…Zahlt ein Arbeitgeber höhere Bezüge als die in der maßgebenden lohngestaltenden Vorschrift vorgesehenen Mindestlöhne, werden Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen grundsätzlich insoweit als angemessen anzusehen sein, als die Zulage im selben Ausmaß erhöht wird, wie der Lohn. Beispiel 1: Der kollektivvertragliche Bruttomonatslohn eines Transportarbeiters beträgt 1…
…erging durch das ho. Finanzamt eine Auskunftserteilung nach § 90 EStG 1988 (siehe Beilage). Die von der Dienstnehmerin aufgestellte Behauptung, "Die ausbezahlten Erschwernis- bzw. Schmutzzulagen sind dem wirtschaftlichen Gehalt nach Gefahrenzulagen, geht ins Leere. Dies wurde nach nochmaliger Rücksprache mit dem Abrechnungsverantwortlichen abgeklärt. Die Art der…
…Bf. hatte folgende Unterlagen vorgelegt: Formular "Steuerfreie Auslandstätigkeit nach § 3 Z 10 EStG" Angestelltendienstvertrag Service Report Schriftwechsel vom Manager Operations & Mobility der Dienstgeberin: Darin wird ausgeführt, dass sich die Erschwernis auf die Kleidung beziehe, welche getragen werden muss, wenn man an einem Clean Tool arbeitet…
…Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom14.6.2017 wird verwiesen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin stellt im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen innerhalb ihrer Berufssparte keine außerordentliche Erschwernis dar. Die Beschwerdeführerin erhielt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Erschwerniszulage von monatlich 89,40 € (Jänner und Februar) bzw…
…dass die steuerfreien Bezugsteile gem. § 68 EStG (Schmutz-, Erschwernis und Gefahrenzulagen) mangels vorhandener Lohnunterlagen des Dienstgebers den steuerpflichtigen Arbeitslöhnen zuzuordnen waren. Das hat wiederum zu einer Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage geführt, weil dieser Bezugsteil im Zuge dieser Beschwerdevorentscheidung nun mehr versteuert wird. Das ist der Grund…
…13./14. Monatslohn) iHv 12.135,50 CHF (9.841,49 €) auch Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) iHv 7.123,20 CHF (5.776,68 €) enthalten seien. Mit angeschlossenem Schreiben vom 24. März 2015 bestätigt die Arbeitgeberin des Bf. für das Beschwerdejahr…
…ÖStZ 1988, 295) so auszulegen, dass für eine begünstigte Besteuerung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage im Wesentliche drei Bedingungen erfüllt sein müssen: Die erste Voraussetzung sei funktioneller Art. Sie sei erfüllt, wenn eine Zulage neben dem Grundlohn gewährt werde. Diese Voraussetzung sei erfüllt und wäre…
…30. Oktober 2009 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; begründend führte es dabei Folgendes aus: "Die Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulage, die Überstundenzuschläge und die Nachtzulage wurden beim Lohnzettel der Firma x bereits berücksichtigt - auf dem Lohnzettel der Firma a waren keine derartigen Zulagen ausgewiesen…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…beschäftigt. In der gegen den im Spruch bezeichneten Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 19. August 2004 begehrte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, das Pendlerpauschale ab 40 km als Werbungskosten zu berücksichtigen und die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei zu belassen…
…bei der EAG in Fra beschäftigt. In der gegen den im Spruch bezeichneten Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 19. August 2004 begehrte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen laut den beiliegenden monatlichen Lohnzetteln gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei zu belassen…
…erhobenen Berufung vom 19. August 2004 begehrte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, das Pendlerpauschale ab 40 km als Werbungskosten zu berücksichtigen und die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Gesamtbetrag von 5.340,00 SFr (3.577,80 €) gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei…
…des Berufungsvorbringens, wobei u.a. Folgendes ausgeführt wurde: ..."...Es wurden ...2003 € 4.320.- als sonstige Werbungskosten beantragt. Lt. der Berufung ... handelt es sich bei diesen Beträgen um Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bzw. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gem. § 63 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)…
…insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben sei. Zudem sei ungeachtet, dass die Lohnsteuerprüfung für die Zeiträume 1992 bis 1996 die Steuerfreistellung von Erschwernis- und Gefahrenzulagen in einer bestimmen Höhe unbeanstandet gelassen habe, die Abgabenbehörde nicht daran gehindert, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig…
…war im Streitjahr Grenzgänger nach Liechtenstein. Strittig ist, ob die im Lohnausweis bestätigte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 3.204,00 SFr gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden kann, die im Lohnausweis bestätigten sonstigen Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 berücksichtigt worden sind, …
…Uhr bis 6.00 Uhr in Höhe von 837,65 SFr bzw. 3.977,00 SFr bestätigt worden ist. Gleichzeitig wurde die Auszahlung einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 141,00 SFr bzw. in Höhe von 705,00 SFr bestätigt. Der Berufungswerber begehrte…
…StM beschäftigt. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 legte er einen Lohnausweis für das Streitjahr vor, wonach im Bruttolohn von 60.538,40 SFr eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 2.416,90 SFr enthalten sei. Er begehrte, diese Zulage gemäß § 68…
…StM beschäftigt. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 legte er einen Lohnausweis für das Streitjahr vor, wonach im Bruttolohn von 83.309,20 SFr eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 2.750,00 SFr enthalten sei. Er begehrte, diese Zulage gemäß § 68…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Bekleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirkten und im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellten oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze…