Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0101-F/05
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage eines Arbeitnehmers (Grenzgänger) in der Metallindustrie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-F/05vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GÖ, F, S-Weg, vertreten durch
die Bröll Gasser Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungskanzlei,
6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom 19. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 1. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
der Schweiz. Er war dort bei der EAG in Fra beschäftigt.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 19. August 2004
begehrte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, die Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen laut den beiliegenden monatlichen Lohnzetteln
gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei
zu belassen. Gleichzeitig legte sie die sämtlichen monatlichen
Gehaltsabrechnungen und eine innerbetriebliche Vereinbarung vom
10. Jänner 2002 mit folgendem Inhalt
vor: "Mitarbeiter in der Produktion
sind teilweise erhöhten Gefahren und Erschwernissen sowie
übermässiger Schmutzbelastung
ausgesetzt.
Aus diesem Grund
gilt rückwirkend ab 01.01.2000 folgende
Regelung:
Betroffene Mitarbeiter
in der Produktion (insbesondere in den Inselbereichen Drehen/Schleifen,
Horizontalbohren, Fräsen/Vertikal, Bauschlosserei) erhalten eine Schmutz-,
Gefahren und Erschwerniszulage
(SEG-Zulage).
Die Zulage
beträgt 10% des
Grundlohnes.
Die Zulage wird
zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtet und auf der Lohnabrechnung separat
ausgewiesen."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005 als unbegründet ab.
Begründend führte es Folgendes
aus: "Bezüglich der beantragten
Zuerkennung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage wird auf die
Berufungsentscheidung für die Jahre 1990 bis 1999 verwiesen."
Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 begehrte die
steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag begehrte sie, die
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 5.340,00 SFr
gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei
zu berücksichtigen, und führte dazu Folgendes aus: Seit
1. Jänner 2002 bestehe bei der Schweizer Arbeitgeberin des
Berufungswerbers eine innerbetriebliche Vereinbarung betreffend die Zuerkennung
einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage. Das Finanzamt verweise in ihrer
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005 auf die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend die Jahre
1990 bis 1999. Dieser Verweis erfolge zu Unrecht, da in den Jahren 1990 bis 1999
ein anderer Sachverhalt als im Berufungsjahr vorgelegen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind ua. Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis 360,00 € monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 5 leg. cit. sind unter
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu
verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu
leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in
erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und
seiner Kleidung bewirken,
im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
infolge
der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Die zitierte Bestimmung ist nach der herrschenden Lehre
(vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu
§ 68 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch,
EinkommensteuerHandbuch, Tz 37 zu § 68 EStG 1988; siehe auch
E. Müller, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in:
ecolex 1995, S 833) so auszulegen, dass für eine begünstigte
Besteuerung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Wesentlichen drei
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen. Liegt nur eine der
nachstehend genannten Voraussetzungen nicht vor, kommt die Begünstigung
nicht in Betracht.
Die erste Voraussetzung ist funktioneller Art. Aus dem im
Gesetz verwendeten Begriff "Zulagen und Zuschläge" ergibt sich, dass die
Voraussetzung für deren Steuerfreiheit nur dann erfüllt ist, wenn
diese Zulagen neben dem Grundlohn gewährt werden. Daraus ist zum einen
abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen Kürzung
des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen. Schon die Bedeutung des Begriffes "Zulagen und
Zuschläge", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen
wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer
Tätigkeit, die etwa mit einer Verschmutzung des Arbeitgebers verbunden ist,
für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für
solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung
besteht nach dieser Voraussetzung nur, wenn die Zulagen auf Grund von
lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Die Bedingung ist aber auch dann
erfüllt, wenn die Zulagen zumindest innerbetrieblich allen Arbeitnehmern
oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten materiellen Voraussetzung
erforderlich. Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten
verrichten, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage
dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten
Voraussetzung prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des
Ausmaßes der Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines
Arbeitnehmers erforderlich. Pauschalierte Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen können ebenfalls begünstigt besteuert werden.
Dafür müssen aber über eine längere Zeit Aufzeichnungen
geführt werden, aus denen sich die tatsächlich geleisteten Stunden und
die Tatsache, dass die Arbeit überwiegend unter zuschlagswürdigen
Umständen erfolgt, ergeben.
Der Unabhängige Finanzsenat (Berufungssenat) hat sich
bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2004,
GZ. RV/0275-F/02, mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von der
Schweizer Arbeitgeberin des Berufungswerbers in den Jahren 1991 bis 2000
bestätigten Schmutz- und Gefahrenzulagen gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln
waren oder nicht. Der Berufungssenat teilte in dieser die Meinung des
Finanzamtes, nämlich dass es in den strittigen Jahren an der funktionellen
Voraussetzung mangelte und dass die Schmutz- und Gefahrenzulagen lediglich
für steuerliche Zwecke bestätigt worden sind. Weder aus den
Jahreslohnausweisen und monatlichen Lohnausweisen (diese sind nur für das
Jahr 1994 vorgelegt worden) war ersichtlich, dass tatsächlich eine Schmutz-
und Gefahrenzulage neben dem Grundlohn gewährt worden ist, noch konnte
anhand anderer Unterlagen (Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag,
Bestätigung der Arbeitgeberin) verlässlich davon ausgegangen werden,
dass tatsächlich Schmutz- und Gefahrenzulagen neben dem Grundlohn zur
Auszahlung gelangt sind. Der Berufungssenat kam zur Auffassung, dass vereinbarte
Leistungen, die tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind, auch in den
Jahreslohnausweisen bzw. in den monatlichen Lohnausweisen ihre
Berücksichtigung gefunden hätten. Der Berufungssenat schenkte den
Ausführungen der Schweizer Arbeitgeberin, dass aus Kostengründen auf
die Anpassung der Lohnprogramme, konkret auf einen gesonderten Ausweis der
Zulage auf der Lohnabrechnung und dem Lohnausweis, verzichtet worden sei, keinen
Glauben. Außerdem entsprach die Höhe der ausgewiesenen Zulagen nicht
jener Höhe, wie sie in der Sondervereinbarung festgelegt worden war.
Weiters konnte anhand der Berechnung der sog. Jahresendzulage
(13. Monatslohn) ermittelt werden, dass im Monatsgehalt keine Schmutz- und
Gefahrenzulagen enthalten waren. Auf Grund der genannten Umstände und der
Tatsache, dass sich der Lohn- und Personalverrechner der Firma EAG, Herr St,
stets geweigert hat, die Schmutz- und Gefahrenzulagen in den
Lohnbestätigungen auszuweisen (vgl. die Ausführungen der
Auskunftsperson, Herr S, in der mündlichen Berufungsverhandlung am
3. Juni 2004), kam der Berufungssenat zum Schluss, dass keine Schmutz-
und Gefahrenzulagen neben dem Grundlohn gewährt worden
sind. Abschließend rundete die Tatsache, dass der
Gesamtarbeitsvertrag der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie gar
keine Auszahlung von Schmutz- und Gefahrenzulagen vorsah, die aus den
vorliegenden Unterlagen gewonnene Sichtweise des Berufungssenates ab.
Zum gegenständlichen Vorbringen der steuerlichen
Vertretung des Berufungswerbers, dass sich die Verhältnisse im
Streitjahr 2002 gegenüber den Verhältnissen in den seinerzeit
strittigen Jahren grundlegend geändert hätten, zumal seit
1. Jänner 2002 bei der Schweizer Arbeitgeberin des
Berufungswerbers eine innerbetriebliche Vereinbarung betreffend die Zuerkennung
einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage bestehe und aus den monatlichen
Lohnausweisen für das Jahr 2002 nunmehr ersichtlich sei, dass neben
dem Grundlohn Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen ausbezahlt worden
seien, ist festzuhalten, dass der Berufungssenat seinerzeit nicht bezweifelt
hat, dass die formellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit
vorgelegen ist. Der Unabhängige Finanzsenat hat auch im
gegenständlichen Verfahren keine Zweifel am Vorliegen der
formellrechtlichen Voraussetzung.
Zum Vorliegen der Voraussetzung funktioneller Art (so.) ist
aber Folgendes zu sagen: Wie aus den vorgelegten monatlichen
Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2002 ersichtlich ist, hat die
Schweizer Arbeitgeberin des Berufungswerbers neben dem Grundlohn in Höhe
von monatlich 4.485,00 SFr eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
in Höhe von monatlich 445,00 SFr ausgewiesen. Bei oberflächlicher
Betrachtung könnte nun daraus der Schluss gezogen werden, dass die
Schweizer Arbeitgeberin des Berufungswerbers im Streitjahr tatsächlich
neben dem Grundlohn eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage gewährt
hat. Der Unabhängige Finanzsenat bezweifelt aber die Richtigkeit der
monatlichen Gehaltsabrechnungen aus folgenden Überlegungen: Mit
Berufung vom 7. Jänner 2002 gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2002 begehrte die steuerliche
Vertretung des Berufungswerbers, die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für
das Jahr 2002 mit 6.541,00 € festzusetzen, mit der
Begründung, dass die Schweizer Arbeitgeberin des Berufungswerbers
Kurzarbeit eingeführt habe. Nach vorliegender Information (vgl. die
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
6. März 2008, GZ. RV/0097-F/05) war die Abteilung
"Fräsen/Vertikalbohren" der Schweizer Arbeitgeberin, in der der
Berufungswerber tätig war, erst ab März 2002 tatsächlich von
Kurzarbeit betroffen. Folglich hätte sich der Monatslohn ab
März 2002 auch dementsprechend verändern müssen. Bei
Kurzarbeit beträgt die Entschädigung nur 80 Prozent des
anrechenbaren Verdienstausfalls. Diese hat der Arbeitgeber vorzuschießen
und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten
(vgl. dazu Art. 34 und 37 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982, im Folgenden kurz: AVIG). Der monatliche Lohn laut den
vorgelegten Gehaltsabrechnungen ist das gesamte Streitjahr hindurch aber immer
in gleicher Höhe bestätigt worden. Außerdem hätte die
Tatsache der Einführung der Kurzarbeit auch in der Weise auf den
monatlichen Gehaltsabrechnungen ersichtlich sein müssen, dass auf den
monatlichen Gehaltsabrechnungen die Kurzarbeitsentschädigung ausgewiesen
wird. Auf den vorgelegten monatlichen Gehaltsabrechnungen sind derartige
Entschädigungen aber nicht ausgewiesen. Der Betrieb wäre auch
verpflichtet gewesen, die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer mit jeder
Lohnabrechnung schriftlich über die Anzahl der im Vormonat abgerechneten
bzw. abzurechnenden Kurzarbeitsstunden zu informieren und im Verfahren
betreffend die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches bei der
Arbeitslosenkasse durch den Arbeitgeber am Ende jeden Monats
(Abrechnungsperiode) neben anderen Unterlagen eine Kopie der vom Arbeitnehmer
unterzeichneten Lohnabrechnung einzureichen (vgl. Art. 38 AVIG;
http://www.sz.ch/arbeit/rv_ar_iag_KAE-SWE.html;
http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Formulare/PDF/D/kae_zustimmung.pdf).
Eine solche Abrechnung der Kurzarbeitsstunden fehlt ebenfalls auf den
vorgelegten Gehaltsabrechnungen.
Auf Grund der den vorgelegten Gehaltsabrechnungen
anhaftenden Mängel ist der Unabhängige Finanzsenat der Meinung, dass
diese Gehaltsabrechnungen separat und nur für steuerliche Zwecke erstellt
worden sind, zumal ja der Berufungssenat in seiner Entscheidung vom
21. Juni 2004, GZ. RV/0275-F/02, insbesondere auf das Fehlen der
Zulagen in den monatlichen Lohnausweisen hingewiesen hat. Würden die
Gehaltsabrechnungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend
ausgestellt worden sein, so hätte auch die Tatsache der Kurzarbeit ihren
Niederschlag finden müssen. Da die Auszahlung der Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulage aus den Lohnunterlagen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden
konnte, gelangt der Unabhängige Finanzsenat - im Rahmen einer Gesamtschau
(vgl. dazu auch die Ausführungen des Berufungssenates in seiner obgenannten
Entscheidung vom 21. Juni 2004, GZ. RV/0275-F/02) - zur Ansicht,
dass der Berufungswerber im Streitjahr tatsächlich keine Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulage zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlt
erhalten hat. Die Begünstigung des § 68 EStG 1988 steht
daher nicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 7. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-F/05
- Stammnummer
- 33468
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF