Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0058-L/06
Strafbemessung hinsichtlich eines Schwarzarbeiter beschäftigenden Transportunternehmers, der keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, keine Voranmeldungen und keine Jahressteuererklärungen einreichte mit Ausnahme einer USt-Erklärung, in welcher nur ein Teil der Erlöse angegeben war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0058-L/06vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Franz Danninger und Dr. Werner Loibl als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen B wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
14. Juni 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 31. März 2006,
StrNr. 054/2001/00067-001, nach der am 10. März 2009 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AD Josef Lachner sowie der
Schriftführerin Elisabeth Schreiner durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
des Beschuldigten wird Folge gegeben und die im Übrigen unverändert
bleibende Entscheidung des Spruchsenates in seinem Ausspruch über Strafe
dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§ 33
Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu
verhängende Geldstrafe auf
€
4.000,00
(in
Worten: Euro viertausend)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit
auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe
auf
eine
Woche
verringert werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 31. März 2006 zu
StrNr. 054/2001/00067-001 wurde B schuldig gesprochen, er hat als
Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vorsätzlich
a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1998
eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von ATS 123.690,00
bewirkt und betreffend das Veranlagungsjahr 1999 eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von ATS 44.947,00 zu bewirken versucht, indem
er "Einnahmen aus Gewerbebetrieb nicht erklärt hat" [präzisiere: indem
er keine Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hat mit dem
Ziel einer Abgabenvermeidung im Höchstausmaß und in der Hoffnung, die
Abgabenbehörde möge die jeweilige Einkommensteuer mit Null oder einem
zu geringen Betrag festsetzen], wodurch die genannten bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben im Ausmaß von ATS 123.690,00 für 1998
tatsächlich zu niedrig geschätzt und betreffend 1999 im Ausmaß
von ATS 44.947,00 nicht vorgeschrieben werden sollte,
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Jänner bis Dezember 1998 in Höhe von insgesamt
ATS 254.739,00 und für die Monate Jänner bis Juni, August bis
November 1999 in Höhe von insgesamt ATS 118.793,00 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
sowie
c) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von
dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 entsprechenden
Lohnkonten betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1998 eine
Verkürzung von Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt ATS 44.971,00 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten,
und hiedurch [zu Punkt a)] eine teils versuchte, teils
vollendete Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, tw. iVm.
§ 13 FinStrG,
[zu Punkt b)] Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG,
sowie [zu Punkt c)]
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 [ergänze: und 2] FinStrG wurde
daher über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von
€ 17.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG für
den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen
verhängt; zusätzlich wurden dem Bestraften pauschale Verfahrenskosten
gemäß
§ 185 [ergänze: Abs. 1 lit. a] FinStrG
in Höhe von € 363,00 auferlegt.
Der Entscheidung liegt laut
Aktenlage im Wesentlichen zu Grunde, dass der mit seiner Tätigkeit als
Transportunternehmer seit 1994 beim Finanzamt Wels steuerlich erfasste
Transportunternehmer, nachdem er bereits - mittels zwischenzeitig für die
Strafbemessung getilgtem - Erkenntnis des Spruchsenates vom
4. März 1998 wegen vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag
nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1994 bis
Juni 1997 der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von
ATS 30.000,00 belegt worden war, neuerlich betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni,
Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1998, Jänner,
Februar, März, April, Mai, August, September, Oktober und
November 1999 keine Voranmeldungen eingereicht und mit Ausnahme von zu
niedrigen runden Teilbeträgen (Entrichtungen vom
11. Februar 1998, 13. März 1998,
14. April 1998, 18. Juni 1998, 20. Juli 1998,
11. September 1998) die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
zur Gänze unterließ, sowie betreffend Juni 1999 zwar
verspätet am 6. September 1999 eine Voranmeldung einreichte, den
darin ausgewiesenen Betrag aber offenbar nicht entrichtete.
Ebenso unterließ es der
Beschuldigte, trotz Andrängen der Abgabenbehörde, für die
Veranlagungsjahre 1998 und 1999 entsprechende
Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt einzureichen.
Wohl aber übermittelte er
der Abgabenbehörde eine "vorläufige" Umsatzsteuererklärung
für das Veranlagungsjahr 1998 (Eingangsstempel des Finanzamtes vom
9. September 1999), in welcher jedoch lediglich eine
Jahresumsatzsteuer von ATS 183.437,00 ausgewiesen war (Veranlagungsakt
StNr. 54/000/0000, Veranlagung 1998).
Der Beschuldigte handelte dabei
mit dem Tatplan, eine Vermeidung an Umsatz- und Einkommensteuer im
Höchstausmaß herbeizuführen.
In diesem Sinne beabsichtigte
er, die auch in der Jahresumsatzsteuererklärung nicht ausgewiesene
restliche Umsatzsteuer im Ausmaß von ATS 142.203,00 auf Dauer dem
Fiskus zu verheimlichen.
Tatsächlich wurde auch mit
Bescheid vom 13. Oktober 1999 vorerst lediglich ein Betrag von
ATS 183.437,00 an Jahresumsatzsteuer betreffend 1998 vorgeschrieben, sohin
die Jahresumsatzsteuer um den oben genannten Betrag von ATS 142.203,00
verkürzt.
Ebenso wurde die
Einkommensteuer für 1998 mit Bescheid vom 31. Jänner 2000 im
Schätzungswege vorerst um ATS 123.690,00 zu niedrig festgesetzt.
Auch betreffend das
Veranlagungsjahr 1999 handelte der Beschuldigte mit dem Tatplan, eine
Schätzung der Einkommensteuer in möglichst geringem Ausmaß,
vorzugsweise mit Null, herbeizuführen. Dies ist ihm jedoch nicht mehr
gelungen, weil die tatsächlichen Umsätze und Gewinne anlässlich
einer Betriebsprüfung zu ABNr. 102132/00 ermittelt werden konnten
(genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2000, BP-Bericht vom
11. Jänner 2001).
Überdies wurden von ihm im
Jahre 1998 Mitarbeiter auch schwarz beschäftigt, weshalb er die im Spruch
des Erstsenates genannten Lohnabgaben hinterzogen hat.
Bei
derStrafbemessung wertete der Erstsenat
als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, ein
großteiliges Geständnis, sowie ein langes Zurückliegen der Tat,
als erschwerend einen langen Tatzeitraum.
Gegen diese
Entscheidung hat der Beschuldigte mittels knapp gehaltenem Schriftsatz vom
14. Juni 2006 Berufung erhoben.
Im Zuge der
Berufungsverhandlung präzisierte B, einem Mängelbehebungsauftrag
entsprechend, seine Berufung als gegen die Strafhöhe gerichtet und begehrte
eine Reduzierung der über ihn verhängten Sanktion, weil er nicht aus
Geldgier, sondern in einer finanziellen Notlage gehandelt habe. Das
Strafausmaß wäre den Milderungsgründen und seiner derzeitigen
schlechten finanziellen Lage anzupassen.
Eine Berufung des
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen einer fortgesetzten
mündlichen Verhandlung am 10. März 2009 wurde die relevante
Sach- und Rechtslage mit dem Beschuldigten ausführlich
erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige
die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser
Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere
beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
Gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also B) spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.
Der Unternehmer hatte eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete
Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich
für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
gemäß dieser Gesetzesstelle (später laut § 1 einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 1998/206)
die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum
Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls ab 1997 um einen Monat für den Fall der
nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr.
Gemäß
§ 21
Abs. 4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1998 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er
entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer wie der
Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet worden waren.
Ebenso waren gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. d FinStrG Abgabenverkürzungen
bewirkt, wenn - im gegenständlichen Fall nicht relevant -
Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind (wie
Umsatzsteuergutschriften aufgrund der Voranmeldungen), zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht wurden.
Hingegen machte sich derjenige
- anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt)
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer
Umsatzsteuer bewirkte, indem er auf irgendeine Weise erreichte, dass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird (beispielsweise, indem er während des Jahres nur einen
geringen Teil der Zahllasten bekannt gibt bzw. entrichtet und, allenfalls nach
Andrängen der Behörde, eine Jahresumsatzsteuererklärung mit
lediglich einem Teil der tatsächlich erzielten Umsätze beim Finanzamt
einreicht in der Hoffnung, die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr
möge antragsgemäß zu niedrig festgesetzt werden und das
Finanzamt eine erklärungsgemäße Veranlagung
durchführt).
In gleicher Weise machte sich
derjenige einer Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
obgenannten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne der
§§ 119 BAO, 39 Abs. 1 EStG 1988 die
Einreichung von Einkommensteuererklärungen unterließ in der Hoffnung,
die Abgabenbehörde möge in Verkennung des Ausmaßes seiner
tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit die Einkommensteuer zu
niedrig oder überhaupt mit Null festsetzen, und die Abgabenbehörde
solcherart tatsächlich die bescheidmäßig festzusetzende
Einkommensteuer zu niedrig festsetzt.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG
hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw.
Steuerpflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG eine
Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Frist zur Einreichung
der Steuererklärungen ungenützt verstreichen lässt in der
Hoffnung, die Abgaben würden nicht oder zu niedrig festgesetzt
werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzten
Umsatzsteuervorauszahlungen in der zu verkürzten versuchten
Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Gemäß
§ 31
Abs. 1 erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie
früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Deshalb beginnt die
Verjährung der Strafbarkeit betreffend die Hinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG gemäß
§ 208 Abs. 1
lit. a BAO nicht vor dem Ablauf des Jahres, indem der Abgabenanspruch
entstanden ist (also mit Ablauf des Jahres, welchem die entsprechenden
Voranmeldungszeiträume zugeordnet werden).
Gemäß
§ 31
Abs. 5 erlischt in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die
Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist
10 Jahre und gegebenenfalls (hier ohne Relevanz) Zeiten der
Anhängigkeit bei Höchstgerichten verstrichen sind.
Straferkenntnisse
erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird
(VwGH 15.5.1986, 84/16/0209). So ist nach ständiger Rechtsprechung auch
eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches möglich (siehe bereits
VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, VwGH 10.1.1985, 83/16/0179, VwGH 21.11.1985,
84/16/0201, VwGH 4.9.1992, 91/13/0021, VwGH 19.10.1995, 94/16/0123, und
andere).
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom
Beschuldigten ein Rechtsmittel gegen die Strafhöhe erhoben wurde), steht
für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten, wie festgestellt, begangen
wurden. Der Berufungssenat hat bei der Strafbemessung auch von dem in dieser
Tatumschreibung genannten Verkürzungsbetrag auszugehen (siehe für
viele VwGH 29.6.1999, 98/14/0177).
Unbeschadet dessen hat aber
eine Berücksichtigung von Teilfakten des rechtskräftigen
Schuldspruches bei der Strafbemessung dennoch zu unterbleiben, wenn eine
Strafbarkeit wegen der darin umschriebenen Finanzvergehen nicht oder nicht mehr
gegeben ist, beispielsweise weil die Strafbarkeit konsumiert oder verjährt
ist.
Im gegenständlichen Fall
war die Strafbarkeit wegen der durch die begangenen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner
bis Dezember 1998 in einem Ausmaß von ATS 142.203,00 durch die
Möglichkeit einer Bestrafung wegen hinterzogener Umsatzsteuer betreffend
das Veranlagungsjahr 1998 nach § 33 Abs. 1 FinStrG
konsumiert und daher tatsächlich nicht zulässig.
Überdies ist - siehe die
obigen Ausführungen - zwischenzeitig hinsichtlich sämtlicher zum
Vorwurf gemachter Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend
Jänner bis Dezember 1998 eine absolute Verjährung der
Strafbarkeit eingetreten.
Gleiches gilt im Übrigen
auch für die zum Vorwurf gemachten Hinterziehungen von Lohnabgaben
betreffend die Zeiträume Jänner bis Dezember 1998.
Eine Hinterziehung der
Jahresumsatzsteuer betreffend 1998 nach § 33 Abs. 1 FinStrG
wurde vom Erstsenat nicht aufgegriffen. Eine Bestrafung wegen dieses
Tatbestandes durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wäre daher
eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges und überdies
aufgrund der Verjährungsbestimmung nach § 31 Abs. 2, wonach
ohne diesbezügliche Anhängigkeit der Finanzstrafsache die
Verjährung nach 5 Jahren eintritt, jedenfalls nunmehr überdies
aus diesem Grunde verspätet.
Zur
Strafbemessung selbst ist auszuführen:
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst
die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser
Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005,
BGBl. I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei
Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die
Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der
Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des B in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG
noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis
zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habenden Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier: des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht bzw. nicht in einem
anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht
der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65, VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.
Unter Ausblendung der
tatsächlich verjährten bzw. nicht als strafbar erkannten Teilfakten
beträgt daher im gegenständlichen Fall der vom Gesetzgeber angedrohte
Strafrahmen bis zu ATS 574.860,00, umgerechnet
€ 41.776,71.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden
Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung
(sohin im gegenständlichen Fall ATS 79.145,34, was einen Rahmen von
€ 36.021,36 ergebe), wäre also eine Geldstrafe von rund
€ 18.000,00 zu verhängen gewesen.
Dem erschwerenden Umstand einer
Vielzahl deliktischer Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg
stehen als mildernd gegenüber die Tatsache, dass es betreffend die
Verkürzung der Einkommensteuer für 1999 bei einem bloßen Versuch
geblieben ist, die finanzielle Zwangslage des Beschuldigten zur Tatzeit, welche
ihn zu seinen Verfehlungen offenbar verleitet hat, seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, sowie das völlige
Zurücktreten des Aspektes der Spezialprävention in Anbetracht des
Zeitablaufes und der nunmehr beim Täter vorliegenden
Lebensverhältnisse, welcher völlig mittellos sich seit vielen Jahren
nicht mehr unternehmerisch selbständig betätigt.
Nicht von der Hand zu weisen
ist aber, dass jedenfalls eine ausreichende Sanktion zu verhängen ist, um
für andere potentielle Finanzstraftäter bei Bekanntwerden der
gegenständlichen Entscheidung noch eine ausreichend abschreckende Wirkung
zu entfalten.
In Abwägung dieser
Argumente ist der genannte Ausgangswert auf € 10.000,00 zu
verringern.
Die gegebene schlechte
finanzielle Situation des Beschuldigten, wie von ihm in der Berufungsverhandlung
dargelegt (B ist laut seinen eigenen Angaben arbeits- und mittellos und bezieht
Notstandshilfe, er verrichtet manchmal Gelegenheitsarbeiten wie
Schneeräumen, hat aber sonst keine weitere Möglichkeit, zu Geld zu
kommen und seine noch aus der Zeit seiner Tätigkeit als
Transportunternehmer stammenden Schulden von ATS 2,500.000,00 zu
verringern), berechtigt, den Strafbetrag um die Hälfte zu
reduzieren.
Die im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren auch aufgetretene überlange Verfahrensdauer
schlägt überdies mit einem Abschlag von einem Fünftel der
Geldstrafe zu Buche, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von
€ 4.000,00 als angemessen erweist.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage des Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben
ist.
So gesehen, wäre die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Wochen angebracht, was aber unter
Bedachtnahme auf das Verböserungsverbot nach § 161
Abs. 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Verringerung des
Strafrahmens auf 49,08 % des ursprünglichen Rahmens der Geldstrafen
unzulässig wäre.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war
daher ebenfalls verhältnismäßig zu reduzieren.
Die Höhe
der dem Beschuldigten vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründet sich auf
die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach
solche in Höhe von 10 % der Geldstrafe, maximal aber in Höhe von
€ 363,00 aufzuerlegen sind, und war daher unverändert zu
belassen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
10. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
TransportunternehmerSchwarzarbeiterLohnabgabenUmsatzsteuervorauszahlungUmsatzsteuerEinkommensteuerAbgabenhinterziehungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-L/06
- Stammnummer
- 40235
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF