Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0090-L/02
Unterbliebene monatliche Kostenverrechnung und Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen eines Schuhhändlers zur Erzwingung von rechtswidrigen Abgabenkrediten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0090-L/02vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unkenntnis eines Unternehmers über den Umstand, dass im Verhältnis zu der von ihm aus Gründen einer Einschränkung der Zugriffsrechte seiner Gläubiger für seine Geschäfte benützten GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt und sohin ein Teil der von ihm zum Zwecke der Erzwingung rechtswidriger Abgabenkredite verheimlichten Umsatzsteuerschulden sich tatsächlich auf eine Rechnungslegung der nicht steuerbaren Innenumsätze gründet, bleibt in Hinblick auf die Strafbarkeit ohne Relevanz, da ein konkretes Wissen über die Hintergründe und Höhe des Abgabenanspruches nicht erforderlich ist; es genügt das Wissen über die tatsächlich gegebene Steuerpflicht (vgl. z.B. OGH 1.8.1996, 15 Os 114/96).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR
Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Mag. Gerda Pramhas, sowie die Laienbeisitzer
Karl Weixelbaumer und Mag. pharm. Peter Wimmer als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen B wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz
(FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 Abs. 1
lit. a, 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des
Beschuldigten vom 21. März 2000 gegen das Erkenntnis des beim
Finanzamt Linz eingerichteten Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Wels
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. November 1999,
StrNr. 1998/00040-001, nach der am 13. November 2003 in Anwesenheit
des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Mag. Johann Lehner,
des B als Vertreter der nebenbeteiligten SZV GesmbH, sowie der
Schriftführerin Sybille Wiesinger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise
Folge gegeben und das hinsichtlich Pkt. b) und c) des Schuldspruches
unverändert bleibende Erkenntnis in seinem Ausspruch zu Pkt. a) des
Schuldspruches, sowie in seinem Ausspruch über Strafe und Haftung wie folgt
abgeändert:
I.1. B ist
schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Wels als Abgabepflichtiger
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1972 bzw. 1994 entsprechenden
Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner, Februar, März, April,
Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1994, März,
Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1997, Jänner und
Februar 1998 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt 293.672,-- S bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49
Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird daher über
ihn eine Geldstrafe von
13.000,-- €
(in Worten: dreizehntausend
Euro)
und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
vier
Wochen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG fallen dem Beschuldigten auch die mit 363,-- € zu bestimmenden
Verfahrenskosten und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zur Last.
Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird gegebenenfalls durch
gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
I.2.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Nebenbeteiligte
lediglich im Umfang des Punktes c.) des Schuldspruches zur ungeteilten Hand mit
dem Beschuldigten für die Entrichtung der Geldstrafe im Ausmaß von
363,-- €.
I.3. Das
überdies gegen B beim Finanzamt Wels zu StrNr. 1998/00040-001
eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe auch betreffend
den Monat Juni 1996 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
begangen, wird gemäß
§§ 83 Abs. 3 lit. b,
136 und 157 FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen
wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 10. November 1999, StrNr. XX, hat
der Spruchsenat beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz B schuldig erkannt, im Amtsbereich des
Finanzamtes Wels vorsätzlich
a) [ergänze: als Abgabepflichtiger] unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG [1972 bzw.] 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer betreffend die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai,
Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1994, März,
Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1997, sowie Jänner und
Februar 1998 in Höhe von insgesamt 734.163,-- S bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben,
b) [als Abgabepflichtiger] Selbstbemessungsabgaben,
nämlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt 30.254,-- S, sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu denselben in Höhe von insgesamt 42.615,-- S
betreffend die Monate August 1994, Juli, August, September, Oktober, November,
Dezember 1996, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 1997, sowie Jänner und Februar 1998
nicht spätestens bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt (und auch der zuständigen Abgabenbehörde die Höhe
der geschuldeten Beträge nicht zumindest bekannt gegeben) zu haben, sowie
c) als steuerlich verantwortlicher
Geschäftsführer der nebenbeteiligten SZV GmbH - ohne hiedurch
den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [ergänze: im Sinne des
§ 119 Bundesabgabenordnung] verletzt zu haben, indem er betreffend die
Veranlagungsjahre 1995 bis 1997 trotz dem Andrängen der Abgabenbehörde
keine Steuererklärungen eingereicht hat.
B habe hiedurch zu a) Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, zu b)
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG, sowie zu c) Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 [ergänze:
§ 49 Abs. 2] iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde
daher über B eine Geldstrafe in Höhe von 400.000,-- S
[umgerechnet 29.069,13 €] und für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten
verhängt.
Die Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185 [ergänze: Abs. 1 lit. a] FinStrG pauschal mit
5.000,-- S [umgerechnet 363,36 €] bestimmt.
Ebenso wurde gemäß
§ 28 Abs. 1
FinStrG die nebenbeteiligte SZV GmbH in Bezug auf Punkt c) des Schuldspruches
zur Haftung gemeinsam mit dem Beschuldigten für die Entrichtung der
Geldstrafe herangezogen, wobei - offenbar irrtümlich - eine
Festsetzung des Haftungsbetrages jedoch vorerst unterblieben war.
Gegen dieses Erkenntnis erhob B innerhalb offener Frist
Berufung mit dem Begehren, die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend
herabzusetzen.
Zur Begründung führte der Berufungswerber im
Wesentlichen an, der Schuldvorwurf im Bezug auf die Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gründe sich u.a. auf die Restschuld von
511.789,-- S aus der Veranlagung 1994 als größte Position. Sein
Steuerberater, welcher entsprechende Nachbuchungen durchgeführt habe, habe
nicht bekannt geben können, woraus sich diese Restschuld tatsächlich
ergeben hätte; auf die gleichzeitige Verbuchung einer Gutschrift bei der
Firma SZV GmbH in Höhe von 356.582,-- S sei zu verweisen. Er
teile nicht die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach eine Weiterverrechnung der
Ware an die GmbH [in umsatzsteuerlicher Hinsicht] im selben Monat erfolgen
müsse [woraus sich die weiteren strafrelevanten Vorauszahlungsbeträge
ergeben hätten].
Hinsichtlich der Lohnverrechnungen hätten sich bei den
diesbezüglichen Lohnsteuerprüfungen keine Beanstandungen
ergeben.
In weiteren, eher weitschweifigen Ausführungen nahm B
zur pointierten Beweiswürdigung des Erstsenates Stellung.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung erwies der Beschuldigte
ergänzend auf den Umstand, dass die strafbestimmenden Wertbeträge
hinsichtlich bestimmter Voranmeldungszeiträume von der Erstbehörde
lediglich geschätzt worden seien, weshalb der strafbestimmende Wertbetrag
entsprechend zu reduzieren sei. Ebenso seien bei der Strafbemessung als weitere
Milderungsgründe die Schadensgutmachung, die finanzielle Zwangslage, der
Zeitablauf seit Begehung der Finanzstraftaten und die zwischenzeitig
eingetretene finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu
berücksichtigen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Vorbringen des Beschuldigten - insoweit in obiger
Darstellung nicht ausgeführt - war offenkundig geprägt von
seinem Bemühen zur Wiedererlangung seiner Reputation nach erfolgter
Bestrafung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach
§ 156 Abs. 1 und 2 StGB durch das Kreisgericht Wels vom
18. November 1992, GZ. 11 Vr 1103/90 bzw.
11 Hv 18/92, bestätigt durch die Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes vom 25. August 1993, GZ. 13 Os 83/93. Ebenso
befindet er sich in einer emotional geführten Auseinandersetzung mit dem
Finanzamt Grieskirchen Wels [vormals: Finanzamt Wels] im Zusammenhang mit dem
Insolvenzverfahren zu GZ. 23 S 250/03i betreffend seine Person
vor dem Landesgericht Salzburg, im Zuge dessen er strafrechtlich relevante
Manipulationen des Finanzamtes zu erkennen glaubt (siehe ein Schreiben vom
20. Oktober 2003 an die Staatsanwaltschaft Salzburg, welches der
Beschuldigte in Zweitschrift dem Berufungssenat am Tage der Verhandlung
übergeben hat).
Obige Umstände bzw. Behauptungen sind jedoch
nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Im Verfahren vor diesem Berufungssenat ist vielmehr
über die nachstehend dargestellten, sich aus der gegebenen Akten- und
Beweislage erschließenden finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalte zu
entscheiden:
Nachdem der seit 1974 als selbstständiger Unternehmer
tätige B 1985 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, was zur
Eröffnung eines Anschlusskonkurses am 24. Oktober 1985 geführt
hatte, etablierte er mit Vertrag vom 31. März 1989 die Firma SZV GmbH
offenbar mit dem Ziel, in Hinkunft andrängende Gläubiger von einem
Zugriff zu dem für seine gewerbliche Tätigkeit als Schuhhändler
unabdingbaren Warenlager abzuhalten. In der Gesamtschau wollte er in Hinkunft
als Einzelunternehmer lediglich die von der SZV GmbH zur Verfügung
gestellte Handelsware an die privaten Kunden gegen eine 25%ige Provision
zuzüglich Umsatzsteuer veräußern, wobei jeweils am Jahresende
zwischen dem Einzelunternehmer B und der von ihm als Einmanngesellschaft
betriebenen SZV GmbH eine Abrechnung bzw. Umbuchung erfolgen sollte (siehe Punkt
2. des genannten Vertrages, Gerichtsurteil KG Wels Bl. 15 f).
Betriebs- und Personalkosten werden zum Jahresende zwischen der SZV GmbH und B
abgerechnet (Punkt 7 und 8 des genannten Vertrages).
Die Übertragung des gesamten Warenlagers sowie von
Inventar und der Autos des B an die SZV GmbH, womit die Verwertungsbasis der
andrängenden Gläubiger geschmälert wurde, führte zur
obgenannten Verurteilung des Beschuldigten wegen betrügerischer Krida, ist
jedoch - wie ausgeführt - im gegenständlichen Verfahren
nicht weiter relevant. Entscheidend im gegenständlichen Fall ist vielmehr,
dass die vertraglich festgelegte Gestaltung der Aufgaben zwischen dem
Einzelunternehmer B und der SZV GmbH in der Folge auch tatsächlich in die
Praxis umgesetzt worden ist.
Mag eine derartige Gestaltung einer nachträglichen
Verrechnung auch handelsrechtlich zulässig sein, wären
diesbezüglich aber auch die zwingenden Vorschriften des Umsatzsteuerrechtes
zu beachten gewesen:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1
lit. a UStG 1972 bzw. 1994 entsteht bei einer Versteuerung nach
vereinbarten Entgelten (wie im gegenständlichen Fall bei den
Leistungsbeziehungen zwischen B und der Firma SZV GmbH) die Umsatzsteuerschuld
für Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen
ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich
um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des
Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung erbracht worden ist. Im Falle der
Beurteilung von Geschäftsfällen als Verkaufskommission gelten
gemäß
§ 3 Abs. 3 UStG 1972 bzw. 1994 die Lieferungen
des Kommittenten (der SZV GmbH) gleichzeitig mit der Lieferung durch den
Kommissionär (des B an die Schuhkäufer) ausgeführt. Im Ergebnis
hätte also insoweit - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
- die Berechnung der Umsatzsteuer jedenfalls
monatlich zu erfolgen
gehabt.
Der Beschuldigte hat sich jedoch an diese ihm zumal
aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrung bekannten
zwingenden Bestimmungen des Steuerrechtes nicht gehalten, obwohl er von seinem
Steuerberater N nachdrücklich darauf hingewiesen worden ist [siehe dazu die
Kopie des Schreibens des N an B vom 11. Juli 1996, in welchem unter
Punkt 1. festgehalten wird, dass bereits mit Aktenvermerk vom
26. November 1993 mitgeteilt worden sei, dass die Verrechnungen der
Leistungen und Lieferungen zwischen dem Einzelunternehmen B und der SZV GmbH
monatlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien (Finanzstrafakt
StrNr. 1998/00040-001, Bl. 136)], und die sich solcherart ergebenden
Umsatzsteuerschulden nicht monatlich offen gelegt bzw. entrichtet.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch noch
zusätzlich die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1972
bzw. 1994 zu beachten, wonach eine gewerbliche Tätigkeit nicht
selbstständig - also als Unternehmer - ausgeübt wird, wenn
eine juristische Person (hier die SZV GmbH) dem Willen eines Unternehmers (hier
des B) derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Eine
juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet,
dass sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild
der tatsächlichen Verhältnisse finanziell (in Form einer
kapitalmäßigen Beherrschung; B hält die Anteile an der SZV
GmbH), wirtschaftlich (die SZV GmbH erscheint dem Kunden als organischer Teil
des Gesamtunternehmens, der im Ergebnis nicht einmal realisiert, dass er zwei
Geschäftspartnern gegenüber steht, wenn er sich entschließt,
Schuhe von B zu kaufen; die Aktivitäten von B und der SZV GmbH sind
miteinander verflochten und ergänzen sich) und organisatorisch (die
tatsächliche Durchsetzbarkeit des B in der SZV GmbH ist durch die
Personalidentität zwischen dem Unternehmer B und dem
Geschäftsführer der GmbH gesichert) in sein Unternehmen eingegliedert
ist. Als umsatzsteuerliche Folge bilden somit der Schuhhandel des B und der
Schuhhandel der SZV GmbH tatsächlich ein
Unternehmen, sodass die Leistungen zwischen beiden nicht steuerbare
Umsätze darstellen, was jedoch B, N und offenkundig auch den
einschreitenden Behörden nicht bekannt gewesen ist.
Gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1972 bzw.
1994 schuldet jedoch derjenige, der in Rechnungen Steuerbeträge gesondert
ausweist, obwohl er diesbezügliche steuerbare Lieferungen oder sonstige
Leistungen nicht ausgeführt hat, die ausgewiesenen Steuerbeträge,
welche vom Unternehmer B gemäß
§ 19 Abs. 1, 3 iVm.
§ 20 Abs. 1 UStG 1972 bzw. 1994 in seine
Umsatzsteuervoranmeldungen aufzunehmen gewesen und auch bis zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten gewesen wären.
Am 15. Juli 1996 wurden zeitgleich von N die
Umsatzsteuerjahreserklärungen einerseits betreffend das Einzelunternehmen B
für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1994 und andererseits betreffend
das Unternehmen der Firma SZV GmbH für den Zeitraum Jänner bis Februar
1994 beim Finanzamt Wels eingereicht. Dabei hat einerseits die
Steuererklärung für das Einzelunternehmen eine Umsatzsteuerrestschuld
von 511.789,-- S (siehe die diesbezügliche Steuererklärung im
Veranlagungsakt zu StNr. XX, Veranlagung 1994) und andererseits die
Steuererklärung für die GmbH eine Gutschrift von 347.026,-- S
(siehe die diesbezügliche Steuererklärung im Veranlagungsakt zu
StNr. XX, Veranlagung 1994) ausgewiesen.
Auszugehen ist dabei vorerst von der Überlegung, dass
bei Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten grundsätzlich -
und anderes ist vorerst zugunsten für den Beschuldigten diesem im Zweifel
nicht vorzuwerfen - die Umsatzsteuerzahllast in einer
Jahressteuererklärung der Summe der Zahllasten der monatlichen
Voranmeldungen zu entsprechen hat. Die ausgewiesene Restschuld des
Einzelunternehmers hätte somit - in diesem Sinne auch die Bedenken
des Berufungswerbers - an sich der entstehenden Gutschrift bei der GmbH
entsprechen müssen.
Da jedoch die Umsatzsteuererklärung 1994 betreffend
die GmbH nur die beiden Monate Jänner und Februar 1994 umfasst hat, waren
dabei Berichtigungen betreffend die Monate März bis Dezember 1994 nicht
erfasst, unterstellt man dem Steuerberater eine korrekte Vorgangsweise. Anders
lautende Hinweise liegen mit Ausnahme des Umstandes, dass N berichtigende
Buchungen hinsichtlich Betriebskostenersätze für die Jahre 1992 bis
1994 aus Gründen der Verfahrensökonomie in der Steuererklärung
der GmbH für 1994 zusammengefasst hat, nicht vor (siehe das Schreiben des
Steuerberaters vom 11. Juli 1996 an das Finanzamt Wels, Veranlagungsakt
StNr. 257/5634 Veranlagung 1993, siebentletztes Blatt). Aus einer
Aufstellung (abgelegt im genannten Veranlagungsakt, Veranlagung 1995, drittes
Blatt) ist ersichtlich, dass die zu berichtigenden "Erlöse Unkosten"
insgesamt 668.283,40 S netto betragen haben, sohin aufgeteilt auf
36 Monate bei einer durchschnittlichen Umsatzberichtigung von
37.126,84 S monatlich beim Einzelunternehmer B eine zusätzliche
Zahllast von lediglich 7.425,36 S anzusetzen gewesen wäre, weil
vorerst ein Zuviel an Vorsteuern zum Ansatz gebracht worden ist. Diesem Aspekt
kommt letztendlich keine entscheidende Bedeutung zu, weil sich offenkundig der
Vorsatz des Beschuldigten generell auf den Nichtansatz der diesbezüglichen
Aufwendungen während des Jahres, sohin auf die Erzwingung eines
rechtswidrigen jeweiligen Abgabenkredites von der Republik Österreich bis
zum Jahresende bzw. Jahresabschluss gerichtet hat. Eine diesbezügliche
betragsmäßige Konkretisierung war aufgrund des Gesamtvorsatzes nicht
erforderlich.
Als entscheidend erweist sich aber offenkundig folgende
Überlegung: Umbuchungen zwischen dem Einzelunternehmer B und der Firma SZV
GmbH hätten grundsätzlich gleichlautend Zahllasten beim
Einzelunternehmer und Gutschriften bei der GmbH ergeben müssen, was jedoch
offenkundig infolge der unterschiedlichen Bemessungszeiträume hinsichtlich
der Jahresumsatzsteuererklärung 1994 nicht möglich gewesen ist. Die
Differenz zwischen Restschuld und nachträglicher Gutschrift in Höhe
von 164.763,-- S hat offenkundig die Monate März bis Dezember 1994
- wie oben angeführt - betroffen. In freier
Beweiswürdigung hat der Berufungssenat zehn Monate hochgerechnet auf den
Zeitraum von Jänner bis Dezember 1994, was sohin letztendlich im Zweifel
zugunsten des Beschuldigten lediglich einen strafrelevanten Betrag von
197.716,-- S ergibt. Der überdies B zum Vorwurf gemachte Betrag von
314.073,-- S hat sich demnach - die für den Beschuldigten
günstige Variante der Entscheidung zugrunde gelegt - auf die Vorjahre
bzw. auf die Voranmeldungszeiträume Jänner 1992 bis Dezember 1993
bezogen, hinsichtlich welcher jedoch gegenüber B der Vorwurf einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht
erhoben worden ist. In diesem Abschlag wäre jedenfalls aber auch der
allenfalls nicht vom Vorsatz mit umfasste oben beschriebene Berichtigungsbetrag
mit umfasst, sodass jedenfalls nur ein gesicherter Verkürzungsbetrag B zum
Vorwurf gemacht wird und allfällige Unabwägbarkeiten betraglich mit
der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit ausgeschlossen
sind.
Auszugehen ist weiters zu Gunsten des Beschuldigten auch
von einer im Übrigen steuerehrlichen Vorgangsweise von B und N: Hätte
N die nachträglichen Umbuchungen aufgrund von erst nachträglich
erstellten und sohin der GmbH nachträglich vorgelegten Rechnungen des B
vorgenommen, hätte er zwar im steuerlichen Rechenwerk die
diesbezüglichen Zahllasten einstellen können, die spiegelbildlichen
Gutschriften bei der GmbH aber erst für den Voranmeldungszeitraum, in
welchem sämtliche materiellrechtliche Voraussetzungen vorgelegen
wären, sohin auch die diesbezüglichen Rechnungen. Eine Geltendmachung
der Vorsteuern ist jedoch erfolgt.
Die diesbezügliche Schlussfolgerung ist daher, dass
die - wenngleich aufgrund der Organschaft unrichtigen - Belege zwar
vorgelegen haben, aber von B zur Krediterwirkung beim Fiskus bzw. auch zumal aus
Gründen seiner Arbeitsüberlastung während des Jahres lediglich
nicht zur Erstellung der Voranmeldungen bzw. Errechnung der
Umsatzsteuervorauszahlungen verwendet worden sind.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten: B hat mit dem
Tatplan gehandelt, die sich aus dem Verhältnis zu der SZV GmbH ergebende
Umsatzsteuer erst nachträglich ins steuerliche Rechenwerk aufzunehmen und
die daraus tatsächlich monatlich geschuldeten Umsatzsteuerzahllasten
wissentlich nicht entrichtet und ebenso entsprechende Voranmeldungen nicht beim
Finanzamt eingereicht, wobei er - finanzstrafrechtlich ohne Belang -
sich jedoch über den Grund des Entstehens der Steuerschuld geirrt hat:
Seiner Meinung nach waren die Steuerschulden aufgrund der Leistungen
gegenüber der GmbH entstanden, tatsächlich aber deshalb, weil er in
diesbezüglichen Rechnungen entsprechende Umsatzsteuern ausgewiesen hatte.
Für eine Strafbarkeit reicht jedoch der oben beschriebene Globalvorsatz
aus; der Steuerpflicht an sich war sich B jedenfalls bewusst (vgl. OGH 1.8.1996,
15 Os 114/96).
Zu den Zahllasten im Einzelnen:
Der im gegenständlichen Verfahren strafrelevante
Verkürzungsbetrag war - wie ausgeführt - verbleibend
hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume
Jänner bis Dezember 1994 auf den
genannten Betrag von 197.716,-- S an
Umsatzsteuervorauszahlungen zu
reduzieren.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestimmt in
diesem Zusammenhang, dass sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig
macht, der vorsätzlich unter Verletzung zur (rechtzeitigen) Abgabe von dem
§ 21 UStG 1972 bzw. 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, wobei in
Abs. 3 lit. b der genannten Gesetzesstelle erläuternd
ergänzt wird, dass derartige Verkürzungen von selbst zu berechnenden
Abgaben dann bewirkt sind, wenn diese ganz oder teilweise zum
Fälligkeitstag nicht entrichtet worden sind - wie hier
geschehen.
Die Offenlegung der Umsatzsteuerverkürzungen für
1994 in der Jahressteuererklärung am 15. Juli 1996 erfüllt den
Tatbestand einer Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG, welche
jedoch mangels Entrichtung gemäß den Normen der Abgabenordnung keine
strafaufhebende Wirkung entfaltet.
Eine Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG oder allenfalls versuchter
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG ist
- erschließend aus dem Verhalten des Beschuldigten - mangels
gegebenem Tatplan auszuschließen.
B hat daher betreffend die Monate Jänner bis Dezember
1994 Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum
Juni 1996 ist B verpflichtet gewesen,
bis zum 15. August 1996 die diesbezügliche Vorauszahlung von
116.409,-- S zu entrichten bzw. andernfalls zumindest die
diesbezügliche Voranmeldung bei der Abgabenbehörde einzureichen. Der
Aktenlage ist zu entnehmen, dass B tatsächlich am 16. August 1996 eine
entsprechende ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Wels
eingereicht hat (Veranlagungsakt StNr. XX, Veranlagung 1996,
Blatt 12 f). Dem Beschuldigten ist bei einer derartigen Handlungsweise
nicht zu beweisen, dass er auch in diesem Falle mit dem Vorsatz gehandelt habe,
sich einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu verschaffen, weshalb mit einer
Einstellung im Sinne des Spruches vorzugehen war.
Die Umsatzsteuerzahllast für
März 1997 wäre am
15. April 1997 fällig gewesen, B hat jedoch - offenkundig auf
Grund seiner finanziellen Schwierigkeiten - die Entscheidung getroffen,
bis einschließlich zum genannten Datum keine Vorauszahlung zu entrichten
und auch die diesbezügliche Voranmeldung nicht beim Finanzamt einzureichen.
Letzteres hat daher mit Bescheid vom 16. Oktober 1997 im
Schätzungswege gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO)
die Zahllast mit 30.000,-- S festgesetzt. Dieser Betrag erscheint dem
Berufungssenat überhöht, weshalb er unter Bedachtnahme auf die
übrigen Zahllasten einvernehmlich mit dem Berufungswerber den
strafrelevanten Betrag auf 20.000,-- S im Zweifel zugunsten für den
Beschuldigten reduziert hat. Insoweit hat B eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
verantworten.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für
Juli 1997 wäre am 18. August
1998 fällig gewesen, eine Entrichtung der Vorauszahlung bzw. die
Einreichung einer Voranmeldung erfolgte jedoch nicht. Das Finanzamt setzte daher
mit Bescheid vom 20. Jänner 1998 die Zahllast im Schätzungswege
gemäß
§ 184 BAO mit 30.000,-- S fest. Erst am
23. April 1998 reichte B eine Voranmeldung nach, aus welcher sich eine
Zahllast von 2.947,-- S ergibt. Im Zweifel zu Gunsten für den
Beschuldigten geht der Berufungssenat von diesem Betrag als strafrelevant aus;
insoweit hat B eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Die Vorauszahlung für
August 1997 wäre am
15. September 1997 fällig gewesen, eine Entrichtung bzw. die
Einreichung der Voranmeldung durch B erfolgte jedoch nicht, weshalb die
Behörde im Schätzungswege die Zahllast gemäß
§ 184 BAO mit 30.000,-- S festlegte. Erst am 23. April 1998
reichte B eine Voranmeldung nach, in welcher eine Zahllast von 3.059,-- S
ausgewiesen war. Im Zweifel zugunsten für B legt der Berufungssenat den
offen gelegten Betrag als strafbestimmenden Wertbetrag seiner Entscheidung
zugrunde; diesbezüglich hat der Beschuldigte eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
verantworten.
Die Vorauszahlung für
September 1997 wäre am
15. Oktober 1997 fällig gewesen. Da B weder die Vorauszahlung
entrichtete, noch eine entsprechende Voranmeldung einreichte, setzte die
Abgabenbehörde die Zahllast am 20. Jänner 1998 im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO mit 30.000,-- S
fest. Erst am 23. April 1998 reichte der Beschuldigte eine Voranmeldung
nach, in welcher eine Zahllast von 680,-- S ausgewiesen war. Im Zweifel
zugunsten für den Beschuldigten legt der Berufungssenat den ausgewiesenen
Betrag seiner Entscheidung zugrunde. Insoweit hat B eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
verantworten.
Die Vorauszahlung für
Oktober 1997 in Höhe von
15.626,-- S wäre am 17. November 1997 fällig gewesen, ohne
dass B die Zahllast entrichtete bzw. zumindest eine Voranmeldung eingereicht
hätte. Erst mit Voranmeldung vom 23. April 1998 legte der Beschuldigte
die strafrelevante Zahllast offen, ohne dass eine Entrichtung erfolgt wäre.
Der Beschuldigte hat daher diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
verantworten.
Die Vorauszahlung für
November 1997 wäre am
15. Dezember 1997 fällig gewesen, ohne dass B bis zu diesem Zeitpunkt
eine Entrichtung vorgenommen bzw. allenfalls die Voranmeldung beim Finanzamt
eingereicht hätte. Erst am 23. April 1998 legte er nachträglich
mittels Voranmeldung die Zahllast von 13.065,-- S offen, ohne dass eine
Entrichtung im Sinne der Normen der BAO erfolgt wäre. Der Beschuldigte hat
somit diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Die Vorauszahlung für
Dezember 1997 in Höhe von
27.750,-- S ist am 15. Jänner 1998 fällig gewesen, ohne dass
der Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt eine Entrichtung bzw. die Einreichung
der Voranmeldung vorgenommen hätte. Die Voranmeldung wurde von ihm erst am
23. April 1998 nachgereicht, wobei eine Entrichtung unterblieb. B hat daher
diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zu verantworten.
Die Vorauszahlung für
Jänner 1998 wäre am
16. Februar 1998 fällig gewesen, ohne dass B bis zu diesem Zeitpunkt
die Zahllast von 6.865,-- S entrichtet bzw. die Voranmeldung eingereicht
hätte. Die Voranmeldung wurde von ihm erst am 23. April 1998
nachgereicht, wobei wiederum eine Entrichtung unterblieb. B hat daher
diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Die Vorauszahlung für
Februar 1998 ist am 17. März
1998 fällig gewesen, ohne dass B bis zu diesem Zeitpunkt die Zahllast in
Höhe von 5.964,-- S entrichtet bzw. die Voranmeldung eingereicht
hätte. Die Voranmeldung wurde von ihm erst am 23. April 1998
nachgereicht, wobei wiederum eine Entrichtung unterblieb. B hat daher
diesbezüglich ebenso eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Die Gesamtsumme der strafrelevant verbleibenden
Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen beträgt daher
293.672,-- S.
Laut Arbeitgeberakt zur StNr. XX hat B die
Lohnabgaben betreffend
August 1994 (Lohnsteuer 1.188,-- S,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen iHv.
1.215,-- S, Zuschläge zu letzteren iHv. 108,-- S),
Juli 1996 (Lohnsteuer 1.140,-- S,
genannte Dienstgeberbeiträge iHv. 1.289,-- S, Zuschläge zu
letzteren iHv. 137,-- S), August
1996 (Lohnsteuer 1.140,-- S, genannte Dienstgeberbeiträge iHv.
136,-- S, Zuschläge zu letzteren iHv. 14,-- S),
September 1996 (Lohnsteuer
2.087,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv. 1.835,-- S, Zuschläge
zu letzteren iHv. 196,-- S), Oktober
1996 (Lohnsteuer 757,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv.
1.196,-- S, Zuschläge zu letzteren iHv. 128,-- S),
November 1996 (Lohnsteuer 647,-- S,
Dienstgeberbeiträge iHv. 1.181,-- S, Zuschläge zu letzteren iHv.
126,-- S), Dezember 1996
(Lohnsteuern iHv. 608,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv. 1.690,-- S,
Zuschläge zu letzteren iHv. 180,-- S),
Jänner 1997 (Lohnsteuern iHv.
307,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv. 88,-- S, Zuschläge zu
letzteren iHv. 9,-- S), Februar
1997 (Lohnsteuern iHv. 1.727,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv.
1.689,-- S, Zuschläge zu letzteren iHv. 180,-- S),
März 1997 (Lohnsteuern iHv.
307,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv. 1.684,-- S, Zuschläge zu
letzteren iHv. 180,-- S), April
1997 (Lohnsteuern iHv. 970,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv.
1.824,-- S, Zuschläge zu letzteren iHv. 195,-- S),
Mai 1997 (Lohnsteuern iHv.
307,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv. 1.475,-- S, Zuschläge zu
letzteren iHv. 157,-- S), Juni 1997
(Lohnsteuern iHv. 1.754,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv.
1.966,-- S, Zuschläge zu letzteren iHv. 210,-- S),
Juli 1997 (Lohnsteuern iHv.
2.108,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv. 3.841,-- S, Zuschläge
zu letzteren iHv. 410,-- S), August
1997 (Lohnsteuern iHv. 1.727,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv.
2.472,-- S, Zuschläge zu letzteren iHv. 264,-- S),
September 1997 (Lohnsteuern iHv.
2.545,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv. 2.851,-- S, Zuschläge
zu letzteren iHv. 304,-- S), Oktober
1997 (Lohnsteuern iHv. 1.735,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv.
1.961,-- S, Zuschläge zu letzteren iHv. 209,-- S),
November 1997 (Lohnsteuern iHv.
3.440,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv. 3.770,-- S, Zuschläge
zu letzteren iHv. 402,-- S), Dezember
1997 (Lohnsteuern iHv. 1.735,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv.
2.067,-- S, Zuschläge zu letzteren iHv. 220,-- S),
Jänner 1998 (Lohnsteuern iHv.
1.894,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv. 2.124,-- S, Zuschläge
zu letzteren iHv. 227,-- S), sowie Februar
1998 (Lohnsteuern iHv. 2.131,-- S, Dienstgeberbeiträge iHv.
2.173,-- S, Zuschläge zu letzteren iHv. 232,-- S) nicht bis zum
15. bzw. auch nicht bis zum 20. des jeweiligen Folgemonates entrichtet bzw.
abgeführt, sodass die diesbezüglichen Lohnabgaben von der
Abgabenbehörde mit Bescheiden vom 27. Jänner 1995,
25. November 1996, 21. Jänner 1997, 29. April 1997,
28. Mai 1997, 2. Juli 1997, 14. November 1997 und
24. März 1998 nachträglich festgesetzt wurden. Die rechtzeitige
Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben war - so im Ergebnis der
Beschuldigte - infolge seiner finanziellen Engpässe
unterblieben.
Für den Berufungssenat besteht in Anbetracht der
langjährigen Betätigung des B als Arbeitgeber, der ihm beständig
zukommenden diesbezüglichen Rechtsbelehrungen, sowie der aus dem Strafakt
ersichtlichen Bestrafungen des B wegen vorsätzlicher nicht bis zum
5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr von
Lohnabgaben für die Zeiträume Mai 1985 und August 1985
(Strafverfügung vom 21. März 1986, StrLNr. 166/85),
September 1991 (Strafverfügung vom 10. März 1992, StrLNr. 5
/92), Juli 1992, März 1993, Jänner, Februar, März, Juli 1994
(Straferkenntnis vom 1. Februar 1995, StrLNr. 59/93), durch welche der
Beschuldigte jedenfalls zur intellektuellen Auseinandersetzung mit diesen seinen
abgabenrechtlichen Pflichten gezwungen gewesen ist, kein Zweifel, dass er
- wie von ihm auch eingeräumt - vorsätzlich in Kenntnis
dieser seiner Pflichten die Gelder zur Abdeckung anderweitiger seiner Ansicht
nach vordringlichen Verbindlichkeiten verwendet hat.
Gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht
sich jedoch derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, der
vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie die obgenannten Lohnabgaben
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben
wird. Letzteres ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht
geschehen.
Weiters lässt sich der Aktenlage auch ohne
Schwierigkeiten die Tatsache entnehmen, dass B - obwohl verantwortlicher
Geschäftsführer der Firma SZV GmbH - trotz ständigem
Andrängen der Abgabenbehörde betreffend die Veranlagungsjahre 1995 bis
1997 keine Steuererklärungen eingereicht hat. Als erfahrener
Geschäftsmann war der Beschuldigte, zumal aufgrund der Urgenzen des
Finanzamtes Wels und der bereits aufgrund gleichartiger Verfehlungen über
ihn verhängten Geldstrafe (Strafverfügung vom 10. März 1992,
StrLNr. 5/92, siehe Finanzstrafakt, Bl. 5 f) genauestens im
Bilde, dass er entsprechende Steuererklärungen einzureichen gehabt
hätte. Er hat dennoch dieser Verpflichtung nicht entsprochen.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer - ohne
hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen -
vorsätzlich eine derartige abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt.
Der Beschuldigte hat daher spruchgemäß die oben
dargelegten Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG bzw. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu
verantworten.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG werden
die Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum zweifachen des
Verkürzungsbetrages, die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe, deren Höchstmaß die Hälfte
des nicht oder verspätet entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbetrages
nicht überschreiten darf, geahndet. Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG werden nach
Abs. 2 dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu
3.625,-- € geahndet.
Gem. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist in einem
derartigen Fall auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei für die
wertabhängigen Strafdrohungen für diese einheitliche Geldstrafe die
Summe der Strafdrohungen maßgebend ist.
Somit beträgt der nunmehr vom Gesetzgeber gegen den
Beschuldigten angedrohte Strafrahmen bis zu 623.778,50 S, umgerechnet
45.331,75 €.
Innerhalb dieses Strafrahmens ist die tatsächliche
Geldstrafe auszumessen, wobei zugunsten des B die aufgrund der Aktenlage zu
konstatierende Schadensgutmachung, seine finanzielle Zwangslage, die ihn
offenkundig zu seinen Verfehlungen verleitet hat, seine Arbeitsüberlastung,
der besondere Aspekt, dass ein wesentlicher Teil der verkürzten
Umsatzsteuer sich (wie ihm nicht bewusst geworden ist) aus geschuldeter
Umsatzsteuer aufgrund verfehlter Rechnungslegung ergeben hat, die nunmehr
wiederum gegebene finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie der
zwischenzeitig eingetretene Zeitablauf seit Tatbegehung zu bedenken ist. Zu
seinen Lasten gehen die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen
langen Zeitraum, sowie die Deliktskonkurrenz im Hinblick auf das ebenfalls
gegebene Tatbild der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG.
So gesehen wäre unter Bedachtnahme auf die
erforderliche Generalprävention im Hinblick auf die Beharrlichkeit der
deliktischen Angriffe des Beschuldigten durchaus eine Geldstrafe im Ausmaß
von beispielsweise 40 %, das wären sohin gerundet
18.000,-- € als tat- und schuldangemessen gerechtfertigt
gewesen.
Weiters zu bedenken ist jedoch die vom Beschuldigten
dargelegte derzeitige schlechte Finanzlage seine Person betreffend, weshalb eine
weitere Reduzierung der Geldstrafe auf 13.000,-- € berechtigt
ist.
Der Beschuldigte möge diese Reduzierung der Strafe
aber gleichsam auch als Vertrauensvorschuss für seine zukünftige
unternehmerische Tätigkeit betrachten. Er ist darauf zu verweisen, dass in
Hinkunft unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 38 Abs. 1
lit. a FinStrG und der vom Gesetzgeber ins Auge gefassten
Sanktionserhöhungen in Bezug auf Abgabenbetrug bei gleichartigen
Sachverhalten durchaus mit weitaus höheren Strafen zu rechnen sein
würde.
Obige Ausführungen gelten auch für die Ausmessung
der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei zu beachten ist, dass das Argument der
schlechten Finanzlage des Beschuldigten bei der Festlegung einer
Ersatzfreiheitsstrafe naturgegebenermaßen nicht zum Tragen kommt, da eine
derartige ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorzuschreiben ist.
Zu Recht hat der Erstsenat auch hinsichtlich Punkt c) des
Schuldspruches die Haftung der nebenbeteiligten SZV GmbH gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG ausgesprochen; lediglich eine entsprechende
betragsmäßige Konkretisierung der Haftung ist unterblieben. Die vom
Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG stellen bei der Strafausmessung - siehe
oben - einen Erschwerungsgrund dar. Wäre er nicht vorgelegen,
hätte sich - so die Ansicht des Berufungssenates bei obigen
Abwägungen - eine Reduzierung der Geldstrafe um allenfalls
363,-- € (vormals 5.000,-- S) ergeben, sodass sich die Haftung
auf diesen Betrag zu beschränken hat.
Die Höhe der Kosten gründet sich auf die bezogene
Gesetzesstelle.
In der Gesamtschau war daher die Entscheidung des
Erstsenates grundsätzlich zu bestätigen, wobei jedoch dem
Berufungswerber die Berechtigung seiner Bedenken hinsichtlich der vorgeworfenen
Höhe der Verkürzungsbeträge einzuräumen ist, sowie -
wie von ihm in der Berufungsverhandlung vorgebracht - zu Recht die
genannten zusätzlichen Milderungsgründe ebenfalls zu bedenken waren,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die festgesetzten Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
SchuhhändlerOrganschaftGlobalvorsatzFälligkeit der UmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervoranmeldungenAbgabenkreditSteuererklärungFinanzordnungswidrigkeitLohnabgabenNichtentrichtungNichtabfuhr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0090-L/02
- Stammnummer
- 11483
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF