Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1556-W/06
Säumniszuschlag auf Grund Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach der Fälligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1556-W/06vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. November 2005 betreffend
Säumniszuschläge entschieden:
Der Berufung
wird hinsichtlich des Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer April 2005
in Höhe von € 235,25 stattgegeben.
Im Übrigen
wird die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. November 2005 setzte das
Finanzamt folgende erste Säumniszuschläge fest:
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Abgabe
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Zeitraum
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Frist
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Kammerumlage
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01-03/2005
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17.05.2005
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8.649,10
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172,98
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Umsatzsteuer
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04/2005
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15.06.2005
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11.762,51
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235,25
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Umsatzsteuer
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06-12/2003
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16.02.2004
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1,339.015,34
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26.780,31
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Umsatzsteuer
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01-11/2004
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17.01.2005
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3,401.680,22
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68.033,60
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
die Festsetzungen erforderlich gewesen seien, da die Abgabenschuldigkeiten nicht
innerhalb der oben stehenden Fristen entrichtet worden seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin (Bw.) aus, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der
Kammerumlage 01-03/2005 am 17. Mai 2005 in Höhe von
€ 8.649,10 und der Umsatzsteuer-Zahllast 04/2005 am
15. Juni 2005 in Höhe von € 11.762,51 auf dem
Abgabenkonto gemäß der Darstellung ein Guthaben bestanden habe. Hiezu
werde eine Kopie der Eingabe vom 8. November 2005 betreffend Stundung
beigelegt.
Die mit Bescheid vom 9. November 2005 festgesetzten
Säumniszuschläge für die Kammerumlage 01-03/2005 in Höhe von
€ 172,98 und die Umsatzsteuer 04/2005 in Höhe von
€ 235,25 könnten daher nicht anerkannt werden.
Gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer 06-12/2003 in
Höhe von € 1,339.015,34, für welche ein Säumniszuschlag
in Höhe von € 26.780,31 und der Umsatzsteuer 01-11/2004 im Betrag
von € 3,401.680,22, für die ein Säumniszuschlag in Höhe
von € 68.033,60 festgesetzt worden sei, habe die Bw. am
7. November 2005 das Rechtsmittel der Berufung erhoben und einen
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
22. März 2006 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte unter Hinweis auf § 217 Abs. 1 bis
10 BAO aus, dass die Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtet worden
seien und auch kein rechtzeitiges Guthaben bestanden habe. Die
Säumniszuschläge bestünden daher zu Recht.
Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der in Rede
stehenden Abgabenschuldigkeiten werde auf die Bestimmung des § 217
Abs. 8 BAO verwiesen.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Abs.
3: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten,
soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu
laufen.
Abs.
4: Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit
nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6
gehemmt ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Abs.
5: Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr
als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten
sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht
wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist
sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der
24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des
§ 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.
6: Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe
zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7)
erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist,
spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides
ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3
erster Satz zu laufen.
Abs. 7: Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Abs.
8: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf
Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
dies gilt sinngemäß
a)
für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende
Gutschriften und
b)
für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt
werden.
Abs.
9: Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder
Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die
Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender
Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu
erfolgen.
Abs.
10: Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach
Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass
die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger,
jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter
Abgaben maßgebend ist.
Zur Fälligkeit der in Rede stehenden Umsatzsteuer ist
nach dem UStG 1994 von folgender Rechtslage
auszugehen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 hat das Finanzamt, wenn der Unternehmer die Einreichung
der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung
als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, die
Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein
den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.
Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag.
Nach
Abs. 5 dieser Bestimmung wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung
keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit
begründet.
Mit einem Bescheid gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994 erfolgt die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach der
Fälligkeit. Gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab der
Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu. Da die Zahlung aufgrund der
Nachforderung erst nach Fälligkeit erfolgt, ist jedoch grundsätzlich
ein Säumniszuschlag verwirkt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.
Jänner 1998, Zl. 97/15/0168).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkannt hat, besteht bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung. Die Säumniszuschlagspflicht setzt nur den
Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus (vgl. VwGH vom 17.9.1990,
90/15/0028).
Ob im Zusammenhang mit der Berufung gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide, somit NACH Eintritt der Fälligkeit der
Abgabenschuld ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§
212a BAO eingebracht wurde, ist für den vorliegenden Fall unerheblich, weil
ein solcher Antrag die bereits angefallene Verpflichtung zur Entrichtrichtung
der gegenständlichen Säumniszuschlägen nicht rückwirkend
beseitigen kann.
Entgegen der Ansicht der Bw. bestand im Zeitpunkt der
Fälligkeiten der Kammerumlage 01-03/2005 am 17. Mai 2005 und der
Umsatzsteuer 04/2005 am 15. Juni 2005 kein Guthaben am Abgabenkonto,
sondern vielmehr Abgabenschuldigkeiten in Höhe von mehr als € 13
Mio.
Der Hinweis der Bw. auf die Berechnung in der Eingabe vom
8. November 2005 erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, da die
Festsetzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 04/2003 bis
1/2005 nicht zu Gutschriften sondern zu erheblichen Nachforderungen,
nämlich: Umsatzsteuer 01-05/2003 € 9.870.849,31, Umsatzsteuer
06-12/2003 € 1,339.015,34, Umsatzsteuer 01-11/2004
€ 3,401.680,22 und Umsatzsteuer 01/2005 € 459.633,04
geführt haben. Die Umsatzsteuer für den Monat 12/04 wurde
erklärungsgemäß mit einer Abgabenschuld in Höhe von
€ 269.093,66 verbucht.
Allerdings hat die Bw. am 15. Juni 2005 hinsichtlich
der Umsatzsteuervorauszahlung April 2005 in Höhe von € 11.762,51
ein Stundungsansuchen eingebracht. Die Stundungsbewilligung vom
6. Juli 2005 über den Abgabenrückstand in Höhe von
damals € 2,007.667,09 umfasste auch die Umsatzsteuer 04/05 in der
genannten Höhe. Da somit eine Hemmung der Einbringung vorlag, erweist sich
die Vorschreibung des Säumniszuschlages für die Umsatzsteuer 04/2005
in Höhe von € 235,25 im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 212 Abs. 4 lit b als rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1556-W/06
- Stammnummer
- 27116
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF