Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0151-W/03
Vorliegen von Vorsatz hinsichtlich der nicht zeitgerechten Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bei plötzlich aufgetretener Erkrankung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0151-W/03vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen gemeinschaftlichen Vermögensgebilden als Steuerschuldner genügt es im Hinblick auf die Bestimmung des § 29 Abs. 5 FinStrG schon deshalb nicht, eine richtige Steuererklärung (hier Umsatzsteuervoranmeldung) einzureichen, weil - abgesehen von der erforderlichen Benennung derjenigen Personen, die die Nicht- oder nicht rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlung ad personam zu verantworten haben - auch anzugeben ist, für welche Person(en) eine Selbstanzeige erstattet wird; nur für diese entfaltet ein derartiges Anbringen eine strafaufhebende Wirkung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat
Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner
und Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen die Bw., vertreten durch die
Fa. Writzmann & Partner Steuerberatungs KEG, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
16. Oktober 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wienals Organ des Finanzamtes Baden vom
4. September 2003, SpS 75/03-III, nach der am
4. Mai 2004 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers,
welcher gleichzeitig als Vertreter der Nebenbeteiligten fungierte, der
Amtsbeauftragten Oberrätin Dr. Ulrike Mifek sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 4. September 2003, SpS 75/03-III, wurde die Bw. der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich als
Geschäftsführerin der Fa.M. selbst zu berechnende Abgaben,
nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März, Juli und
September 2001 in Höhe von € 40.805,73 nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG wurde über die Bw. deswegen zu einer Geldstrafe in
Höhe von € 2.400,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 240,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.M. für die über die Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass die Bw. ebenso wie R.S. im
Tatzeitraum Geschäftsführerin der Fa.M. gewesen sei.
Mit Niederschrift vom
5. Dezember 2001 sei eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung bei der
Fa. M. für den Zeitraum Jänner 2001 bis September 2001
abgeschlossen worden, im Rahmen derer festgestellt worden sei, dass vom
geprüften Unternehmen aufgrund EDV-technischer Probleme für die
Umsatzsteuer "Akontozahlungen" geleistet worden seien. Bei
Prüfungsbeginn wären jedoch vom geprüften Unternehmen
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis September 2001
übergeben worden. Für den Voranmeldungszeitraum März 2001 sei bis
dahin weder eine Meldung noch eine Entrichtung erfolgt. Für den Monat Juli
2001 sei ebenfalls keine Meldung und eine Entrichtung erst am 3. Dezember
2001 (somit nach erfolgter Prüfungsanmeldung) erfolgt. Die entsprechenden
Zahllasten seien anlässlich der Umsatzsteuerprüfung festgesetzt und
nachgefordert worden.
Eine Entrichtung sei in einem
erfolgt, da das Abgabenkonto der Fa.M. zum Zeitpunkt der Festsetzung ein
entsprechendes Guthaben ausgewiesen habe.
Eine wirksame Selbstanzeige im
Sinne des § 29 FinStrG liege jedoch nicht vor, da keine unmittelbare
Umwidmung des Guthabens für die verfahrensgegenständliche Steuerlast
erfolgt sei.
Entsprechend den im
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen
sei eine Aufteilung zwischen der Bw. und R.S. dahingehend vereinbart gewesen,
dass die Bw. für die Verrechnung und Abfuhr der Abgaben zuständig
gewesen wäre. Dieser Verpflichtung habe sie jedoch nicht nachkommen
können, weil sie krankheitsbedingte Ausfälle gehabt
hätte.
Das Bestehen eines
Abgabenguthabens könne nicht exculpieren, da der Abgabenbehörde die
Abgabenschuld nicht bekanntgegeben worden sei, weshalb auch keine Gutschrift
bzw. Umbuchung möglich gewesen wäre. Sohin sei die Zahlung nicht
ordnungsgemäß erfolgt.
Da die Bw. von ihrer
Krankheitsanfälligkeit gewusst habe, hätte sie auch rechtzeitig
Vorsorge treffen müssen, dass bei ihrem Ausfall von anderer Seite die
Entrichtung erfolge.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das Tatsachengeständnis, die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, wogegen als
erschwerend kein Umstand angesehen wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
16. Oktober 2003, in welcher bezüglich der Bw. insbesonders
ausgeführt wurde, dass sie nicht die Gattin von R.S., sondern dessen
Schwester sei. Die Bw. und ihr Bruder würden an verschiedenen Orten wohnen
und nicht privat zusammenkommen, sondern ausschließlich in der Firma
arbeiten.
Inhaltlich wurde für die
Bw. ausgeführt, dass die plötzlich auftretende Erkrankung und deren
Feststellung für sie nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Bw. sei vor ihrer
plötzlich auftretenden Erkrankung weder krankheitsanfällig noch
besonders sorglos gewesen, sodass sie hier kein Vorsatz unterstellt werden
könne. Das vorsätzliche Verhalten sei im konkreten Fall (bei
Erkrankung) auch nicht zu vermuten und zu unterstellen, sondern die
Finanzstrafbehörde habe von sich aus den Vorsatz nachzuweisen.
Die Bw. sei im Jahr 2001
erstmals an einen Gehirn-Aneurysma erkrankt und das Ausmaß der Erkrankung
habe weder sie selbst, noch ihr behandelnder Arzt vorweg wissen können und
die Behörde hätte wohl - um eine abschließende
Beurteilung der Wahrnehmungsfähigkeit der Bw. durchführen zu
können - ein ärztliches Gutachten vor der Bestrafung
einholen müssen. Das deswegen, da nach den Operationen der Bw., welche im
übrigen inklusive Unterlagen vorgelegt worden seien, diese nachweislich
Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis gehabt hätte. Diese
Schwierigkeiten hätten von ihr aber weder geahnt noch antizipiert werden
können. Darüber hinaus habe sie natürlich unter Kopfschmerzen
gelitten.
Bemerkenswert sei, dass die
Erkrankung der Bw. bei den Milderungsgründen nicht einmal erwähnt
worden sei, und daher auch nicht berücksichtigt worden sei.
In Verbindung mit
§ 23 Abs. 2 FinStrG und § 32 bis 35 StGb wäre ein
besonderer Milderungsgrund natürlich die Erkrankung der Bw. gewesen. Aus
dieser Vorfrage müsse sich ergeben, ob der Bw. gemäß
§ 8 FinStrG überhaupt ein vorsätzliches Delikt begehen habe
können, denn sollte ihre Handlung nur fahrlässig gewesen sein,
würde gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG keine
bestrafungswürdige Handlung mehr vorliegen.
Dies hätte die
Behörde im Verfahren nachweisen müssen. Das deswegen, da im Verfahren
der Vorsatz nicht einfach unterstellt werden dürfe, sondern seitens der
Behörde nachzuweisen sei. Auch § 49 Abs. 1 FinStrG sei nicht
soweit zu interpretieren, dass er eine Beweislastumkehr darstelle, obwohl die
Judikatur und Literatur in der Regel davon ausgehe, dass nach fünf Tagen
bei Nichtzahlung am Konto das Delikt vollbracht sei. Dies führe jedoch aber
nicht automatisch dazu, dass eine Beweislastumkehr im Finanzstrafgesetz
unterstellt werden dürfe. Der subjektive Tatbestand des vorsätzlichen
Handelns im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG sei im Bezug
auf die Bw. nachzuweisen, wobei natürlich bedingter Vorsatz ausreiche. Die
Schuldform von der Fahrlässigkeit reiche für die Verwirklichung des
Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht
aus.
Im laufenden Verfahren sei
seitens der Behörde nicht geklärt worden, ob die Bw. zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der Umsatzsteuer für die Kalendermonate März und Juli
2001 (15.5. bzw. 15.9.2001) subjektiv im Stande gewesen wäre, den
notwendigen Vorsatz auf die relevante Versäumung der Frist ausüben zu
können. Dies werde aufgrund der vorliegenden ärztlichen
Bestätigungen und Atteste wohl nicht der Fall sein und könne somit ein
Vorsatz nicht zur Last gelegt werden. Daher wäre das Verfahren
gegenüber der Bw. zumindest im Zweifel für die Beschuldigte
einzustellen. Speziell der Entrichtungszeitraum Juli 2001 falle in den Zeitraum,
wo die Bw. von ihrer Krankheit erfahren hätte (nämlich ab
11. September 2001). Ab diesem Zeitpunkt hätte sie ständig Arzt-
und Untersuchungstermine bzw. dann mehrere Operationen zwischen 15. Oktober
2001 und 24. März 2002 gehabt.
Bezüglich der Umsatzsteuer
März 2001 werde darauf verwiesen, dass am 15. Mai 2001 eine Zahlung am
Finanzamt eingelangt sei, bei der lediglich die Verrechnungsweisung vergessen
worden wäre.
Für die Verwirklichung des
Eventualvorsatzes sei es erforderlich, dass der Täter den keineswegs
angestrebten aber seinem Wissen nach im Bereich der Möglichkeiten gelegenen
Taterfolg ernstlich für möglich hält und sich mit dessen
allfälligen tatsächlichen Eintritt abfinde. Dies könne im Prinzip
bei der Bw. gar nicht möglich sein, und zwar aufgrund des konkret
vorliegenden Krankheitsbildes.
Auf die vorgelegten Befunde,
deren Inhalt und die Möglichkeit, dass das Krankheitsbild ein Vorsatzdelikt
ausschließe, ist die Behörde im Straferkenntnis überhaupt nicht
eingegangen. Insoweit liege zumindest ein Verfahrensmangel vor.
Aufgrund der Darlegungen werde
daher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen (BGBl 1985/571 ab 1986).
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder (BGBl. 1985/571 ab 1986)
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Gemäß
§ 30 Abs. 2 FinStrG triit eine Haftung dann nicht ein, wenn
die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige mit
strafbefreieneder Wirkung möglich wäre (§ 29), vom
Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen Behörde
(§ 29 Abs. 1) angezeigt wird. Bei Personenvereinigungen
genügt es, wenn diese Anzeige von einem Mitglied der Personenvereinigung
erstattet wird.
Aus dem
Abgabenkonto der Fa.M. geht hervor, dass für die Monate Jänner,
Februar, April bis Juni sowie August und September 2001 zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen ganz offensichtlich
pauschale (geschätzte) Zahlungen der Umsatzsteuervorauszahlungen in runden
Zehntausenderbeträgen auf das Abgabenkonto geleistet wurden.
Für die Monate März
und Juli 2001 wurden weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, noch wurde
eine Umsatzsteueranmeldung zum Fälligkeitstag abgegeben.
Mit Niederschrift vom
5. Dezember 2001 wurde eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO für den Zeitraum
Jänner bis September 2001 abgeschlossen. Vor Beginn der
Prüfungshandlungen wurden am 4. Dezember 2001 dem Betriebsprüfer
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis September 2001
für die Fa.M. überreicht, welche keine Unterschrift und auch keine
firmenmäßige Zeichnung ausweisen. Entsprechend diesen abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgte in der Folge am 18. Dezember 2001
eine erklärungsgemäße Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat März 2001 in Höhe
von S 212.837,00, für den Monat Juli 2001 in Höhe von
S 329.990,00 für den Monat September 2001 in Höhe von
S 378.672,00. Durch ein zu diesem Festsetzungszeitpunkt auf dem
Abgabenkonto der Fa.M. bestehendes Guthaben wurden die
verfahrensgegenständlichen Umsatzseuervorauszahlungen in voller Höhe
entrichtet.
Für die zuvor nicht
gemeldeten und entrichteten Monate März und Juli 2001 ergibt sich daher ein
strafbestimmender Wertbetrag in Höhe der Festsetzungen durch den
Betriebsprüfer. Für den Monat September 2001 wurde zum
Fälligkeitstag eine pauschale Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von
S 360.000,00 geleistet, wobei sich der strafbestimmende Wertbetrag in
Höhe von S 18.672,00 aus der Differenz zwischen der
Umsatzsteuerfestsetzung durch die Betriebsprüfung in Höhe von
S 378.672,00 und der pauschalen Vorauszahlungen in Höhe von
S 360.000,00 ergibt.
Durch die vor
Prüfungsbeginn erfolgte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen März,
Juli und September 2001 wurde seitens der Fa.M. die Straftat spätestens zu
dem Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung
möglich ist
(§ 29 Abs. 3 lit. c FinStrG), im Sinne des
§ 30 Abs. 2 FinStrG angezeigt, sodass schon aus diesem Grund eine
haftungsmäßige Heranziehung gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG für die Fa. M. zu Unrecht erfolgt ist.
Eine Selbstanzeige durch die
Bw. vor Beginn der Prüfungshandlungen wurde laut Aktenlage nicht abgegeben.
Entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs. 5 FinStrG, wonach eine
Selbstanzeige nur für die Person gilt, für die sie erstattet wurde,
stellt die vor Prüfungsbeginn erfolgte Überreichung der vom
Finanzstrafverfahren umfassten Umsatzsteuervoranmeldungen daher keine
Selbstanzeige für die Bw. dar, da diese Umsatzteuervoranmeldungen im Namen
der Fa.M. abgegeben wurden und keinen Hinweis auf die Bw. als Anzeigerin
enthalten.
Bei juristischen Personen,
Personengesellschaften oder anderen gemeinschaftlichen Vermögensgebilden
als Steuerschuldner genügt es daher nicht, eine richtige
Steuererklärung (hier Umsatzsteuervoranmeldung) einzureichen, sondern es
muss der zuständigen Behörde gegenüber auch in geeigneter Form
offen gelegt werden, wer die Nicht- oder nicht rechtzeitige Entrichtung der
Vorauszahlung ad personam zu verantworten hatte (siehe dazu
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung,
zu § 29, Seite 515).
Wenn auch für eine
Selbstanzeige eine besondere formale Gestaltung wie zum Beispiel
ausdrückliche Bezeichnung des Anbringens als Selbstanzeige nicht
erforderlich ist, geht aus § 29 Abs. 5 FinStrG doch
hervor, dass in Fällen, in denen mehrere Personen als Täter eines
Finanzvergehens in Betracht kommen, die Personen, für die das Anbringen als
Selbstanzeige wirken soll, ausdrücklich genannt werden müssen (VwGH
14.4.1993, 92/13/0278). Im gegenständlichen Fall kamen von vornherein
zumindest die Bw. als auch R.S. als im Firmenbuch eingetragene
Geschäftsführer der Fa.M. als Täter in Betracht. Der
Strafbefreiungsgrund einer Selbstanzeige für die Bw. ist daher nicht
eingetreten.
Das Tatbild des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher in objektiver Hinsicht
erfüllt.
In Bezug auf die subjektive
Tatseite äußerte sich die Bw. im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat dahingehend, dass die Überweisung der
monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben ausschließlich
in ihren Zuständigkeitsbereich gelegen sei. Ihr Bruder habe im Rahmen der
Fa.M. als weiterer Geschäftsführer den technischen Bereich abgedeckt.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen
seien mit EDV-Buchhaltung monatlich zeitgerecht vor dem Fälligkeitstag der
Umsatzsteuervorauszahlungen genau berechnet worden, allerdings habe sie diese
Beträge dann bei der Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen auf die
nächste Zehntausendersumme aufgerundet. Sie habe dies deswegen gemacht,
weil sie sich mit der Verwaltung runder Summen bei der Abwicklung leichter getan
habe. Während des Jahres 2001 seien laufend Sehstörungen und
Kopfschmerzen begleitet von Übelkeit aufgetreten, wobei ihr
Gesundheitszustand phasenweise besser und phasenweise schlechter gewesen sei.
Grundsätzlich habe sie während des Jahres 2001 voll gearbeitet und sei
auch der Ansicht gewesen, alles richtig zu erledigen. Der Grund, warum die
Umsatzsteuervorauszahlungen März und Juli 2001 zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen nicht entrichtet wurden, könne aus heutiger Sicht nur
daran gelegen sein, dass sie zu diesen Fälligkeitszeitpunkten gerade in
einem schlechten Gesundheitszustand gewesen sei und daher auf die Entrichtung
vergessen habe. Sie sei während des Jahres 2001 der vollen
Überzeugung gewesen, dass sie ihre "Sache" gut mache und habe auch nicht
mehr bei der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen der Folgemonate
gemerkt, dass die angesprochenen Vormonate nicht entrichtet worden seien. Zur
geringen Abfuhr für den Monat September 2001 werde ausgeführt aus,
dass im November 2001 mehrere Untersuchungen im Rahmen der
Operationsvorbereitung erfolgt seien und sie könne sich die zu geringe
Entrichtung nur mit einem Irrtum bzw. mit einem Zahlensturz beim Ausfüllen
des Erlagscheines erklären. Auf Vorhalt, warum zu den Fälligkeitstagen
der Umsatzsteuervorauszahlungen März und Juli 2001 die korrespondierenden
Lohnabgaben zeitgerecht entrichtet wurden, jedoch parallel dazu die
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht, gab sie zu Protokoll, dass sie sich das nur
so erklären könne, dass die Lohnverrechnung und die
Umsatzsteuerberechnung zu verschiedenen Zeitpunkten stattgefunden haben. Nach
Abschluss der jeweiligen Berechnung habe sie diese Beträge sofort ins
Telebanking mit dem jeweiligen Zahlungstermin gestellt, welche dann am Tag der
vorgesehenen Überweisung am Bildschirm erschienen seien. Warum sie dann in
der Folge bei der Freigabe der Überweisung zum Fälligkeitstag der
Lohnabgaben nicht gemerkt habe, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
mitüberwiesen werden, könne sie sich nur mit dem damaligen
Ausnahmezustand erklären. Keinesfalls seien jedoch finanzielle Probleme der
Fa.M. Ursache für die Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen gewesen.
Auf Grund des sehr sachlichen
und seriösen persönlichen Eindruckes, welchen die Bw. im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung vermittelte, im Zusammenhalt mit der
nachgewiesenen gesundheitlichen Beinträchtung im Tatzeitraum ist der
Berufungsenat zur Überzeugung gelangt, dass eine vorsätzliche
Nichtentrichtung im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht erwiesen
werden kann. Vielmehr wurde dem Berufungsvorbringen, dass die Bw. im Tatzeitraum
aufgrund gesundheitlicher Probleme ihre steuerlichen Obliegenheiten als
verantwortliche Geschäftsführerin der Fa.M. nicht im vollem Umfang
wahrnehmen konnte, ohne dies damals selbst zu erkennen, Glauben geschenkt. Diese
Beweiswürdigung zugunsten der Bw. gründet sich vor allem auch auf das
bisherige ordnungsgemäße steuerliche Verhalten der Bw. im Rahmen der
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der Fa.M. ab dem Jahr 1992. Dazu ist
auch noch ergänzend auszuführen, dass seitens der Amtsbeauftragten der
Finanzstrafbehörde I. Instanz im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat ein Antrag auf Abweisung der
gegenständlichen Berufung im Rahmen ihres Schlussantrages mit der
Begründung nicht gestellt wurde, dass es für sie, nach genauer
Erörterung des Sachverhaltes im Rahmen der Berufungsverhandlung, schwer
wäre, vorsätzliches Handel zu begründen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 30 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
plötzlich aufgetretene ErkrankungEventualvorsatzSelbstanzeigePersonerstattetjuristische PersonTäterbenennungverantwortlichUmsatzsteuervorauszahlungenpauschale ZahlungAnzeigerAnzeigerbenennungstrafbefreiende Wirkungstrafaufhebende Wirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0151-W/03
- Stammnummer
- 9654
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF