0,0170
|
10,30
|
04.06.2003
|
-353,00
|
+1.736,43
|
5
|
6,20
|
0,0170
|
1,48
|
09.06.2003
|
0,00
|
+1.736,43
|
29
|
5,47
|
0,0150
|
7,55
|
08.07.2003
|
-353,00
|
+1.383,43
|
28
|
5,47
|
0,0150
|
5,81
|
05.08.2003
|
-353,00
|
+1.030,43
|
30
|
5,47
|
0,0150
|
4,64
|
04.09.2003
|
-353,00
|
+677,43
|
32
|
|
|
|
06.10.2003
|
-353,00
|
+324,43
|
35
|
|
|
|
10.11.2003
|
-324,43
|
0.00
|
24
|
|
|
|
Zinsen
|
|
|
|
|
|
66,43
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
26. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
StundungszinsenBerechnungszeitraumanhängige VerwaltungsgerichtshofbeschwerdeRichtigkeit des Grundlagenbescheides
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0078-F/04
- Stammnummer
- 11539
- Gültig
- 26.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF