Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0009-F/04
Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren- und Nachtarbeitszulagen eines Grenzgängers nach der Schweiz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-F/04vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HS, S, W-Gasse 7 A, vom
12. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
28. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2002 beträgt:
|
21.716,63 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
30.335,29 €
-
6.951,66 €
-
132,00 €
|
23.251,63 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
23.251,63 €
|
Topfsonderausgaben
|
-
1.460,00 €
|
Kirchenbeitrag
|
-
75,00 €
|
Einkommen
|
21.716,63 €
|
Die Einkommensteuer
wird unter Berücksichtigung
der
ausländischen Einkünfte wie folgt
ermittelt:
Einkommen
ausländische
Einkünfte
|
21.716,63
€
3.994,94
€
|
Bemessungsgrundlage
für den Durchschnittssteuersatz
|
25.711,57
€
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
6.870,35 €
|
Steuer für den
Durchschnittssteuersatz
|
5.724,42
€
|
Durchschnittssteuersatz
|
22,26%
|
Gem. § 33 EStG 1988
22,26% von 21.716,63 €
|
4.834,12 €
|
Gem. § 67 (1) u. (2)
EStG 1988 6,00% von 3.723,72 €
|
223,42 €
|
Einkommensteuer
|
5.057,54 €
|
Ausländische
Steuer
|
-
1.237,66 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
3.819,88
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
der Schweiz. Als Beilage zu seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2002 legte er einen Lohnausweis der MWFAG für den Zeitraum vom
1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2002 und einen
Lohnausweis der mWAG für den Zeitraum vom 8. April 2002 bis
31. Dezember 2002 vor, in welchen die Auszahlung von Schichtzulagen
für Arbeiten in der Zeit von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr in Höhe
von 251,30 SFr bzw. 1.990,00 SFr, für Arbeiten in der Zeit von
14.00 Uhr bis 22.00 Uhr in Höhe von 390,90 SFr bzw.
1.990,00 SFr und für Arbeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis
6.00 Uhr in Höhe von 837,65 SFr bzw. 3.977,00 SFr
bestätigt worden ist. Gleichzeitig wurde die Auszahlung einer Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 141,00 SFr bzw. in
Höhe von 705,00 SFr bestätigt. Der Berufungswerber begehrte, die
Zulagen in Höhe von insgesamt 6.554,00 SFr steuerfrei zu
belassen.
Mit Vorhalt vom 7. Oktober 2003 ersuchte das
Finanzamt den Berufungswerber, die Monatslohnabrechnungen, die
Arbeitszeiterfassung, eine genaue Tätigkeitsbeschreibung und
Aufzeichnungen, aus welchen hervorgehe, wann welche zulagenwürdigen
Arbeiten ausgeführt worden seien, vorzulegen und bekannt zu geben, welche
Tätigkeiten er bei seiner Schweizer Arbeitgeberin verrichtet
habe.
Der Berufungswerber legte die Monatslohnabrechnungen und
ein Schreiben der mWAG vor, in welchem diese bestätigte, dass der
Berufungswerber in der Zeit vom 8. April 2002 bis
31. Dezember 2002 als Mitarbeiter im Schichtbetrieb beschäftigt
gewesen sei. Die Maschinen der Kunststoffprofilherstellung liefen durchgehend im
Dreischichtbetrieb. Der Berufungswerber sei im Turnus in den drei Schichten
eingesetzt worden. Die Schichtzulage sei in den monatlichen Lohnzahlungen
enthalten.
Das Finanzamt versagte in der Folge mit dem im Spruch
genannten Bescheid den Zulagen die Steuerfreiheit gemäß
§ 68 EStG 1988.
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom
28. Oktober 2003 erhobenen Berufung vom 12. November 2003
begehrte der Berufungswerber die Zulagen steuerfrei zu belassen. Der
Berufungswerber legte für den Zeitraum vom 8. April 2002 bis
31. Dezember 2002 Zeitaufzeichnungen und ein Schreiben der mWAG vom
6. November 2003 mit folgendem Inhalt vor: "Nach dem
Konkurs der MWFAG im März 2002 hat die neu gegründete Firma mWAG
die Stundenlöhne der Produktionsangestellten in Monatslöhne
umgewandelt. Die Schichtzulage der Mitarbeiter in der Kunststoffabteilung wurde
mit 20% aufgerechnet. Diese 20% setzen sind aus den folgenden Zuschlägen
zusammen: Schichtzulage für Frühschicht:
15% Schichtzulage für Spätschicht: 15% Schichtzulage
für Nachtschicht: 30% Gemäß den Einsatzplänen
errechneten wir für die Mitarbeiter in der Kunststoffabteilung eine
durchschnittliche Schichtzulage von 20%."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2003 als unbegründet ab.
Das Finanzamt führte dazu im Wesentlichen aus, dass Zulagen nur dann
steuerfrei behandelt werden könnten, wenn diese tatsächlich
zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlt würden. Gegenständlich jedoch
sei anhand der monatlichen Lohnausweise nicht erkennbar, dass tatsächlich
neben dem Grundlohn Zuschläge ausbezahlt worden seien.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2003 begehrte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Der Berufungswerber begehrte, die im Lohnzettel für das
Jahr 2002 aufscheinenden SEG-Zulagen sowie die Zuschläge, welche
für Nachtarbeitszeiten (19.00 Uhr bis 7.00 Uhr) ausbezahlt worden
seien, steuerfrei zu belassen. Weiters wies er darauf hin, dass alle
Dienstnehmer im Schichtbetrieb zum Bruttolohn Schicht- bzw. Nachtschichtzulagen
in Höhe von 20% erhielten.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat den Berufungswerber, eine Kopie des
Jahreslohnkontos, eine Betriebsvereinbarung, in der Einigung über die
zuschlagsvermittelnde Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus
resultierende Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagenhöhe erzielt wurde,
eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung (eine Beschreibung über die
verschmutzenden und gefährdenden Tätigkeiten und Angaben über
deren zeitliches Ausmaß), Aufzeichnungen, aus denen sich die
tatsächlich geleisteten Stunden und die Tatsache, dass die Arbeit
überwiegend unter zuschlagswürdigen Umständen erfolgte, ergeben,
eine Kopie des Arbeitsvertrages oder eine schriftliche Vereinbarung über
die Gewährung eines Nachtarbeitszuschlages (bzw. der Schichtzuschläge)
und eine Darstellung der Berechnung des Monatslohnes und des Zuschlages für
Nachtarbeit (bzw. der Schichtzuschläge) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 führte Frau
BL (mWAG) aus, dass von der im Konkurs befindlichen MWFAG keine Unterlagen
betreffend Lohnabmachungen vorlägen. Aus dem beiliegenden Arbeitsvertrag
vom 8. April 2002 zwischen der mWAG und dem Berufungswerber sei
erkennbar, dass die Auszahlung einer Schichtzulage vereinbart worden sei. Anhand
der beiliegenden Arbeitsverträge aller bei der mWAG beschäftigten
Grenzgänger sei ersichtlich, dass der Berufungswerber über den
höchsten Bruttolohn verfüge, dass nur der Berufungswerber als
Schichtarbeiter eingesetzt werde und als einziger eine Schichtzulage erhalte.
Der Berufungswerber sei mit der Montage der Werkzeuge, mit dem Reinigen und
Ausbrennen von Werkzeugen, dem Maschinenunterhalt, der Reparatur und
Instandhalten der Maschinen und dem Service der Extrusionsanlagen
beschäftigt. Rund 20% der Tätigkeit des Berufungswerbers
bestünden aus Aufgaben, die mit einer großen Verschmutzung verbunden
seien. Die restliche Arbeitszeit sei er mit Kontroll-, Verpackungs- und
Einrichtungsaufgaben beschäftigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1
EStG 1988 sind ua. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie
Zuschläge für Nachtarbeit bis 360,00 € monatlich
steuerfrei.
1) Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulagen:
Gemäß
§ 68 Abs. 5
EStG 1988 sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile
des Arbeitslohnes zu verstehen, die deshalb gewährt werden, weil die von
einem Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen
erfolgen, die
in
erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung
zwangsläufig bewirken,
im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
infolge
der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich
bringen.
Die zitierte Bestimmung ist nach der
herrschenden Lehre (vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu
§ 68 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch,
EinkommensteuerHandbuch, Tz 37 zu § 68 EStG 1988; siehe
auch E. Müller, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in:
ecolex 1995, S 833) so auszulegen, dass für eine begünstigte
Besteuerung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Wesentlichen drei
Bedingungen gleichzeitig erfüllt
sein müssen. Liegt nur eine der nachstehend genannten Voraussetzungen nicht
vor, kommt die Begünstigung nicht in Betracht.
Die erste Voraussetzung ist
funktioneller Art. Aus dem im Gesetz
verwendeten Begriff "Zulagen und Zuschläge" ergibt sich, dass
die Voraussetzung für deren Steuerfreiheit nur dann erfüllt ist, wenn
diese Zulagen neben dem Grundlohn gewährt werden. Daraus ist zum einen
abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen Kürzung
des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen. Schon die Bedeutung des Begriffes "Zulagen und
Zuschläge", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil
angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens
einer Tätigkeit, die etwa mit einer Verschmutzung des Arbeitnehmers
verbunden ist, für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil
des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller
Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung besteht nach dieser Voraussetzung nur,
wenn die Zulagen auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Die
Bedingung ist aber auch dann erfüllt, wenn die Zulagen zumindest
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt wird. Dies setzt den Abschluss einer
Betriebsvereinbarung voraus, in der Einigung über die zuschlagsvermittelnde
Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe
erzielt wurde.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten
materiellen Voraussetzung erforderlich.
Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten verrichten, die
nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage dem Grunde und
der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten Voraussetzung
prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des Ausmaßes der
Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers
erforderlich. Pauschalierte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
können ebenfalls begünstigt besteuert werden. Dafür müssen
aber über eine längere Zeit Aufzeichnungen geführt werden, aus
denen sich die tatsächlich geleisteten Stunden und die Tatsache, dass die
Arbeit überwiegend unter zuschlagswürdigen Umständen erfolgt,
ergeben.
Gegenständlich konnte der Berufungswerber weder das
Vorliegen der funktionellen noch der formellen Voraussetzungen nachweisen. Der
Berufungswerber konnte keine Betriebsvereinbarung oder sonstige Vereinbarung
vorlegen, in der Einigung über die zuschlagsvermittelnde Tätigkeit,
deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe erzielt wurde.
Anhand der vorgelegten Unterlagen war es nicht möglich nachzuvollziehen,
dass tatsächlich neben dem Grundlohn ein Zuschlag für
zulagenwürdige Tätigkeiten ausbezahlt worden ist.
Wegen Fehlens der funktionellen und formellen Voraussetzung
kann dahin gestellt bleiben, ob die materielle Voraussetzung für eine
begünstigte Besteuerung im Sinne der obigen Ausführung
vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist dazu aber Folgendes zu
sagen: Aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 20. Juni 2005 ist
nicht erkennbar, dass der Berufungswerber im Streitjahr zulagenwürdige
Tätigkeiten ausgeführt hat. Der Berufungswerber hat nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates weder Arbeiten verrichtet, die gegenüber
den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen mit einer ganz wesentlichen
Erschwernis verbunden gewesen wären noch Arbeiten durchgeführt hat,
die überwiegend unter Umständen erfolgten, die infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich brächten. Was
das Vorbringen der Schweizer Arbeitgeberin anlagt, dass der Berufungswerber
Arbeiten verrichtet habe, die mit einer großen Verschmutzung verbunden
gewesen seien, ist zu sagen, dass Schmutzzulagen nicht generell (nach
§ 68 Abs. 5 EStG 1988) begünstigt sind, die im
Hinblick auf eine Arbeit eines Arbeitnehmers gewährt wurden, die mit
Schmutz verbunden ist. Der bloße Kontakt mit verschmutzenden oder
verschmutzten Materialien bei der Arbeitsverrichtung führt nicht dazu, dass
eine Tätigkeit grundsätzlich als zulagenwürdig im Sinne des
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 anzusehen wäre, denn
jede manuelle Arbeit bewirkt ein gewisses Maß an Verschmutzung. Bei
der Prüfung der Frage, ob die verrichteten Arbeiten in der Tat und
überwiegend mit einer Verschmutzung im Sinne des
§ 68 EStG 1988 verbunden sind, kann ohne weiteres der Anhang
zum Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
7. September 1949, AÖFV 260, als Auslegungsbehelf
herangezogen werden, dessen Ziffer 2 dem Gesetzgeber als Vorbild gedient
und den der Verwaltungsgerichtshof als tauglichen Auslegungsbehelf anerkannt hat
(vgl. VwGH 6.3.1984, 83/14/0095). Aus der Aufzählung im
genannten Erlass wird ersichtlich, dass Zulagen nur für solche
Tätigkeiten nach § 68 EStG 1988 begünstigt sind,
die gleichsam im Schmutz verrichtet wurden bzw. in denen unmittelbar mit den
genannten oder vergleichbaren verschmutzenden Stoffen gearbeitet wird (zB
Arbeiten mit Teer, Bitumen und sonstigen kochenden Massen, Arbeiten in
benützten Rauchkanälen, Reinigung von Kesseln, Entladung von Kohlen,
Staubkohlen, Koks, Müll und von Farbzusätzen, Schlackenabfuhr,
Arbeiten an Öl-, Säure- und Fettanlagen, die bereits in Betrieb
standen, Haut- und Darmbearbeitung im Fleischergewerbe, Reinigung von Klosetten
und Senkgruben). Die Tätigkeit des Berufungswerbers ist weder ident noch
vergleichbar mit einer der im zitierten Erlassanhang angeführten Arbeiten.
Der Berufungswerber wurde nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zweifellos verschmutzt, aber nicht in dem vergleichbaren Ausmaß, wie mit
den bei den im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
7. September 1949, AÖFV 260, aufgezählten Arbeiten
Verschmutzungen eines die genannten Arbeiten Verrichtenden regelmäßig
verbunden sind.
Hinzu kommt, dass die Schweizer Arbeitgeberin
einräumt, dass der Berufungswerber zulagenwürdige Tätigkeiten
lediglich im Ausmaß von 20% seiner Gesamtarbeitszeit verrichtet habe.
Damit wird das Fehlen einer weiteren Begünstigungsvoraussetzung
offensichtlich. Es kann nämlich nicht die Rede davon sein, dass der
Berufungswerber in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht überwiegend
zulagenwürdige Tätigkeiten verrichtet hat.
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
2) Zuschläge für
Nachtarbeit/Schichtzulage:
Gemäß
§ 68 Abs. 6
EStG 1988 gelten als Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von
mindestens drei Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen
19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer,
deren Normalarbeitszeit auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit
überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht
sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.
Bei den Zuschlägen für Nachtarbeit sieht das
Gesetz eine Bindung an lohngestaltende Vorschriften nicht vor. Das Gesetz
verlangt für die steuerliche Begünstigung auch nicht, dass diese
Zuschläge stets für die Gesamtheit der Arbeitnehmer eines Betriebes
oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern eines Betriebes gewährt werden.
Es muss sich nur nachweislich um Zuschläge für Arbeiten zu den
genannten besonderen Zeiten handeln. Auch für die zur Nachtzeit erbrachten
Normalarbeitsstunden gilt, dass die Begünstigung des § 68 leg.
cit. nur gewährt werden kann, wenn Aufzeichnungen über die Anzahl und
zeitliche Lagerung aller Nachtstunden vorliegen (vgl. Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 5 zu § 68
EStG 1988).
In Ansehung der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen
und den Ausführungen seiner Schweizer Arbeitgeberin erachtet es der
Unabhängige Finanzsenat als glaubhaft, dass der Berufungsführer ab
April 2002 Nachtarbeit im Sinne des § 68 Abs. 6
EStG 1988 geleistet (der Berufungswerber konnte erst für den Zeitraum
ab April 2002 Aufzeichnungen hinsichtlich der in der Nacht geleisteten
Arbeitsstunden vorlegen) und für die in der Nacht gelegene Arbeitszeit
Zuschläge erhalten hat.
Für Zeiträume, in denen
der Arbeitnehmer im Betrieb keine Arbeit leistet (während des Urlaubes
behält der Arbeitnehmer zwar den Anspruch auf Entgelt, er erbringt im
Urlaub aber die durch § 68 Abs 1 EStG 1988 steuerlich
begünstigten Leistungen nicht), steht jedoch keine Steuerbefreiung für
sonst steuerfreie Nachtzuschläge zu. Gegenständlich errechnet
sich somit die Höhe des zu gewährenden steuerfreien Nachzuschlages wie
folgt: [3.977,00 SFr (= Zulage für Arbeiten in der Zeit von
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr laut Lohnausweis für den Zeitraum
8. April 2002 bis 31. Dezember 2002) - 1.486,70 SFr (=
Zulagen, die auf den 13. und 14. Monatslohn entfallen) =
3.233,90 SFr : 12 Monate x 11 Monate (= anteilige Urlaubszeit) =
2.964,50 SFr (= steuerfreier
Nachtzuschlag für Arbeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
für den Zeitraum 8. April 2002 bis
31. Dezember 2002)].
Bezüglich des Zuschlages in Höhe von
1.990,00 SFr, welcher von der Schweizer Arbeitgeberin für Arbeiten in
der Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Spätschicht) gewährt
worden ist, ist zu sagen, dass der Berufungswerber zwar in zeitlicher Hinsicht
Nachtarbeit im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988
geleistet hat, es sich aber das konkrete Eingehen auf diesen Zuschlag
erübrigt, zumal der Freibetrag in Höhe von 360,00 € pro
Monat bereits mit der obigen Schichtzulage (für die Zeit von 22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr - Nachtschicht) ausgeschöpft worden ist
[360,00 € x 9 Monate (April 2002 bis Dezember 2002) :
12 Monate x 11 Monate = 2.970,00 SFr].
Hinsichtlich des Begehrens des Berufungswerbers, die im
Bruttolohn enthaltenen Zuschläge für Nachtarbeit nach Maßgabe
des § 68 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern, war daher
teilweise statt zu geben.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-F/04
- Stammnummer
- 16650
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF