Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0043-W/05
Strafbefreiungsgrund der rechtzeitigen Meldung von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0043-W/05vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als Organ des unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr.
Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch SteuerberatungsGmbH, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 14. April 2005 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf vom 13. Jänner 2005,
SpS, nach der am 17. November 2005 in Abwesenheit des Beschuldigten und
seines Verteidigers und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der gesamte Spruch des angefochtenen Erkenntnisses aufgehoben und
in der Sache selbst erkannt:
Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als
Geschäftsführerer der Fa. S-GmbH vorsätzlich die
Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2004 in Höhe von
€ 12.327,95 sowie Lohnsteuer für den Monat Februar 2003 in
Höhe von € 5.263,25 und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für
Februar 2003 in Höhe von € 2.180,71 nicht spätestens am
5 Tag nach Fälligkeit entrichtet und die Höhe der geschuldeten
Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben.
Er hat hierdurch das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird
über ihn hiefür eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00
und gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 4 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der
Bw. die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 160,00 zu
ersetzen.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die
Fa. S-GmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe im
Umfang der Neufestsetzung.
Hingegen wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes
eingeleitete Finanzstrafverfahren, er habe vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer Mai 2003 in Höhe von € 2.007,32, Juli bis
September 2003 in Höhe von € 27.500,18 nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch insoweit das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit.
a FinStrG begangen, gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. Jänner 2005,
SpS, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa. S-GmbH vorsätzlich selbst zu
berechnende Abgaben nicht spätestens am 5 Tag nach Fälligkeit
entrichtet habe, und zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuern Mai 2003 in Höhe
von € 2.007,32, Juli bis September 2003 in Höhe von
€ 27.500,18 und Februar 2004 in Höhe von € 12.327,95,
und weiters Lohnsteuer Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von
€ 5.263,25 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die Monate Jänner bis
Dezember 2003 in Höhe von € 2.180,71.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der nebenbeteiligten Fa. S-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. in den Tatzeiträumen für die
abgabenbehördlichen Belange der mit Gesellschaftsvertrag vom
26. Mai 1982 gegründeten Fa. S-GmbH verantwortliche
Geschäftsführer gewesen sei.
Mit Bericht über das Ergebnis seiner
Lohnsteuerprüfung vom 26. Juli 2004 seien die im Spruch angeführten
Abfuhrdifferenzen festgestellt worden.
Bei Durchsicht der Konten sei festgestellt worden, dass
auch die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in der gesetzlichen Frist entrichtet
worden seien.
Der Bw. habe sich dahingehend verantwortet, dass nach
seinen Aufzeichnungen die Umsatzsteuervoranmeldungen termingerecht an das
Finanzamt gesandt worden seien.
Aufgrund der Erkrankung seiner Gattin wären die
Lohnabgaben für Februar 2003 nicht gemeldet worden.
Dem sei entgegen zu halten, dass die
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht erfolgt und auch die Meldungen nicht innerhalb
der gesetzlichen Frist zum Finanzamt gelangt seien.
Was die Lohnabgaben betreffe, so handle es sich nicht um
einen einmaligen Monat (Februar 2003), sondern jeweils um das ganze Jahr. Sohin
könne nicht von einer einmaligen Fehlleistung gesprochen
werden.
Da der Bw. als für die abgabenrechtlichen Belange der
GmbH verantwortliche Geschäftsführer zweifellos von seiner
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung gewusst habe, er
insbesondere darauf hingewiesen habe, dass dies durch 12 Jahre hindurch
ordnungsgemäß geschehen sei, könne dies nur vorsätzlich
erfolgt sein, wodurch das Tatbild auch subjektiv erfüllt sei.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung und die
gezeigte Schuldeinsicht, als erschwerend hingegen wurde kein Umstand
angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 14. April 2005, mit welcher das
angefochtene Straferkenntnis aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit
des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und der unrichtigen
rechtlichen Beurteilung bekämpft wird.
Zunächst wird vom Bw. eingewendet, dass ihm das
rechtliche Gehör an der Verhandlung am 13. Jänner 2005 genommen worden
sei. Aus einem für ihn entschuldbaren Versehen habe der Bw. irrtümlich
angenommen, dass sich der Spruchsenat beim Finanzamt Wien 1 örtlich im
Justizzentrum Wien 3 in der Marxergasse befände, habe sich dort auch am 13.
Jänner 2005 zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat zeitgerecht eingefunden und kurz vor Beginn der mündlichen
Verhandlung seinen Irrtum erkannt und in Folge dessen unverzüglich
telefonischen Kontakt mit dem Spruchsenat aufgenommen. Trotz seines nur
geringfügig verspäteten Eintreffens vor dem Spruchsenat sei dem Bw.
mitgeteilt worden, dass es für sein Erscheinen nun schon zu spät sei
und die Sache erledigt wäre; er könne ohnehin gegen dieses Erkenntnis
eine Berufung einbringen. Dadurch habe der Bw. keine Möglichkeit zur
mündlichen Rechtfertigung gehabt und es sei in Folge zu einer nicht
genügenden Ermittlung des tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes
gekommen. Wäre ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, sich
gegenüber den ihn erhobenen Vorwürfen bzw. Beschuldigungen
gegenüber dem Spruchsenat zu rechtfertigen, hätte dieser einen anderen
Sachverhalt festgestellt, wonach keine vorsätzliche
Finanzordnungswidrigkeit vorliege.
Der Vorwurf, wonach der Bw. als Geschäftsführer
der Fa. S-GmbH vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und sich
damit einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig gemacht habe, sei unrichtig. Was
die im Rahmen des durchgeführten Finanzstrafverfahrens getroffenen
Feststellungen betreffe, wonach die Umsatzsteuervorauszahlungen bzw.
-meldungen einerseits nicht erfolgt seien und andererseits was die
Nichtmeldung der Lohnabgaben betreffe, es nicht um einen einmaligen Monat gehe,
sondern es sich jeweils um ein ganzes Jahr handle und man daher nicht von einer
einmaligen Fehlleistung sprechen könne, so würden diese nicht den
Tatsachen bzw. der Aktenlage entsprechen. Richtig sei vielmehr, dass der Bw. in
seiner Verantwortung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Fa. S-GmbH immer die rechtzeitige Meldung der Umsatzsteuervorauszahlungen
veranlasst und diese auch fristgerecht an das Finanzamt übersendet habe.
Aus den für den Bw. nicht erklärbaren bzw. nicht zu verantwortenden
Gründen habe der Postweg unerwartet länger gedauert, sodass
Umsatzsteuervoranmeldungen offensichtlich verspätet beim Finanzamt
eingelangt seien. Jedenfalls sei festzuhalten, dass keine
Umsatzsteuervoranmeldungen gefehlt hätten, insbesonders die sich daraus
ergebenden Zahllasten gemeldet worden seien, und dies
lückenlos.
Weiters sei festzuhalten, dass die Meldung der Lohnabgaben
nicht ein ganzes Jahr durchgehend versäumt worden sei, sondern es handle
sich lediglich um die Lohnsteuermeldung für Februar 2003. Dieses
Versäumnis sei jedoch entschuldbar. Die mit der Buchhaltung und der
Erstellung der Lohnverrechnung jahrelang betraute Ehegattin des Bw. habe sich in
stationärer Pflege im Krankenhaus befunden und habe sich dort einer
schweren Operation unterziehen müssen und sei auch in der Folge zur
Nachbetreuung in medizinischer Behandlung gewesen. Da die finanzamtlichen
Meldungen über Jahre hindurch stets ordnungsgemäß erfolgt seien,
sei dieser Umstand als einmaliges entschuldbares Versehen zu werten, zumal es
sich bei der Fa. S-GmbH um ein Familienunternehmen handle.
Wenn der zuständige Spruchsenat rechtlich
würdige, dass sich der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.
1 lit. a FinStrG schuldig gemacht habe, weil er selbst zu berechnende Abgaben
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe
und dadurch das Tatbild objektiv erfüllt sei, übersieht dieser, dass
die Nichtbezahlung bzw. Nichtentrichtung allein keinen strafbaren Tatbestand im
Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
darstelle.
In diesem Zusammenhang sei ergänzend auszuführen,
dass der Bw. als Geschäftsführer der Fa. S-GmbH aufgrund der
Finanzierungsprobleme derselben seit deren Ausgleich laufend mit der
Abgabensicherungsstelle des Finanzamtes Wien 3/11 in Kontakt sei. Mit dem
dort zuständigen Sachbearbeiter, Herrn Amtsrat K., seien entsprechende
Zahlungsvereinbarungen getroffen worden, und zwar unabhängig von den in
Rede stehenden Meldungen von Selbstbemessungsabgaben. Der Bw. habe kein wie
immer geartetes Interesse gehabt, den verpflichtend vorgesehenen Meldungen der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bzw. der Lohnabgaben nicht nachzukommen; auch
gereiche ihm eine solche Vorgangsweise in keiner wie immer gearteten Weise zum
Vorteil. Das Tatbild des § 49 FinStrG sei daher subjektiv nicht
erfüllt, weil der Bw. weder Vorsatz noch einen bedingten Vorsatz
hinsichtlich dieser Finanzordnungswidrigkeit oder nur einer anderen
Finanzordnungswidrigkeit gehabt habe.
Dass sich der Bw. über Jahre hindurch nichts zu
schulden kommen habe lassen, berücksichtige der Spruchsenat auch im Rahmen
der Strafbemessung, wonach sich die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als
mildernd, jedoch nicht in einem entsprechenden Ausmaß ausgewirkt
habe.
Zur Frage der Abgabenentrichtung führe der Bw. aus,
dass unverändert aufrechte Zahlungsvereinbarungen bestanden hätten
bzw. bestehen würden, sodass auf die in Rede stehenden Abgaben bereits zur
Gänze bezahlt seien. Dies hätte der Spruchsenat zusätzlich als
mildernd werten müssen. Eine Feststellung der Entrichtung fehle
überdies.
Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe scheine
in diesem Fall aus den oben genauer dargelegten Gründen jedenfalls nicht
schuldangemessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum
fünften Tag nach deren Fälligkeit. Ob dem Beschuldigten an dieser
Unterlassung ein Verschulden trifft, ist irrelevant, weil sich der geforderte
Eventualvorsatz bloß auf die relevante Versäumung des Termins
für die Entrichtung der Selbstmessungsabgaben richten muss.
Die Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages bis
zum fünften Tag nach Fälligkeit stellt jedoch einen
Strafausschließungsgrund dar. Trotz Nichtentrichtung der
Selbstbemessungsabgabe bleibt der Abgabepflichtige daher straffrei, wenn er
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit der Abgaben dem
Finanzamt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gibt.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die vom
Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen und
Lohnabgaben durch den Bw., aufgrund der schwierigen finanziellen Situation der
Fa. S-GmbH, nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
wurden.
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen Mai und Juli bis September 2003 bringt der Bw. vor,
dass er immer die fristgerechte Meldung der Umsatzsteuervorauszahlung veranlasst
und die Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht an das Finanzamt übersandt
habe. Aus für ihn unerklärlichen Gründen habe der Postweg
länger gedauert, so dass die Umsatzsteuervoranmeldungen offensichtlich
verspätet beim Finanzamt eingelangt seien. Mit diesem Vorbringen führt
der Bw. das Vorliegen des Strafbefreiungsgrundes der zeitgerechten Meldung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit ins Treffen.
Aus der Aktenlage ist dazu vorweg zu ersehen, dass die
betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen allesamt im Postwege an die
Abgabenbehörde erster Instanz übermittelt wurden, wobei das genaue
Datum, zu welchem die Umsatzsteuervoranmeldungen vom Bw. zur Post gegeben
wurden, mangels Vorliegen der vom Postamt abgestempelten Briefumschläge im
Akt nicht mehr ermittelbar ist.
Feststeht aufgrund der Aktenlage lediglich, dass die
Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2003 am 25. Juli 2003, die Umsatzsteuervormeldung
Juli 2003 am 24. September 2003, die Umsatzsteuervoranmeldung August 2003 am 28.
Oktober 2003 sowie die Umsatzsteuervoranmeldung September 2003 am 26. November
2003 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingelangt sind (Datum des
Eingangstempels). Geht man von diesem Datum des Einlangens aus und legt man drei
Werktage Postweg zugrunde, so ermittelt sich als Abgabedatum für die
Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2003 der 22. Juli 2003, dem
gegenüber ergibt sich als fünfter Tag nach Fälligkeit für
diesen Umsatzsteuervorauszahlungszeitraum der 21. Juli 2003 (20. Juli 2003 war
ein Sonntag), sodass nach dieser Betrachtungsweise die Umsatzsteuervoranmeldung
Mai 2003 am sechsten Tag nach Fälligkeit, also für die Erlangung
des Strafbefreiungsgrundes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG um
einen Tag verspätet abgegeben worden wäre.
Hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2003 ergibt
sich als Abgabetermin unter Zugrundlegung eines Postlaufes von drei Werktagen
der 19. September 2003, der fünfte Tag nach Fälligkeit dieser
Umsatzsteuervorauszahlung war hingegen der 22. September 2003 (20. und 21.
September 2003 waren ein Samstag bzw. ein Sonntag). Hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlung Juli 2003 kommt daher der Strafbefreiungsgrund der
rechtzeitigen Meldung im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG jedenfalls zu
tragen.
Für die am 28. Oktober 2003 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz eingelangte Umsatzsteuervoranmeldung August
2003 ergibt sich unter Zugrundelegung eines Postlaufes von drei Werktagen der
Abgabetermin 23. Oktober 2003, wogegen sich als fünfter Tag nach
Fälligkeit der 20. Oktober 2003 darstellt. Bei Zugrundlegung eines
dreitägigen Postlaufes wäre daher für den Voranmeldungszeitraum
August 2003 eine um drei Tage verspätete Meldung erfolgt.
Die Meldung der Umsatzsteuervorauszahlung September 2003
durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist bei Zugrundlegung eines Postlaufes
von drei Werktagen am 21. November 2003 erfolgt. Als fünfter Tag nach
Fälligkeit (Fälligkeitstag war der 17. November 2003) ist der 24.
November 2003 anzusehen (22. und 23. November 2003 waren Samstag bzw. Sonntag),
sodass auch für den Umsatzsteuervorauszahlungszeitraum September 2003
jedenfalls der Strafbefreiungsgrund der rechtzeitigen Meldung im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gegeben ist.
Für die am 27. April 2004 bei der Abgabenbehörde
erster Instanz eingelangte Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2004 wurde seitens
des Bw. mit Schriftsatz vom 10. November 2005 als Abgabetermin der
23. April 2004 einbekannt, stellt man als fünften Tag nach
Fälligkeit den 20. April 2004 gegenüber, so ergibt sich nach dieser
Berechnungsweise eine um drei Tage verspätete Bekanntgabe dieser
Umsatzsteuervorauszahlung im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Der
Strafbefreiungsgrund der zeitgerecht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit erfolgten Meldung dieser Umsatzsteuervorauszahlung trifft daher
insoweit unstrittig nicht zu.
Unter Zugrundelegung eines Postlaufes von drei Werktagen
und der Fristenberechnung der Bundesabgabenordnung wurden die
Umsatzsteuervorauszahlungen Juli 2003 und September 2003 jedenfalls
innerhalb der Frist von fünf Tagen nach Fälligkeit der
Abgabenbehörde bekannt gegeben. Für den Monat Mai 2003 ergibt sich
nach dieser Berechnungsweise eine um einen Tag und für den Monat
August 2003 eine um drei Tage verspätete Meldung für die
Erlangung des Strafbefreiungsgrundes der rechtzeitigen Meldung in Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Nach Ansicht des Berufungssenates widerspricht es durchaus
der Erfahrung des täglichen Lebens und kann auch nicht ausgeschlossen
werden, dass in Einzelfällen die Zeitspanne zwischen Postaufgabe und
Einlangen von Postsendungen bei der Abgabenbehörde mehr als drei Werktage
in Anspruch nehmen kann. Die im gegenständliche Fall vom Bw. behaupteten
bis zu drei Tage längeren Postwege können seitens des Berufungssenates
mangels Vorliegen entsprechender Nachweise im Akt nicht widerlegt bzw.
ausgeschlossen werden. Der Berufungsbehauptung des Bw, dass aus
unerklärlichen Gründen der Postweg länger gedauert habe und daher
die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet beim Finanzamt eingelangt seien,
ist daher Glauben zu schenken, da entsprechend der Bestimmungen des
§ 98 Abs. 3 FinStrG bei Vorliegen von Zweifeln zugunsten des Bw. von
einer rechtzeitig bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten
Meldung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
auszugehen ist. Es war daher mit Verfahrenseinstellung hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungszeiträume Mai und Juli bis September 2003
vorzugehen.
Auch ist der Bw. mit dem Berufungseinwand, dass die
Meldungen der Lohnabgaben im Jahr 2003 nicht durchgehend versäumt
worden seien, sondern es sich lediglich um die Lohnsteueranmeldung für
Februar 2003 handle und dieses Versäumnis wegen schwerer Krankheit der mit
der Lohnverrechnung betrauten Gattin entschuldbar sei zumal es sich um ein
einmaliges Versehen handle, im Recht. Aus dem Abgabenkonto der Fa. S-GmbH
ist ersichtlich, dass im Jahr 2003 lediglich für den Monat Februar 2003
eine Meldung der Lohnabgaben nicht erfolgt ist, für alle anderen Monate
wurden die Beträge an Lohnabgaben bekannt gegeben. Die durch die
Lohnsteuerprüfung für das Jahr 2003 erfolgte Festsetzung der
Lohnabgaben als Abfuhrdifferenzen entspricht der durchschnittlichen Höhe
eines Monatsbetrages und kann daher nach Ansicht des Berufungssenates
zweifelsfrei dem Monat Februar 2003 zugeordnet werden. Es war daher im Rahmen
der Berufungsentscheidung der Tatzeitraum betreffend Lohnabgaben auf dem Monat
Februar 2003 bei unveränderten Verkürzungsbeträgen zu
korrigieren.
Wesentliche Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver
Hinsicht ist die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit. Dazu ist seitens des Berufungssenates
festzustellen, dass der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer
für die Jahre 2003 und 2004 (offensichtlich aufgrund der schwierigen
finanziellen Situation des Unternehmens) sämtliche
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben nicht zeitgerecht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat. Auf dem Abgabenkonto sind
lediglich Saldozahlungen auf den ältesten Abgabenrückstand
ersichtlich, welche der Bw., wie in der Berufung ausgeführt, im
Einvernehmen mit der Abgabensicherungsstelle des Finanzamtes unabhängig von
den in Rede stehenden laufenden Selbstbemessungsabgaben entrichtet hat. In
zweifelsfreier Kenntnis der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen
und Lohnabgaben hat der Bw. aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des
Unternehmens deren pünktliche Entrichtung insgesamt und somit auch für
die Lohnabgaben des Monats Februar 2003 und die Umsatzsteuervorauszahlung
Februar 2004 unterlassen. Der im § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG geforderte Eventualvorsatz hinsichtlich einer
verspäteten Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben ist daher deswegen
und auch durch die mit Schriftsatz vom 10. November 2005 abgegebene
geständige Rechtfertigung zweifelsfrei erwiesen.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung dazu ins
Treffen führt, dass mit der Buchhaltung und Lohnverrechnung betraute
Ehegattin des Bw. sich wegen einer schweren Operation in stationärer
Krankenhauspflege und in der Folge auch noch einer medizinischen Nachbetreuung
unterziehen habe müssen, die finanzamtlichen Meldungen über Jahre
hindurch stets ordnungsgemäß erfolgt seien und dieser Umstand ein
einmaliges entschuldbares Versehen darstelle, so kann ihm dieser
Berufungseinwand nicht zum Erfolg verhelfen. Ob dem Bw. an der nicht
fristgerechten Meldung der Lohnabgaben Februar 2003 ein Verschulden trifft, ist
nämlich im gegenständlichen Fall nicht tatbestandrelevant, weil die
zeitgerechte Meldung von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit lediglich ein objektiven Strafbefreiungsgrund
darstellt.
Wenn in der gegenständlichen Berufung weiters
dahingehend argumentiert wird, dass die Nichtbezahlungen bzw. Nichtentrichtung
für sich allein keinen strafbaren Tatbestand im Sinne des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG darstelle, so ist dem insoweit beizupflichten, dass
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG die vorsätzliche
Nichtentrichtung nur in Verbindung mit der Nichtmeldung von
Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit unter
Strafe stellt.
Unter Zugrundelegung der Milderungsgründe der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der vollständigen
Schadensgutmachung, einer geständigen Rechtfertigung und des Umstandes,
dass der Bw. aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt hat,
wogegen diesen Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe
gegenüber stehen und unter weiterer Berücksichtigung der derzeitigen
wirtschaftlichen Situation des Bw erscheint die aus dem Spruch ersichtliche neu
bemessene Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-W/05
- Stammnummer
- 19477
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF