Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0098-F/05
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage eines Arbeitnehmers (Grenzgänger) in der Metallindustrie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-F/05vom 10.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MSt, W, G-Str., vertreten durch
Bröll Gasser Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungskanzlei,
6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom 19. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
der Schweiz. Er war bei der EAG in F beschäftigt.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 19. August 2004
begehrte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, das Pendlerpauschale
ab 40 km als Werbungskosten zu berücksichtigen und die Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen gemäß
§ 68 Abs. 5
EStG 1988 steuerfrei zu belassen. Die monatlichen Lohnzettel seien genauso
aufgebaut wie die seiner Arbeitskollegen X und Z. Gleichzeitig wurde eine
innerbetriebliche Vereinbarung vom 10. Jänner 2002 mit folgendem
Inhalt vorgelegt: "Mitarbeiter in der
Produktion sind teilweise erhöhten Gefahren und Erschwernissen sowie
übermässiger Schmutzbelastung
ausgesetzt.
Aus diesem Grund
gilt rückwirkend ab 01.01.2000 folgende
Regelung:
Betroffene Mitarbeiter
in der Produktion (insbesondere in den Inselbereichen Drehen/Schleifen,
Horizontalbohren, Fräsen/Vertikal, Bauschlosserei) erhalten eine Schmutz-,
Gefahren und Erschwerniszulage
(SEG-Zulage).
Die Zulage
beträgt 10% des
Grundlohnes.
Die Zulage wird
zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtet und auf der Lohnabrechnung separat
ausgewiesen."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005 als unbegründet ab.
Begründend führte es Folgendes aus: Bezüglich der
beantragten Zuerkennung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage werde auf
die Berufungsentscheidung für die Jahre 1990 bis 1999
verwiesen. Werbungskosten stünden in Form des großen
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 nur dann zu, wenn die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Unter Fahrtstrecke sei bei
Benützung eines Kfz jene kürzeste Strecke zu verstehen, die ein
Arbeitnehmer für tägliche Fahrten wähle. Überflüssige
Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte
Streckenvarianten hätten dabei außer Betracht zu bleiben.
Gemäß
ÖAMTC-Routenempfehlung betrage die kürzeste Strecke
über Hard und Höchst 33 Kilometer. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 könne das
große Pendlerpauschale nur für die kürzeste Fahrtstrecke
anerkannt werden; persönliche Vorlieben seien nicht in Betracht zu
ziehen.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 begehrte die
steuerliche Vertretung des Berufungswerbers, die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag begehrte sie nur mehr,
die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 5.940,00 SFr
gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei zu
berücksichtigen, und führte dazu Folgendes aus: Seit
1. Jänner 2002 bestehe bei der Schweizer Arbeitgeberin des
Berufungswerbers eine innerbetriebliche Vereinbarung betreffend die Zuerkennung
einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage. Das Finanzamt verweise in ihrer
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005 auf die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend die Jahre
1990 bis 1999. Dieser Verweis erfolge zu Unrecht, da in den Jahren 1990 bis 1999
ein anderer Sachverhalt als im Berufungsjahr vorgelegen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind ua. Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis 360,00 € monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 5 leg. cit. sind unter
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu
verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu
leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in
erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und
seiner Kleidung bewirken,
im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
infolge
der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Die zitierte Bestimmung ist nach der herrschenden Lehre
(vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu
§ 68 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch,
EinkommensteuerHandbuch, Tz 37 zu § 68 EStG 1988; siehe
auch E. Müller, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in:
ecolex 1995, S 833) so auszulegen, dass für eine begünstigte
Besteuerung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Wesentlichen drei
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen. Liegt nur eine der
nachstehend genannten Voraussetzungen nicht vor, kommt die Begünstigung
nicht in Betracht.
Die erste Voraussetzung ist funktioneller Art. Aus dem im
Gesetz verwendeten Begriff "Zulagen und Zuschläge" ergibt sich, dass die
Voraussetzung für deren Steuerfreiheit nur dann erfüllt ist, wenn
diese Zulagen neben dem Grundlohn gewährt werden. Daraus ist zum einen
abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen Kürzung
des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen. Schon die Bedeutung des Begriffes "Zulagen und
Zuschläge", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen
wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer
Tätigkeit, die etwa mit einer Verschmutzung des Arbeitgebers verbunden ist,
für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für
solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung
besteht nach dieser Voraussetzung nur, wenn die Zulagen auf Grund von
lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Die Bedingung ist aber auch dann
erfüllt, wenn die Zulagen zumindest innerbetrieblich allen Arbeitnehmern
oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten materiellen Voraussetzung
erforderlich. Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten
verrichten, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage
dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten
Voraussetzung prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des
Ausmaßes der Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines
Arbeitnehmers erforderlich. Pauschalierte Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen können ebenfalls begünstigt besteuert werden.
Dafür müssen aber über eine längere Zeit Aufzeichnungen
geführt werden, aus denen sich die tatsächlich geleisteten Stunden und
die Tatsache, dass die Arbeit überwiegend unter zuschlagswürdigen
Umständen erfolgt, ergeben.
Der Unabhängige Finanzsenat (Berufungssenat) hat sich
bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2004,
GZ. RV/0278-F/02, mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von der
Schweizer Arbeitgeberin des Berufungswerbers in den Jahren 1990 bis 1999
bestätigten Schmutz- und Gefahrenzulagen gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln waren
oder nicht. Der Berufungssenat teilte in dieser die Meinung des Finanzamtes,
nämlich dass es in den strittigen Jahren an der funktionellen Voraussetzung
mangelte und dass die Schmutz- und Gefahrenzulagen lediglich für
steuerliche Zwecke bestätigt worden sind. Weder aus den Jahreslohnausweisen
und monatlichen Lohnausweisen (diese sind nur für das Jahr 1999 vorgelegt
worden) war ersichtlich, dass tatsächlich eine Schmutz- und Gefahrenzulage
neben dem Grundlohn gewährt worden ist, noch konnte anhand anderer
Unterlagen (Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag, Bestätigung der
Arbeitgeberin) verlässlich davon ausgegangen werden, dass tatsächlich
Schmutz- und Gefahrenzulagen neben dem Grundlohn zur Auszahlung gelangt sind.
Der Berufungssenat kam zur Auffassung, dass vereinbarte Leistungen, die
tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind, auch in den Jahreslohnausweisen
bzw. in den monatlichen Lohnausweisen ihre Berücksichtigung gefunden
hätten. Der Berufungssenat schenkte den Ausführungen der Schweizer
Arbeitgeberin, dass aus Kostengründen auf die Anpassung der Lohnprogramme,
konkret auf einen gesonderten Ausweis der Zulage auf der Lohnabrechnung und dem
Lohnausweis, verzichtet worden sei, keinen Glauben. Außerdem entsprach die
Höhe der ausgewiesenen Zulagen nicht jener Höhe, wie sie in der
Sondervereinbarung festgelegt worden war. Weiters konnte anhand der Berechnung
der sog. Jahresendzulage (13. Monatslohn) ermittelt werden, dass im
Monatsgehalt keine Schmutz- und Gefahrenzulagen enthalten waren. Auf Grund der
genannten Umstände und der Tatsache, dass sich der Lohn- und
Personalverrechner der Firma EAG, Herr S, stets geweigert hat, die Schmutz- und
Gefahrenzulagen in den Lohnbestätigungen auszuweisen (vgl. die
Ausführungen des Berufungswerbers in der mündlichen
Berufungsverhandlung am 3. Juni 2004), kam der Berufungssenat zum
Schluss, dass keine Schmutz- und Gefahrenzulagen neben dem Grundlohn
gewährt worden sind. Abschließend rundete die Tatsache, dass
der Gesamtarbeitsvertrag der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie
gar keine Auszahlung von Schmutz- und Gefahrenzulagen vorsah, die aus den
vorliegenden Unterlagen gewonnene Sichtweise des Berufungssenates ab.
Der Berufungswerber hat gegenständlich für das
Streitjahr einen Jahreslohnausweis seiner Schweizer Arbeitgeberin vorgelegt, in
dem sie die Auszahlung einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in
Höhe von 5.940,00 SFr bestätigte. Der Unabhängige
Finanzsenat ersuchte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers (in
Anbetracht der in der Entscheidung des Berufungssenates vom
21. Juni 2004, GZ. RV/0278-F/02, geäußerten Zweifel am
Vorliegen der funktionellen Voraussetzung), die monatlichen Gehaltsabrechnungen
für das Jahr 2002 nachzureichen und bekannt zu geben, ab wann der
Berufungswerber von der Einführung von Kurzarbeit im Betrieb der Schweizer
Arbeitgeberin betroffen war (vgl. E-Mail vom
29. Februar 2008). Im Rahmen des Telefonates am
4. März 2008 gab die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers
bekannt, dass der Berufungswerber sich nicht mehr an die Verhältnisse im
Streitzeitraum erinnern könne, er auch keine monatliche Lohnausweise mehr
vorlegen könne und außerdem der Berufungswerber auf Grund der langen
Verfahrensdauer kein Interesse mehr daran habe, wie über seine Berufung
entschieden werde (vgl. die Niederschrift über das Telefonat am 5.
März 2008).
Angesichts der Tatsache, dass der Berufungswerber die
angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat, war der Unabhängige
Finanzsenat auch nicht in der Lage zu prüfen, ob die im Jahreslohnausweis
bestätigte Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulage tatsächlich neben
dem Grundlohn ausbezahlt worden ist.
Zum Vorbringen der steuerlichen Vertretung im
Berufungsschriftsatz vom 19. August 2004, dass die monatlichen
Lohnzettel des Berufungswerbers genauso aufgebaut seien wie die seiner
Arbeitskollegen X und Z, ist Folgendes zu sagen: Die Schweizer
Arbeitgeberin des Berufungswerbers hat in den monatlichen Gehaltsabrechnungen
für das Jahr 2002 seiner Arbeitskollegen neben dem Grundlohn eine
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von monatlich
445,00 SFr ausgewiesen. Bei oberflächlicher Betrachtung hätte
daraus der Schluss gezogen werden können, dass die Schweizer Arbeitgeberin
des Berufungswerbers im Streitjahr tatsächlich neben dem Grundlohn eine
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage gewährt hat. Der Unabhängige
Finanzsenat bezweifelte aber die Richtigkeit der monatlichen Gehaltsabrechnungen
(siehe folgende Überlegungen) und kam zum Schluss, dass die monatlichen
Gehaltsabrechnungen nur für steuerliche Zwecke ausgestellt worden sind,
zumal ja der Berufungssenat in seinen Entscheidung vom 21. Juni 2004,
GZ. RV/0268-F/02, GZ. RV/0275-F/02 und GZ. RV/0278-F/02,
insbesondere auf das Fehlen der Zulagen in den monatlichen Lohnausweisen
hingewiesen hat (vgl. dazu die Ausführungen in den Berufungsentscheidungen
des Unabhängigen Finanzsenates vom 6. März 2008,
GZ. RV/0097-F/05 und vom 7. März 2008,
GZ. RV/0101-F/05). Aus den Finanzamtsakten (vgl. dazu das Schreiben
vom 19. März 2002 und vom 2. April 2002 der
steuerlichen Vertretung, das Schreiben der EAG vom 13. März 2002
und den Berufungsschriftsatz vom 7. Jänner 2002 gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2002) der vorgenannten
Arbeitskollegen des Berufungswerbers konnte entnommen werden, dass die Abteilung
"Fräsen/Vertikalbohren" der Schweizer Arbeitgeberin, in der der
Berufungswerber und seine genannten Arbeitskollegen tätig waren, ab
März 2002 von Kurzarbeit betroffen war. Folglich hätte sich der
Monatslohn ab März 2002 auch dementsprechend verändern
müssen. Bei Kurzarbeit beträgt die Entschädigung nur
80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls. Diese hat der Arbeitgeber
vorzuschießen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin
auszurichten (vgl. dazu Art. 34 und 37 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982, im Folgenden kurz: AVIG). Der monatliche Lohn laut
den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ist das gesamte Streitjahr hindurch aber
immer in gleicher Höhe bestätigt worden. Außerdem hätte die
Tatsache der Einführung der Kurzarbeit auch in der Weise auf den
monatlichen Gehaltsabrechnungen ersichtlich sein müssen, dass auf den
monatlichen Gehaltsabrechnungen die Kurzarbeitsentschädigung ausgewiesen
wird. Auf den vorgelegten monatlichen Gehaltsabrechnungen sind derartige
Entschädigungen aber nicht ausgewiesen gewesen. Der Betrieb wäre auch
verpflichtet gewesen, die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer mit jeder
Lohnabrechnung schriftlich über die Anzahl der im Vormonat abgerechneten
bzw. abzurechnenden Kurzarbeitsstunden zu informieren und im Verfahren
betreffend die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches bei der
Arbeitslosenkasse durch den Arbeitgeber am Ende jeden Monats
(Abrechnungsperiode) neben anderen Unterlagen eine Kopie der vom Arbeitnehmer
unterzeichneten Lohnabrechnung einzureichen (vgl. Art. 38 AVIG;
http://www.sz.ch/arbeit/rv_ar_iag_KAE-SWE.html;
http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Formulare/PDF/D/kae_zustimmung.pdf).
Eine solche Abrechnung der Kurzarbeitsstunden fehlte ebenfalls auf den
vorgelegten monatlichen Gehaltsabrechnungen.
Auf Grund der den monatlichen Gehaltsabrechnungen seiner
Arbeitskollegen anhaftenden Mängel verhilft der Hinweis, dass die
monatlichen Lohnausweise des Berufungswerbers genauso aufgebaut seien wie die
seiner Arbeitskollegen, jedenfalls nicht zum Erfolg, denn wären die
Gehaltsabrechnungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend
ausgestellt worden, so hätte auch die Tatsache der Kurzarbeit ihren
Niederschlag finden müssen. Da die Auszahlung der Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulage aus den Lohnunterlagen nicht zweifelsfrei
nachgewiesen werden konnte, gelangt der Unabhängige Finanzsenat - im Rahmen
einer Gesamtschau (vgl. dazu auch die Ausführungen des Berufungssenates in
seinen obgenannten Entscheidungen) - zur Ansicht, dass der Berufungswerber im
Streitjahr tatsächlich keine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlt erhalten hat. Die Begünstigung des
§ 68 EStG 1988 steht daher nicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 10. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchweizGrenzgängerSchmutzzulageErschwerniszulageGefahrenzulageVoraussetzungenmateriellefunktionelleformellesteuerfrei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-F/05
- Stammnummer
- 33562
- Gültig
- 10.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF