Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1813-W/03
Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen bei Hausgemeinschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1813-W/03vom 16.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ludwig Martiny, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk in Wien betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
10. März 2003 setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 1-12/02
in der Höhe von € 2.855,44 gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten
Säumniszuschlag in der Höhe von € 57,11 mit der
Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis
17. Februar 2003 entrichtet worden sei.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der steuerliche Vertreter (Immobilienverwalter) aus, dass
die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen ab Veranlagungsjahr 1992
hinsichtlich der von Immobilienverwaltern verwalteten Miethäusern bis zum
30. Juni des auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres ohne
Antragstellung erstreckt worden sei. Werde die Verwaltungsvereinfachung (Erlass
lt. Punkt b: bei Zahllast für das vorangegangene Kalenderjahr bis
S 8.000,00 keine Vorauszahlungen bzw. UVA, sondern Jahreserklärung)
beansprucht, so sei die Umsatzsteuer rechtzeitig, wenn sie mit der bis
spätestens 30. Juni abzugebenden Jahreserklärung
erfolge.
Es werde daher ersucht, der
Berufung stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. August 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 2.855,44 am 17. Februar 2003 fällig gewesen jedoch
nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei.
Die in der Begründung zur
Berufung dargestellten Punkte, wann die Umsatzsteuer 2002 als zeitgerecht
entrichtet gelte, seien zwar richtig, jedoch betrage die Zahllast für das
Jahr 2002 € 2.855,44, sodass diese Regelung nicht angewendet werden
könne.
Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung
wurden die bisherigen Einwendungen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs. 2:
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Bei Mietshauseigentümern
und Wohnungseigentumsgemeinschaften gelten die Umsatzsteuervorauszahlungen als
rechtzeitig entrichtet, wenn sie spätestens gleichzeitig mit der
Einbringung der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr
an das Finanzamt abgeführt werden und wenn die im Rahmen des gesamten
Unternehmens für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtete Steuer
€ 580,00 nicht überstiegen hat. Gibt der Unternehmer für
einen der Voranmeldungszeiträume eine UVA ab, so gilt diese Regelung nicht
(AÖF 2002/161).
Gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO sind Abgabenerklärungen für
die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen.
Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt
werden.
Unbestritten ist, dass die
Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen hinsichtlich der von
Immobilienverwaltern verwalteten Miethäuser bis zum 30. Juni des auf
das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres ohne Antragstellung erstreckt
wurde.
Da der Säumniszuschlag die
Umsatzsteuervorauszahlungen für 2002 betrifft, war im Hinblick auf das
bisher Gesagte zunächst zu prüfen, in welcher Höhe die
Umsatzsteuer für 2001 zu entrichten war. Gemäß Bescheid vom
22. Mai 2002 wurde die Umsatzsteuer 2001 mit € 320,56
festgesetzt.
Somit war weiters noch zu
prüfen, ob die Umsatzsteuervorauszahlungen 2002 spätestens
gleichzeitig mit der Einbringung der Umsatzsteuererklärung 2002 entrichtet
wurden.
Die diesbezüglichen
Ermittlungen ergaben, dass die mit 18. März 2003 datierte
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 am 28. März 2003 im
Finanzamt einlangte, jedoch die Umsatzsteuervorauszahlungen bereits am
6. März 2003 entrichtet wurden.
Da auch keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, gelten im Hinblick auf die obigen
Ausführungen die Umsatzsteuervorauszahlungen für 2002 als rechtzeitig
entrichtet.
Somit erweist sich der gegenständliche
Säumniszuschlagsbescheid als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß
zu entscheiden war.
Wien,
16. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1813-W/03
- Stammnummer
- 7670
- Gültig
- 16.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF