Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0291-W/08
Rechtmäßigkeit von Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0291-W/08vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JP, vertreten durch K-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 17. Dezember 2007 betreffend
Stundungszinsen entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum vom 10. August 2007 bis
8. November 2007 Stundungszinsen in Höhe von € 2.269,93
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass für den
gegenständlichen Zeitraum bereits mit Bescheid vom
9. November 2007 über die Festsetzung von Stundungszinsen
abgesprochen worden sei.
Der nunmehr ergangene Bescheid, der Stundungszinsen
über denselben Zeitraum verfüge, verstoße daher gegen das Verbot
des "Ne bis in idem". Er werde schon deshalb der Aufhebung verfallen
müssen.
Im Übrigen sei das zu wiederholen, was bereits in der
Berufung vom 10. Dezember 2007 gesagt worden sei. Zwischen dem Bw. und
der Abgabenverwaltung sei ein Vergleichsgespräch mit dem Ziel geführt
worden, dem Bw. aus den vorgebrachten rücksichtswürdigen Gründen
einen erheblichen Nachlass von der Abgabenverbindlichkeit zu gewähren, der
dann durch entsprechende Fremdfinanzierung hätte aufgebracht werden
können und müssen. Da nach Einschätzung der Abgabenverwaltung der
Bw. aber in der Lage wäre, das Gesamtobligo zu bezahlen, sei er zu Zwecken
der Zinsenersparnis darauf verwiesen worden, um Zahlungserleichterungen im Sinne
einer Gewährung von Ratenzahlungen anzusuchen, die es ihm gestatteten,
einen gerade noch abschöpfbaren Betrag seines Einkommens den Ratenzahlungen
zu widmen. Es sei also Verhandlungsziel gewesen, entweder einen erheblichen
Abschlag (die sofort fällige Restsumme hätte der Bw. dann durch
Fremdfinanzierung zinsenpflichtig abstatten müssen) oder aber eine
zinsenlose Ratenzahlung zu gewähren. Schließlich sei dem Bw. die
zweite Möglichkeit gestattet worden. Dieser außergerichtliche
Ausgleich habe daher zum Inhalt gehabt, dass der Bw. das Gesamtobligo in Raten,
jedoch zinsenfrei, erstatten könne.
Es ergehe daher der Antrag, der Berufung Folge zu geben und
den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt
750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund
eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer
gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in
Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub
im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Wurde ein Ansuchen um
Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß
§ 230
Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des
Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der
Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3 erster oder
zweiter Satz handelt.
Unbestritten ist, dass auf Grund des Antrages vom
27. Juli 2007 mit Bescheid vom 3. August 2007 11 Raten zu je
€ 2.500,00 und eine Rate zu € 93.988,20 beginnend am
28. August 2007 bewilligt wurden. Allerdings erging der Bescheid an
"XY" und nicht an den Bw.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 31.1.2001, 95/13/0064) ist die mit der "Personenumschreibung"
getroffene Wahl des Normadressaten wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides.
Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht
kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten
will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und
damit konstituierendes Bescheidmerkmal. Der Bescheidadressat muss aus dem
Bescheid zumindest erkennbar sein. Die Verwendung der Beifügungen "und
Mtb." bzw. "und Mitbes." läßt jedoch nicht erkennen, gegenüber
welchen anderen Adressaten als dem namentlich genannten die Behörde den
Bescheid erlassen wollten (VwGH 21.7.1995, 92/17/0270).
Da der Bescheid vom 3. August 2007 gegenüber
dem Bw. keine Rechtswirkungen entfalten konnte und somit dem Bw. gegenüber
kein Zahlungsaufschub eintrat, erfolgte die Festsetzung von Stundungszinsen in
Höhe von € € 2.269,93 mit Bescheid vom
17. Dezember 2007 für den Zeitraum vom 10. August 2007
bis 8. November 2007 zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0291-W/08
- Stammnummer
- 33433
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF