…ÖStZ 1988, 295) so auszulegen, dass für eine begünstigte Besteuerung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage im Wesentliche drei Bedingungen erfüllt sein müssen: Die erste Voraussetzung sei funktioneller Art. Sie sei erfüllt, wenn eine Zulage neben dem Grundlohn gewährt werde. Diese Voraussetzung sei erfüllt und wäre…
…30. Oktober 2009 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; begründend führte es dabei Folgendes aus: "Die Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulage, die Überstundenzuschläge und die Nachtzulage wurden beim Lohnzettel der Firma x bereits berücksichtigt - auf dem Lohnzettel der Firma a waren keine derartigen Zulagen ausgewiesen…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…beschäftigt. In der gegen den im Spruch bezeichneten Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 19. August 2004 begehrte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, das Pendlerpauschale ab 40 km als Werbungskosten zu berücksichtigen und die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei zu belassen…
…bei der EAG in Fra beschäftigt. In der gegen den im Spruch bezeichneten Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 19. August 2004 begehrte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen laut den beiliegenden monatlichen Lohnzetteln gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei zu belassen…
…erhobenen Berufung vom 19. August 2004 begehrte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, das Pendlerpauschale ab 40 km als Werbungskosten zu berücksichtigen und die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Gesamtbetrag von 5.340,00 SFr (3.577,80 €) gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei…
…des Berufungsvorbringens, wobei u.a. Folgendes ausgeführt wurde: ..."...Es wurden ...2003 € 4.320.- als sonstige Werbungskosten beantragt. Lt. der Berufung ... handelt es sich bei diesen Beträgen um Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bzw. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gem. § 63 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)…
…insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben sei. Zudem sei ungeachtet, dass die Lohnsteuerprüfung für die Zeiträume 1992 bis 1996 die Steuerfreistellung von Erschwernis- und Gefahrenzulagen in einer bestimmen Höhe unbeanstandet gelassen habe, die Abgabenbehörde nicht daran gehindert, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig…
…war im Streitjahr Grenzgänger nach Liechtenstein. Strittig ist, ob die im Lohnausweis bestätigte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 3.204,00 SFr gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden kann, die im Lohnausweis bestätigten sonstigen Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 berücksichtigt worden sind, …
…Uhr bis 6.00 Uhr in Höhe von 837,65 SFr bzw. 3.977,00 SFr bestätigt worden ist. Gleichzeitig wurde die Auszahlung einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 141,00 SFr bzw. in Höhe von 705,00 SFr bestätigt. Der Berufungswerber begehrte…
…StM beschäftigt. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 legte er einen Lohnausweis für das Streitjahr vor, wonach im Bruttolohn von 60.538,40 SFr eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 2.416,90 SFr enthalten sei. Er begehrte, diese Zulage gemäß § 68…
…StM beschäftigt. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 legte er einen Lohnausweis für das Streitjahr vor, wonach im Bruttolohn von 83.309,20 SFr eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 2.750,00 SFr enthalten sei. Er begehrte, diese Zulage gemäß § 68…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Bekleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirkten und im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellten oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze…
…Gemeindebediensteten HM, AW, AI, PL, HM und PN Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen steuerfrei ausbezahlt hatte. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die für die steuerfreie Behandlung dieser Zulagen erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des § 68 EStG 1988 nicht vorliegen (im speziellen die materiellrechtliche Voraussetzung) bzw., dass…
…Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) stand als Berufsoffizier und Militärflugzeugführer bis 31. Juli 2005 als Beamter der Heeresverwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Besoldung beinhaltete bis zu diesem Zeitpunkt eine Erschwernis- und Gefahrenzulage, für welche die Steuerbefreiung des § 68 Abs…
…Konstellationen von Beitragszahlungen im überobligatorischen Bereich steht im Übrigen das Freizügigkeitsabkommen einer Benachteiligung auspendelnder steuerpflichtiger Arbeitnehmer entgegen. Schmutz- und Erschwerniszulage: Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind u. a. Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis zu 360 € monatlich steuerfrei. Nach herrschender Lehre (vgl. Doralt15, EStG, …
…S Miete bezahlt. Bezüglich der Zulage sei die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bediensteten nur zu einem Drittel ihrer Dienstzeit einer erheblichen Verschmutzung, Gefährdung oder Erschwernis ausgesetzt waren. Es werde daher eine Aufstellung der durchgeführten Arbeiten der beiden Gemeindearbeiter vorgelegt. Unter der Annahme…
…die alle mit der Kommissionierung bzw. Anlieferung und Auslieferung von Waren betrauten Arbeitnehmer gleichermaßen träfen. Diese Arbeiten stellten keine außerordentliche Erschwernis bei den Arbeitsbedingungen dar, da sich diese nicht von den üblichen Arbeitsbedingungen der jeweiligen Berufssparte unterscheiden würden. Auch der Kollektivvertrag für Handelsarbeiter sehe für…
…der metallverarbeitenden Industrie bei (Anm.: österreichische Rechtslage, Stand 1.1.2008). XIV. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage 1. Schmutzzulage Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage…