Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0072-F/03
Steuerliche Behandlung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen eines Grenzgängers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-F/03vom 24.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PH, H, R-Weg 24, vom
6. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
10. Oktober 2002 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
der Schweiz. Er war bei der Fa. BP AG in StM beschäftigt. Mit seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 legte er einen
Lohnausweis für das Streitjahr vor, wonach im Bruttolohn von
83.309,20 SFr eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe
von 2.750,00 SFr enthalten sei. Er begehrte, diese Zulage gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei zu belassen.
Mit Schreiben vom 25. September 2002 ersuchte das
Finanzamt den Berufungswerber, eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung und
den Arbeitsvertrag vorzulegen und bekannt zu geben, ob er als Arbeiter oder als
Angestellter beschäftigt sei.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
Finanzamt gab der Berufungswerber bekannt, dass er als Angestellter
beschäftigt sei. Außerdem legte er eine Stellenbeschreibung und den
Arbeitsvertrag vor. Die Arbeitgeberin des Berufungswerbers führte in dieser
Stellenbeschreibung aus, dass dieser als Leiter der Schärferei
beschäftigt sei. Er sei zu 20% in der Werkzeugschärferei, zu 50% in
der Parkettproduktion und zu 30% im Büro tätig. Seine Aufgaben
würden folgende Tätigkeiten umfassen: Laufende Entwicklung und
Verbesserung der Werkzeuge, Versuche mit neuen Schneidewerkzeugen an den
Produktionsmaschinen, Reparaturarbeiten an den Schärfmaschinen, Reinigung
und Schärfung der Spezialwerkzeuge für die Produktion,
Überprüfung der Lagerbestände, Personaleinsatzplanung,
Prozessverbesserungen, Administrative Aufgaben der Werkzeugschärferei,
Schulung und Führung von Mitarbeitern und Mitbetreuung der
optoelektronischen Holzsortieranlage.
Bei der Veranlagung des Berufungswerbers zur
Einkommensteuer für das Jahr 2001 behandelte das Finanzamt die
obgenannten Zulagen nicht nach § 68 EStG 1988 steuerfrei, da
der Berufungswerber vorwiegend mit nicht zuschlagswürdigen Arbeiten
(Führungsfunktionen) betraut gewesen sei. Außerdem würde nach
inländischen kollektivvertraglichen Regelungen an Angestellte nie eine
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage ausbezahlt.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid 2001 erhobenen Berufung vom
6. November 2002 brachte der Berufungswerber vor, dass es im Inland
sehr wohl Angestellte gäbe, die eine Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulage erhielten. Im Übrigen seien alle Mitarbeiter im
Angestelltenverhältnis. Dem Einwand des Finanzamtes, dass er
überwiegend mit nicht zuschlagswürdigen Arbeiten
(Führungsfunktionen) betraut gewesen sei, sei zu entgegnen, dass seine
Arbeitszeit in der Schärferei und in der Parkettproduktion zusammen schon
allein 70% seiner zulagenberechtigten Arbeitszeit umfasse. Die
Mitarbeiterschulung finde vorwiegend an Produktionsmaschinen statt. Der
Zeitaufwand dafür sei mit 15% zu veranschlagen. Die Bürotätigkeit
umfasse zwischen 15% und 20% seiner Arbeitszeit. Sein Büro sei ein kleiner
lärmemissionsgeminderter Raum zum Telefonieren. Die eigentlichen
Büroarbeiten würden seine Fachvorgesetzten erledigen. Er verrichte die
Tätigkeiten unter zulagenwürdigen Umständen, wie Lärm,
Hitze, Staub- und Geruchsbelästigung. Das Tragen von Gehörschutz sei
zwingend vorgeschrieben. Außerdem weise er darauf hin, dass das Finanzamt
Feldkirch vor Jahren eine Firmenbesichtigung durchgeführt habe und dabei
zum Schluss gekommen sei, dass die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
steuerfrei behandelt werden könnte. Abschließend wies der
Berufungswerber unter Hinweis auf einen "SUVA-Bericht" auf die
Gesundheitsgefahren beim maschinellen Bearbeiten tropischer und einheimischer
Hölzer hin.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2002 als unbegründet
ab. Begründend führte es dazu aus, dass das Vorliegen der formellen
und materiellen Voraussetzungen zur steuerfreien Behandlung der Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulage nicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen
nachgewiesen worden sei.
Mit Schreiben vom 30. November 2002 begehrte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind ua. Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis 4.940,00 S (360,00 €)
monatlich steuerfrei. Gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die
deshalb gewährt werden, weil die von einem Arbeitnehmer zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in
erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung
zwangsläufig bewirken,
im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
infolge
der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich
bringen.
Die zitierte Bestimmung ist nach der
herrschenden Lehre (vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu
§ 68 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer -
Handbuch, Tz 37 zu § 68 EStG 1988; siehe auch E.
Müller, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in: ecolex 1995,
S 833) so auszulegen, dass für eine begünstigte Besteuerung von
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Wesentlichen drei Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sein
müssen. Liegt nur eine der nachstehend genannten Voraussetzungen nicht vor,
kommt die Begünstigung nicht in Betracht.
Die erste Voraussetzung ist
funktioneller Art. Aus dem im Gesetz
verwendeten Begriff "Zulagen und Zuschläge" ergibt sich, dass
die Voraussetzung für deren Steuerfreiheit nur dann erfüllt ist, wenn
diese Zulagen neben dem Grundlohn gewährt werden. Daraus ist zum einen
abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen Kürzung
des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen. Schon die Bedeutung des Begriffes "Zulagen und
Zuschläge", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil
angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens
einer Tätigkeit, die etwa mit einer Verschmutzung des Arbeitgebers
verbunden ist, für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil
des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller
Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung besteht nach dieser Voraussetzung nur,
wenn die Zulagen auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Die
Bedingung ist aber auch dann erfüllt, wenn die Zulagen zumindest
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt wird. Dies setzt den Abschluss einer
Betriebsvereinbarung voraus, in der Einigung über die zuschlagsvermittelnde
Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe
erzielt wurde.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten
materiellen Voraussetzung erforderlich.
Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten verrichten, die
nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage dem Grunde und
der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten Voraussetzung
prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des Ausmaßes der
Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers erforderlich.
Pauschalierte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen können ebenfalls
begünstigt besteuert werden. Dafür müssen aber über eine
längere Zeit Aufzeichnungen geführt werden, aus denen sich die
tatsächlich geleisteten Stunden und die Tatsache, dass die Arbeit
überwiegend unter zuschlagswürdigen Umständen erfolgt,
ergeben.
Um das Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen
überprüfen zu können, hat der unabhängige Finanzsenat den
Berufungswerber mit Schreiben vom 12. Mai 2004 und vom
24. September 2004 ersucht, eine Kopie des Jahreslohnkontos und Kopien
der monatlichen Lohnausweise, einen Nachweis über die Berechnung der
Zulagen (samt Beantwortung folgender Fragen: Welcher Teil entfällt auf die
einzelnen Komponenten? Wie ist dieser Betrag bemessen worden? Handelt es sich um
einen Pauschbetrag oder einen prozentuellen Zuschlag zum Stundengrundlohn? Wie
hoch ist der Stundengrundlohn? Wie hoch ist der Prozentsatz des Zuschlages? Wie
viele Arbeitsstunden wurden im Streitjahr geleistet?), eine
Betriebsvereinbarung, in der Einigung über die zuschlagsvermittelnde
Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe
erzielt wurde, und für den Fall, dass es sich gegenständlich um
pauschalierte Zulagen handelt, Aufzeichnungen, aus denen sich die
tatsächlich geleisteten Stunden und die Tatsache ergeben, dass die Arbeit
überwiegend unter
zuschlagswürdigen Umständen erfolgte,
vorzulegen. Außerdem wurde der Berufungswerber ersucht, zu den
nachstehenden unterschiedlichen Ausführungen in der Stellenbeschreibung der
Arbeitgeberin und seiner Arbeitsplatzbeschreibung (siehe Berufungsschriftsatz
vom 6. November 2002) Stellung zu nehmen: In der
Stellenbeschreibung vom 9. Oktober 2002 hat die Schweizer
Arbeitgeberin des Berufungswerbers ausgeführt, dass dieser neben seinen
Aufgaben in der Werkzeugschärferei, den organisatorischen Aufgaben und
Führungsaufgaben auch in der Parkettproduktion beschäftigt sei. In
diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Arbeitgeberin zwar die Aufgaben des
Berufungswerbers in der Werkzeugschärferei, im organisatorischen Bereich
und im Personalführungsbereich, nicht aber seine Aufgaben in der
Parkettproduktion beschrieben hat. Während die Arbeitgeberin des
Berufungswerbers in der Stellenbeschreibung angab, dass die
Bürotätigkeit 30% seiner Arbeitszeit umfasse, führte der
Berufungswerber in seinem Berufungsschriftsatz vom 6. November 2002
aus, dass er praktisch weniger Arbeitszeit mit Bürotätigkeiten
verbringen würde; im Übrigen würden seine Vorgesetzten die
eigentliche Bürotätigkeit erledigen. Während die Arbeitgeberin
die Führungsaufgaben in allgemeine Mitarbeiterschulung (Mitarbeiter in der
Werkzeugschärferei) und Produktionsmitarbeiterschulung aufteilte,
führte der Berufungswerber im Berufungsschriftsatz aus, dass er die
Mitarbeiter hauptsächlich an den Produktionsmaschinen schulen
würde.
Der Berufungswerber hat weder
die angeforderten Unterlagen vorgelegt noch hat er zu den obgenannten Schreiben
in irgendeiner Weise Stellung genommen. Anhand der vorliegenden Unterlagen war
der unabhängige Finanzsenat jedenfalls nicht in der Lage zu prüfen, ob
die Voraussetzungen funktioneller und formeller Art für die steuerfreie
Behandlung der im Jahreslohnausweis bestätigten Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulage gegeben sind; dazu wäre zumindest die Vorlage von
monatlichen Lohnausweisen bzw. einer innerbetrieblichen Vereinbarung oder einer
Punktation über die mündliche Übereinkunft betreffend die
Gewährung von Zulagen nötig gewesen, zumal aus dem vorliegenden
Arbeitsvertrag nicht hervorgeht, dass die Gewährung von Zulagen zwischen
der schweizerischen Arbeitgeberin und dem Berufungswerber ausdrücklich
vereinbart worden ist.
Mangels Überprüfbarkeit der funktionellen und
formellen Voraussetzungen kann dahin gestellt bleiben, ob die materielle
Voraussetzung für eine begünstigte Besteuerung im Sinne der obigen
Ausführung vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch zur Feststellung
des Finanzamtes, dass die Zulagen auch auf Grund des Fehlens der materiellen
Voraussetzung nicht nach § 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt
werden könnten, Folgendes zu sagen: Der unabhängige Finanzsenat
teilt die diesbezügliche Auffassung des Finanzamtes. Schmutzzulagen
sind nicht generell (nach § 68 Abs. 5 EStG 1988)
begünstigt, die im Hinblick auf eine Arbeit eines Arbeitnehmers
gewährt wurden, die mit Schmutz verbunden ist. Der bloße Kontakt mit
verschmutzenden oder verschmutzten Materialien bei der Arbeitsverrichtung
führt nicht dazu, dass eine Tätigkeit grundsätzlich als
zulagenwürdig im Sinne des
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 anzusehen wäre, denn
jede manuelle Arbeit bewirkt ein gewisses Maß an
Verschmutzung. Erschwerniszulagen können nur dann nach
§ 68 EStG 1988 steuerbegünstigt werden, wenn die zu
verrichtenden Arbeiten, für die die Erschwerniszulage gewährt wird,
gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen mit einer ganz
wesentlichen Erschwernis verbunden sind. Die Arbeiten müssen nach der
Definition des § 68 Abs. 5 EStG 1988 unter
Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, wobei der
vom Gesetzgeber geforderte "Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen" nur im Rahmen der jeweiligen Berufssparte gezogen
werden kann. Von Arbeiten unter außerordentlichen Erschwernissen kann nur
dann gesprochen werden, wenn sie sich entweder selbst als außerordentlich
schwierig erweisen oder unter außerordentlich schwierigen Bedingungen
auszuführen sind. Unter Gefahrenzulagen versteht das Gesetz
Zuwendungen für Arbeiten, die überwiegend unter Umständen
erfolgen, die infolge der schädlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder
Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder
Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr
zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder
körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen
können. Bei der Prüfung der Frage, ob der
Steuerpflichtige während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten
betraut war, die eine derartige Verschmutzung zwangsläufig bewirkten oder
eine außerordentliche Erschwernis oder Gefahr darstellten, kann ohne
weiteres der Anhang zum Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
7. September 1949, AÖFV 260, als Auslegungsbehelf
herangezogen werden, dessen Ziffer 2 dem Gesetzgeber als Vorbild gedient
und den der Verwaltungsgerichtshof als tauglichen Auslegungsbehelf anerkannt hat
(vgl. VwGH 6.3.1984, 83/14/0095). Aus der Aufzählung im
genannten Erlass wird ersichtlich, dass nur Zulagen für Tätigkeiten
nach § 68 EStG 1988 begünstigt sind, die gleichsam im
Schmutz verrichtet wurden bzw. in denen unmittelbar mit den genannten oder
vergleichbaren verschmutzenden Stoffen gearbeitet wird (zB Arbeiten mit Teer,
Bitumen und sonstigen kochenden Massen, Arbeiten in benützten
Rauchkanälen, Reinigung von Kesseln, Entladung von Kohlen, Staubkohlen,
Koks, Müll und von Farbzusätzen, Schlackenabfuhr, Arbeiten an
Öl-, Säure- und Fettanlagen, die bereits in Betrieb standen, Haut- und
Darmbearbeitung im Fleischergewerbe, Reinigung von Klosetten und Senkgruben).
Die Tätigkeit des Berufungswerbers ist weder ident noch vergleichbar mit
einer der im zitierten Erlassanhang angeführten Arbeiten. Der
Berufungswerber wurde nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates beim
Schärfen und Reinigen der Schneidewerkzeuge bzw. bei den Versuchs- und
Reparaturarbeiten an den Schärfmaschinen und Spezialwerkzeugen zweifellos
verschmutzt, aber nicht in dem vergleichbaren Ausmaß, wie mit den bei den
im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
7. September 1949, AÖFV 260, aufgezählten
Arbeiten Verschmutzungen eines die genannten Arbeiten Verrichtenden
regelmäßig verbunden sind. Dieser vorgenannte Erlass nennt als
Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen
eine außerordentliche Erschwernis darstellen, Arbeiten, die unter
Einwirkung von Kälte, Nässe, Hitze oder unter erheblicher
Staubentwicklung verrichtet werden, Arbeiten in Wasser und Schlamm, bei
Kanalbauten, Arbeiten in Tunnels, Stollen und Schächten, Arbeiten auf
Leitern oder Gerüsten, auf Dächern und Türmen, im Hochgebirge,
Druckluftarbeiten, schwierige Instandhaltungsarbeiten an den Gleisanlagen,
schwierige Störungsbehebungen an Schaltanlagen sowie Arbeiten in
gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen, Ausräumen von
Latrinen und Jauchegruben. Zum Vorbringen des Berufungswerbers in seiner
Berufung vom 6. November 2002, dass er in der Abteilung
Schärferei und in der Parkettproduktion unter erschwerten Bedingungen
arbeite, ist zu sagen, dass unter Berücksichtigung der im Anhang des
genannten Erlasses aufgezählten Arbeiten, nicht davon auszugehen ist, dass
die Arbeiten des Berufungswerbers - im Vergleich zu den allgemein
üblichen Arbeitsbedingungen in der Holzverarbeitungsbranche - besonders
schwierig waren bzw. unter besonders schwierigen Umständen
erfolgten.
Was den Hinweis des Berufungswerbers im
Berufungsschriftsatz betreffend die Gesundheitsgefahren beim maschinellen
Bearbeiten tropischer und einheimischer Hölzer anlangt, ist zu sagen, dass
einerseits weder aus der Stellenbeschreibung noch aus dem Berufungsschriftsatz
vom 6. November 2002 entnommen werden konnte, dass der Berufungswerber
tatsächlich mit dem maschinellen Bearbeiten tropischer und einheimischer
Hölzer beschäftigt war und andererseits, dass die (übrigen)
Arbeiten des Berufungswerbers (vgl. Stellenbeschreibung) im Vergleich mit den im
bereits genannten Erlass beispielsweise aufgezählten Tätigkeiten
(Arbeiten mit Sprengstoffen, Arbeiten mit Sandstrahlgebläsen,
Spritzarbeiten, Waschen mit Benzin, Terpentin und Petroleum, Arbeiten mit Blei,
Arbeiten, die mit Rettungsleinen ausgeführt werden müssen, Arbeiten
auf Gerüsten) keine zulagenwürdige Gefährdungskomponente
aufweisen.
Abschließend ist zum Einwand der Berufungswerbers,
dass das Finanzamt Feldkirch vor Jahren eine Firmenbesichtigung
durchgeführt habe und dabei zum Schluss gekommen sei, dass die Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulage steuerfrei behandelt werden könnte,
Folgendes zu bemerken: Der unabhängige Finanzsenat hat dem
Finanzbeamten Dr. B, der nach Kenntnis des unabhängigen Finanzsenates
an der im Berufungsschriftsatz erwähnten Firmenbesichtigung teilgenommen
hat, diesen Einwand des Berufungswerber vorgehalten (vgl. diesbezüglichen
Aktenvermerk). Dr. B erklärte glaubwürdig, dass ihm erinnerlich
sei, dass vor mehr als zehn Jahren bei der Fa. BP AG in StM eine
Betriebsbesichtigung durchgeführt worden sei. Er habe über die damals
getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulage einen Aktenvermerk angefertigt. Die im Aktenvermerk festgelegte
Höhe der steuerfreien Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
(2.750,00 SFr) betreffe nur jene Arbeitnehmer, die direkt mit der
Verarbeitung von Holz bzw. mit der Produktion von Parkett beschäftigt
seien. Nur jene Arbeitnehmer, die direkt an den Holzbearbeitungsmaschinen
tätig seien (Arbeitnehmer, die in unmittelbarer Nähe der Maschinen die
Bearbeitung des Rohstoffes mitverfolgen und immer wieder nahe an die
Bearbeitungsmaschine herantreten um das Produkt zu kontrollieren), könnten
in den Genuss von steuerfreien Zulagen gelangen. Der Aktenvermerk dürfe
nicht so verstanden werden, dass bei allen bei der Fa. BP AG tätigen
Grenzgängern Zulagen steuerfrei zu berücksichtigen seien.
Die Tätigkeiten des Berufungswerbers (siehe
Stellenbeschreibung und Berufungsschriftsatz vom 6. November 2002)
unterscheiden sich wesentlich von den von Dr. B beschriebenen und
seinerzeit vom Finanzamt für zulagenwürdig befundenen Tätigkeiten
im Betrieb der Arbeitgeberin des Berufungswerbers. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates kann dem Finanzamt deshalb nicht entgegen
getreten werden, wenn es zur Auffassung gelangte, dass im gegenständlichen
Fall die Betriebsvereinbarung betreffend die steuerfreie Behandlung von
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nicht zu berücksichtigen sei und
untersuchte, ob die (vorgenannten) Voraussetzungen für die steuerfreie
Behandlung der Zulagen erfüllt sind.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 24. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GrenzgängerSchmutzzulageErschwerniszulageGefahrenzulageformellefunktionellematerielleVoraussetzungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-F/03
- Stammnummer
- 14958
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF