Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0093-L/02
Vorliegen eines begründeten Verdachtes bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen wegen Geldmangels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0093-L/02vom 04.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vor der Einleitung eines Finanzstafverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichend sind oder nicht.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen Herrn
D., vertreten durch WTH Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH, wegen der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 4. Juli 2002 gegen den Bescheid vom 10. Juni 2002 des
Finanzamtes Linz über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juni 2002
hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dieser habe im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate April bis Juli und November bis Dezember 1997
eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 567.323,00 S bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Er habe
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
begangen.
Gegen
diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
4. Juli 2002, in welcher die Verteidigerin des Beschwerdeführers lediglich
ausgeführt hat, in Anbetracht der Urlaubszeit eine
Beschwerdebegründung bis 20. August 2002 nachreichen zu
wollen.
Mit Eingabe vom 20. August 2002
wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Im Zuge einer UVA-Prüfung
bei der Fa. D KEG seien die fehlenden Umsatzsteuerbeträge mit 567.323,00 S
beziffert worden, wovon ein Betrag von 168.006,00 S nicht zum Vorsteuerabzug
zugelassen worden sei. Die dagegen eingebrachte Berufung sei am 20. August 1999
zu Gunsten der Berufungswerberin entschieden worden, sodass nur der verbleibende
Differenzbetrag von 399.317,00 S der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden
könne. Die gegen den Umsatzsteuerveranlagungsbescheid 1998 eingebrachte
Berufung sei bis heute unerledigt. Aus dem Jahresabschluss 1998 sei ersichtlich,
dass eine weitere Umsatzsteuergutschrift in Höhe von 283.576,00 S zu
erwarten sei. Bei positiver Berufungserledigung würde sich der
ursprüngliche Umsatzsteuerrückstand auf 115.741,00 S reduzieren.
Seitens des Beschuldigten habe zwar die Bereitschaft bestanden, Umsatzsteuer zu
entrichten, doch sei ihm dies durch die Zahlungsunfähigkeit diverser Kunden
unmöglich gewesen. Die Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln habe
sich nach dem Forderungszessionsstand gerichtet, der von der Hausbank vorgegeben
worden sei. Die D KEG sei erst im Jahr 1997 gegründet worden und habe im
Geschäftsjahr 1997 einen Verlust von 489.600,00 S und 1998 einen von
3,321.000,00 S in Kauf nehmen müssen. In diesen beiden Geschäftsjahren
hätten Schadensfälle, Forderungsausfälle und Zuweisungen zu
Wertberichtigungen von insgesamt 2,591.000,00 S hingenommen werden müssen.
Dies habe im Jahr 1999 zur Insolvenz der Fa. D KEG geführt. Die Hoffnung
des Geschäftsführers, dass längst überfällige
Ausgangsrechnungen beglichen würden und die Gesellschaft damit in der Lage
gewesen wäre, fällige Steuern zu entrichten, habe sich nicht
erfüllt. Dieses positive Element unterscheide ihn vom Vorsatztäter.
Nach der Formulierung des § 33 FinStrG sei unzweifelhaft, dass der Vorsatz
des Täters auf eine Abgabenverkürzung gerichtet sein müsse. Das
strafbare Verhalten könne sich nicht in einer Pflichtverletzung
erschöpfen, sondern diese müsse vielmehr in der Absicht erfolgen,
dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken. Diese Absicht werde aber
bestritten, weil er gehofft habe, offene Ausgangsrechnungen bezahlt zu bekommen,
um damit - wenn auch verspätet - seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nachkommen zu können. Der Beschwerdeführer bestreite
seinen Lebensunterhalt durch Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit. Auf Grund der Insolvenz der Fa. D KEG und des anschließenden
Privatkonkurses seien derzeit und auch in Zukunft Lohnexekutionen anhängig.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs.3 leg.
zit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die
Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe,
Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe
vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder e) die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht
anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde.
Ob im konkreten Einzelfall die
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte
zu beurteilen.
Demnach genügt es, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht, das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt. Verdacht
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Einer Abgabenhinterziehung im
Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält, wobei eine
Abgabenverkürzung bei Selbstberechnungsabgaben bereits dann bewirkt gilt
(objektive Deliktsvollendung), wenn diese Abgaben zum gesetzlichen
Fälligkeitstermin überhaupt nicht oder in zu geringer Höhe
entrichtet werden. Für den Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt
auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Eine
Abgabenverkürzung ist auch dann bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die
nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht wurden (§ 33 Abs.3 lit.d FinStrG). Demnach fallen sowohl
die gänzliche oder teilweise Nichtentrichtung der Vorauszahlung als auch
die unrechtmäßige Bewirkung einer Gutschrift an Umsatzsteuer unter
den Begriff "Verkürzung von Umsatzsteuer".
Gegenständlich wurde im
Zuge einer bei der Fa. D KEG durchgeführten UVA-Prüfung nach § 99
FinStrG vom Prüfer die Feststellung getroffen, dass die Rechnungen der Fa.
S das geprüfte Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, da die
Fa. S entsprechend der Aussage des Herrn PS keine Lieferungen oder sonstigen
Leistungen an die Fa. D KEG ausgeführt habe. Aus diesem Grund seien
nachfolgende Vorsteuerkürzungen vorzunehmen: April 1997: 43.950,00 S, Mai
1997: 15.000,00 S, Juni 1997: 26.840,00 S, Juli 1997: 36.000,00 S und Dezember
1997: 42.216,80 S (Tz.1 der Niederschrift vom 18.März 1998 zu AB-Nr.
201010/98).
Darüber hinaus wurde die
Umsatzsteuer 11/97 mit einem Betrag von 242.392,00 S am 31. März 1998
- verspätet - entrichtet und mit einem Teilbetrag von 48.333,00
S am 6. April 1998 festgesetzt. Die Festsetzung von 48.333,00 S resultierte
daraus, dass für Anzahlungen keine Umsatzsteuer abgeführt worden war
und die sich durch die Versteuerung ergebende Umsatzsteuer in der Voranmeldung
für November 1997 erfasst wurde (Tz. 2 der o.a. Niederschrift). Die
Umsatzsteuer 12/97 wurde ebenfalls erst mit Bescheid vom 6. April 1998 mit einem
Betrag von 154.808,00 S festgesetzt, wobei die o.a. Vorsteuerkürzung von
42.216,80 S bereits berücksichtigt wurde.
Mit Eingabe vom 20. April 1998
wurde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 4/97, 5/97, 6/97, 7/97, 11/97
und 12/97 Berufung erhoben und die Anerkennung der versagten
Vorsteuerbeträge von insgesamt 168.006,80 S begehrt.
Bei Erlassung des
Umsatzsteuerjahresbescheides 1997 am 12. Juli 1999 wurde zur Begründung
angeführt, dass analog zu den Prüfungsfeststellungen die beantragte
Vorsteuer um 168.006,80 S gekürzt worden sei. Da dieser Bescheid trotz des
inzwischen eröffneten Insolvenzverfahrens zum einen der steuerlichen
Vertretung und nicht dem Masseverwalter zugestellt worden war und zum anderen
die steuerliche Vertretung die in Streit stehende Vorsteuerkürzung entgegen
der Annahme des Finanzamtes berücksichtigt hatte, wurde der neuerlich
erlassene Umsatzsteuerbescheid vom 26. August 1999 dem Masseverwalter zugestellt
und die abziehbare Vorsteuer erklärungsgemäß
berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 3. September
1999 wurde die gegen die Festsetzungsbescheide erhobene Berufung als
unzulässig (geworden) zurückgewiesen, da diese Bescheide durch
Erlassung des Jahresbescheides aus dem Rechtsbestand ausgeschieden waren.
Die gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid 1997 erhobene Berufung vom 28. September 1999 wurde
am 5. Mai 2000 aus den dort angeführten Gründen abgewiesen.
Der Einwand des
Beschwerdeführers, die gegen die Vorsteuerkürzung eingebrachte
Berufung sei zu Gunsten der Berufungswerberin entschieden worden und einer
allfälligen Strafbemessung deshalb nur der um 168.006,00 S verminderte
Betrag von 399.317,00 S zu Grunde zu legen, ist unberechtigt, da er in
Widerspruch zur Aktenlage steht.
Unzulässig ist ferner, wie
es dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, die Kompensation einer
Abgabenverkürzung mit einer anderen Abgabenmehrleistung. Bei Berechnung des
strafbestimmenden Wertbetrages ist daher die Aufrechnung eines verkürzten
Abgabenbetrages mit für andere Abgaben oder Zeiträume zu viel
entrichteten Beträgen nicht zulässig. Gegenständlich könnte
selbst dann, wenn sich im Zuge der Erledigung der gegen den Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1998 eingebrachten Berufung die vom Beschwerdeführer
erwartete Gutschrift ergeben würde, dies nicht eine Minderung des
strafbestimmenden Wertbetrages bewirken, da das Delikt des § 33 Abs.2 lit.a
i.V.m. § 33 Abs.3 lit.d FinStrG, wie bereits erwähnt, schon mit der
Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerabzüge bzw. bei Nichtentrichtung einer
entsprechenden Zahllast oder bei Entrichtung zu geringer Vorauszahlungen bereits
im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung vollendet ist.
Eine nachträgliche Bezahlung oder Entsprechung der Voranmeldungspflicht
kann die formelle Deliktsvollendung weder verhindern noch aufheben.
Die Frage der
Zahlungs(un)fähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich auf die Frage
der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die hier unbeachtlich ist, weil sich der
Abgabenschuldner von der strafrechtlichen Haftung durch die Erfüllung
seiner Offenlegungspflicht, d.h. der rechtzeitigen Bekanntgabe der geschuldeten
Beträge, hätte befreien können. Wurden abgabenrechtliche
Verfehlungen durch Finanzengpässe (mit)verursacht, so stellt dieser Umstand
weder einen Strafausschließungs- noch -aufhebungsgrund dar, sondern
ist im Rahmen einer allenfalls vorzunehmenden Strafbemessung im weiteren
Verfahren zu würdigen.
Aus der Stellungnahme des
Betriebsprüfers vom 19. August 1998 zur Berufung im Abgabenverfahren ist
ersichtlich, dass Herr PS im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 24.
Februar 1998 dargelegt hat, dass ihm die Fa. D KEG gänzlich unbekannt sei,
er nie für diese gearbeitet und an diese Firma keine Rechnungen gelegt
habe. Diese Aussage wurde durch die Angaben der Frau ES, einer
Büroangestellten des PS, die für das Schreiben von Rechnungen, den
Schriftverkehr und die Belegsammlung zuständig war, bestätigt. Auch
sie gab im Zuge einer Befragung an, dass ihr die Fa. D KEG völlig unbekannt
sei. Über die angeblich nur mündlich abgeschlossenen Verträge
hätten keinerlei Unterlagen wie insbesondere Auftragserteilung oder
sonstiger Schriftverkehr vorgelegt werden können. Die im Zuge der
UVA-Prüfung beanstandeten Rechnungen seien überdies im Rechenwerk des
Einzelunternehmers PS nicht enthalten gewesen.
Auf Grund vorgenannter
Überlegungen ist daher sehr wohl der Verdacht begründet, dass der
Beschwerdeführer die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfene
Abgabenhinterziehung begangen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist
demnach in objektiver Hinsicht zu Recht erfolgt.
Nach § 8 Abs.1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (bedingter Vorsatz). Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter
die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht
einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet,
dies jedoch für möglich hält und einen solchen Erfolg hinzunehmen
gewillt ist. § 33 Abs.2 lit.a FinStrG erfordert für die subjektive
Tatbestandsmäßigkeit die Schuldform der Wissentlichkeit lediglich
für den Verkürzungserfolg. Dazu genügt, dass der Täter
vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen verletzt bzw.
vorsätzlich unrichtige Voranmeldungen abgibt und weiß, dass
infolgedessen eine fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlung
unterbleibt bzw. durch die überhöhte Geltendmachung von
Vorsteuerbeträgen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
bewirkt wird; auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
braucht sich der Verkürzungserfolg nicht zu erstrecken.
Zum Einwand nicht vorliegender
Absichtlichkeit ist vorweg klarzustellen, dass weder dem Spruch noch der
Begründung des angefochtenen Einleitungsbescheides entnehmbar ist, dass dem
Berufungswerber ein qualifizierter Vorwurf im Sinne absichtlichen Handelns zur
Last gelegt worden noch Absichtlichkeit zur Verwirklichung des subjektiven
Tatbestandes des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG erforderlich ist.
Wie der Einschreiter in seiner
Beschwerde selbst ausführt, ist es auf Grund von finanziellen
Schwierigkeiten zu den Versäumnissen hinsichtlich der nicht rechtzeitigen
Bekanntgabe bzw. nicht rechtzeitigen Entrichtung der Umsatzsteuer 11/97 und
12/97 gekommen. Gesteht der Beschwerdeführer selbst zu, dass für die
Entrichtung der Umsatzsteuer keine liquiden Mittel vorhanden waren, folgt
daraus, dass er wusste, dass die Entrichtung der fälligen Umsatzsteuer
unterblieb. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist festzustellen, dass die Ursachen
für die Zahlungsschwierigkeiten, die am 17. Mai 1999 zur Eröffnung
eines Konkursverfahrens geführt haben, der am 27. Oktober 1999 mangels
kostendeckenden Vermögens aufgehoben wurde, für die strafrechtliche
Beurteilung der Tat an sich keine Bedeutung haben. Die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse können lediglich im Rahmen einer
allenfalls vorzunehmenden Strafbemessung im weiteren Verfahren
berücksichtigt werden.
Die abgabepflichtige KEG war
steuerlich vertreten, sodass davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter in
Kenntnis seiner umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen gewesen ist und dennoch
für November und Dezember 1997 zum Fälligkeitstag weder die
vollständige Entrichtung der Vorauszahlungen veranlasst noch der
Abgabenbehörde bis zum Fälligkeitstag eine Information von den
entstandenen Abgabenschulden zukommen hat lassen bzw. Anzahlungen nicht im
Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung versteuert hat (§ 19 Abs.2 Z.1 lit.a 2.
Absatz UStG).
Auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer von Rechnungen, denen entsprechend den begründeten
Feststellungen der Betriebsprüfung kein Leistungsaustausch zu Grunde lag,
einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, indiziert vorsätzliches
Verhalten. Der auf den aktenkundigen Rechnungen als leistender Unternehmer
aufscheinende PS bestreitet, jemals für die Fa. D KEG gearbeitet und
Rechnungen gelegt zu haben.
Bei einer derartigen Akten- und
Beweislage ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wohl der Verdacht
gegeben, der Beschwerdeführer habe in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen
Verpflichtungen die gegenständlichen Finanzvergehen auch in subjektiver
Hinsicht begangen.
Die Einwendungen des
Beschwerdeführers sind aus den genannten Überlegungen nicht geeignet,
den gegen ihn erhobenen Verdacht zu entkräften. Genügende
Verdachtsgründe liegen aber schon dann vor, wenn nicht wirklich sicher ist,
dass ein in § 82 Abs.3 lit.a bis e FinStrG angeführter Grund für
eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Nicht erforderlich ist, dass in
der Begründung des Einleitungsbescheides schon Feststellungen getroffen
werden, die ausreichen würden, die Tat als erwiesen anzunehmen, da damit ja
das erst beginnende Untersuchungsverfahren überflüssig würde.
Mit den vom
Beschwerdeführer dem behördlichen Verdacht entgegengesetzten
Sachverhaltsbehauptungen wird sich die Finanzstrafbehörde I. Instanz im
Zuge des nach den §§ 114 f FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens bzw. bei Erlassung ihrer das Finanzstrafverfahren
abschließenden Erledigung auseinander zu setzen haben.
Es wird Sache der
Finanzstrafbehörde I. Instanz sein, im weiteren Untersuchungsverfahren die
Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers weiter zu prüfen, alle
Umstände zu würdigen und sodann in ihrer Entscheidung eine
Schlussfolgerung zu ziehen. Anlässlich der Klärung der Frage, ob
genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs.1 FinStrG
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es jedoch
nicht schon darum, die Ergebnisse eines noch abzuführenden
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der
bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Die abschließende
Beurteilung, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten, worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das
strafbare Handeln des Beschwerdeführers erst nachzuweisen sein wird. In
diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend in
einer Beschuldigtenvernehmung zu rechtfertigen und zur restlichen Klärung
des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
4. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung eines Finanzstrafverfahrensungerechtfertigerter VorsteuerabzugNichtbekanntgabe der Umsatzsteuer zum Fälligkeitstag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0093-L/02
- Stammnummer
- 4414
- Gültig
- 04.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF