…Steuernummer, vom 09.09.2013, betreffend Festsetzung von Stundungszinsen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2016 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger…
…Februar 2013 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom 10. Jänner 2013 wird als unbegründet abgewiesen. Beschluss: Die Beschwerde (der Vorlageantrag) gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Abgabenbehörde (erster Instanz) vom 26. Februar 2013 betreffend Stundungszinsen wird als unzulässig zurückgewiesen. …
…3) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt…
…sodass die Festsetzung von Stundungszinsen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 26 Abs.2 ZustellG für den Zeitraum vom 28. Mai 2009 bis 11. Jänner 2010 zufolge der zwingenden Bestimmung des § 212 Abs. 2 BAO zu Recht erfolgte. Die dafür zu entrichtenden Stundungszinsen betragen nach…
…durften bzw. auf Grund der Bewilligung von Raten mit Bescheid vom 4. November 2008 ein Zahlungsaufschub eintrat, sodass die Festsetzung von Stundungszinsen für den Zeitraum vom 30. Oktober 2008 bis 11. Jänner 2009 in Höhe von € 1.527,00 zufolge der zwingenden Bestimmung des §…
…durften bzw. auf Grund der Bewilligung von Raten mit Bescheid vom 25. Juni 2009 ein Zahlungsaufschub eintrat, sodass die Festsetzung von Stundungszinsen für den Zeitraum vom 4. Juni 2009 bis 11. Jänner 2010 in Höhe von € 2.005,10 zufolge der zwingenden Bestimmung des §…
…Berücksichtigung des neuen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides eine Neuberechnung der Stundungszinsen beantragt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.November 1996 wies das Finanzamt diese Berufung mit der wesentlichen Begründung ab, dass die nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld bei der Festsetzung der Stundungszinsen berücksichtigt wurde. Als Berechnungsgrundlage sei von ATS 363.637.--…
…Salzburg-Stadt vom 9.Juni 1999 betreffend Stundungszinsen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung…
…die Festsetzung von Stundungszinsen sei nicht zulässig, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Die zum Zeitpunkt des Ansuchens um Zahlungserleichterung am Abgabenkonto des Bw. aushaftenden Abgabenschuldigkeiten resultieren aus den Einkommensteuerfestsetzungen 1998 und 1999. Im Zuge des gegen diese Festsetzungen gerichteten Berufungsverfahrens wurden mit Bescheid…
…erfolgen. Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH 11.3.1992, 90/13/0239, 0240). Sowohl bei Bewilligung der Stundung als auch bei Festsetzung der Stundungszinsen…
…die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von S 4.426,-- und S 6.048,-- entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von…
…Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 16. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2024 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen, St.-Nr. ***1***, I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. den Beschluss gefasst: Der Antrag auf…
…Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juli 2025 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist…
…Schmalzhofgasse 4, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 12. Mai 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. April 2022 über die Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet…
…die Beschwerde vom 1. April 2018 betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen zu Recht erkannt: Die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde vom 10. April 2018, Zl. 420000/68348/2018 wird aufgehoben. Die Beschwerde vom 1. April 2018 gegen den Stundungszinsenbescheid wird gemäß § 161 Abs…
…99, über die Festsetzung von Stundungszinsen und 2. vom 08.06.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Graz-Stadt (als Abgabenbehörde) vom 08.05.2014, Abg.kto.Nr. 99, betreffend Stundungszinsen zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde vom 07.04.2013 (richtig: 07.04.2014…
…08.08.2013 hinsichtlich der Umsatzsteuer 04/2013 (fällig am 17.06.2013) und 05/2013 (fällig am 16.08.2013) wurde vom Finanzamt antragsgemäß die einbringungshemmende Wirkung zuerkannt. Demnach liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Stundungszinsen vor. Die Bf. unterliegt der Stundungszinsenpflicht…
…dass gemäß § 212 BAO für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt S 10.000,- übersteigen, solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden, Stundungszinsen zu entrichten seien. Am 27. Februar 1998 sei um Zahlungserleichterung…
…die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen vom 9. Juli 1996 in Höhe von S 2.302,-- (in € 167,29) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der…
…II) Zur Berufung gegen den "Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen" vom 9. April 2009: Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 wurde dem Berufungswerber antragsgemäß eine Zahlungserleichterung (Stundung) für seinen am Abgabenkonto aushaftenden Rückstand in Höhe von insgesamt 44.476,21 € bis zum 1…