…erstreckt werden. Unbestritten ist, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen hinsichtlich der von Immobilienverwaltern verwalteten Miethäuser bis zum 30. Juni des auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres ohne Antragstellung erstreckt wurde. Da der Säumniszuschlag die Umsatzsteuervorauszahlungen für 2002 betrifft, war im Hinblick auf das bisher…
…1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet. Mit einem Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 erfolgt die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach der Fälligkeit. Gemäß § 210 Abs. 4 BAO steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu…
…Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Die Gesamtsumme der strafrelevant verbleibenden Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen beträgt daher 293.672,-- S. Laut Arbeitgeberakt zur StNr. XX hat B die Lohnabgaben betreffend August 1994 (Lohnsteuer 1.188,-- S, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen iHv. 1.215,-- S…
…96 ATS 45.498,-- + 10/96 ATS 37.543,-- + 11/96 ATS 36.690,--) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, sowie b.) betreffend die Monate April, Mai, November, Dezember 1997, Februar, März und Juni 1998 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem …
…Die Umsatzsteuervoranmeldung wurde - bei Außerachtlassung der Vorverlegung der Fälligkeit - zeitnah am 27. November 2001 eingereicht, weshalb im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten ihm lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorzuwerfen ist. Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Oktober 2001 in Höhe von 11…
…am 22. April 2002, wurde über Z vom Finanzamt Spittal an der Drau als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur StrNr. 2002/00115-001 wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Jänner bis Dezember 1999, Juni bis Dezember 2001, sowie…
…a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist. Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat statt dessen zu verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand…
…unbescholten. Der Bw. sei Bau- und Möbeltischler und betreibe diese Tätigkeit in Form eines Einzelunternehmens, wobei er für sämtliche steuerlichen Agenden verantwortlich sei. In den aus dem Spruch ersichtlichen Zeiten habe es der Bw. trotz Kenntnis seiner steuerlichen Verpflichtungen unterlassen, ordnungsgemäß Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen…
…deren Prüfung der Zeitpunkt der Tat, nämlich die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahllast entscheidend sei. Ein allenfalls - im konkreten Fall aber ohnehin nicht gegebener - nachfolgender Vorsatz wäre nur für die strafrechtliche Beurteilung von Dauerdelikten von Relevanz. Im konkreten Fall war der Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen Juli…
…FinStrG für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich als Geschäftsführerin der Fa.M. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März, Juli und September 2001 in Höhe von € 40.805,73 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Gemäß § 49 Abs…
…mit der Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerabzüge bzw. bei Nichtentrichtung einer entsprechenden Zahllast oder bei Entrichtung zu geringer Vorauszahlungen bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung vollendet ist. Eine nachträgliche Bezahlung oder Entsprechung der Voranmeldungspflicht kann die formelle Deliktsvollendung weder verhindern noch aufheben. Die Frage der Zahlungs…
…nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und sich damit einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig gemacht habe, sei unrichtig. Was die im Rahmen des durchgeführten Finanzstrafverfahrens getroffenen Feststellungen betreffe, wonach die Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. -meldungen einerseits nicht erfolgt seien und andererseits was die Nichtmeldung der Lohnabgaben betreffe…
…mit der Behauptung des Bw., dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September bis November 2005 nur teilweise verspätet erfolgt seien, auseinandersetzen müssen, da eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nur dann vorliege, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet…
…Umsatzsteuervorauszahlung unterbleibt, er sohin eine Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss hält. Im Unterschied zu § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich derartige Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit…
…157 FinStrG im Bezug auf Schuldspruch a) des erstinstanzlichen Erkenntnisses (zur Gänze) und in Bezug auf Schuldspruch c) hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/1996 in Höhe von € 1.193,65 vorzugehen. Dem erstinstanzlichen Erkenntnis zu Schuldspruch b) liegen in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer…
…der nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen für Zeiträume zwischen Jänner 1994 und Juni 1997 ein Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben, wofür über ihn eine Geldstrafe von 30.000,00 S verhängt worden war. In der…
…dass der mit seiner Tätigkeit als Transportunternehmer seit 1994 beim Finanzamt Wels steuerlich erfasste Transportunternehmer, nachdem er bereits - mittels zwischenzeitig für die Strafbemessung getilgtem - Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. März 1998 wegen vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend…
…Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Abgaben bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe der geschuldeten Selbstbemessungsabgaben ist daher ein Strafausschließungsgrund. Unbestritten ist, dass dem Bw. die Fälligkeiten für die Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt gewesen sind und er daher vorsätzlich nicht bis zu den Fälligkeitszeitpunkten der Umsatzsteuervorauszahlungen und auch nicht…
…Sie wäre dafür jedoch nicht allein verantwortlich gewesen. HP und CP hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als steuerpflichtiger [Unternehmer] bzw. im Betrieb [für dessen steuerlichen Angelegenheiten] Verantwortliche, die zur Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen verpflichtet gewesen wären, für die Monate März, Mai bis August 1999…
…gem. § 31 Abs. 2 und 3 FinStrG die Verjährung der Strafbarkeit für die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eintreten. Diesbezüglich begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 FinStrG jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit der nicht zeitgerecht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen zu laufen…