Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0097-F/05
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen eines Arbeitnehmers (Grenzgänger) in der Metallindustrie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-F/05vom 06.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AW, StM, Str., vertreten durch die
Bröll Gasser Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom 19. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 1. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
der Schweiz. Er war bei der EAG in F beschäftigt.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 19. August 2004
begehrte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, das Pendlerpauschale
ab 40 km als Werbungskosten zu berücksichtigen und die Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Gesamtbetrag von 5.340,00 SFr
(3.577,80 €) gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei zu belassen.
Gleichzeitig legte sie sämtliche monatliche Gehaltsabrechnungen und eine
innerbetriebliche Vereinbarung vom 10. Jänner 2002 mit folgendem
Inhalt vor: "Mitarbeiter in der
Produktion sind teilweise erhöhten Gefahren und Erschwernissen sowie
übermässiger Schmutzbelastung
ausgesetzt.
Aus diesem Grund
gilt rückwirkend ab 01.01.2000 folgende
Regelung:
Betroffene Mitarbeiter
in der Produktion (insbesondere in den Inselbereichen Drehen/Schleifen,
Horizontalbohren, Fräsen/Vertikal, Bauschlosserei) erhalten eine Schmutz-,
Gefahren und Erschwerniszulage
(SEG-Zulage).
Die Zulage
beträgt 10% des
Grundlohnes.
Die Zulage wird
zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtet und auf der Lohnabrechnung separat
ausgewiesen."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005 als unbegründet ab.
Begründend führte es Folgendes aus: Bezüglich der
beantragten Zuerkennung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage werde auf
die Berufungsentscheidung für die Jahre 1990 bis 2000
verwiesen. Werbungskosten stünden in Form des großen
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 nur dann zu, wenn die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Unter Fahrtstrecke sei bei
Benützung eines Kfz jene kürzeste Strecke zu verstehen, die ein
Arbeitnehmer für tägliche Fahrten wähle. Überflüssige
Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte
Streckenvarianten hätten dabei außer Betracht zu bleiben.
Gemäß
ÖAMTC-Routenempfehlung betrage die kürzeste Strecke
über Hard und Höchst 34 Kilometer. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 könne das
große Pendlerpauschale nur für die kürzeste Fahrtstrecke
anerkannt werden; persönliche Vorlieben seien nicht in Betracht zu
ziehen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 begehrte die
steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag begehrte sie nur mehr,
die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 5.340,00 SFr
gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei
zu berücksichtigen, und führte dazu Folgendes aus: Seit
1. Jänner 2002 bestehe bei der Schweizer Arbeitgeberin des
Berufungswerbers eine innerbetriebliche Vereinbarung betreffend die Zuerkennung
einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage. Das Finanzamt verweise in ihrer
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005 auf die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend die Jahre
1990 bis 2000. Dieser Verweis erfolge zu Unrecht, da in den Jahren 1990 bis 2000
ein anderer Sachverhalt als im Berufungsjahr vorgelegen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1
EStG 1988 sind ua. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis
360,00 € monatlich steuerfrei. Gemäß
§ 68 Abs. 5 leg. cit. sind unter Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem
Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in
erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und
seiner Kleidung bewirken,
im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
infolge
der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Die zitierte Bestimmung ist nach der herrschenden Lehre
(vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu § 68
EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, EinkommensteuerHandbuch, Tz 37 zu
§ 68 EStG 1988; siehe auch E. Müller, Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulagen, in: ecolex 1995, S 833) so auszulegen, dass
für eine begünstigte Besteuerung von Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen im Wesentlichen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein
müssen. Liegt nur eine der nachstehend genannten Voraussetzungen nicht vor,
kommt die Begünstigung nicht in Betracht.
Die erste Voraussetzung ist funktioneller Art. Aus dem im
Gesetz verwendeten Begriff "Zulagen und Zuschläge" ergibt sich, dass die
Voraussetzung für deren Steuerfreiheit nur dann erfüllt ist, wenn
diese Zulagen neben dem Grundlohn gewährt werden. Daraus ist zum einen
abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen Kürzung
des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen. Schon die Bedeutung des Begriffes "Zulagen und
Zuschläge", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen
wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer
Tätigkeit, die etwa mit einer Verschmutzung des Arbeitgebers verbunden ist,
für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für
solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung
besteht nach dieser Voraussetzung nur, wenn die Zulagen auf Grund von
lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Die Bedingung ist aber auch dann
erfüllt, wenn die Zulagen zumindest innerbetrieblich allen Arbeitnehmern
oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten materiellen Voraussetzung
erforderlich. Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten
verrichten, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage
dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten
Voraussetzung prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des
Ausmaßes der Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines
Arbeitnehmers erforderlich. Pauschalierte Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen können ebenfalls begünstigt besteuert werden.
Dafür müssen aber über eine längere Zeit Aufzeichnungen
geführt werden, aus denen sich die tatsächlich geleisteten Stunden und
die Tatsache, dass die Arbeit überwiegend unter zuschlagswürdigen
Umständen erfolgt, ergeben.
Der Unabhängige Finanzsenat (Berufungssenat) hat sich
bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2004,
GZ. RV/0268-F/02, mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von der
Schweizer Arbeitgeberin des Berufungswerbers in den Jahren 1990 bis 2000
bestätigten Schmutz- und Gefahrenzulagen gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln
waren oder nicht. Der Berufungssenat teilte in dieser die Meinung des
Finanzamtes, nämlich dass es in den strittigen Jahren an der funktionellen
Voraussetzung mangelte und dass die Schmutz- und Gefahrenzulagen lediglich
für steuerliche Zwecke bestätigt worden sind. Weder aus den
Jahreslohnausweisen und monatlichen Lohnausweisen (diese sind nur für das
Jahr 1994 vorgelegt worden) war ersichtlich, dass tatsächlich eine Schmutz-
und Gefahrenzulage neben dem Grundlohn gewährt worden ist, noch konnte
anhand anderer Unterlagen (Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag,
Bestätigung der Arbeitgeberin) verlässlich davon ausgegangen werden,
dass tatsächlich Schmutz- und Gefahrenzulagen neben dem Grundlohn zur
Auszahlung gelangt sind. Der Berufungssenat kam zur Auffassung, dass vereinbarte
Leistungen, die tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind, auch in den
Jahreslohnausweisen bzw. in den monatlichen Lohnausweisen ihre
Berücksichtigung gefunden hätten. Der Berufungssenat schenkte den
Ausführungen der Schweizer Arbeitgeberin, dass aus Kostengründen auf
die Anpassung der Lohnprogramme, konkret auf einen gesonderten Ausweis der
Zulage auf der Lohnabrechnung und dem Lohnausweis, verzichtet worden sei, keinen
Glauben. Außerdem entsprach die Höhe der ausgewiesenen Zulagen nicht
jener Höhe, wie sie in der Sondervereinbarung festgelegt worden war.
Weiters konnte anhand der Berechnung der sog. Jahresendzulage
(13. Monatslohn) ermittelt werden, dass im Monatsgehalt keine Schmutz- und
Gefahrenzulagen enthalten waren. Auf Grund der genannten Umstände und der
Tatsache, dass sich der Lohn- und Personalverrechner der Firma EAG, Herr St,
stets geweigert hat, die Schmutz- und Gefahrenzulagen in den
Lohnbestätigungen auszuweisen (vgl. die Ausführungen der
Auskunftsperson, Herr S, in der mündlichen Berufungsverhandlung am
3. Juni 2004), kam der Berufungssenat zum Schluss, dass keine Schmutz-
und Gefahrenzulagen neben dem Grundlohn gewährt worden
sind. Abschließend rundete die Tatsache, dass der
Gesamtarbeitsvertrag der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie gar
keine Auszahlung von Schmutz- und Gefahrenzulagen vorsah, die aus den
vorliegenden Unterlagen gewonnene Sichtweise des Berufungssenates ab.
Zum gegenständlichen Vorbringen der steuerlichen
Vertretung des Berufungswerbers, dass sich die Verhältnisse im
Streitjahr 2002 gegenüber den Verhältnissen in den seinerzeit
strittigen Jahren (1990 bis 2000) grundlegend geändert hätten, zumal
seit 1. Jänner 2002 bei der Schweizer Arbeitgeberin des
Berufungswerbers eine innerbetriebliche Vereinbarung betreffend die Zuerkennung
einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage bestehe und aus den monatlichen
Lohnausweisen für das Jahr 2002 nunmehr ersichtlich sei, dass neben
dem Grundlohn Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen ausbezahlt worden
seien, ist festzuhalten, dass der Berufungssenat seinerzeit nicht bezweifelt
hat, dass die formellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit
vorgelegen ist. Der Unabhängige Finanzsenat hat auch im
gegenständlichen Verfahren keine Zweifel am Vorliegen der
formellrechtlichen Voraussetzung. Zum Vorliegen der Voraussetzung
funktioneller Art (so.) ist aber Folgendes zu sagen: Wie aus den
vorgelegten monatlichen Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2002
ersichtlich ist, hat die Schweizer Arbeitgeberin des Berufungswerbers neben dem
Grundlohn in Höhe von monatlich 4.450,00 SFr eine Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von monatlich 445,00 SFr
ausgewiesen. Bei oberflächlicher Betrachtung könnte nun daraus der
Schluss gezogen werden, dass die Schweizer Arbeitgeberin des Berufungswerbers im
Streitjahr tatsächlich neben dem Grundlohn eine Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulage gewährt hat. Der Unabhängige Finanzsenat bezweifelt
aber die Richtigkeit der monatlichen Gehaltsabrechnungen aus folgenden
Überlegungen: Mit Schreiben vom 19. März 2002 und vom
2. April 2002 ersuchte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers
um Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002
und gab bekannt, dass die Schweizer Arbeitgeberin des Berufungswerbers
Kurzarbeit einführe. Gleichzeitig legte sie ein Schreiben seiner
Arbeitgeberin vom 13. März 2002 mit folgendem Inhalt
vor: "Sehr geehrter
XWie
Sie mittels Betriebsmittelung vom 6. März 2002 vororientiert
wurden, ist auch Ihre Abteilung von Kurzarbeit
betroffen.
Ihr Vorgesetzter wird
Sie über das Ausmass und den Zeitplan der Kurzarbeit mündlich
informieren. Geschäftsgang und betriebliche Abläufe können eine
Abweichung vom Kurzarbeitsplan erfordern, insbesondere in Abteilungen, die an
allen Tagen der Woche funktionsfähig sein
müssen.
Im gleichen Ausmass
wie die Arbeitszeitverkürzungen erfolgt die Gehaltsreduktion. Für
diesen Verdienstausfall haben alle Versicherten Anspruch auf die
Kurzarbeitsentschädigung. Die Gehaltsreduktion aufgrund der
Arbeitszeitverkürzung ist in der Gehaltsabrechnung unter Kurzarbeit
ersichtlich. Die Kurzarbeitsentschädigung ist unter
"Kurzarbeitsentschädigung (KAE)"
ausgewiesen. Es werden für
Sie möglicherweise eine Anzahl persönlicher Fragen auftauchen. Das
Merkblatt "Mitarbeiter in Kurzarbeit" gibt Ihnen über die wichtigsten
Punkte im Zusammenhang mit der Kurzarbeit Auskunft. Darüber hinaus stehen
Ihr Vorgesetzter, der Leiter Personal und Ausbildung, die Finanz- und
Lohnbuchhaltung sowie die Betriebskommission zur Verfügung."
Nachdem die Schweizer Arbeitgeberin des Berufungswerbers
(laut vorzitiertem Schreiben) in der Abteilung, in der der Berufungswerber im
Streitjahr beschäftigt gewesen ist, ab März 2002 Kurzarbeit
eingeführt hat, hätte sich folglich der Monatslohn ab
März 2002 auch dementsprechend verändern müssen. Bei
Kurzarbeit beträgt die Entschädigung nur 80 Prozent des
anrechenbaren Verdienstausfalls. Diese hat der Arbeitgeber vorzuschießen
und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten (vgl. dazu
Art. 34 und 37 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982, im Folgenden kurz: AVIG). Der monatliche Lohn laut den
vorgelegten Gehaltsabrechnungen ist das gesamte Streitjahr hindurch aber immer
in gleicher Höhe bestätigt worden. Außerdem hätte die
Tatsache der Einführung der Kurzarbeit auch in der Weise auf den
monatlichen Gehaltsabrechnungen ersichtlich sein müssen, dass - wie eben
auch im vorzitierten Schreiben der Arbeitgeberin des Berufungswerber
ausgeführt worden ist - auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen die
Kurzarbeitsentschädigung unter "Kurzarbeitsentschädigung (KAE)"
ausgewiesen wird. Auf den vorgelegten monatlichen Gehaltsabrechnungen sind
derartige Entschädigungen aber nicht ausgewiesen. Der Betrieb wäre
auch verpflichtet gewesen, die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer mit jeder
Lohnabrechnung schriftlich über die Anzahl der im Vormonat abgerechneten
bzw. abzurechnenden Kurzarbeitsstunden zu informieren und im Verfahren
betreffend die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches bei der
Arbeitslosenkasse durch den Arbeitgeber am Ende jeden Monats
(Abrechnungsperiode) neben anderen Unterlagen eine Kopie der vom Arbeitnehmer
unterzeichneten Lohnabrechnung einzureichen (vgl. Art. 38 AVIG;
http://www.sz.ch/arbeit/rv_ar_iag_KAE-SWE.html;
http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Formulare/PDF/D/kae_zustimmung.pdf).
Eine solche Abrechnung der Kurzarbeitsstunden fehlt ebenfalls auf den
vorgelegten Gehaltsabrechnungen.
Auf Grund der den vorgelegten Gehaltsabrechnungen
anhaftenden Mängel ist der Unabhängige Finanzsenat der Meinung, dass
diese Gehaltsabrechnungen separat und nur für steuerliche Zwecke erstellt
worden sind, zumal ja der Berufungssenat in seiner Entscheidung vom
21. Juni 2004, GZ. RV/0268-F/02, insbesondere auf das Fehlen der
Zulagen in den monatlichen Lohnausweisen hingewiesen hat. Würden die
Gehaltsabrechnungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend
ausgestellt worden sein, so hätte auch die Tatsache der Kurzarbeit ihren
Niederschlag finden müssen. Da die Auszahlung der Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulage aus den Lohnunterlagen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden
konnte, gelangt der Unabhängige Finanzsenat - im Rahmen einer Gesamtschau
(vgl. dazu auch die Ausführungen des Berufungssenates in seiner obgenannten
Entscheidung) - zur Ansicht, dass der Berufungswerber im Streitjahr
tatsächlich keine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlt
erhalten hat. Die Begünstigung des § 68 EStG 1988 steht
daher nicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 6. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GrenzgängerSchweizSchmutzzulageErschwerniszulageGefahrenzulageVoraussetzungenmateriellefunktionelleformellesteuerfrei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-F/05
- Stammnummer
- 33437
- Gültig
- 06.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF